Europäische Union

78/163/EWG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 1977 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/28.282 - The Distillers Company Limited - Verkaufs- und Preisbedingungen) (Nur der englische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31978D0163 78/163/EWG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 1977 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/28.282 - The Distillers Company Limited - Verkaufs- und Preisbedingungen) (Nur der englische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 050 vom 22/02/1978 S. 0016 - 0033 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Dezember 1977 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/28.282 - The Distillers Company Limited - Verkaufs- und Preisbedingungen (Nur der englische Text ist verbindlich) (78/163/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vetrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf die Artikel 3, 4, 5, 15 und 25, im Hinblick auf die durch The Distillers Company Limited, London/ Vereinigtes Königreich, am 30. Juni 1973 nach Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 25 der Verordnung Nr. 17 getätigte Anmeldung ihrer Verkaufsbedingungen ("Seller's Conditions of Sale"), die 38 ihrer Tochtergesellschaften gegenüber ihren Abnehmern im Vereinigten Königreich anwenden, im Hinblick auf den Antrag, der am 18. Mai 1976 gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 im Namen der Gesellschaften A. Bulloch & Co., Eaglesham, A. Bulloch (Agencies) Ltd, Catrine, Ayrshire, John Grant (Blenders) Ltd., Larkhall, Inland Fisheries Ltd., Eaglesham, Classic Wines Ltd., Glasgow, und am 7. März 1977 seitens der Firma Madison Benson und Carter Ltd., London, sämtlich mit Sitz im Vereinigten Königreich, bei der Kommission eingereicht wurde und der sich auf die durch die genannten 38 Tochtergesellschaften angewandten "Price Terms" bezieht, im Hinblick auf den Beschluß der Kommission vom 31. März 1977, in diesem Fall ein Verfahren einzuleiten, nach Anhörung der beteiligten Unternehmen und Personen gemäß Artikel 19 der Verordnung Nr. 17 sowie gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 99/63/EWG vom 25. Juli 1963 (2), im Hinblick auf die vom Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen am 21. Oktober 1977 gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 17 abgegebene Stellungnahme, in Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHVERHALT Dieses Verfahren betrifft die Verkaufs- und Preisbedingungen, die von 38 Tochtergesellschaften der Gesellschaft The Distillers Company Limited (nachstehend DCL genannt) beim Verkauf von schottischem Whisky, Gin, Wodka und Pimm's an ihre Abnehmer im Vereinigten Königreich angewandt werden. 1. The Distillers Company Limited und ihre Tochtergesellschaften 1.1. Die DCL-Gruppe The Distillers Company Limited, die 1877 durch Fusion von sechs Scotch-Brennereien gegründet wurde, besitzt heute über 70 Tochtergesellschaften im Vereinigten Königreich und in anderen Ländern. Diese sind (1)ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2)ABl. Nr. