Europäische Union

78/163/EWG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 1977 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/28.282 - The Distillers Company Limited - Verkaufs- und Preisbedingungen) (Nur der englische Text ist verbindlich)

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chlässen auf den Verkauf von Spirituosen zum Verbrauch im Vereinigten Königreich beschränken, nicht den Zweck haben konnten, Einfuhren in andere EWG-Länder zu behindern, da sie schon seit längerer Zeit und zweifellos schon vor dem Beginn solcher Einfuhren bestanden hätten. Dieses Argument ändert nichts an der Feststellung, daß die "Price Terms" die Einschränkung des Wettbewerbs in anderen EWG-Ländern als dem Vereinigten Königreich bezwecken, während es beweist, daß - sofern diese "Price Terms" lediglich eine Folge der Nichtausfuhrklausel waren - die Klarstellung vom 24. Juni 1975 eindeutig dazu diente, die Wirkungen dieser Nichtausfuhrklausel aufrechtzuerhalten. Ferner bezwecken diese "Price Terms" auch eine Verzerrung des Wettbewerbs, indem sie verhindern, daß die durch die Wettbewerbsbedingungen im Vereinigten Königreich anfallenden Preisvorteile sich auf Wettbewerbsstrukturen im übrigen Gemeinsamen Markt niederschlagen. Wie im Rundschreiben vom 24. Juni 1975 und in Anhang II festgestellt wird, sind die Preisnachlässe "auf die besonderen Erfordernisse des Binnenhandels abgestellt." Die DCL erklärt, daß diese Preisnachlässe den Wettbewerbsbedingungen auf dem britischen Spirituosenmarkt, der durch die Macht der Käufer und durch den scharfen Preiswettbewerb zwischen den verschiedenen Spirituosenmarken gekennzeichnet war, Rechnung tragen sollten. Die Beschränkung der Preisnachlässe auf Spirituosen zum Verbrauch im Vereinigten Königreich verhindert, daß sich die vorteilhafte Preisberechnung im Vereinigten Königreich auf den DCL-Spirituosenmarkt in anderen EWG-Ländern auswirkt. Dies kommt einer Isolierung des Marktes im Vereinigten Königreich in bezug auf diese Preisvorteile gleich, die auf die im Vereinigten Königreich herrschenden Wettbewerbsbedingungen zurückzuführen sind und die somit auf die Wettbewerbsbedingungen in anderen EWG-Ländern keinen Einfluß ausüben können. Demzufolge können Verbraucher in diesen Ländern nicht in den Genuß der Preisvorteile im Vereinigten Königreich gelangen. b) Da die "Price Terms" eindeutig die Einschränkung und Verzerrung des Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt bezwecken, erübrigt es sich, ihre gegenwärtigen Auswirkungen aufzuzeigen, um über die Anwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags zu befinden. Zur zusätzlichen Begründung sei jedoch noch erwähnt, daß die "Price Terms" eine beträchtliche Einschränkung und Verzerrung des Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt bewirken. Als Beispiel dienen die am 24. Juni 1975 und am 1. März 1977 gültigen Preise für einen Karton von 12 Flaschen Johnnie Walker Red Label. Aufgrund der "Price Terms" hat ein britischer Händler, der die Ware zu exportieren beabsichtigt, einen um 99 % bzw. 92,7 % (oder ... % "Durchschnittspreis") höheren Preis zu entrichten als ohne diese Beschränkung in Anrechnung käme. Eine derart hohe Preissteigerung verzerrt den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt beträchtlich. Überdies lag infolge der "Price Terms" der von einem DCL-Abnehmer im Vereinigten Königreich zum Export bezogene Whisky zu den genannten Zeitpunkten um ... % und ... % über dem Preis, zu dem dieselbe Ware von den Alleinvertriebshändlern in den anderen EWG-Ländern bezogen wurde. Natürlich entstehen