Europäische Union

78/163/EWG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 1977 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/28.282 - The Distillers Company Limited - Verkaufs- und Preisbedingungen) (Nur der englische Text ist verbindlich)

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eder die Entrichtung der Warensteuer vor, noch eine Erstattung im Falle der bereits erfolgten Entrichtung. 3.4. Die Verkäufe der DCL in anderen EWG-Ländern als dem Vereinigten Königreich Die DCL-Tochtergesellschaften beliefern die Alleinvertriebshändler in anderen EWG-Ländern direkt. Den Vertriebshändlern in allen diesen Mitgliedstaaten wurde je Karton mit 12 Flaschen Johnnie Walker Red Label folgende Preise in Rechnung gestellt. >PIC FILE= "T0012752"> Zusätzlich zu den vorgenannten Rabatten beteiligen sich die DCL-Tochtergesellschaften in manchen Fällen an den Ausgaben, die ihren Alleinvertriebshändlern durch Anzeigen oder sonstige Werbung für ihre Markenartikel entstehen. Der von den Abnehmern im Vereinigten Königreich für die zum Verbrauch in anderen EWG-Ländern als dem Vereinigten Königreich bestimmten Waren gezahlte Preis war am 24. Juni 1975 um ... % höher als der durch die dort ansässigen Alleinvertriebshändler zu entrichtende Preis und lag am 1. März 1977 um ... % darüber. Vom 24. Juni 1975 bis 1. Februar 1977 lag der von Alleinvertriebshändlern im Gemeinsamen Markt gezahlte Preis auf ähnlicher Höhe wie der den Abnehmern im Vereinigten Königreich berechnete Preis für (1)Die Zahlen in Klammern beziehen sich auf die den Abnehmern im Vereinigten Königreich berechneten Durchschnittspreise. Sie wurden nach Anwendung des durchschnittlichen Preisnachlasses ermittelt, der den Kunden üblicherweise gewährt wurde. die zum Verbrauch in ihrem Land bestimmte Ware, seit dem 1. März 1977 jedoch um ... % höher (beziehungsweise um ... % höher als der für die Abnehmer im Vereinigten Königreich geltende Durchschnittspreis). 4. Die Entwicklung der Parallelexporte Nach den Auskünften der DCL beliefen sich die Parallelexporte von DCL-Scotch-Whisky aus dem Vereinigten Königreich in andere EWG-Staaten trotz der Ausfuhrverbotsklausel in den Verkaufsbedingungen auf annähernd 100 000 Kartons im Jahr 1973, auf 400 000 Kartons im Jahr 1974 und auf 550 000 Kartons im Jahr 1975. In der Zeit zwischen dem Datum des Rundschreibens, dem 24. Juni 1975, und dem 12. Juli 1976 hatte nur ein Kunde den DCL-Tochtergesellschaften mitgeteilt, daß er in andere EWG-Länder zu exportieren beabsichtige, und 1 400 Kartons zum Bruttopreis bezogen. Die Gesamtmenge Scotch Whisky, die zu den Aufträgen gehörte, bei denen die DCL-Tochtergesellschaften nachweisen konnten, daß von Abnehmern im Vereinigten Königreich bezogener Whisky nach anderen EWG-Ländern weiterverkauft wurde, und hierfür die Zahlung eines zusätzlichen Betrages verlangten, belief sich auf mehr als 6 000 Kartons. Von Juli 1976 bis Juli 1977 wurden rund 250 000 Kartons zum Bruttopreis bezogen. II. VERFAHREN UND HAUPTSÄCHLICHE FRAGENKOMPLEXE 1. Verfahrensmaßnahmen Mit Schreiben vom 4. Juli 1975 und vom 15. August 1975 teilte die Kommission der DCL im Rahmen eines Auskunftsersuchens nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 mit, daß die "Price Terms" vom 24. Juni 1975 anscheinend den Zweck verfolgten, Parallelausfuhren von DCL-Erzeugnissen aus dem Vereinigten