Europäische Union

Beschluss des Rates vom 12. Februar 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms Strafjustiz als Teil des Generellen Programms Grundrechte und Justiz für den Zeitraum 2007 bis 2013

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32007D0126. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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en ab der letzten Auszahlung alle Belege über die mit der betreffenden Maßnahme zusammenhängenden Ausgaben für die Kommission aufbewahrt. (4)   Die Kommission stellt sicher, dass der Umfang der ursprünglich bewilligten finanziellen Unterstützung oder die Bedingungen für ihre Gewährung sowie der Zeitplan für die Auszahlungen auf der Grundlage der Ergebnisse der in den Absätzen 1 und 2 genannten Berichte und Überprüfungen vor Ort erforderlichenfalls angepasst werden. (5)   Die Kommission stellt sicher, dass alle sonstigen erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um zu überprüfen, ob die finanzierten Maßnahmen ordnungsgemäß und im Einklang mit diesem Beschluss und der Haushaltsordnung durchgeführt werden. Artikel 15 Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft (1)   Die Kommission stellt bei der Durchführung der nach diesem Beschluss finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch Maßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge sowie — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 sicher. (2)   Bei den im Rahmen dieses Beschlusses finanzierten Gemeinschaftsmaßnahmen finden die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 und die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/96 Anwendung auf jeden Verstoß gegen eine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung, einschließlich des Verstoßes gegen eine im Rahmen des Programms begründete vertragliche Verpflichtung infolge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die durch eine ungerechtfertigte Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushalt der Europäischen Union oder die von ihr verwalteten Haushalte bewirkt oder bewirken würde. (3)   Die Kommission stellt sicher, dass die für eine Maßnahme gewährte finanzielle Unterstützung gekürzt, ausgesetzt oder zurückgefordert wird, wenn sie Unregelmäßigkeiten, einschließlich der Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Beschlusses, der Einzelentscheidung oder des Vertrags oder der Vereinbarung über die betreffende finanzielle Unterstützung feststellt oder wenn ohne ihre Zustimmung eine Änderung der Maßnahme vorgenommen wurde, die mit der Art der Maßnahme oder deren Durchführungsbedingungen nicht vereinbar ist. (4)   Wenn Fristen nicht eingehalten werden oder wenn aufgrund des Stands der Durchführung einer Maßnahme nur ein Teil der gewährten finanziellen Unterstützung gerechtfertigt ist, stellt die Kommission sicher, dass der Begünstigte aufgefordert wird, sich innerhalb einer bestimmten Frist hierzu zu äußern. Kann der Begünstigte keine zufrieden stellende Begründung liefern, stellt die Kommission sicher, dass der Restbetrag der finanziellen Unterstützung gestrichen werden kann und bereits gezahlte Gelder zurückgefordert werden können. (5)   Die Kommission stellt sicher, dass jeder zu Unrecht ausgezahlte Betrag an sie zurückgezahlt wird. Auf nicht rechtzeitig zurückgezahlte Beträge werden nach Maßgabe der Haushaltsordnung Verzugszinsen erhoben. Artikel 16 Bewertung (1)   Das Programm wird regelmäßig überwacht, um die in seinem Rahmen durchgeführten Maßnahmen zu verfolgen. (2)   Die Kommission stellt eine regelmäßige, unabhängige, externe Bewertung des Programms sicher. (3)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat a) alljährlich ein Exposé über die Durchführung des Programms; b) spätestens zum 31. März 2011 einen Zwischenbewertungsbericht über die erzielten Ergebnisse sowie die qualitativen und quantitativen Aspekte der Durchführung des Programms; c) spätestens zum 30. August 2012 eine Mitteilung über die Fortführung des Programms; d) spätestens zum 31. Dezember 2014 einen Bericht über die Ex-post-Bewertung des Programms. Artikel 17 Veröffentlichung der Projekte Die Kommission veröffentlicht jährlich die Liste der im Rahmen des Programms finanzierten Projekte mit einer kurzen Beschreibung der einzelnen Projekte. Artikel 18 Übergangsbestimmungen Dieser Beschluss ersetzt ab dem 1. Januar 2007 die entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses 2002/630/JI. Für Maßnahmen, die vor dem 31. Dezember 2006 auf der Grundlage des Beschlusses 2002/630/JI anlaufen, ist bis zu ihrem Abschluss jener Beschluss maßgebend. Der in Artikel 7 des Beschlusses 2002/630/JI vorgesehene Ausschuss wird durch den in Artikel 10 des vorliegenden Beschlusses genannten Ausschuss ersetzt. Artikel 19 Wirksamwerden und Anwendung Dieser Beschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam. Er gilt ab dem 1. Januar 2007. Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 2007 Im Namen des Rates Der Präsident F.-W. STEINMEIER (1)  Stellungnahme vom 14. Dezember 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2)   ABl. L 203 vom 1.8.2002, S. 5. (3)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 31.12.2006, S. 1). (4)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1248/2006 (ABl. L 227 vom 19.8.2006, S. 3). (5)   ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1. (6)   ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2. (7)   ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.