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63. nicht nur in der Alkoholgetränkeindustrie, sondern auch in der Hefe- und Chemieindustrie sowie in der Lebensmittelherstellung tätig. Das Unternehmen erwarb Anteile der Firma United Glaß Company Ltd. mit Wirkung vom 30. Juni 1969 und ist seit 1972 zu 50 % an diesem Unternehmen beteiligt. Herstellung und Vertrieb von Spirituosen stellen nach wie vor die Haupttätigkeiten der DCL-Gruppe dar. Die betroffenen 38 DCL-Tochtergesellschaften, die in einer Liste im Anhang I zu dieser Entscheidung aufgeführt sind, haben ihren Sitz sämtlich im Vereinigten Königreich und befassen sich mit der Herstellung von Spirituosen ; das heisst 32 Firmen produzieren schottischen Whisky, vier Firmen Gin, eine Firma Wodka und eine Firma Pimm's. Es handelt sich hier um die wichtigsten Tochtergesellschaften der DCL, deren Tätigkeit zusammen die Gesamtheit der DCL-Geschäfte auf dem Spirituosensektor im Vereinigten Königreich ausmacht. Für das am 31. März 1977 endende Geschäftsjahr betrug der Gesamtumsatz der DCL-Gruppe £ 847 172 000. Insgesamt wurden für £ 732 053 000 schottischer Wisky, Gin, Wodka und andere Getränkeerzeugnisse umgesetzt. Die Aufgliederung des Umsatzes der DCL-Gruppe nach Abzug von Zollgebühren ergibt 55,7 % aus Verkäufen in Europa, wovon etwa ... % (1) auf EWG-Länder ausser dem Vereinigten Königreich und Irland entfallen, ferner 27,2 % aus Verkäufen in Nord- und Südamerika und 17,1 % aus Verkäufen in Afrika, Asien und Australien. Auf dem Weltmarkt nimmt die DCL-Gruppe den ersten Platz unter den Herstellern von schottischem Whisky ein. Während der letzten 4 Jahre betrug ihr Marktanteil an Produktion und Verkauf im Vereinigten Königreich annähernd 40 bis 50 %, und in der ganzen Welt ist sie bei weitem der grösste Verkäufer von schottischem Whisky. Für das Jahr 1975 gibt die DCL ihren Marktanteil in den EWG-Ländern ausser dem Vereinigten Königreich in Belgien und Luxemburg ... % an, in Dänemark mit ... %, in Frankreich mit ... %, in Italien und Deutschland mit ... %, in Irland mit ... % und in den Niederlanden mit ... %. Die von der DCL-Gruppe gelieferten allgemeinbekannten Marken von schottischem Whisky sind Johnnie Walker, Haig, Black and White, Vat 69, White Horse und Dewar's. Bei Gin belief sich der Anteil der DCL an der Herstellung im Vereinigten Königreich in den Jahren 1973, 1974 und 1975 auf rund ... %. Während dieser Zeit erreichten ihre Verkäufe annähernd 70 % aller Gin-Verkäufe im Vereinigten Königreich. Die DCL exportiert grosse Mengen Gin und der von ihr geschätzte Marktanteil für die EWG-Länder ausser dem Vereinigten Königreich liegt zwischen ... % in Irland und ... % in Belgien und Luxemburg. Zu den Gin-Marken der DCL gehören High and Dry, Gordon's Special Dry London Gin und Booth's Finest Dry Gin. Die DCL-Gruppe besitzt im Vereinigten Königreich einen Anteil von rund 25 % des Wodka-Marktes ; sie liefert die Marke "Cossack Vodka", die auf dem Markt die zweithöchste Verkaufsziffer erreicht. 1.2. Vertrieb der DCL-Spirituosen Jede der 38 DCL-Tochtergesellschaften ist für die Absatzplanung und den Vertrieb ihrer Spirituosen, die eigene Markennamen führen, selbst verantwortlich. Das Vetriebsnetz im Gemeinsamen Markt ist folgendermassen organisiert: a) Im Vereinigten Königreich verkaufen die meisten DCL-Tochtergesellschaften ihre Spirituosenmarken direkt an den Großhandel. Einige Tochtergesellschaften haben Vetriebshändler eingesetzt. Der Großhandel selbst lässt sich in zwei grosse Sektoren aufgliedern: - Der "gebundene Handel" besteht im wesentlichen aus Brauereigruppen, die im Besitz eigener konzessionierter Einzelhandelsverkaufsstellen sind, durch die die Erzeugnisse in Flaschen