Europäische Union

Beschluss Nr. 1150/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. September 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms Drogenprävention und -aufklärung als Teil des Generellen Programms Grundrechte und Justiz für den Zeitraum 2007—2013

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32007D1150. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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s festgelegte vertragliche Verpflichtung infolge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die durch eine ungerechtfertigte Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder die von den Europäischen Gemeinschaften verwalteten Haushalte bewirkt bzw. bewirken würde. (3)   Die Kommission kürzt die für eine Maßnahme gewährte finanzielle Unterstützung, setzt sie aus oder fordert sie zurück, wenn sie Unregelmäßigkeiten — zum Beispiel Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Beschlusses, der Einzelentscheidung oder des Vertrags bzw. der Vereinbarung über die betreffende finanzielle Unterstützung — feststellt oder wenn sich herausstellt, dass eine Änderung an der Maßnahme vorgenommen wurde, die mit der Art der Maßnahme oder deren Durchführungsbedingungen nicht vereinbar ist, ohne dass die Zustimmung der Kommission eingeholt wurde. (4)   Wurden die Fristen nicht eingehalten oder ist aufgrund des Stands der Durchführung einer Maßnahme nur ein Teil der gewährten finanziellen Unterstützung gerechtfertigt, so fordert die Kommission den Begünstigten auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist hierzu zu äußern. Gibt dieser keine zufrieden stellende Antwort, so kann die Kommission den Restbetrag der finanziellen Unterstützung streichen und bereits gezahlte Gelder zurückfordern. (5)   Die Kommission gewährleistet, dass jeder zu Unrecht ausgezahlte Betrag an sie zurückgezahlt wird. Auf nicht rechtzeitig zurückgezahlte Beträge werden nach Maßgabe der Haushaltsordnung Verzugszinsen erhoben. Artikel 15 Bewertung (1)   Das Programm wird regelmäßig überwacht, um die Umsetzung der in seinem Rahmen durchgeführten Maßnahmen zu verfolgen. (2)   Die Kommission gewährleistet eine regelmäßige, unabhängige, externe Bewertung des Programms. (3)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat a) jährlich ein Exposé über die Durchführung des Programms, b) spätestens zum 31. März 2011 einen Zwischenbewertungsbericht über die erzielten Ergebnisse sowie die qualitativen und quantitativen Aspekte der Durchführung des Programms, c) spätestens zum 30. August 2012 eine Mitteilung über die Fortführung des Programms und d) spätestens zum 31. Dezember 2014 einen Bericht über die Ex-post-Bewertung des Programms. Artikel 16 Veröffentlichung der Projekte Die Kommission veröffentlicht jährlich die Liste der im Rahmen des Programms finanzierten Projekte mit einer kurzen Beschreibung der einzelnen Projekte. Artikel 17 Erkennbarkeit der Mittel Die Kommission legt Leitlinien fest, um sicherzustellen, dass erkennbar ist, welche Mittel im Rahmen dieses Beschlusses bereitgestellt werden. Artikel 18 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab 1. Januar 2007 mit Ausnahme von Artikel 9 Absätze 2 und 3 und Artikel 10 Absatz 3, die ab dem Zeitpunkt gelten, zu dem dieser Beschluss in Kraft tritt. Geschehen zu Straßburg am 25. September 2007. Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident H.-G. PÖTTERING Im Namen des Rates Der Präsident M. LOBO ANTUNES (1)   ABl. C 69 vom 21.3.2006, S. 1. (2)   ABl. C 192 vom 16.8.2006, S. 25. (3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 23. Juli 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 6. September 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (4)   ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 1. Beschluss geändert durch den Beschluss Nr. 786/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 7). (5)   ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 31. (6)   ABl. C 168 vom 8.7.2005, S. 1. (7)   ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11). (8)   ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1. (9)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1). (10)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 478/2007 (ABl. L 111 vom 28.4.2007, S. 13). (11)   ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1. (12)   ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2. (13)   ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.