den Alleinverstriebshändlern infolge ihrer Verpflichtungen zur Absatzförderung höhere Kosten. Es wurde geltend gemacht, daß diese Kosten annähernd der Differenz zwischen dem Einkaufspreis des Parallelimporteurs und demjenigen des Alleinvertriebshändlers entsprächen. Eindeutig erschweren es jedoch diese Kaufpreisunterschiede den DCL-Abnehmern im Vereinigten Königreich und vor allem den nachfolgenden Kunden, mit den Alleinvertriebshändlern in anderen EWG-Ländern zu konkurrieren ; zumindest geht hierdurch jeder Anreiz für Parallelexporte verloren. Die DCL hat ihre "Price Terms" ganz strikt angewandt und sie ging mit Erfolg gegen Verstösse vor. Entweder verlangte DCL die Zahlung der Differenzbeträge, wenn Spirituosen zum Inlandspreis bezogen und später in anderen EWG-Ländern als dem Vereinigten Königreich angetroffen wurden, oder aber sie berechnete den Kunden, bei denen sie Exportabsichten vermutete, von vorn herein den Bruttopreis. Falls solche Kunden später den Beweis eines tatsächlichen Verbrauchs im Vereinigten Königreich erbrachten, hatten sie Anrecht auf eine Erstattung. In dem Jahr, das auf die Inkraftsetzung der "Price Terms" vom 24. Juni 1975 folgte, wurden keine der zum Bruttopreis gekauften Spirituosen exportiert mit Ausnahme eines einzigen Falles, in dem ein Kunde im Vereinigten Königreich etwa 1400 Kartons Scotch Whisky mit der Absicht, diese nach anderen EWG-Ländern zu exportieren, zum Bruttopreis bezogen hatte. DCL hat angegeben, daß die im Vereinigten Königreich ansässigen Kunden in der Zeit von Juli 1976 bis Juli 1977 etwa 250 000 Kartons Scotch Whisky zum Bruttopreis bezogen haben. Diese Zahl lässt jedoch offen, wie viele von diesen Kartons exportiert wurden, denn der Bruttopreis gelangt auch bei gewissen Bezuegen zur Anwendung, wenn der Kunde keine Exportabsichten hat. Jedenfalls ist anzunehmen, daß der erwähnte Umfang der Parallelexporte geringer ist als vor dem 24. Juni 1975 (550 000 Kartons), dem Zeitpunkt, als den DCL-Kunden ein formelles Exportverbot auferlegt wurde. Man kann weiter vernünftigerweise annehmen, daß die Exporte ohne die aus den "Price Terms" sich ergebende Beschränkung ein erheblich höheres Niveau erreicht hätten. Die Beschwerdeführer haben auf die Schwierigkeiten hingewiesen, denen sie aufgrund der DCL-Preispraktiken in ihrem Spirituosenhandel gegenüberstehen. Sie sehen sich in der Praxis vom Export nach anderen EWG-Ländern ausgeschlossen, nachdem sie ihre Käufe zum Bruttopreis getätigt haben. Die DCL-Tochtergesellschaften hätten auch die Neigung, ihnen systematisch den Bruttopreis zu berechnen, woraus sich noch eine zusätzliche Belastung für ihre Handelstätigkeiten im Vereinigten Königreich ergebe. Ausserdem setzen diese "Price Terms" die DCL in die Lage, für die Alleinvertriebshändler einen Preis aufrechtzuerhalten, der etwas höher, mindestens aber auf ähnlicher Höhe liegt wie der Preis für Abnehmer im Vereinigten Königreich, obgleich die Alleinvertriebshändler in der Vertriebskette auf einer höheren Stufe stehen und im Gegensatz zu den Großhändlern im Vereinigten Königreich Aufwendungen für die Absatzförderung zu übernehmen haben. Hieraus folgt, daß in Anbetracht der Marktstellung von DCL im Hinblick auf Scotch Whisky, Gin, Wodka und Pimm's im Vereinigten Königreich die "Price Terms" den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt erheblich einschränken und verzerren. c) Die "Price Terms" sind geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Sie behindern oder erschweren zumindest die Ausfuhr von DCL-Spirituosen nach anderen EWG-Ländern durch Abnehmer im Vereinigten Königreich, die ohne das Bestehen dieser Bedingungen in beträchtlichem Umfang stattgefunden hätte. Somit führen sie zu einer Aufteilung des Gemeinsamen Marktes, indem sie den Handel zwischen dem Vereinigten Königreich und anderen EWG-Ländern für einen wesentlichen Teil der betreffenden Ware verhindern und der Verwirklichung eines einzigen Marktes für alle Mitgliedstaaten entgegenstehen. 