oder nach Maß verkauft werden. Die Meisten dieser Brauereigesellschaften sind auch als Großhändler in verschiedenen Sektoren des freien Handels tätig. Die Bezuege der Brauereigruppen machen etwa die Hälfte aller Spirituosenverkäufe der DCL-Tochtergesellschaften im Vereinigten Königreich aus. - Der "freie Handel" besteht aus einer breiten Kundenskala einschließlich so verschiedener Betriebe wie konzessionierter Gemischtwarenhandel, Ketten von Einzelhandelsverkaufsstellen (wie einige der Supermarkt-Ketten) und Filialgeschäfte (d.h. Großhandelsgeschäfte, die auch im Besitz von Einzelhandelsverkaufsstellen sind, aber nicht von den Brauereien kontrolliert werden). Alle diese Geschäfte verkaufen die Ware gewöhnlich in Flaschen. Auch konzessionierte Hotelketten können in ihren Häusern nach Maß verkaufen. Die DCL-Tochtergesellschaften verkaufen ihre Spirituosen an rund 1000 Großhändler im Vereinigten Königreich. b) In den anderen EWG-Ländern haben die meisten DCL-Tochtergesellschaften jeweils eigene Alleinvertriebshändler, die in ihren Vertriebsgebieten eine oder mehrere Marken der Spirituosen von DCL-Tochtergesellschaften einführen und zum Weiterverkauf vetreiben. Die an Alleinvertriebshändler gelieferten Marken werden gewöhnlich an den Großhandel weiterverkauft. Im Gemeinsamen Markt sind rund 200 Alleinvertriebshändler tätig. c) Nur für den zollfreien Verbrauch verkaufen die DCL-Tochtergesellschaften Spirituosen direkt an Schiffslieferanten ; im Gemeinsamen Markt gibt es etwa 1000 derartige Lieferanten. (1)In dem veröffentlichten Entscheidungstext sind einige Zahlenangaben gemäß Artikel 21 der Verordnung Nr. 17 als Geschäftsgeheimnisse von der Veröffentlichung ausgenommen worden. 2. Verkaufsbedingungen und "Price Terms" 2.1. Angemeldete Verkaufsbedingungen Am 30. Juni 1973 meldete die DCL für die vorgenannten 38 Tochtergesellschaften bei der Kommission die Verkaufsbedingungen ("Sellers's Conditions of Sale") an, die von jeder ihrer Tochtergesellschaften bei Spirituosenverkäufen an Abnehmer im Vereinigten Königreich angewandt werden. Das Unternehmen beantragte eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3. Die Verkaufsbedingungen enthielten im wesentlichen folgende Bestimmungen: - Liefer- und Zahlungsbedingungen, - Klausel (5b), die den im Vereinigten Königreich ansässigen Kunden der DCL-Tochtergesellschaften und nachfolgenden Verkäufern ein Exportverbot auferlegt : "Werden die Waren vom Verkäufer in Flaschen zur Lieferung in Großbritannien verkauft, so dürfen sie nicht zur Lieferung ausserhalb Großbritanniens weiterverkauft werden ... . Diese Bedingung Diese Bedingung muß bei allen Weiterverkäufen beachtet werden", und - Klausel (6), die den Weiterverkauf unter Zollverschluß untersagt : "Waren, die unter Zollverschluß verkauft wurden, dürfen vom Käufer nicht weiterverkauft oder in anderer Weise übertragen werden, solange sie unter Zollverschluß sind und die Warensteuer (oder die Zollgebühren) zum jeweils geltenden vollen Satz für die zum Verbrauch im Vereinigten Königreich bestimmten Waren mit derselben Warenbezeichnung für diese Waren nach Entnahme aus dem Zollverschluß vom Käufer nicht entrichtet worden ist." Am 8. Juli 1975 reichte die DCL der Kommission gemäß Ersuchen vom 2. Juni 1975 eine Neufassung der angemeldeten Verkaufsbedingungen ein, ohne den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu nennen. Die Änderungen bestanden