Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/2336 der Kommission vom 7. Februar 2017 SA.21877 (C 24/2007), SA.27585 (2012/C) und SA.31149 (2012/C) — Deutschland mutmaßliche staatliche Beihilfen zugunsten der Flughafen Lübeck GmbH, von Infratil Limited, Ryanair und der den Flughafen nutzenden Fluggesellschaften (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 602) (Text von Bedeutung für den EWR. )

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Quellenkennung: 32017D2336. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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sbeschlusses von 2012. Das Gericht hob den Einleitungsbeschluss von 2012 in Bezug auf die Flughafenentgeltordnung des Flughafens Lübeck von 2006 auf („Entgeltordnung von 2006“) (18). Die Kommission legte gegen dieses Urteil Beschwerde ein. Das Urteil des Gerichts wurde durch den Gerichtshof bestätigt (19). Der Einleitungsbeschluss von 2012 wurde folglich in Bezug auf die Entgeltordnung von 2006 endgültig für nichtig erklärt. Folglich ist die Entgeltordnung von 2006 nicht Gegenstand des vorliegenden Beschlusses. 2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN 2.1.   HINTERGRUND DER PRÜFUNG UND KONTEXT DER MASSNAHMEN 2.1.1.    Einzugsgebiet, Entwicklung des Passagieraufkommens und Fluggesellschaften, die den Flughafen anfliegen (62) Der Flughafen Lübeck liegt in Schleswig-Holstein in einer Entfernung von rund 73 km von Hamburg. (63) Der Flughafen selbst bezeichnet den Großraum Hamburg und Öresund (Großraum Kopenhagen/Malmö) als sein Einzugsgebiet. In dieser Region stehen folgende Flughäfen zur Verfügung: — Flughafen Hamburg (~ 78 km vom Flughafen Lübeck entfernt, ~ 65 Min. Fahrzeit mit dem Auto), — Flughafen Rostock (~ 134 km vom Flughafen Lübeck entfernt, ~ 1 Std. 19 Min. Fahrzeit mit dem Auto), — Flughafen Bremen (~ 185 km vom Flughafen Lübeck entfernt, ~ 1 Std. 56 Min. Fahrzeit mit dem Auto), — Flughafen Hannover (~ 208 km vom Flughafen Lübeck entfernt, ~ 2 Std. 8 Min. Fahrzeit mit dem Auto), — Flughafen Kopenhagen (~ 280 km vom Flughafen Lübeck entfernt, ~ 3 Std. Fahrzeit mit Auto und Fähre). (64) Nach einer Marktstudie des Flughafens aus dem Jahr 2009 kam der überwiegende Teil der (abfliegenden) Passagiere des Flughafens Lübeck aus Hamburg (d. h. 47,20 %). Der Flughafen rechnete mit einem Anstieg der dänischen (abfliegenden) Passagiere, sobald die feste Fehmarnbelt-Querung zwischen Deutschland und Dänemark fertiggestellt ist. Abbildung 1 vermittelt einen Überblick über die Herkunft der Fluggäste des Flughafens Lübeck. Abbildung 1 Herkunft der vom Flughafen Lübeck abfliegenden Passagiere (Marktstudie, 2009) Hamburg; 47 % Schleswig-Holstein; 33 % Bremen; 14 % Denmark; 5 % (65) Das Passagieraufkommen des Flughafens stieg von 48 652 im Jahr 1999 auf 546 146 im Jahr 2010 (siehe Tabelle 1). Bis 2015 erwartete der Flughafen einen Anstieg der Fluggastzahlen auf 2,2 Mio. Diese Entwicklung trat jedoch nicht ein. Tabelle 1 Passagieraufkommen am Flughafen Lübeck 1999 bis 2013  (20) Jahr Anzahl der Passagiere 1999 48 652 2000 142 586 2001 192 726 2002 244 768 2003 514 560 2004 578 475 2005 710 788 2006 677 638 2007 612 858 2008 544 339 2009 697 559 2010 546 146 2011 344 068 2012 359 974 2013 367 252 (66) Zum Zeitpunkt des vorliegenden Beschlusses wird der Flughafen Lübeck von keiner Fluggesellschaft bedient. Weder Linien- noch Charterflüge werden angeboten. 