2.2. Nichtanwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 3 des EWG-Vertrags 2.2.1. Die Frage der Anmeldung "Price Terms" kommen für eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 nicht in Frage, da sie nicht vorschriftsmässig nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 17 und gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 27 angemeldet wurden. Die "Price Terms" waren von der Anmeldung nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 17 nicht ausgenommen, da sie sich, obgleich es sich um eine Vereinbarung zwischen Unternehmen eines Mitgliedstaats, des Vereinigten Königreichs, handelt, auf Ausfuhren zwischen Mitgliedstaaten beziehen. Die "Price Terms" fallen nicht unter die Anmeldung der Verkaufsbedingungen vom 30. Juni 1973, da die Preisstruktur in dieser Anmeldung nicht erwähnt wird. Zudem enthalten das Rundschreiben vom 24. Juni 1975 und Anhang II zu diesem Rundschreiben Bestimmungen, die über die angemeldete Vereinbarung hinausgehen. Die DCL selbst betrachtete sie als separate Maßnahmen, da sie in ihrem Antwortschreiben vom 8. Juli 1975 auf ein Auskunftsverlangen der Kommission über die Verkaufsbedingungen lediglich die Neufassung dieser Verkaufsbedingungen übersandte, die in Anhang I des Rundschreibens vom 24. Juni 1975 wiedergegeben war, und es unterließ, auf das Rundschreiben selbst und auf den Anhang II zu diesem Rundschreiben Bezug zu nehmen. Die am 11. Juli 1975 erfolgte Einreichung einer Kopie der "Price Terms" auf Verlangen der Kommission hin kann nicht als Anmeldung betrachtet werden. Gleichwohl beantragte die DCL in ihrer schriftlichen Stellungnahme zu den Beschwerdepunkten der Kommission und in der Anhörung, die "Price Terms" der DCL für Großbritannien gemäß Artikel 85 Absatz 3 freizustellen. 2.2.2. Voraussetzungen für eine Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 Die "Price Terms" könnten auch nicht freigestellt werden, wenn sie ordnungsgemäß angemeldet worden wären, da sie die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 nicht erfuellen. a) Die DCL stützt ihre Behauptung, daß die "Price Terms" die Voraussetzungen von Artikel 85 Absatz 3 erfuellten, auf folgende Argumente. Das Vertriebssystem, in dem ein Alleinvertriebshändler für die Verkaufsförderung und die angemessene Verteilung der Spirituosen eingesetzt wird, hätte zahlreiche Vorteile und günstige Resultate in den übrigen EWG-Ländern erzielt. Die "Price Terms" seien Bestandteil eines globalen Handelsschemas, in dem das Alleinvertriebssystem zur Verbesserung der Warenverteilung beitrage, während es dem Verbraucher einen angemessenen Gewinn zusichere. Die "Price Terms" seien eine notwendige Einschränkung, um sicherzustellen, daß die Alleinvertriebshändler, die auch die Kosten der Verkaufsförderung zu tragen hätten, mit den Parallelimporteuren konkurrieren könnten. Zwei besondere Umstände rechtfertigten die einschränkende Maßnahme : zum einen sei in den anderen EWG-Ländern ausser dem Vereinigten Königreich eine Absatzförderung unerläßlich, da die DCL-Spirituosen zwar kein neues Produkt, doch noch nicht gut genug bekannt seien ; zum anderen würden die Marktpreise für Spirituosen auf dem Markt des Vereinigten Königreichs