im wesentlichen aus: - der Neufassung von Klausel (5b), wodurch vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an das Verbot der Ausfuhr auf ausserhalb der EWG gelegene Gebiete begrenzt wird und die folgendermassen lautet : "Werden die Waren vom Verkäufer in Flaschen zur Lieferung im Vereinigten Königreich verkauft, so dürfen sie nicht zur Lieferung ausserhalb des Gebietes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (in seiner zum Zeitpunkt des Verkaufs durch den Verkäufer bestehenden Zusammensetzung) weiterverkauft werden. Diese Bedingung muß bei allen Weiterverkäufen vereinbart werden."; - der Streichung von Klausel (6) betreffend das Verbot des Weiterverkaufs der Ware unter Zollverschluß. Die Kommission erfuhr später, daß die Neufassung am 24. Juni 1975 in Kraft getreten ist, als die DCL an die Kunden ihrer im Vereinigten Königreich ansässigen Tochtergesellschaften ein Rundschreiben richtete, dem die neuen Verkaufsbedingungen als Anhang I beigefügt waren. 2.2. Das Rundschreiben der DCL über die "Verkaufs- und Preisbedingungen für den Binnenhandel" vom 24. Juni 1975 Am 11. Juli 1975 übermittelte die DCL der Kommission im Anschluß an ihr Auskunftsersuchen vom 4. Juli 1975 gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 des Rates - das bei DCL am 9. Juli 1975 eingegangen war - den Wortlaut des Rundschreibens vom 24. Juni 1975 mit seinen beiden Anlagen (Anhang I und Anhang II). Am 25. Februar 1977 unterrichtete die DCL die Kommission über Änderungen des Anhangs II, die am 23. Februar 1977 vorgenommen worden waren. Das Rundschreiben vom 24. Juni 1975 trägt den Titel "Home Trade Conditions of Sale and Price Terms" (Verkaufs- und Preisbedingungen für den Binnenhandel). Es wurde von der DCL für ihre Tochtergesellschaften an deren Kunden im Vereinigten Königreich gesandt, "um ihnen die Änderungen der Verkaufsbedingungen dieser Unternehmen für Spirituosen mitzuteilen und um zu klären und zu bestätigen, auf welcher Basis ihnen die verschiedenen Nachlässe, Rabatte und Skonti angeboten werden." Der erste Teil des Rundschreibens unter dem Titel "Verkaufsbedingungen" stellt fest, daß "die Verkaufsbedingungen, die für den Binnenhandel schon vor dem Beitritt des Vereinigten Königreichs zum Gemeinsamen Markt in Kraft waren, ein Ausfuhrverbot beinhalten. Die Bedingungen einschließlich dieses Verbots wurden bei den EWG-Behörden angemeldet ... . Nach der Abstimmung über den Beitritt ändern wir nun die Verkaufsbedingungen, um Abnehmern im Inland die Ausfuhr nach anderen EWG-Ländern zu gestatten ... . Die Ausfuhr nach Ländern ausserhalb des Gemeinsamen Marktes ist weiterhin verboten". Es wird auch auf Anhang I zu dem DCL-Rundschreiben hingewiesen. Anhang I zum DCL-Rundschreiben enthält die Neufassung der Verkaufsbedingungen. Das Rundschreiben vom 24. Juni 1975 enthält einen zweiten Teil mit dem Titel "Price Terms" (preisbezogene Bedingungen), in denen folgendes festgelegt wird: a) "Obgleich die geänderten Verkaufsbedingungen Ausfuhren zum Verbrauch in anderen EWG-Ländern gestatten, sind die verschiedenen Nachlässe, Rabatte und Abzuege dazu bestimmt, den besonderen Binnenhandelserfordernissen Rechnung zu tragen, und die Abnehmer haben darauf nur Anspruch, wenn die Waren tatsächlich im Vereinigten Königreich verbraucht werden." b) "Wenn Sie daher Käufe zwecks Ausfuhr nach anderen EWG-Ländern tätigen wollen, müssen Sie dies in Ihrem Auftrag