Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/2336 der Kommission vom 7. Februar 2017 SA.21877 (C 24/2007), SA.27585 (2012/C) und SA.31149 (2012/C) — Deutschland mutmaßliche staatliche Beihilfen zugunsten der Flughafen Lübeck GmbH, von Infratil Limited, Ryanair und der den Flughafen nutzenden Fluggesellschaften (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 602) (Text von Bedeutung für den EWR. )

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Quellenkennung: 32017D2336. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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19.12.2017    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 339/1 BESCHLUSS (EU) 2017/2336 DER KOMMISSION vom 7. Februar 2017 SA.21877 (C 24/2007), SA.27585 (2012/C) und SA.31149 (2012/C) — Deutschland mutmaßliche staatliche Beihilfen zugunsten der Flughafen Lübeck GmbH, von Infratil Limited, Ryanair und der den Flughafen nutzenden Fluggesellschaften (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 602) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem oben genannten Artikel (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem oben genannten Artikel (2) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN 1.1.   VERFAHREN SA.21877 (1) In den Jahren 2002, 2003, 2004, 2005 und 2006 gingen bei der Kommission mehrere Beschwerden von der Fluggesellschaft Air Berlin, einer Umweltschutz-NRO (Bund für Umwelt und Naturschutz) sowie von Privatpersonen bezüglich einer mutmaßlichen staatlichen Beihilfe zugunsten der Flughafen Lübeck GmbH („FLG“), von Infratil Limited („Infratil“) (3) und der Fluggesellschaft Ryanair (4) ein. (2) Am 7. November 2005 ersuchte die Kommission Deutschland um Auskünfte, die Deutschland mit Schreiben vom 7. Februar 2006 übermittelte. Weitere Auskünfte wurden mit Schreiben vom 22. März 2006 erbeten, auf das Deutschland am 12. Juni 2006 antwortete. Treffen zwischen den Dienststellen der Kommission, Infratil, dem Mehrheitseigner des Flughafenbetreibers und der Hansestadt Lübeck fanden am 14. Oktober und 4. Dezember 2006 statt. Im Anschluss an diese Treffen stellte Infratil am 16. und 31. Oktober, am 6. November sowie am 4., 6. und 21. Dezember 2006 weitere Informationen per E-Mail und Fax bereit. (3) Mit Schreiben vom 18. Januar 2007 forderte Deutschland die Kommission auf, das Vorprüfverfahren auszusetzen. Mit Schreiben vom 2. Mai 2007 lehnte die Kommission diese Anfrage ab. (4) Am 24. April 2007 übermittelte Deutschland der Kommission eine weitere Stellungnahme. Am 21. Juni 2007 fand ein Treffen zwischen Deutschland und den Kommissionsdienststellen statt. (5) Mit Schreiben vom 10. Juli 2007 teilte die Kommission Deutschland ihren Beschluss mit, aufgrund der Finanzierung des Flughafens Lübeck, der finanziellen Beziehungen zwischen der Hansestadt Lübeck und Infratil sowie der finanziellen Beziehungen zwischen dem Flughafen und Ryanair das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten („Einleitungsbeschluss von 2007“). Das förmliche Prüfverfahren wurde unter der Nummer SA.21877 (C 24/2007) registriert. (6) Eine Berichtigung des Einleitungsbeschlusses von 2007 wurde am 24. Oktober 2007 angenommen. (7) Der Einleitungsbeschluss wurde am 29. November 2007 im Amtsblatt der Europäischen Union (5) veröffentlicht. Die Berichtigung wurde am 7. Dezember 2007 veröffentlicht (6). Die Kommission forderte die Beteiligten auf, sich innerhalb eines Monats nach dem Datum der