Europäische Union

DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ANHANG II: LISTE ZU ARTIKEL 27 DER BEITRITTSAKTE

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Avis juridique important | 11985IN02/04 DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ANHANG II: LISTE ZU ARTIKEL 27 DER BEITRITTSAKTE Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0244 ++++ IV . HANDELSPOLITIK 1 . Verordnung ( EWG ) Nr . 2603/69 des Rates vom 20 . Dezember 1969 ( ABl . Nr . L 324 vom 27 . 12 . 1969 , S . 25 ) , geändert durch Verordnung ( EWG ) Nr . 1934/82 des Rates vom 12 . Juli 1982 ( ABl . Nr . L 211 vom 20 . 7 . 1982 , S . 1 ) , berichtigt in ABl . Nr . L 285 vom 8 . 10 . 1982 , S . 30 . Der Anhang ist gegebenenfalls durch Angabe der von den neuen Mitgliedstaaten angewandten Beschränkungen anzupassen . 2 . Verordnung ( EWG ) Nr . 288/82 des Rates vom 5 . Februar 1982 ( ABl . Nr . L 35 vom 9 . 2 . 1982 , S . 1 ) , geändert durch : - Verordnung ( EWG ) Nr . 2303/82 der Kommission vom 18 . August 1982 ( ABl . Nr . L 246 vom 21 . 8 . 1982 , S . 7 ) , - Verordnung ( EWG ) Nr . 2417/82 der Kommission vom 3 . September 1982 ( ABl . Nr . L 258 vom 4 . 9 . 1982 , S . 8 ) , berichtigt in ABl . Nr . L 354 vom 16 . 12 . 1982 , S . 36 , - Verordnung ( EWG ) Nr . 899/83 des Rates vom 28 . März 1983 ( ABl . Nr . L 103 vom 21 . 4 . 1983 , S . 1 ) , berichtigt in ABl . Nr . L 58 vom 2 . 3 . 1982 , S . 31 , ABl . Nr . L 189 vom 1 . 7 . 1982 , S . 80 , ABl . Nr . L 260 vom 8 . 9 . 1982 , S . 16 und ABl . Nr . L 351 vom 11 . 12 . 1982 , S . 35 . Im Anhang sind in die Liste der auf einzelstaatlicher Ebene einer mengenmässigen Beschränkung unterliegenden Waren und in die Liste der der Überwachung unterliegenden Waren die entsprechenden Angaben für die neuen Mitgliedstaaten aufzunehmen . In der Liste der Drittländer der geographischen Zonen , auf die die mengenmässigen Beschränkungen Anwendung finden , sind Spanien und Portugal zu streichen . 3 . Verordnung ( EWG ) Nr . 1765/82 des Rates vom 30 . Juni 1982 ( ABl . Nr . L 195 vom 5 . 7 . 1982 , S . 1 ) berichtigt in ABl . Nr . L 251 vom 27 . 8 . 1982 , S . 34 . Im Anhang und in der beigefügten Anmerkung sind in den Titeln , den Verzeichnissen der Drittländer , den Fußnoten und den Warenbezeichnungen die entsprechenden spanischen und portugiesischen Angaben hinzuzufügen . 4 . Verordnung ( EWG ) Nr . 1766/82 des Rates vom 30 . Juni 1982 ( ABl . Nr . L 195 vom 5 . 7 . 1982 , S . 21 ) , geändert durch : - Verordnung ( EWG ) Nr . 35/83 der Kommission vom 6 . Januar 1983 ( ABl . Nr . L 5 vom 7 . 1 . 1983 , S . 12 ) , - Verordnung ( EWG ) Nr . 101/84 des Rates vom 16 . Januar 1984 ( ABl . Nr . L 14 vom 17 . 1 . 1984 , S . 7 ) , berichtigt in ABl . Nr . L 251 vom 27 . 8 . 1982 , S . 34 . Im Anhang und in der beigefügten Anmerkung sind in den Titeln , den Fußnoten und den Warenbezeichnungen die entsprechenden spanischen und portugiesischen Angaben hinzuzufügen . 5 . Verordnung ( EWG ) Nr . 3587/82 des Rates vom 23 . Dezember 1982 ( ABl . Nr . L 374 vom 31 . 