angeben, und der Kauf muß zum Bruttopreis erfolgen." c) "Wir hoffen, daß alle Kunden durch ihre Zusammenarbeit zur Durchführung eines einfachen und praktischen Systems beitragen. Wenn jedoch ein Abnehmer irgendwelche Binnenhandelsnachlässe, -rabatte oder -abzuege für von ihm gekaufte Waren erhält oder beansprucht und solche Waren in einem Land ausserhalb des Vereinigten Königreichs auf den Markt kommen, so ist allen Gesellschaften der DCL-Gruppe das Recht vorbehalten, an die verantwortlichen Kunden von da an nur noch zu Bruttopreisen zu verkaufen." "Als Anhang II ist ein Vermerk über bestimmte vertragliche Bestimmungen beigefügt, die die vorgenannten Grundsätze verbindlich festlegen und erweitern und die bis auf weiteres Bestandteil eines jeden Kaufvertrags für Spirituosen bilden, der künftig zwischen einem Unternehmen der DCL-Gruppe und einem Inlandskunden abgeschlossen wird." Anhang II zum DCL-Rundschreiben trägt die Überschrift "Bestimmte Vertragsbestimmungen (bezueglich der Preise) als Ergänzung zu den Verkaufsbedingungen". Hierin wird folgendes festgelegt: - die Bestimmungen dieses Anhangs "sind Bestandteil eines jeden von einem Käufer und einer Tochtergesellschaft der DCL-Gruppe zwecks Kauf von Spirituosen-Markenerzeugnissen abgeschlossenen Vertrages" und "ergänzen die in Anhang I enthaltenen Verkaufsbedingungen"; - "alle Nachlässe, Abzuege und Rabatte (nachstehend "Preisnachlässe" genannt) sind dazu bestimmt, den besonderen Marktverhältnissen des Binnenhandels Rechnung zu tragen". Ferner wird festgelegt, daß jede DCL-Tochtergesellschaft berechtigt ist, "den Bruttopreis ohne Verminderung dieses Preises durch Preisnachlässe" zu berechnen, - wenn eine DCL-Tochtergesellschaft, die einen Kunden beliefert, berechtigten Grund zu der Annahme hat, daß eine bestimmte Warenmenge, die der Käufer von irgendeiner DCL-Tochtergesellschaft bezogen hat, ausserhalb des Vereinigten Königreichs verbraucht wurde oder verbraucht werden wird, - auch wenn die Ausfuhren von einem anschließenden Käufer getätigt werden, - gleich welche Menge bestellt wird, solange und soweit der Käufer der liefernden DCL-Tochtergesellschaft nicht den Beweis dafür erbringt, daß die Ware im Vereinigten Königreich verbraucht wird, - wobei vorausgesetzt wird, daß der Käufer nach Erbringung dieses Beweises unverzueglich die entsprechenden Preisnachlässe mit angemessenen Zinsen erhält. Mit Schreiben vom 23. Februar 1977 informierte die DCL im Namen ihrer Tochtergesellschaften die im Vereinigten Königreich ansässigen Kunden über die Abänderung des Anhangs II zum Rundschreiben vom 24. Juni 1975. Die einzige Änderung bestand darin, daß der Preis für zur Ausfuhr bestimmte Spirituosen, der vorher als "Bruttopreis ohne Verminderung durch Preisnachlässe" definiert worden war, nunmehr "Brutto-EWG-Exportpreis" genannt wird. Der Brutto-EWG-Exportpreis ist der Bruttopreis, der Alleinvertriebshändlern in anderen EWG-Ländern vor Abzug etwaiger Preisnachlässe in Rechnung gestellt wird. Die im zweiten Teil des Rundschreibens vom 24. Juni 1975 erwähnten Bestimmungen von Anhang II, die am 23. Februar 1977 abgeändert wurden, werden nachfolgend als "Price Terms" bezeichnet. 