Veröffentlichung zu den in Frage stehenden Maßnahmen zu äußern. (8) Die Kommission erhielt in dieser Sache Stellungnahmen von Ryanair, Air Berlin, Infratil, der FLG, zwei NRO (7), der Industrie- und Handelskammer zu Lübeck („IHK Lübeck“) (8), dem Bundesverband der Deutschen Fluggesellschaften („BDF“) und von Privatpersonen (9). Deutschland antwortete auf diese Stellungnahmen am 17. April 2008. (9) Das unabhängige Beratungsunternehmen der Kommission, Ecorys, forderte am 24. Juli 2008 Auskünfte von Deutschland an, um einen Bericht in dieser Sache zu erstellen. Deutschland wandte sich am 1. August 2008 an die Kommission, um das Recht von Ecorys anzufechten, Informationen und Unterlagen einzuholen. Die Kommission antwortete darauf am 8. August 2008 und bestätigte, dass die Kommission ihre Befugnisse in dieser Angelegenheit auf Ecorys übertragen habe. Daraufhin gingen die angeforderten Informationen am 18. September 2008 ein. (10) Am 16. April 2009 forderte die Kommission zusätzliche Auskünfte von Deutschland an. Deutschland beantragte eine Verlängerung der Frist am 21. April 2009 und ein weiteres Mal am 7. Juli 2009. Die angeforderten Informationen wurden am 30. Oktober 2009 übermittelt. Am 29. Oktober 2009 forderte die Kommission zusätzliche Informationen an, die Deutschland am 16. Dezember 2009 übermittelte. (11) Am 17. Oktober 2010 erhielt die Kommission Informationen von Air Berlin. (12) Mit Schreiben vom 28. März 2011 ersuchte die Kommission Deutschland um zusätzliche Auskünfte. Deutschland beantragte am 15. April 2011 eine Fristverlängerung. Am 20. April 2011 gewährte die Kommission Deutschland diese Fristverlängerung. Am 21. April 2011 beantragte Deutschland eine weitere Fristverlängerung, die die Kommission am 27. April 2011 gewährte. Deutschland legte den ersten Teil der angeforderten Informationen am 16. Mai 2011 vor. Mit Schreiben vom 20. Mai 2011 teilte die Kommission mit, dass sie die vorgelegten Informationen für unvollständig halte, und forderte die ausstehenden Auskünfte an. Deutschland widersprach dieser Ansicht mit Schreiben vom 7. Juni 2011. Die Kommission antwortete am 15. Juni 2011 und forderte die fehlenden Informationen an. (13) Am 8. April 2011 übermittelte die Kommission Ryanair einen Fragebogen. Die Antworten wurden der Kommission am 4. Juli 2011 mitgeteilt. Die Kommission leitete diese Antworten am 18. Juli 2011 an Deutschland weiter und forderte eine Stellungnahme bis zum 18. August 2011. Am 8. August 2011 übermittelte die Kommission Deutschland eine übersetzte Fassung der Antworten von Ryanair und verlängerte die Antwortfrist Deutschlands bis zum 9. September 2011. Deutschland übermittelte der Kommission seine Stellungnahme schließlich am 8. September 2011. Am 7. Februar 2012 forderte die Kommission zusätzliche Informationen von Ryanair zur Analyse von Oxera an, die Ryanair am 4. Juli 2011 vorlegte. Am 13. Februar 2012 beantragte Ryanair eine Verlängerung der Antwortfrist. Am 16. Februar 2012 bat Oxera die Kommission um Klarstellung bezüglich einer der gestellten Fragen. Die Klarstellung wurde von der Kommission am 17. Februar 2012 übermittelt. Ryanair sandte der Kommission seine Stellungnahme am 13. April 2012 zu. Diese Stellungnahme leitete die Kommission am 27. Juni 2012 an Deutschland weiter. Mit Schreiben vom 10. September 2012 nahm Deutschland zur Antwort von Ryanair Stellung. (14) Der Abschlussbericht von Ecorys vom 29. März 2011 wurde Deutschland am 29. Juni 2011 mit