2.1.2.    Eigentumsverhältnisse (67) Der Flughafen Lübeck wurde ursprünglich von der Flughafen Lübeck GmbH betrieben, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Eigentümerin eines Teils der Flughafeninfrastruktur und des Grundstücks blieb die Hansestadt Lübeck. Die FLG konnte die Flughafeninfrastruktur auf der Grundlage eines Pachtvertrags nutzen. Die Eigentumsverhältnisse der FLG änderten sich in den letzten Jahren mehrmals. Bis zum 30. November 2005 befanden sich alle Anteile (100 %) der FLG im Besitz der Hansestadt Lübeck. Im Rahmen des „Beteiligungsvertrags von 2005“ veräußerte die Hansestadt Lübeck zum 1. Dezember 2005 90 % ihrer Anteile an der FLG an Infratil. Der verbleibende Minderheitsanteil von 10 % wurde weiterhin von der Hansestadt Lübeck gehalten. Der Beteiligungsvertrag von 2005 enthielt eine Reihe von Bedingungen sowie Verkaufs- und Kaufoptionen für beide Parteien (weitere Einzelheiten dazu in Abschnitt 2.3.1). (68) Um Infratil an der Ausübung seiner Verkaufsoption zu hindern, wurde 2009 eine Ergänzungsvereinbarung zwischen der Hansestadt Lübeck und Infratil unterzeichnet. Dieser Ergänzungsvereinbarung zufolge musste Infratil den Flughafen bis zum Oktober 2009 weiter betreiben und erhielt dafür einen Ausgleich für bestimmte Kosten (siehe Tabelle 3). (69) Ende 2009 machte Infratil von seiner Verkaufsoption Gebrauch und gab seine Anteile an die Hansestadt Lübeck zurück. (70) Seit November 2009 war die Hansestadt Lübeck wieder alleiniger Eigentümer (100 % der Anteile) der FLG. Im November 2009 beschloss die Bürgerschaft von Lübeck (21), dass bis Ende Februar 2010 ein neuer privater Investor für die FLG gefunden werden und der Flughafen keine weiteren Finanzierungsmittel erhalten sollte. (71) Am 25. April 2010 sprachen sich die Bürger von Lübeck in einem Bürgerentscheid dafür aus, das Überleben des Flughafens Lübeck zu sichern. Die Hansestadt Lübeck hielt weitere Investitionen zur Verbesserung der Infrastruktur des Flughafens für erforderlich, um den Flughafen zu privatisieren. (72) Am 16. August 2012 veröffentlichte die Hansestadt Lübeck eine Ausschreibung in der Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union (22) für den Verkauf des Flughafens Lübeck. Bis zum 24. September 2012 gingen sieben Interessenbekundungen ein. Bis zum 15. Oktober 2012 reichten fünf Parteien indikative, nicht verbindlicheAngebote ein. Bis zum 20. November 2012 reichten drei Parteien verbindliche und endgültige Angebote ein. Die drei Angebote wurden verglichen. Dabei wurde ein System zur Verteilung von Punkten herangezogen, das sowohl das finanzielle Angebot als auch die jeweiligen Geschäfts- und Baupläne berücksichtigte. Das Angebot von 3Y Logistic und Projektbetreuung GmbH, Frankfurt („3Y“), das eine Übertragung der Aktiva („Asset Deal“) vorsah, war bei Weitem das günstigste. 