Königreich zu verhindern oder zu erschweren und daher eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags darstellen. Darauf antwortete die DCL, daß die "Price Terms schon seit geraumer Zeit und bestimmt schon vor Beginn der Parallelexporte aus dem Vereinigten Königreich nach anderen EWG-Ländern in Kraft waren" und daß "unter diesen Umständen kaum behauptet werden könne, diese Bestimmungen seien darauf abgestellt, solche Exporte zu erschweren". Ausserdem machte das Unternehmen geltend, daß die Alleinvertriebshändler vor Parallelexporten zu niedrigeren Preisen geschützt werden müssten. Die Kommission machte die DCL auf die Verordnung Nr. 67/67/EWG aufmerksam und auf die in der Frage der Verhinderung von Parallelexporten herrschende Spruchpraxis der Kommission. Nach einer Untersuchung, in deren Verlauf mehrere Auskunftsersuchen an die DCL gerichtet wurden, erweiterte die Kommission ihre ersten Feststellungen zu einer Mitteilung der Beschwerdepunkte, die der DCL am 22. April 1977 zugestellt wurden. Am 23. Juni 1977 fand eine Anhörung statt. In ihren schriftlichen und mündlichen Äusserungen zu den Beschwerdepunkten der Kommission gab die DCL zu, daß die "Price Terms" gegen Artikel 85 Absatz 1 verstossen. Sie beantragte auch eine Freistellung der "Price Terms" nach Artikel 85 Absatz 3, wenigstens auf begrenzte Zeit, bis zur Abschaffung der "Monopolmacht der Brauereien" im Vereinigten Königreich und/oder der Diskriminierung durch nationale Steuersysteme in den kontinentalen EWG-Ländern. In ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 22. April 1977 führte die Kommission aus, daß die am 30. Juni 1973 angemeldeten Verkaufsbedingungen eine Verletzung des Artikels 85 Absatz 1 darstellten, jedoch eine Freistellung hierfür in Betracht gezogen werden könnte. DCL erhob gegen diese Feststellung keine Einwendungen. 2. Die Frage der Anmeldung der "Price Terms" Die "Price Terms" selbst wurden nicht formell angemeldet, wie in der Verordnung Nr. 27 vom 3. Mai 1962 (1) vorgesehen. Die DCL machte geltend, daß eine Anmeldung der "Price Terms" nicht erforderlich gewesen sei. Einerseits müssten sie als Teil eines umfassenden Vertragsmusters betrachtet werden, für das eine formelle Anmeldung vorgenommen worden sei. Zum anderen könnten sie nur als eine "Verbesserung" des formellen Gesamtausfuhrverbots betrachtet werden, das mit den Verkaufsbedingungen am 30. Juni 1973 angemeldet worden sei. Dieses Ausfuhrverbot hätte zur Folge gehabt, daß Preisnachlässe ausschließlich für den Verkauf von Spirituosen zum Verbrauch im Vereinigten Königreich gewährt worden seien. Hieraus ergebe sich, daß am 24. Juni 1975 an der Grundlage, auf der Abnehmern im Vereinigten Königreich Preisnachlässe eingeräumt würden, nichts geändert worden sei. Die Beschränkung der Preisnachlässe auf Verkäufe zum Verbrauch im Vereinigten Königreich sei jedoch nach der Aufhebung der Ausfuhrverbotsklausel deutlich geworden und es sei hierdurch ein weniger restriktives System geschaffen worden als das bis dahin gültige absolute Ausfuhrverbot. Sofern die Kommission die Auffassung vertrete, daß die "Price Terms" die Ausfuhren nach den übrigen EWG-Ländern beeinträchtigen, müsse sie auch anerkennen, daß diese in den Rahmen des Ausfuhrverbots fielen, das in den angemeldeten Verkaufsbedingungen enthalten war, und daß sie von dieser Anmeldung erfasst worden seien. 