der Bitte um Stellungnahme vorgelegt. Deutschland erhielt am 24. August 2011 eine Übersetzung des Berichts mit der Bitte um Stellungnahme bis zum 26. September 2011. Deutschland übermittelte seine Stellungnahme am 10. Oktober 2011. (15) Am 30. Juni 2011 übersandte Deutschland die zweite Hälfte der von der Kommission angeforderten Informationen. Deutschland antwortete auf das Schreiben der Kommission vom 15. Juni 2011 am 29. Juni 2011. Am 5. Juli 2011 forderte die Kommission Deutschland auf, fehlende Informationen vorzulegen. Deutschland übermittelte diese fehlenden Informationen am 15. Juli 2011. (16) Am 4. Juli 2011 übersandte Ryanair der Kommission eine Stellungnahme, die am 8. August 2011 an Deutschland weitergeleitet wurde. Deutschland nahm zu dieser Antwort am 8. Oktober 2011 Stellung. (17) Am 20. Februar 2012 forderte die Kommission zusätzliche Auskünfte von Deutschland an. Am 19. März 2012 beantragte Deutschland eine Verlängerung der Antwortfrist bis zum 17. April 2012. Diese gewährte die Kommission am 21. März 2012. Mit Schreiben vom 17. April 2012 beantwortete Deutschland die Fragen der Kommission vom 24. Februar 2012. Am 18. April 2012 forderte die Kommission Deutschland auf, die fehlenden Informationen bis zum 28. April 2012 vorzulegen, ohne die Möglichkeit einer Verlängerung. Die Kommission gab des Weiteren an, dass im Falle der Nichteinhaltung eine Anordnung zur Auskunftserteilung gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (10) erteilt würde. Am 2. Mai 2012 fand ein Treffen zwischen der Kommission und Deutschland statt. Am 3. Mai 2012 gewährte die Kommission eine Fristverlängerung bis zum 11. Mai 2012. Mit Schreiben vom 7. Mai 2012 wies Deutschland auf verfahrenstechnische Fehler der Kommission hin und verweigerte die Übermittlung weiterer Informationen. (18) Mit Schreiben vom 10. April 2013 übermittelte Ryanair der Kommission einen Bericht über den Ansatz von Oxera bezüglich des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten. Dieser Bericht wurde am 3. Mai 2013 an Deutschland weitergeleitet. Weitere Stellungnahmen von Ryanair wurden der Kommission am 20. Dezember 2013 zugesandt. (19) Mit Schreiben vom 24. Februar 2014 forderte die Kommission Ryanair auf, zur Anwendung der Luftverkehrsleitlinien von 2014 (11) Stellung zu nehmen. Am 21. März 2014 forderte die Kommission Infratil auf, zu den Luftverkehrsleitlinien von 2014 Stellung zu nehmen. Eine förmliche Aufforderung aller Beteiligten, Stellungnahmen zu den Luftverkehrsleitlinien von 2014 einzureichen, wurde im Amtsblatt vom 15. April 2014 (12) veröffentlicht. Deutschland übermittelte seine Stellungnahme am 12. Mai 2014. Weitere Stellungnahmen wurden von Air Berlin, Infratil und der Schutzgemeinschaft gegen Fluglärm Lübeck und Umgebung eV („SGF“) (13) vorgelegt. 1.2.   VERFAHREN SA.27585 UND SA.31149 (20) Am 28. Januar 2009 übermittelte die SGF eine Beschwerde zur Beihilfesache SA.21877. Diese wurde als Beihilfesache unter der Nummer CP 31/2009 (SA.27585) registriert. (21) Mit Schreiben vom 5. Februar 2009 forderte die Kommission von Deutschland Auskünfte zu Pressemitteilungen über den Flughafen Lübeck an. Deutschland antwortete mit Schreiben vom 5. März und 12. März 2009. (22) Mit Schreiben vom 16. April 2009 ersuchte die Kommission Deutschland um weitere Auskünfte. Deutschland antwortete darauf am 9. Juli 2009. (23) Am 22. und 30. Juni 2010 reichte die SGF eine weitere Beschwerde ein, in der sie geltend machte, dass Deutschland der FLG und Infratil weitere rechtswidrige staatliche Beihilfen gewährten. Die Beschwerde wurde unter der Beihilfenummer CP 162/2010 (SA.31149) registriert. (24) Die Kommission übermittelte Deutschland diese Beschwerde mit Schreiben vom 7. Juli 2010 und bat um Übermittlung von Informationen. Mit Schreiben vom 13. Juli 2010 erbat Deutschland eine Verlängerung der Antwortfrist. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2010 gewährte die Kommission Deutschland diese Verlängerung. (25) Mit Schreiben vom 28. März 2011 ersuchte die Kommission Deutschland um weitere Auskünfte. Mit Schreiben vom 8. April 2011 verlangte die Kommission von Ryanair Auskünfte über ihre Verträge mit der FLG. (26) Deutschland beantragte eine Verlängerung der Antwortfrist bis zum 15. Juli 2011. Mit Schreiben vom 20. April 2011 forderte die Kommission Deutschland auf, sich bis zum 28. April 2011 zu den in Rede stehenden Beschwerden zu äußern. Mit Schreiben vom 21. April 2011 beantragte Deutschland eine weitere Fristverlängerung. Mit Schreiben vom 27. April 2011 gewährte die Kommission die Verlängerung der Frist bis zum 16. Mai 2011. Deutschland übermittelte die Auskünfte am 16. Mai 2011. (27) Am 20. Mai 2011 übermittelte die Kommission ein Erinnerungsschreiben nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999, in dem sie angab, dass die übermittelten Auskünfte unvollständig seien. Frist für die Antwort war der 7. Juni 2011. Deutschland antwortete mit Schreiben vom 7. Juni 2011, in dem es zurückwies, dass es sich bei dem Schreiben vom 20. Mai 2011 um ein Erinnerungsschreiben im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 gehandelt habe, da zwei der Fragen offenbar umformuliert worden waren und eine der Fragen Deutschland zufolge neu war. (28) Mit Schreiben vom 15. Juni 2011 übermittelte die Kommission Deutschland ein zweites Erinnerungsschreiben gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 und räumte die Möglichkeit ein, bis zum 29. Juni 2011 Informationen vorzulegen. Im Falle der Nichteinhaltung dieses Erinnerungsschreibens würde die Kommission eine Anordnung zur Auskunftserteilung in Betracht ziehen. Deutschland antwortete mit Schreiben vom 29. Juni 2011 auf einige der Fragen und teilte der Kommission mit, die Antworten auf die ausstehenden Fragen im Laufe des Monats Juli 2011 zu übermitteln. (29) Mit Schreiben vom 4. Juli 2011 erhielt die Kommission weitere Informationen von Ryanair. (30) Mit Schreiben vom 5. Juli 2011 übermittelte die Kommission Deutschland ein drittes Erinnerungsschreiben gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 und räumte die Möglichkeit ein, die noch offenen Fragen bis zum 15. Juli 2011 zu beantworten. Deutschland antwortete mit Schreiben vom 15. Juli 2011. (31) Mit Schreiben vom 18. Juli 2011 leitete die Kommission die Antworten von Ryanair vom 4. Juli 2011 an Deutschland weiter und forderte eine Stellungnahme. Deutschland erbat die Übersetzung der Ausführungen von Ryanair ins Deutsche. Die Kommission leitete Deutschland die deutsche Fassung des Textes mit Schreiben vom 8. August 2011 zu. (32) Mit Schreiben vom 8. September 2011 nahm Deutschland zu den Ausführungen von Ryanair Stellung. Am 7. Februar 2012 forderte die Kommission zusätzliche Informationen von Ryanair zur Analyse von Oxera an. Am 13. Februar 2012 beantragte Ryanair eine Verlängerung der Antwortfrist. Am 16. Februar 2012 wurde eine Klarstellung bezüglich einer der von der