3Y ist die Holdinggesellschaft von Yasmina, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die für den Kauf und Betrieb des Flughafens Lübeck gegründet wurde. Am 29. November 2012 stimmte die Bürgerschaft von Lübeck den Bedingungen und dem Verkauf zu. Der Kaufvertrag wurde am 14. Dezember 2012 unterzeichnet und trat am 1. Januar 2013 in Kraft. Yasmina erwarb einen Teil der FLG-Vermögenswerte. Die nicht an Yasmina veräußerten Aktiva wurden durch Verschmelzung der FLG mit der Hansestadt Lübeck auf die Hansestadt Lübeck übertragen. Die FLG bestand folglich als eigenständige juristische Person nicht mehr. (73) Infolge der laufenden Verluste des Flughafens meldete Yasmina im April 2014 Insolvenz an, was am 23. April 2014 zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens führte. Am 1. August 2014 wurde der Flughafen Lübeck vom chinesischen Investor PuRen Germany GmbH („PuRen“) übernommen. PuRen meldete im September 2015 Insolvenz an, was am 30. September 2015 zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens führte. Am 1. Juli 2016 wurde der Flughafen Lübeck von der Stöcker Flughafen GmbH & Co. KG („Stöcker“) übernommen. (74) Die Kommission prüfte die folgenden Maßnahmen, die möglicherweise eine staatliche Beihilfe zugunsten der FLG, von Infratil, Ryanair und anderen Fluggesellschaften darstellten. 2.2.   MÖGLICHE STAATLICHE BEIHILFE ZUGUNSTEN DER FLG (75) Die Kommission hat ein förmliches Prüfverfahren in Bezug auf folgende Maßnahmen zugunsten der FLG eingeleitet: — Übernahme aller Verluste aus dem Zeitraum zwischen 1978 und 2004; — Pachtvertrag für Grundstück und Flughafeninfrastruktur (vor dem 1. Januar 2006) zu einem Preis unter dem Marktpreis; — Übernahme aller ausstehenden Verbindlichkeiten, die sich aus mehreren Darlehen der FLG bei Handelsbanken ergaben; — Investitionsbeihilfe zugunsten der FLG im Sinne des Beschlusses von 2005 über Regionalflughäfen (23) und dessen mutmaßliche Verletzung; — Ausgleich der Verluste der FLG seit November 2009; — Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen durch die Hansestadt Lübeck und das Land Schleswig-Holstein in den Jahren 2010-2015; — Rangrücktrittserklärung für die Gesellschafterdarlehen, die die Hansestadt Lübeck der FLG gewährt hat. 2.3.   MÖGLICHE STAATLICHE BEIHILFE ZUGUNSTEN VON INFRATIL 2.3.1.    Veräußerung der Anteile an der FLG (76) Angesichts der fortdauernden Betriebsverluste der FLG beschloss die Hansestadt Lübeck, ihre Anteile an der FLG zu veräußern. Um den bestmöglichen Käufer zu ermitteln, veröffentlichte die Hansestadt eine Ausschreibung, die am 21. März 2003 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde. (77) Die Hansestadt Lübeck erhielt Interessenbekundungen von fünf Unternehmen. Sie ließ den ersten vier Unternehmen je ein Paket mit detaillierteren Informationen zukommen. Ein Unternehmen hatte sein Angebot am 17. Juni 2003 nach Ablauf der Frist eingereicht. (78) Nur ein Unternehmen, nämlich Infratil, reichte ein förmliches Angebot ein. Daher nahm die Hansestadt Lübeck Verhandlungen mit Infratil auf. Ein erster Kaufvertrag wurde im März 2005 abgeschlossen. Er war jedoch an die Bedingung geknüpft, dass innerhalb eines festgelegten Zeitrahmens ein definitiver Planfeststellungsbeschluss für eine Verlängerung der Landebahn des Flughafens ergehen muss. Nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig („OVG Schleswig“) vom 18. Juli 2005 (24) konnte diese Bedingung jedoch nicht mehr erfüllt werden. (79) Das Urteil wirkte sich erheblich auf die Verhandlungspositionen beider Parteien aus. Da das Ergebnis des zuvor durchgeführten Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge nur ein förmliches Angebot war, hielt es die Hansestadt Lübeck für unwahrscheinlich, dass es nach der Aussetzung der Flughafenerweiterung mehr Interessenten gäbe. Folglich entschied sie sich gegen die Veröffentlichung