3. Die Beweisführung der DCL im Hinblick auf eine Freistellung der "Price Terms" Zur Begründung der Anwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 3 führte die DCL die Vorteile des Alleinvertriebssystems an, an denen auch die Verbraucher angemessen beteiligt werden. Die "Price Terms" seien eine unerläßliche Beschränkung, um eine Zerstörung des Alleinvertriebssystems zu vermeiden. Die "Price Terms" zielten nur darauf ab, einen fairen Wettbewerb zwischen Alleinvertriebshändlern und (1)ABl. Nr. 35 vom 10.5.1962, S. 1118/62. Parallelimporteuren in Hinblick auf ihre unterschiedlichen Verpflichtungen und auf die unterschiedlichen Marktbedingungen in der EWG zu gewährleisten. Diese nachstehend näher erläuterten besonderen Umstände würden die Gewährung einer individuellen Freistellung ohne Rücksicht auf die in der Verordnung Nr. 67/67/EWG (1) niedergelegten Bedingungen rechtfertigen. Die Unterschiede zwischen den Bedingungen und den Erfordernissen des Marktes im Vereinigten Königreich und in den anderen EWG-Ländern, wie sie von DCL dargestellt werden, können wie folgt zusammengefasst werden. Der Spirituosenmarkt im Vereinigten Königreich war einheitlich, insbesondere in bezug auf schottischen Whisky. Das traditionelle Getränk machte etwa 50 % des Spirituosenmarktes im Vereinigten Königreich aus. Die Spirituosenmarken insgesamt müssen in diesem Land den Wettbewerb fast ausschließlich über ihre Preise abwickeln. Der Einzelhandel war sehr konzentriert. Über 40 % der Gesamtverkäufe wurden durch die fünf grössten DCL-Abnehmer - bei dreien von diesen handelt es sich um Brauereien - getätigt. Die grössten Brauer erzielten als Besitzer der sogenannten "Tied Houses", wo Spirituosen verkauft werden, bei den Herstellern von Spirituosen durch ihre grosse Kaufkraft bedeutende Preisvorteile. Tatsächlich gewährte die DCL wesentliche Preisnachlässe, um die Handelsmacht ihrer grossen Abnehmer im Vereinigten Königreich anzuerkennen und dagegen anzugehen, daß Kunden, die Einzelhandelsverkaufsstellen unter ihrer Kontrolle haben, die Markenerzeugnisse der DCL-Gesellschaften auszuschließen versuchten. Im Rundschreiben der DCL vom 24. Juni 1975 und in den beiden Fassungen des beigefügten Anhangs II wird festgestellt, daß diese Preisnachlässe "dazu dienen sollten, den besonderen Anforderungen des Marktes im Vereinigten Königreich entgegenzukommen". Die DCL erklärte, diese "besonderen Anforderungen des Inlandsmarktes bezögen sich auf die Art und Weise, in der die DCL-Tochtergesellschaften im Vereinigten Königreich ihre Geschäftstätigkeit ausübten im Vergleich zu ihrer Verkaufstätigkeit in anderen Ländern des Gemeinsamen Marktes", in denen Alleinvertriebshändler eingesetzt worden seien, um den Erfordernissen dieser Märkte gerecht zu werden. Im Gegensatz zur Lage im Vereinigten Königreich hatte schottischer Whisky in den anderen EWG-Ländern nur einen ganz geringen Anteil am Gesamt-Spirituosenmarkt überhaupt (z.B. nur ... % in Deutschland). Es musste daher versucht werden, den Verkauf auf Kosten von Erzeugnissen wie Aquavit, Brandy und Rum beziehungsweise anderer Whisky-Sorten zu intensivieren. Scotch Whisky war in diesen Ländern zwar kein "neues" Produkt, aber auch keines der üblichen Getränke. Die englischen Gin-Sorten hielten in diesen Ländern sogar einen noch geringeren Marktanteil (z.B. in Deutschland ... % insgesamt und DCL-Ginsorten ... %). DCL-Wodka "Cossak" war dort erst seit 15 Jahren auf den Markt gekommen und konnte sich trotz erheblichen Werbeaufwands kaum auf dem Markt durchsetzen. Auch in bezug auf Pimm's ist festzustellen, daß die einzige Herstellerfirma, Pimm's Limited, ihr Erzeugnis nur sehr schwer auf dem Markt einführen konnte. Zudem wurde der Wettbewerb zwischen schottischem Whisky und anderen Spirituosen in diesen EWG-Ländern durch diskriminierende Steuern und sonstige protektionistische Gesetzesbestimmungen zur Förderung lokaler Spirituosenmarken und zum Schutz gegen Scotch Whisky noch weiter erschwert. So waren beispielsweise die Warensteuern auf Scotch Whisky in Frankreich beinahe doppelt so hoch wie auf Rum. Es waren daher zur Gewinnung dieser Märkte und für die notwendige Werbung für DCL-Spirituosen Alleinvertriebshändler erforderlich. Sie waren für den Vertrieb von grossem Vorteil, denn sie sicherten vor allem eine regelmässige Belieferung und trugen durch Verhütung und Kontrolle des Verkaufs von Spirituosen mit gefälschten Etiketten zur Gewährleistung der Qualität mit bei. Im Gegensatz zu den Großhändlern im Vereinigten Königreich mussten die Alleinvertriebshändler für das langfristige Interesse der Marken investieren. Alleinvertriebshändler, die selbst an Großhändler weiterverkauften, befanden sich in gewissem Sinne auf einer höheren Stufe in der Vertriebskette als die Großhändler im Vereinigten Königreich. Die Werbetätigkeit der Alleinvertriebshändler kostet diese nach Angaben der DCL durchschnittlich 5 £ je Karton. Die Preisstruktur in der EWG muß so gehalten werden, daß sie diese Kosten tragen können, ohne von Parallel-Importeuren unterboten zu werden. Aus diesem Grund bestätigte die DCL nach Streichung des Exportverbots in den Verkaufsbedingungen, daß die verschiedenen Preisnachlässe bei Ausfuhren in andere EWG-Länder nicht gewährt würden. III. ANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 85 DES EWG-VERTRAGES Nach Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. Die DCL (einschließlich der DCL-Tochtergesellschaften) und jeder ihrer Abnehmer im Vereinigten Königreich, die Ware zum Weiterverkauf beziehen, sind Unternehmen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1. Für den Verkauf von Spirituosen, und zwar von Scotch Whisky, Gin, Wodka und Pimm's durch die in Anhang I zu dieser Entscheidung aufgeführten 38 (1)Vgl. Artikel 3 Buchstabe b) Nr. 2 der Verordnung Nr. 67/67/EWG, in dem die Vergünstigung der Freistellung von Alleinvertriebsvereinbarungen für nicht anwendbar erklärt wird, wenn Parallelexporte verhindert werden (ABl. Nr. 57 vom 25.3.1967, S. 849/67). DCL-Tochtergesellschaften an ihre Abnehmer im Vereinigten Königreich gelten folgende Verkaufs- und Preisbedingungen: a) die "Seller's Conditions of Sale", die am 30. Juni 1973 angemeldet wurden ; sie galten in jedem Fall ab 1. Januar 1973 (1) und wurden durch Anhang I des Rundschreibens der DCL vom 24. Juni 1975 geändert; b) die "Price Terms", die im DCL-Rundschreiben vom 24. Juni 1975 und seinem Anhang II, das sind "einige zusätzliche Vertragsbestimmungen (hinsichtlich der Preise) zu den Verkaufsbedingungen", aufgeführt, am 23. Februar 1977 abgeändert und etwa seit dem 24. Juni 1975 angewendet wurden. Diese Verkaufs- und Preisbedingungen sind ein Hauptbestandteil der Standardverkaufsverträge zwischen den DCL-Tochtergesellschaften und ihren Abnehmern im Vereinigten Königreich. Die letztgenannten Verträge sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1. 