Kommission gestellten Fragen angefordert. Diese Klarstellung wurde von der Kommission am 17. Februar 2012 übermittelt. (33) Mit Schreiben vom 22. Februar 2012 teilte die Kommission Deutschland ihren Beschluss mit, aufgrund der etwaigen staatlichen Beihilfe zugunsten von Infratil, der FLG, Ryanair und anderen vom Flughafen Lübeck aus tätigen Fluggesellschaften das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten („Einleitungsbeschluss von 2012“) (14). In seiner Antwort bat Deutschland die Kommission mit Schreiben vom 14. März 2012 darum, bestimmte im Einleitungsbeschluss enthaltene Informationen zu schwärzen. Mit Schreiben vom 20. März 2012 kam die Kommission dieser Bitte teilweise nach, sah sich jedoch nicht in der Lage, bestimmte Informationen zu schwärzen. In einem Schreiben vom 3. April 2012 erhob Deutschland ferner Einwände gegen den Standpunkt der Kommission in Bezug auf die Vertraulichkeit. Die Kommission übermittelte Deutschland in dieser Angelegenheit am 25. April 2012 ein Schreiben, dem sie eine weitere Fassung des Einleitungsbeschlusses von 2012 beifügte und weitere Argumente anführte. (34) Am 2. März 2012 beantragte Ryanair bei der Kommission, den Einleitungsbeschluss von 2012 vor seiner Veröffentlichung einzusehen, um die Veröffentlichung vertraulicher Informationen zu verhindern. Die Kommission antwortete am 6. März 2012 und wies darauf hin, dass es Sache des Mitgliedstaats sei, Ryanair diese Informationen zu übermitteln. Nach einem längeren Austausch zwischen Ryanair, der Kommission und Deutschland reichte Ryanair am 27. April 2012 mehrere Anträge auf Löschung vertraulicher Informationen ein und äußerte Kritik am Verfahren. Darüber hinaus reichte Deutschland am 30. April 2012 weitere Anträge auf Schwärzung bestimmter Informationen seitens Ryanair bei der Kommission ein. Am 29. Juni 2012 wurde die geschwärzte Fassung des Einleitungsbeschlusses von 2012 an Ryanair übermittelt. (35) Wie am 7. Februar 2012 von der Kommission gefordert, legte Ryanair mit Schreiben vom 13. April 2012 eine Stellungnahme vor. Diese Stellungnahme leitete die Kommission am 27. Juni 2012 an Deutschland weiter. Mit Schreiben vom 10. September 2012 nahm Deutschland zur Antwort von Ryanair Stellung. (36) Mit Schreiben vom 24. Februar 2012 ersuchte die Kommission Deutschland darum, weitere Auskünfte zu den Sachen binnen 20 Tagen vorzulegen. Am 19. März 2012 beantragte Deutschland eine Fristverlängerung bis zum 20. April 2012. Mit Schreiben vom 21. März 2012 gewährte die Kommission eine Verlängerung der Frist bis zum 17. April 2012. Deutschland legte die angeforderten Informationen am 17. April 2012 vor. Mit Schreiben vom 18. April 2012 teilte die Kommission mit, dass sie die von Deutschland vorgelegten Informationen für unvollständig halte, und forderte die fehlenden Informationen bis zum 28. April 2012 an. Die Kommission führte weiter aus, dass im Falle der Nichteinhaltung eine Anordnung zur Auskunftserteilung gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 erteilt würde. Am 3. Mai 2012 forderte die Kommission Deutschland in einem weiteren Schreiben dringend auf, die fehlenden Informationen bis zum 11. Mai 2012 einzureichen. (37) Am 14. Mai 2012 reichte Deutschland bei der Kommission eine Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss von 2012 ein. (38) Der Einleitungsbeschluss von 2012 wurde am 10. August 2012 im Amtsblatt veröffentlicht (15). Alle Beteiligten erhielten Gelegenheit, binnen