einer zweiten Ausschreibung. Vielmehr verhandelten die Hansestadt Lübeck und Infratil erneut auf der Grundlage neuer Tatsachen und einigten sich auf einen an Bedingungen geknüpften Privatisierungsvertrag. Am 24. Oktober 2005 wurde ein Beteiligungsvertrag geschlossen („Beteiligungsvertrag von 2005“). Er trat am 1. Dezember 2005 in Kraft. (80) Der Beteiligungsvertrag von 2005 sah die Übertragung von 90 % der Anteile an der FLG von der Hansestadt Lübeck auf Infratil zum 1. Dezember 2005 vor. Im Gegenzug zahlte Infratil der Hansestadt Lübeck den sogenannten „Kaufpreis I“ in Höhe von […] (*1) EUR sowie weitere […] EUR, die einem Barkredit entsprechen, den die Hansestadt Lübeck der FLG zuvor für die Finanzierung der Betriebskosten und neue Investitionen gewährt hatte. Infratil musste außerdem die Betriebsverluste des Flughafens aus dem Jahr 2005 übernehmen. (81) Darüber hinaus sah der Beteiligungsvertrag von 2005 vor, dass Infratil einen „Kaufpreis II“ in Höhe von […] EUR zu einem späteren Zeitpunkt zu entrichten hatte, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt waren: a) Der Flughafen erhielt einen unbedingten und endgültigen Planfeststellungsbeschluss für einen vertraglich spezifizierten Inhalt (siehe Randnummer 82), der der FLG keine aktiven Lärmschutzmaßnahmen wie ein Nachtflugverbot oder ein Lärmkontingent vorschrieb, oder die FLG hatte sich vertraglich auf Bauarbeiten in Bezug auf einen bestimmten Wert der vertraglich vereinbarten Maßnahmen festgelegt; b) im Jahr 2008 werden mindestens […] Fluggäste befördert oder, wenn Bedingung 1 bereits 2006 oder 2007 erfüllt sein sollte, werden 2006 mindestens […] Fluggäste oder 2007 mindestens […] Fluggäste befördert. (82) Der vertraglich festgelegte Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses umfasste Folgendes: — Ausbau der Start-und-Lande-Bahnen; — Errichtung eines Instrumentenlandesystems der Kategorie II oder III („ILS CAT II“ oder „ILS CAT III“); — Ausweitung der Parkplätze; — den bestehenden Flughafen; — Erweiterung des Vorfelds. (83) Vom Kaufpreis II waren folgende Posten abzuziehen: — Kaufpreis I ([…] EUR); — die Betriebsverluste des Flughafens aus den Jahren 2005 bis 2008 mit einem Höchstbetrag von insgesamt […] EUR; — die aus dem Gerichtsverfahren wegen staatlicher Beihilfe, das Air Berlin vor den deutschen Zivilgerichten angestrengt hatte, entstandenen Kosten, die Deutschland auf rund […] EUR beziffert; — wenn der Planfeststellungsbeschluss mit dem vertraglich festgelegten Inhalt (siehe Randnummer 82) erlassen wird, die Differenz zwischen den Kosten des Planfeststellungsbeschlusses (ohne Kosten für Ausgleichsmaßnahmen) und einem Pauschalbetrag von […] EUR; Deutschland veranschlagt diese Differenz auf […] EUR; — wenn der Planfeststellungsbeschluss nicht mit dem vertraglich festgelegten Inhalt (siehe Randnummer 82) erlassen wird, die Kosten des Planfeststellungsbeschlusses. (84) Nach dem Beteiligungsvertrag von 2005 umfassen die Kosten des Planfeststellungsbeschlusses alle liquiditätswirksamen Kosten. Dazu zählen Aufwendungen für Ausgleichsmaßnahmen für das Planfeststellungsverfahren zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem 31. Dezember 2008. (85) Der Beteiligungsvertrag von 2005 enthielt außerdem eine Verkaufsoption, der zufolge Infratil den ursprünglichen Erwerb der Anteile an der FLG rückgängig machen und einige der