2.3. Die Beschwerden Am 18. Mai 1976 beantragten die nachstehenden Unternehmen bei der Kommission gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 die Einleitung eines Verfahrens zur Abstellung der Zuwiderhandlungen gegen die Artikel 85 und 86 des EWG-Vertrags infolge der "Price Terms" der DCL vom 24. Juni 1975: A. Bulloch & Co., Eaglesham, A. Bulloch (Agencies) Ltd., Catrine, Ayrshire, John Grant (Blenders) Ltd., Larkhall, Inland Fisheries Ltd., Eaglesham, Classic Wines Ltd., Glasgow. Bei diesen im Gebiet von Glasgow ansässigen Unternehmen handelt es sich um untereinander verbundene Gesellschaften. Sie beziehen grosse Mengen DCL-Whisky zum Weiterverkauf und hatten kürzlich mit den DCL-Tochtergesellschaften Geschäfte getätigt, und zwar durch Vermittlung einer anderen Firma, die auch das Rundschreiben vom Juni 1975 erhalten hatte. Ein Teil des unter Zollverschluß zum Binnenhandelspreis bezogenen Whiskys, der an einen anderen Whisky-Händler im Vereinigten Königreich weiterverkauft worden war, wurde in der Folge von DCL-Vertretern in Supermärkten in Frankreich und Belgien entdeckt. Daraufhin forderte DCL die Beschwerdeführer zu einer Zusatzzahlung auf und verweigerte jegliche weitere Lieferung von Whisky unter Zollverschluß zu einem anderen als dem Bruttopreis. Die Beschwerdeführer machen geltend, daß durch die Anwendung des Bruttopreises Parallelexporte unmöglich gemacht würden. Am 7. März 1977 wurde ein weiterer Antrag nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 von Madison Beson and Carter Ltd., London/Vereinigtes Königreich, eingereicht, in dem sich diese über die Schwierigkeiten beklagte, die ihr bei Bezuegen von schottischem Whisky für die Ausfuhr gemacht würden. 3. Die Preise und Preisnachlässe der DCL 3.1. Preisnachlässe für Abnehmer im Vereinigten Königreich Die verschiedenen Preisnachlässe, Rabatte und Skonti, die die DCL-Tochtergesellschaften den Abnehmern von DCL-Spirituosen im Vereinigten Königreich gewähren und die nach den "Price Terms" ausschließlich auf den zum Verbrauch im Vereinigten Königreich bestimmten schottischen Whisky beschränkt sind, bestehen aus folgenden: - Der Großhandelsnachlaß ("Wholesale allowance") wird in Anbetracht der Großhandelsfunktion bestimmter Händler den Kunden im Vereinigten Königreich beim Bezug einer Mindestmenge von beispielsweise 1 000 Kartons schottischen Whiskys pro Jahr gewährt. Dieser Nachlaß wird je Karton pauschal festgesetzt. - Der Gesamtmengenrabatt ("aggregate quantity rebate") wird auf die Menge Spirituosen gewährt, die während eines bestimmten Zeitraums von DCL-Tochtergesellschaften bezogen wurde. - Der nachträgliche Sondernachlaß ("deferred special allowance") ist ein Treuerabatt, der lediglich auf Bezuege von DCL-Scotch Whisky gewährt wird. Er kommt nur für Mindestbezuege von 1 000 Kartons jährlich in Frage, wenn die Mengen Scotch Whisky, die der betreffende Abnehmer von DCL-Tochtergesellschaften bezieht, mindestens 60 % der bezogenen Gesamtmengen Scotch Whisky betragen. - Ein auf Vorjahresbezuege berechneter Bonus, der sogenannte "performance bonus rebate" wird für Lieferungen von schottischem Whisky ausnahmsweise für das von März 1977 bis März 1978 laufende Jahr gewährt, wenn die Bezuege mindestens 95 % der im Vorjahr getätigten direkten Käufe von DCL-Markterzeugnissen erreichen. - Ein Barrabatt ("cash discount") wird Abnehmern im Vereinigten Königreich beim Bezug von verzollten Spirituosen gewährt, wenn sie gleichzeitig mit der Auftragserteilung Zahlung leisten. - Werbenachlässe ("promotional allowances") werden verschiedentlich von DCL-Tochtergesellschaften in Form von Beiträgen zu besonderen Werbekampagnen für ihre Markenartikel gewährt. 