durch den Einfluß der DCL-Kunden, vor allem der Brauereien, künstlich niedrig gehalten. b) Bei der in diesem Verfahren im Hinblick auf Artikel 85 Absatz 3 zu beurteilenden Vereinbarung handelt es sich jedoch nicht um eine Alleinvertriebsvereinbarung, sondern um eine Reihe von Vereinbarungen, die sich aus den Kaufverträgen ergeben, welche zwischen den DCL-Tochtergesellschaften und den Großhändlern im Vereinigten Königreich abgeschlossen wurden, bei denen die "Price Terms" einen wesentlichen Bestandteil darstellen. Es stellt sich nicht die Frage, ob die Alleinvertriebsverträge günstige Auswirkungen haben, sondern ob die "Price Terms", die nicht Teil dieser Verträge sind, jedoch in wirtschaftlichem Zusammenhang zu diesen stehen, in den Genuß einer Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 gelangen können. Die Kaufverträge selbst können nicht direkt eine Verbesserung der Warenverteilung in den EWG-Mitgliedstaaten bewirken. Die "Price Terms" betreffen ausschließlich die Anwendung unterschiedlicher Preise mit dem Ziel, die Abnehmer im Vereinigten Königreich von Ausfuhren abzuhalten. Ausserdem nehmen sie den Verbrauchern in anderen EWG-Ländern als dem Vereinigten Königreich die Möglichkeit, DCL-Spirituosen zu günstigeren Preisen zu beziehen, und es entgehen ihnen auch die Vorteile des Wettbewerbs auf dem Spirituosenmarkt im Vereinigten Königreich. Die "Price Terms" erfuellen demgemäß nicht die Bedingungen einer Anwendung von Artikel 85 Absatz 3. c) Selbst wenn die "Price Terms" in Beziehung zum Alleinvertriebssystem der DCL zu betrachten wären, käme eine Freistellung nicht in Frage. Die Kommission erkennt an, daß sich aus der Einsetzung von Alleinvertriebshändlern in EWG-Ländern, die für einen Hersteller, der in einem anderen EWG-Land ansässig ist, Verkaufsförderung betreiben, häufig Vorteile ergeben. Was die Alleinvertriebsverträge angeht, die DCL-Tochtergesellschaften mit Händlern in EWG-Staaten ausser dem Vereinigten Königreich abgeschlossen haben, so hat die Kommission ihre Absicht bekanntgegeben, in bezug hierauf eine günstige Entscheidung zu fällen (1). Selbst wenn zugegeben werden muß, daß die Einsetzung von Alleinvertriebshändlern durch DCL eine Verbesserung der Verteilung zur Folge hat, kann doch nicht festgestellt werden, daß die "Price Terms" eine Einschränkung darstellen, die zur Erreichung dieses Zieles unerläßlich ist. Da den Angaben von DCL entsprechend DCL-Spirituosen in anderen EWG-Ländern als dem Vereinigten Königreich nicht so gut eingeführt und bekannt sind, ist die Verkaufsförderung und der Verkauf selbst in diesen Ländern viel kostspieliger. Jedoch sind die Spirituosen der DCL keine neuen Produkte, für die eine Einführung mit ausserordentlichen Werbeanstrengungen erforderlich wäre. Die Marktbedingungen in diesen Ländern sind nicht dergestalt, daß ein Schutz dieser Märkte gegen einen Wettbewerb seitens der Händler, die sich im Vereinigten Königreich DCL-Spirituosen beschaffen, vonnöten wäre. DCL macht geltend, daß der Wettbewerb zwischen den Spirituosenmarken und die Kaufkraft einiger Abnehmer, wie beispielsweise der Brauereien, zu einem niedrigen Preisniveau für DCL-Spirituosen im Vereinigten Königreich geführt haben, was dort eine Anhebung der Preise erschweren würde. (1)Siehe Veröffentlichung nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 in der Sache IV/10.469 "White Horse Distillers - B.A.P. CORIMA" im ABl. Nr. C 9 vom 2.2. 