vereinbarten Kosten erstatten konnte, sofern — der Planfeststellungsbeschluss nicht ergangen oder die Bauarbeiten in Bezug auf die unter Randnummer 82 genannten Maßnahmen nicht bis zum 31. Dezember 2008 vertraglich festgelegt wurden und — eine bestimmte Anzahl von Fluggästen nicht erreicht wurde. (86) Im Falle der Ausübung der Verkaufsoption musste die Hansestadt Lübeck den Verkaufspreis I erstatten und bestimmte Verluste ausgleichen. Gemäß dem Beteiligungsvertrag von 2005 müsste die Hansestadt Lübeck Infratil […] EUR zahlen, sollte Infratil die Verkaufsoption ausüben. Dieser Betrag berechnete sich wie folgt: Tabelle 2 Preis der Verkaufsoption zum 31. Dezember 2008 in EUR Gesellschafterdarlehen 2005 […] + Saldo der Gesellschafterdarlehen, die gewährt wurden für:   tatsächliche genehmigte Betriebsverluste […] tatsächlich genehmigte Investitionskosten […] – öffentliche Mittel […] + Kosten des Planfeststellungsverfahrens […] Kosten des von Air Berlin angestrengten Gerichtsverfahrens […] = Saldo der gewährten Gesellschafterdarlehen […] + 5 % Jahreszinsen auf Gesellschafterdarlehen […] + Kaufpreis I […] Insgesamt […] 2.3.2.    Die Ergänzungsvereinbarung von 2009 und die Neuverhandlung der Verkaufsoption — Übernahme von weiteren Verlusten, Investitionen und anderen Kosten (87) 2008 kündigte Infratil an, seine Kaufoption auszuüben, da der Planfeststellungsbeschluss nicht ergangen war, die Anzahl der Fluggäste nicht auf das im Beteiligungsvertrag von 2005 festgelegte Niveau gestiegen war und die Betriebsverluste der FLG höher ausfielen als erwartet. Um Infratil als Flughafenbetreiber zu halten, vereinbarte die Hansestadt Lübeck die Neuaushandlung bestimmter Klauseln des Beteiligungsvertrages von 2005 in Bezug auf die Verkaufsoption. Das Ergebnis war die Ergänzungsvereinbarung von 2009, die am 12. November 2008 unterzeichnet wurde. Sie erhöhte den von der Hansestadt Lübeck an Infratil nach dem Beteiligungsvertrag von 2005 zu zahlenden Verkaufsoptionspreis um weitere Verluste, Investitionen und andere Kosten. (88) Nach der Ergänzungsvereinbarung von 2009 wurde der neue Verkaufsoptionspreis wie folgt berechnet: Tabelle 3 Preis der Verkaufsoption im Oktober 2009 in EUR Preis der Verkaufsoption (31. Dezember 2008) […] + […] % Zinsen auf den Preis der Verkaufsoption in 2008 für 2009 […] + Saldo der Gesellschafterdarlehen, die gewährt wurden für:   tatsächlich genehmigte Betriebsverluste 2009 […] tatsächliche genehmigte Investitionskosten 2009 […] Kosten des Planfeststellungsverfahrens 2009 […] Sonstige Aufwendungen 2009 […] Kosten des von Air Berlin angestrengten Gerichtsverfahrens 2009 […] = Saldo der gewährten Gesellschafterdarlehen […] + […] % Zinsen auf Gesellschafterdarlehen für 2009 […] – nicht durch Darlehen abgedeckte Ausgaben 2009 […] + Ausgleich der Kollektivversicherungsleistungen (d. h. der Anteil der Kollektivversicherungsprämien von Infratil, der der FLG zuzuordnen ist) […] Insgesamt (…) (89) Im Zusammenhang mit einem Gesellschafterdarlehen, das Infratil der FLG gewährt hatte, musste die Hansestadt Lübeck Kollektivversicherungsleistungen zahlen. Diese Versicherung deckte alle von Infratil verwalteten Flughäfen ab. Der der FLG zuzurechnende Anteil belief sich auf […] EUR. (90) Die Differenz zwischen dem Preis der Verkaufsoption gemäß der Ergänzungsvereinbarung von 2009 und dem Preis der Verkaufsoption, die