1. Die Verkaufsbedingungen des Verkäufers ("The Seller's Conditions of Sale") 1.1. Anwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags a) Folgende Bestimmungen der angemeldeten "Seller's Conditions of Sale" bezweckten und bewirkten eine Wettbewerbsbeschränkung im Gemeinsamen Markt in der Zeit vom 1. Januar 1973 bis etwa 24. Juni 1975 ; nach diesem Zeitpunkt wurden diese Bestimmungen aufgehoben. - Das Verbot des Weiterverkaufs von zur Lieferung in Großbritannien bestimmten Spirituosen ausserhalb Großbritanniens - dieses Verbot war bei allen Weiterverkäufen zu berücksichtigen (Klausel 5 b) - war darauf abgestellt, die Abnehmer der DCL-Tochtergesellschaften und ihre nachfolgenden Käufer im Vereinigten Königreich am Weiterverkauf von DCL-Spirituosen und am Wettbewerb in anderen EWG-Ländern zu hindern, was auch tatsächlich gelang. - Das Verbot des Weiterverkaufs der Ware unter Zollverschluß (Klausel 6) sollte jeglichen Wettbewerb seitens der im Vereinigten Königreich ansässigen DCL-Abnehmer in anderen EWG-Ländern verhindern. Tatsächlich zwang diese Vereinbarung den Käufer von Spirituosen der DCL-Tochtergesellschaften, vor dem Weiterverkauf der Spirituosen die britische Warensteuer zu entrichten. Der Weiterverkaufspreis von Spirituosen nach einem anderen EWG-Land hätte somit eine hohe, nicht erstattungsfähige britische Warensteuer eingeschlossen, was jegliche Möglichkeit eines Weiterverkaufs dort ausgeschlossen hätte. So hatte beispielsweise ein Käufer im Vereinigten Königreich, der einen Karton mit 12 Flaschen Johnnie Walker Red Label zu £ 5,35 (2) kaufte, vor dem Weiterverkauf £ 30,93 an britischer Warensteuer zu entrichten. Er konnte dann selbst ebensowenig wie die nachfolgenden Käufer mit Alleinvertriebshändlern in anderen EWG-Ländern in Wettbewerb treten, die ähnliche Erzeugnisse unter Zollverschluß zu £ ... bezogen (2). Selbstverständlich ist eine weitere Warensteuer für Spirituosen zu entrichten, die von den Alleinvertriebshändlern eingeführt werden, was ebenfalls für Spirituosen gilt, die von Händlern im Vereinigten Königreich zum Verbrauch in einem anderen EWG-Land bezogen werden. Dieses Verbot kam einem indirekten Ausfuhrverbot gleich. In Anbetracht der Stellung von DCL auf dem Markt für Scotch Whisky, Gin, Wodka und Pimm's im Vereinigten Königreich beeinträchtigten diese beiden Klauseln den Wettbewerb in erheblichem Masse. Das direkte und indirekte Ausfuhrverbot, das den Abnehmern der DCL im Vereinigten Königreich auferlegt wurde, war geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Es verhinderte den Handel zwischen dem Vereinigten Königreich und anderen EWG-Mitgliedstaaten, bewirkte eine künstliche Aufteilung des Gemeinsamen Marktes und war geeignet, die Schaffung eines einzigen Marktes zwischen den Mitgliedstaaten zu verhindern. Demzufolge stellten die Verbote der Ausfuhren nach EWG-Ländern und des Weiterverkaufs unter Zollverschluß eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 in der Zeit vom 1. Januar 1973 bis etwa 24. Juni 1975 dar. b) Die Verkaufsbedingungen in ihrer am 30. Juni 1973 angemeldeten und am 24. Juni 1975 abgeänderten Form enthalten ein Exportverbot nach Ländern