12 . 1982 , S . 1 ) , geändert durch Verordnung ( EWG ) Nr . 853/83 des Rates vom 28 . März 1983 ( ABl . Nr . L 98 vom 16 . 4 . 1983 , S . 1 ) . Artikel 3 Absatz 2 und die Tabellen in Anhang II sind anzupassen , und zwar durch Angabe neuer Prozentsätze und Hoechstmengen für jeden Mitgliedstaat , die dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten Rechnung tragen , und gegebenenfalls durch Angabe regionaler Grenzen für die neuen Mitgliedstaaten . 6 . Verordnung ( EWG ) Nr . 3588/82 des Rates vom 23 . Dezember 1982 ( ABl . Nr . L 374 vom 31 . 12 . 1982 , S . 47 ) , geändert durch : - Verordnung ( EWG ) Nr . 194/84 des Rates vom 4 . Januar 1984 ( ABl . Nr . L 26 vom 30 . 1 . 1984 , S . 1 ) , - Verordnung ( EWG ) Nr . 1475/84 des Rates vom 24 . Mai 1984 ( ABl . Nr . L 143 vom 30 . 5 . 1984 , S . 6 ) . Artikel 10 Absatz 3 und die Tabellen in Anhang II sind anzupassen , und zwar durch Angabe neuer Prozentsätze und Hoechstmengen für jeden Mitgliedstaat , die dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten Rechnung tragen . In Anhang VII Anlage B ist für jeden der neuen Mitgliedstaaten eine Spalte hinzuzufügen ; Anhang II ist gegebenenfalls durch Angabe regionaler Grenzen für die neuen Mitgliedstaaten anzupassen . 7 . Verordnung ( EWG ) Nr . 3589/82 des Rates vom 23 . Dezember 1982 ( ABl . Nr . L 374 vom 31 . 12 . 1982 , S . 106 ) , geändert durch Verordnung ( EWG ) Nr . 3762/83 des Rates vom 19 . Dezember 1983 ( ABl . Nr . L 380 vom 31 . 12 . 1982 , S . 1 ) . Artikel 11 Absatz 3 und die Tabellen in Anhang III und der dazugehörigen Anlage sind anzupassen , und zwar durch Angabe neuer Prozentsätze und Hoechstmengen für jeden Mitgliedstaat gegenüber den bezeichneten Drittländern , um dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen . Anhang III ist gegebenenfalls durch Angabe regionaler Grenzen für die neuen Mitgliedstaaten anzupassen . 8 . Verordnung ( EWG ) Nr . 3420/83 des Rates vom 14 . November 1983 ( ABl . Nr . L 346 vom 8 . 12 . 1983 , S . 6 ) . In den Anhängen I und III sind in den Titeln , den Angaben und der Liste der genannten Länder die entsprechenden spanischen und portugiesischen Angaben hinzuzufügen und diejenigen Erzeugnisse mit Ursprung in Staatshandelsländern zu nennen , für deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr mengenmässige Beschränkungen in den neuen Mitgliedstaaten gelten werden . 9 . Verordnung ( EWG ) Nr . 3761/83 des Rates vom 22 . Dezember 1983 ( ABl . Nr . L 379 vom 31 . 12 . 1983 , S . 1 ) . Anlage 7 ist durch Angabe der jährlichen Beschränkung der Kaffee-Einfuhren für die neuen Mitgliedstaaten anzupassen . 10 . Verordnung ( EWG ) Nr . 2072/84 des Rates vom 29 . Juni 1984 ( ABl . Nr . L 198 vom 27 . 7 . 1984 , S . 1 ) . Artikel 12 Absatz 3 und die Tabellen in Anhang III und der dazugehörigen Anlage sind anzupassen , und zwar durch Angabe neuer Prozentsätze und Hoechstmengen für jeden Mitgliedstaat , um dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen .

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.