die Hansestadt Lübeck nach dem Beteiligungsvertrag von 2005 hätte zahlen müssen, liegt demnach bei […] EUR. (91) Als Gegenleistung verzichtete Infratil auf sein Recht auf Ausübung der Verkaufsoption vor dem 22. Oktober 2009 und gewährte der Hansestadt Lübeck weitere Beteiligungsrechte. Infratil legte der Hansestadt Lübeck zudem eine schriftliche Absichtserklärung zwischen der FLG und Ryanair vor, in der beide Parteien ihre Absicht bestätigten, die Fluggastzahlen zu steigern und in Bezug auf die Schaffung der Ryanair-Basis am Flughafen Lübeck zusammenzuarbeiten. 2.4.   MÖGLICHE STAATLICHE BEIHILFE ZUGUNSTEN VON RYANAIR 2.4.1.    Vereinbarung von 2000 (92) Bis 2000 war der von der FLG betriebene Flughafen ein Flughafen, der sich durch luftfahrtgebundene Einnahmen finanzierte, die durch Charterflüge und die allgemeine Luftfahrt erzielt wurden. Im Jahr 2000 änderte der Flughafen sein Geschäftsmodell und wurde damit in einen Flughafen für Billigfluggesellschaften umgewandelt, bei dem Einnahmen durch eine Kombination von luftfahrtgebundenen und nicht luftfahrtgebundenen Tätigkeiten erzielt werden. (93) Die FLG unterzeichnete am 29. Mai 2000 mit Ryanair eine Vereinbarung über Flughafendienstleistungen („Vereinbarung von 2000“). Die Vereinbarung von 2000 enthielt eine Spezifikation der von Ryanair zu entrichtenden Flughafengebühren sowie dem Flughafen zu zahlende Vermarktungsanreize. Die Vereinbarung von 2000 sollte vom 1. Juni 2000 bis zum 31. Mai 2010 laufen. (94) Für die Strecke nach London-Stansted veranschlagte der Flughafen die Kosten und Einnahmen wie folgt: Tabelle 4 Kosten und Einnahmen nach der Vereinbarung von 2000 aus Sicht der FLG Bestandteile der Vereinbarung mit Ryanair < 18 Flugzeugabfertigungen pro Woche ≥ 18 Flugzeugabfertigungen pro Woche FLG Kosten in EUR Marketingunterstützung — Kosten pro ankommendem Passagier […] […]   Bis 31. Mai 2005 Ab 1. Juni 2005 Einnahmen der FLG in EUR Von Ryanair pro Flugzeug zu entrichtende Entgelte […] […] Von Ryanair pro ankommendem Passagier zu entrichtende Entgelte […] […] Von Ryanair pro ankommendem Passagier zu entrichtende Nettoentgelte (Entgelte abzüglich der Marketingunterstützung) […] […] Andere: Entgelt auf den Umsatz pro von der FLG verkauftem Ticket […] % […] % Beteiligung am Umsatz mit über die FLG gebuchten Mietwagen […] % […] % Sicherheitsentgelt (von Ryanair an die zuständige Behörde entrichtet) in EUR […] […] 2.4.2.    Vereinbarungen von 2010 (95) Am 29. März 2010 unterzeichneten Ryanair und der Flughafen Lübeck die Nebenvereinbarung Nr. 1 zur Vereinbarung von 2000 für den Zeitraum vom 28. März bis zum 30. Oktober 2010. Diese Nebenvereinbarung verlängerte die Vereinbarung von 2000 bis zum 30. Oktober 2010 und sah eine pro Passagier an Ryanair zu zahlende Anreizzahlung von […] EUR vor — neben der Zahlung für Marketingleistungen, die im Vertrag über die Flughafendienste von 2000 festgelegt war und einen Betrag in Höhe von […] EUR pro Fluggast (bei weniger als 18 Umläufen pro Woche) bzw. von […] EUR pro Fluggast (bei mehr als 18 Umläufen pro Woche) vorsah. Pro Woche wurden über 18 Umläufe von Ryanair geflogen, weshalb die FLG insgesamt […] EUR pro Passagier an Ryanair entrichten musste. Alle übrigen Bedingungen aus der Vereinbarung von 2000 wurden aufrechterhalten, und somit beliefen sich die Fluggastserviceentgelte pro abfliegendem Passagier, die an die