eines Monats zum Beschluss Stellung zu nehmen. Mit zwei Schreiben vom 16. August 2012 bzw. vom 22. August 2012 beantragte Ryanair eine Verlängerung der Antwortfrist bis zum 24. September 2012. Wizz Air beantragte am 24. August 2012 eine Verlängerung bis zum 24. September 2012. Am 31. August 2012 beantragte Infratil eine Verlängerung bis zum 10. Oktober 2012. Am 5. September 2012 beantragten die Hansestadt Lübeck und die FLG bei der Kommission eine Fristverlängerung bis zum 10. Oktober 2012. Am 7. September 2012 beantragte der Bundesverband der deutschen Verkehrsflughäfen („ADV“) (16) eine Fristverlängerung bis zum 10. Oktober 2012. Am selben Tag gewährte die Kommission Ryanair, Wizz Air, dem ADV, der Hansestadt Lübeck, der FLG und Infratil die Verlängerungen. (39) Am 9. September 2012 reichte der Pro Airport Lübeck e.V. seine Stellungnahme ein. (40) Am 10. September 2012 beantragten die Flughafen Hamburg GmbH und die Landesregierung Schleswig-Holstein bei der Kommission eine Fristverlängerung zur Einreichung von Stellungnahmen bis zum 10. Oktober 2012. Die Kommission gewährte diese Verlängerung am nächsten Tag. Am 10. September 2012 reichte die SGF bei der Kommission ihre Stellungnahme ein. (41) Ryanair legte der Kommission seine Stellungnahme am 24. September 2012 vor, einschließlich eines Berichts von Oxera. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2012 reichte die Hansestadt Lübeck ihre Stellungnahme bei der Kommission ein. Am 10. Oktober 2012 erhielt die Kommission Stellungnahmen von der ADV, der FLG, Infratil und Wizz Air, einschließlich eines Berichts von Oxera. Am gleichen Tag legte Ryanair zusätzlich mehrere Berichte von Oxera vor. (42) Am 3. Mai 2014 übermittelte die Kommission die nichtvertraulichen Fassungen der Oxera- Berichte an Deutschland und forderte Deutschland zur Stellungnahme auf. (43) Am 15. Mai 2013, 17. Januar 2014 und 31. Januar 2014 reichte Ryanair weitere Informationen ein. (44) Mit Schreiben vom 11. Februar 2013 forderte die Kommission Deutschland auf, alle Verträge im Zusammenhang mit der Privatisierung des Flughafens Lübeck binnen 20 Tagen einzureichen. Diese Einsicht wurde der Kommission mit Schreiben vom 28. Februar 2014 verwehrt, da die Privatisierung des Flughafens Lübeck nicht Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens sei. Nach Konsultationen zwischen der Kommission und Deutschland übermittelte Deutschland die Einzelheiten zur Privatisierung des Flughafens Lübeck mit Schreiben vom 13. März 2014. (45) Die Kommission setzte Deutschland am 24. Februar 2013 und am 17. März 2014 über die Einführung der Luftverkehrsleitlinien von 2014 und deren Relevanz für das gegenwärtige Verfahren in Kenntnis und forderte Deutschland auf, dazu Stellung zu nehmen. Daraufhin legte Deutschland am 27. März 2014 Informationen vor. Weitere Antworten gingen von Wizz Air mit Schreiben vom 30. April 2014 und von Deutschland mit Schreiben vom 12. Mai 2014 ein. (46) Mit Schreiben vom 2. September, 12. September und 26. September 2014 legte Ryanair weitere Berichte von Oxera zum aktuellen Ansatz der Kommission beim Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten vor. 1.3.   