1971. Die DCL ist jedoch in der Lage, durch andere Mittel als durch die Behinderung von Parallelexporten dafür zu sorgen, daß ihre Alleinvertriebshändler ihre Aufgaben erfolgreich durchführen. So könnte sie beispielsweise, wie sie dies auch auf dem Markt im Vereinigten Königreich handhabt, selbst die Absatzförderung auf anderen EWG-Märkten übernehmen oder die Aufwendungen der Alleinvertriebshändler für Absatzförderung bei der Preisberechnung berücksichtigen. Gegenwärtig berechnet die DCL ähnliche Preise für Großhändler im Vereinigten Königreich und für Alleinvertriebshändler, wohingegen sie ihnen unterschiedliche Verpflichtungen auferlegt. Diese Preisstruktur hat wahrscheinlich mit zu den Schwierigkeiten beigetragen, vor die sich die Alleinvertriebshändler gestellt sehen. Es ist nicht bewiesen, daß die von der DCL beschriebenen Marktbedingungen die Anwendung anderer Preisvereinbarungen, die nicht zu einer Wettbewerbsbeschränkung führen würden, unmöglich machen. Demgemäß erfuellen die "Price Terms" der DCL nicht die in Artikel 85 Absatz 3 genannten Voraussetzungen und dem von DCL gestellten Antrag auf Freistellung für einen begrenzten Zeitraum bis zur Abschaffung der "monopolistischen Macht der Brauereien" kann nicht entsprochen werden. IV. ANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG Nr. 17 Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 des Rates kann die Kommission, wenn sie auf Antrag oder von Amts wegen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 des Vertrages feststellt, die beteiligten Unternehmen durch Entscheidung verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen. Im Hinblick auf die aus den "Price Terms" sich ergebende schwerwiegende Auswirkung auf den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt sollte die DCL-Gruppe verpflichtet werden, den durch die "Price Terms" dargestellten Verstoß unverzueglich abzustellen. Dem Unternehmen The Distillers Company Ltd. wäre die Auflage zu machen, für die Erfuellung dieser Verpflichtung Sorge zu tragen. Die DCL-Gruppe soll insbesondere dazu verpflichtet werden, von allen weiteren Maßnahmen abzusehen, die darauf abgestellt sind, die Ausfuhr ihrer Spirituosen, die von Abnehmern im Vereinigten Königreich bezogen wurden, in andere EWG-Mitgliedstaaten einzuschränken. V. ANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 15 DER VERORDNUNG Nr. 17 Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 bestimmt folgendes: "Die Kommission kann gegen Unternehmen durch Entscheidung Geldbussen in Höhe von eintausend bis zu einer Million Rechnungseinheiten oder über diesen Betrag hinaus bis zu zehn vom Hundert des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig: a) gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages verstossen ; ... Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbusse ist neben der Schwere des Verstosses auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen." Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 bestimmt folgendes: "Die in Absatz 2 Buchstabe a) vorgesehene Geldbusse darf nicht für Handlungen festgesetzt werden: a) die nach der bei der Kommission vorgenommenen Anmeldung und vor der Entscheidung der Kommission nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages begangen werden, soweit sie in den Grenzen der in der Anmeldung dargelegten Tätigkeit liegen ..." Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 ist auf die "Price Terms" der DCL vom 24. Juni 1975 anwendbar. Indem DCL die "Price Terms" anbot und anwandte, beging sie einen besonders schweren Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1, der sich auf den freien Warenverkehr und die Handelstätigkeiten zahlreicher DCL-Spirituosenhändler im Gemeinsamen Markt auswirkte. Die "Price Terms" können nicht in den Genuß der in Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 vorgesehenen Vergünstigung gelangen. Einmal wurden sie nicht vorschriftsmässig gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 17 und gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 27 angemeldet. Zum anderen fallen sie nicht in den Rahmen der Tätigkeit, die in der Anmeldung der Verkaufsbedingungen vom 30. Juni 1973 beschrieben wird. Bei Beschreibung ihrer Tätigkeit in der Anmeldung erwähnte die DCL nichts von ihren Preisvereinbarungen innerhalb der EWG. Obgleich sowohl die "Price Terms" als auch das in den angemeldeten Verkaufsbedingungen enthaltene Exportverbot die Ausfuhren beeinträchtigten, handelt es sich bei diesen beiden um verschiedenartige Bestimmungen. Die Kommission berücksichtigt jedoch auch, daß angesichts der in diesem Fall vorliegenden Umstände die DCL die Anmeldung der "Price Terms" bona fide unterlassen haben mag in der Annahme, im Hinblick auf die Tatsache, daß die "Price Terms" der Kommission im Laufe des Korrespondenzwechsels bezueglich der Verkaufsbedingungen mitgeteilt wurden, habe die Anmeldung der Verkaufsbedingungen auch die "Price Terms" mit eingeschlossen und deren separate Anmeldung sei nicht erforderlich. Die Kommission sieht in diesem Fall von der Auferlegung einer Geldbusse ab - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Verbot der Ausfuhr vom Vereinigten Königreich nach anderen EWG-Ländern und das Verbot des Weiterverkaufs unter Zollverschluß in den "Seller's Conditions of Sale" (Verkaufsbedingungen), die am 30. Juni 1973 bei der Kommission angemeldet wurden und die sich in den von 38 Tochtergesellschaften des Unternehmens Distillers Company Limited mit ihren Abnehmern im Vereinigten Königreich geschlossenen Verträgen für den Spirituosenverkauf befinden, stellten einen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in der Zeit vom 1. Januar 1973 bis 24. Juni 1975 dar. Artikel 2 Der Antrag auf eine Erklärung nach Artikel 85 Absatz 3 über die Nichtanwendbarkeit des Artikels 85 Absatz 1 auf die Bestimmungen und den Zeitraum, die in Artikel 1 aufgeführt sind, wird abgelehnt. Artikel 3 Die "Price Terms", die Teil der in Artikel 1 genannten Verträge sind und die im Anhang II zu den Rundschreiben der Distillers Company Limited vom 24. Juni 1975 und vom 23. Februar 1977 aufgeführt sind, stellen einen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft dar. Eine Anwendung des Artikels 85 Absatz 3 ist nicht gerechtfertigt. Artikel 4 Die Distillers Company Limited, an die diese Entscheidung gerichtet ist, stellt sicher, daß der in Artikel 3 genannte Verstoß unverzueglich abgestellt wird. Insbesondere werden die Distillers Company Limited und ihre Tochtergesellschaften von allen weiteren Maßnahmen mittels der "Price Terms" absehen, die darauf abgestellt sind, die Ausfuhr ihrer Spirituosen, die von Abnehmern im Vereinigten Königreich bezogen wurden, vom Vereinigten Königreich in andere EWG-Länder einzuschränken. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an das Unternehmen The Distillers Company Limited, 21 St. James's Square, London, Vereinigtes Königreich, gerichtet, die sie ihren in Anhang I dieser Entscheidung aufgeführten Tochtergesellschaft mitteilen wird. Brüssel, den 20. Dezember 1977 Für die Kommission Raymond VOÜL Mitglied der Kommission ANHANG I Verzeichnis der vorgenannten Tochtergesellschaften des Unternehmens The Distillers Company Ltd. >PIC FILE= "T0012753"> >PIC FILE= "T0012754"> >PIC FILE= "T0012755">

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.