ausserhalb des Gemeinsamen Marktes (Klausel 5b). Dieses Verbot macht die Ausfuhr von im Vereinigten Königreich gekauften Spirituosen nach Drittländern und deren Wiedereinfuhr in einen anderen EWG-Mitgliedstaat unmöglich. Ein solches Verbot kann den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes einschränken und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, wenn beispielsweise das Niveau der Preise, der Zollgebühren und der Transportkosten für die betreffenden Waren deren Wiedereinfuhr in EWG-Länder ermöglichen würde. Die für Spirituosen, welche die Grenzen des Gebietes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft überschreiten, in Frage kommenden Zollsätze würden jedoch in diesem Fall derartige Reimporte unwahrscheinlich machen. Demgemäß ist das in den Verkaufsbedingungen enthaltene Exportverbot nach Ländern ausserhalb des Gemeinsamen Marktes zur Zeit vermutlich nicht dazu angetan, den Wettbewerb spürbar einzuschränken und den Handel zwischen Mitgliedstaaten in beträchtlichem Umfang zu beeinträchtigen. (1)Zeitpunkt des Beitritts des Vereinigten Königreichs zur EWG. (2)Diese Preise galten am 24. Juni 1975 und unmittelbar davor. 1.2. Nichtanwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 3 des EWG-Vertrags Nach Artikel 85 Absatz 3 können die Bestimmungen von Artikel 85 Absatz 1 für nicht anwendbar erklärt werden auf Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. In der Anmeldung der "Seller's Conditions of Sale" vom 30. Juni 1973 machte die DCL geltend, die Geschäftsbedingungen trügen zur Verbesserung des Vertriebs und zur Förderung des wirtschaftlichen Fortschritts bei, indem sie eine optimale Verteilung der Waren sicherstellten. Der aus dieser Verbesserung und dem Fortschritt entstehende Gewinn würde insgesamt den Kunden zugute kommen. Gleichwohl führten die vorgenannten Beschränkungen nicht zu einer spürbaren objektiven Verbesserung des Vertriebs, wodurch die nachteilige Wirkung auf den Wettbewerb und den freien Warenverkehr im Gemeinsamen Markt ausgeglichen worden wäre. Die Marktbedingungen und die Art der betreffenden Erzeugnisse waren nicht derart, daß eine vollständige Isolierung des Vereinigten Königreichs vom übrigen Gemeinsamen Markt zu rechtfertigen gewesen wäre. Nach Erhalt der Beschwerdepunkte der Kommission erkannte DCL an, daß diese Verkaufsbedingungen nicht nach Artikel 85 Absatz 3 freigestellt werden könnten. Demzufolge wird die von der DCL für ihre 38 Tochtergesellschaften beantragte Freistellung für die am 30. Juni 1973 angemeldeten Verkaufsbedingungen abgelehnt. 2. Die "Price Terms" (Preismodalitäten) 2.1. Anwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 1 Die "Price Terms" für Verkaufsgeschäfte mit Spirituosen zwischen den DCL-Tochtergesellschaften und ihren Abnehmern im Vereinigten Königreich sind im Rundschreiben der DCL vom 24. Juni 1975 unter der Überschrift "Price Terms" und in seinem Anhang II (am 23. Februar 1977 abgeändert) niedergelegt. a) Die "Price Terms" bezwecken eine Beschränkung und Verzerrung des Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt. Den "Price Terms" gemäß sind die DCL-Kunden im Vereinigten Königreich verpflichtet, die verkaufende DCL-Tochtergesellschaft darüber zu informieren, wenn sie Ausfuhren nach anderen EWG-Ländern tätigen möchten. Die Waren müssen dann zum Bruttopreis eingekauft werden. Dieser