VERBUNDENES VERFAHREN BEZÜGLICH SA.21877, SA.27585 UND SA.31149 (47) 2014 verband die Kommission die Verfahren SA.21877, SA.27585 und SA.31149. (48) Mit Schreiben vom 30. September 2014 ersuchte die Kommission Deutschland um weitere Auskünfte. (49) Am 6. Oktober 2014 beantragte Deutschland bei der Kommission die Fristverlängerung für die Vorlage der angeforderten Auskünfte bis zum 30. November 2014. Die Kommission verlängerte die Frist bis zum 17. November 2014. Am 21. November 2014 sandte die Kommission Deutschland ein Erinnerungsschreiben zu, um die angeforderten Informationen bis zum 3. Dezember 2014 nachzureichen. Die Kommission führte aus, dass im Falle der Nichteinhaltung dieses Erinnerungsschreibens eine Anordnung zur Auskunftserteilung gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 erteilt würde. Deutschland übermittelte die angeforderten Auskünfte am 3. Dezember 2014. Nach einer Telefonkonferenz vom 18. Dezember 2014 reichte Deutschland am 12. und 14. Januar 2015 weitere Informationen ein. (50) Mit E-Mail vom 26. Januar 2015, vom 9. Februar 2015 und vom 27. Februar 2015 gingen bei der Kommission Antworten von Ryanair ein. (51) Am 30. Januar 2015 bekundete Air Berlin sein Interesse an einem Beschluss der Kommission bezüglich der mutmaßlichen staatlichen Beihilfe zugunsten von Ryanair. (52) Mit Schreiben vom 23. März 2015 leitete die Kommission weitere Stellungnahmen von Dritten weiter und forderte Deutschland auf, dazu Stellung zu nehmen. Deutschland antwortete am 9. April 2015 mit seiner Stellungnahme zu den Ausführungen Dritter. (53) In einer E-Mail vom 20. April 2015 forderte die Kommission weitere Informationen über die Yasmina Flughafenmanagement GmbH („Yasmina“) (17), die Betreiberin des Flughafens Lübeck in den Jahren 2013 und 2014, an. Weitere Fragen betreffend den von Infratil für die Verkaufsoption entrichteten Preis wurden Deutschland am 4. Mai 2015 übermittelt. (54) Die Hansestadt Lübeck antwortete am 5. Mai 2015 auf die Fragen zu Yasmina. Mit Schreiben vom 11. Mai 2015 reagierte Deutschland auf das Ersuchen der Kommission um weitere Informationen zum Preis der Verkaufsoption. (55) Am 13. Mai 2015 befragte die Kommission Oxera zur mutmaßlichen staatlichen Beihilfe für Entgelte für die Enteisung. Daraufhin legte Oxera am 18. Mai 2015 einen Bericht zur Enteisung vor. (56) Per E-Mail vom 22. Mai 2015 bat die Kommission Oxera um Klarstellung bezüglich ihrer Berichte vom September 2014 bzw. vom Februar 2015 über die Rentabilität der Nebenvereinbarungen von 2010 zwischen Ryanair und der FLG. Die Kommission erhielt am 28. Mai 2015 eine entsprechende Antwort. (57) Am 23. Juni 2015 ersuchte die Kommission Deutschland um weitere Auskünfte. Die Antworten gingen am 25. Juni und 3. Juli 2015 ein. Die Kommission leitete Deutschland am 29. Juni 2015 weitere Fragen zu, die mit Schreiben vom 24. Juli 2015 beantwortet wurden. (58) Am 3. Juli 2015 erhielt die Kommission von Ryanair eine erläuternde Mitteilung von Oxera. (59) Am 4. August 2015 ersuchte die Kommission Deutschland um weitere Auskünfte. Die Antworten gingen am 10. September 2015 ein. (60) Ryanair übermittelte der Kommission am 30. November 2015 eine weitere Oxera-Mitteilung zu Bewertungen der Vereinbarungen zwischen dem Flughafen und den Fluggesellschaften nach dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten im Zusammenhang der Gesamtrentabilität des Flughafens. Die Hansestadt Lübeck legte am 20. Januar 2016 und Deutschland am 19. Februar 2016 zusätzliche Informationen vor. 1.4.   ANFECHTUNG DES EINLEITUNGSBESCHLUSSES VON 2012 IN BEZUG AUF DIE FLUGHAFENENTGELTORDNUNG (61) Die Hansestadt Lübeck beantragte die teilweise Nichtigerklärung des Einleitung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.