3.2. Preise und Rabatte für Abnehmer im Vereinigten Königreich - als Beispiel : Schottischer Whisky Nachstehend werden als Beispiel die Preise und Preisnachlässe aufgeführt, die die DCL-Tochtergesellschaften Abnehmern im Vereinigten Königreich beim Bezug eines Kartons von 12 Flaschen Johnnie Walker Red Label am 24. Juni 1975 und am 1. März 1977 gewährten. Sämtliche DCL-Tochtergesellschaften wenden gleiche Preiskonditionen für die gleichen Kategorien schottischen Whiskys an. Johnnie Walker Red Label ist ein Standardverschnitt von schottischem Whisky mit einem Alter von mindestens drei Jahren. Eine seit 1. Januar 1973 gültige vollständige Preistabelle ist in Anhang II wiedergegeben. Die vom 24. Juni 1975 bis 1. März 1977 gültigen Preise für DCL-Gordons Special Dry London Gin und Cossack Vodka sind in den Anhängen III und IV aufgeführt. Der Bruttopreis ist ein fiktiver Weiterverkaufspreis, zu dem die Großhändler vermutlich die Ware an ihre Einzelhandelskunden absetzen. Der Bruttopreis für einen Karton mit 12 Flaschen Johnnie Walker Red Label wurde wie folgt berechnet: >PIC FILE= "T0012749"> Folgende Preisnachlässe wurden aufgrund der "Price Terms" den Abnehmern im Vereinigten Königreich nur in den Fällen gewährt, in denen der bezogene DCL-Scotch Whisky im Vereinigten Königreich verbraucht wird: >PIC FILE= "T0012750"> Die den Kunden im Vereinigten Königreich berechneten Nettopreise für schottischen Whisky zum Verbrauch im Vereinigten Königreich kamen wie folgt zustande. >PIC FILE= "T0012751"> Den Abnehmern im Vereinigten Königreich wurden pro Karton Johnnie Walker Red Label zum Verbrauch in einem anderen EWG-Land als dem Vereinigten Königreich folgende Preise in Rechnung gestellt: am 24. Juni 1975 : £ 10,65 (Bruttopreis); am 1. März 1977 : £ 13,51 (Brutto-EWG-Exportpreis). Die vorstehenden Angaben wurden durch DCL übermittelt. Für zur Ausfuhr in EWG-Mitgliedstaaten bestimmte Ware wurde der Preis am 24. Juni 1975 mit £ 10,65, also um 99 % höher als der Preis von £ 5,35 für die zum Verbrauch im Vereinigten Königreich bestimmte Ware berechnet. Die vergleichbaren Zahlen am 1. März 1977 waren £ 13,51 bzw. £ 7,06 (oder £ ...)(1), was einen Unterschied von 92,7 % (oder ... %) ergibt. 3.3. Preiskontrolle und Warensteuersystem im Vereinigten Königreich Alle Preise von Spirituosen, die für den Inlandsmarkt des Vereinigten Königreichs, nicht aber für den Export geliefert werden, unterliegen der Kontrolle der Preiskommission, die nach dem Counter-Inflation Act von 1973 eingesetzt wurde. Die Preise können höchstens alle drei Monate heraufgesetzt werden, wenn ein Hersteller den Nachweis dafür erbringt, daß eine Preiserhöhung eine Kostenerhöhung deckt, ohne daß die Nettogewinnspannen über diejenigen der beiden besten der am 31. März 1973 endenden fünf Rechnungsjahre hinaus erhöht werden. Die Exportpreise, die DCL ihren Abnehmern im Vereinigten Königreich und den Alleinvertriebshändlern gegenüber anwendet, werden von den Kontrollen der Preiskommission nicht erfasst. Die britische Warensteuer ist bei Entnahme der Spirituosen aus dem Zollverschluß zu entrichten. Für den Export bestimmte Spirituosen werden so lange unter Zollverschluß gehalten, bis sie den Zoll durchlaufen haben. Das Warensteuersystem im Vereinigten Königreich sieht für diese Exporterzeugnisse w

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.