Bruttopreis war bis zum 22. Februar 1977 der Preis vor Abzug der üblichen Nachlässe, Rabatte und Skonti für Abnehmer im Vereinigten Königreich. Seit 23. Februar 1977 ist es der Preis vor Abzug der Nachlässe und Skonti an Alleinvertriebshändler in anderen EWG-Ländern. In beiden Fällen werden den Abnehmern im Vereinigten Königreich für gleiche Waren unterschiedliche Preise in Rechnung gestellt, je nachdem, ob sie diese Ware im Vereinigten Königreich oder in einem anderen EWG-Land weiterverkaufen. Die "Price Terms" zielen darauf ab, den Wettbewerb in anderen EWG-Ländern als dem Vereinigten Königreich einzuschränken, und wirken sich als indirektes Exportverbot aus. Die "Price Terms", wonach für die DCL-Kunden im Vereinigten Königreich ein anderer Preis für Spirituosen zur Ausfuhr nach anderen EWG-Ländern als für den Weiterverkauf zum Verbrauch auf dem inländischen Markt in Rechnung gestellt wird und nur für Spirituosen zum Weiterverkauf und Verbrauch im Vereinigten Königreich Preisnachlässe eingeräumt werden, schränken für diese Abnehmer die Weiterverkaufsmöglichkeiten in anderen EWG-Ländern als dem Vereinigten Königreich ein. Zumindest wird der Verkauf durch Abnehmer im Vereinigten Königreich und ihre nachfolgenden Käufer in EWG-Ländern ausser dem Vereinigten Königreich sehr erschwert. Für DCL-Kunden im Vereinigten Königreich und die von ihnen belieferten Händler wird dadurch der Wettbewerb in diesen Ländern eingeschränkt. Die DCL räumte ein, daß ihre "Price Terms" nach Aufhebung des Ausfuhrverbots darauf abzielten, die DCL-Alleinvertriebshändler vor dem Wettbewerb seitens der Händler zu schützen, die die Waren von DCL-Kunden im Vereinigten Königreich beziehen und zum Verbrauch im Vertragsgebiet der Alleinvertriebshändler weiterverkaufen möchten. Die Nichtanwendbarkeit von Preisnachlässen auf Spirituosen für den Export und die Anwendung verschiedener Preise für die zum Export und die zum Verbrauch im Vereinigten Königreich bestimmten Spirituosen gegenüber denselben Kunden sind offensichtlich ein Versuch, Paralleleinfuhren aus dem Vereinigten Königreich nach anderen EWG-Ländern zu verhindern ; sie dienen dem gleichen Zweck wie ein formelles Ausfuhrverbot und können als ein noch wirksameres Mittel zur Abhaltung von der Ausfuhr angesehen werden. Die DCL-Kunden im Vereinigten Königreich werden von DCL aufgefordert, Mitteilung darüber zu machen, wenn sie selbst oder ihre Käufer Ausfuhren nach anderen EWG-Ländern zu tätigen beabsichtigen. Weiterhin sind in den "Price Terms" Geldbussen für den Fall ihrer Nichteinhaltung vorgesehen. Ein Kunde, der die "Price Terms" nicht eingehalten hat oder in den Verdacht gerät, diese nicht einzuhalten, hat möglicherweise den Bruttopreis zu entrichten, und zwar sogar für die zum Verbrauch im Vereinigten Königreich bestimmten Spirituosen. Ein Betrag in Höhe der Preisnachlässe kann ihm später unter angemessener Verzinsung erstattet werden, sofern er den Nachweis für den Verbrauch der Ware im Vereinigten Königreich erbringt. Trotzdem kann die Anwendung dieser Bestimmung die Marktstellung des fraglichen Kunden stark beeinträchtigen. Sie kommt einer Strafe und einem wirksamen Ansporn zur Einhaltung der vereinbarten "Price Terms" gleich. Die DCL machte geltend, daß diese "Price Terms", die die Gewährung von Preisna

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.