FLG zu zahlen waren, auf […] EUR, die Vorfeldabfertigungsentgelte pro Flugzeugabfertigung auf […] EUR, die Fluggastabfertigungsentgelte pro Fluggast auf […] EUR und die Sicherheitsentgelte pro Passagier auf […] EUR. (96) Im Oktober 2010 wurde die Nebenvereinbarung Nr. 2 unterzeichnet, die die Bedingungen der ersten Nebenvereinbarung nicht aufrechterhielt, sondern eine Rückkehr zu den in der ursprünglichen Vereinbarung von 2000 festgehaltenen Marketingzahlungen vorsah. Die Nebenvereinbarung vom Oktober 2010 verlängerte die Bestimmungen der Vereinbarung von 2000 um drei Jahre bis zum 1. November 2013. (97) Am Tag der Unterzeichnung der Nebenvereinbarung Nr. 1, d. h. am 29. März 2010, unterzeichnete die FLG mit der Airport Marketing Services Limited („AMS“), einem 100 %igen Tochterunternehmen von Ryanair, ebenfalls eine Vereinbarung über Marketingdienstleistungen. Diese Vereinbarung über Marketingdienstleistungen deckte ebenfalls den Zeitraum vom 29. März bis zum 30. Oktober 2010 ab und spezifizierte die von AMS auf der Website von www.ryanair.com zu erbringenden Werbedienstleistungen, für die die FLG […] EUR zu entrichten hatte. 2.5.   ENTGELTE FÜR DIE ENTEISUNG VON FLUGZEUGEN AN DEM FLUGHAFEN (98) Für Enteisungsentgelte gilt die Regelung für Sonderentgelte für sämtliche Fluggesellschaften, die den Flughafen nutzen. Bei der Regelung für Sonderentgelte handelt es sich um ein von der allgemeinen Entgeltordnung für den Flughafen gesondertes Dokument. Es wird regelmäßig aktualisiert. Die Regelung für Sonderentgelte unterscheidet zwischen mehreren Kategorien, d. h. Enteisung von Flugzeugen mit bis zu 10 t Höchstabfluggewicht, Enteisung von Flugzeugen ab 10 t Höchstabfluggewicht, Enteisungsflüssigkeit und Warmwasser und legt einen Preis für jede dieser Kategorien fest. 3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS (99) In ihren Einleitungsbeschlüssen aus dem Jahr 2007 und dem Jahr 2012 leitete die Kommission Prüfungen bezüglich einer möglichen staatlichen Beihilfe zugunsten der FLG, von Infratil, Ryanair, Wizz Air und anderen Fluggesellschaften im Auftrag von Globalis Reisen ein. 3.1.   MÖGLICHE STAATLICHE BEIHILFE ZUGUNSTEN DER FLG (100) Die Kommission hatte Zweifel bezüglich des Vertrags über die Gewinn- und Verlustübertragung vom 19. Oktober 1978 („Verlustübernahmevertrag“), wonach die Betriebsverluste der FLG zwischen 1978 und 2004, der Pachtvertrag für Grundstücke und Flughafeninfrastruktur und die Übernahme der ausstehenden Verbindlichkeiten von der Hansestadt Lübeck gedeckt wurden. Auch hatte die Kommission Zweifel an der möglichen Investitionsbeihilfe im Rahmen des Beschlusses von 2005 über Regionalflughäfen und dessen mutmaßlicher Verletzung, dem Verlustausgleich seit November 2009, der Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen durch die Hansestadt Lübeck und das Land Schleswig-Holstein sowie die Rangrücktrittserklärung für die Gesellschafterdarlehen, die die Hansestadt Lübeck der FLG gewährt hat. Im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen äußerte die Kommission Zweifel, ob ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter unter normalen Marktbedingungen der FLG ebenfalls ähnliche Vorteile verschafft hätte. 3.2.   MÖGLICHE STAATLICHE BEIHILFE ZUGUNSTEN VON INFRATIL (101) Als 90 % der Anteile an der FLG an I

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.