Europäische Union

Beschluss des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 20. Januar 2011 über die Verfahren und Voraussetzungen für die Auswahl, Ernennung und Ersetzung der Mitglieder des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB/2011/2)

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8.2.2011    DE Amtsblatt der Europäischen Union C 39/10 BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN vom 20. Januar 2011 über die Verfahren und Voraussetzungen für die Auswahl, Ernennung und Ersetzung der Mitglieder des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB/2011/2) 2011/C 39/09 DER VERWALTUNGSRAT DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN — gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (1), insbesondere auf Artikel 12, gestützt auf den Beschluss ESRB/2011/1 des Verwaltungsrats des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 20. Januar 2011 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, insbesondere auf Artikel 11 — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST: Artikel 1 Aufruf zur Interessenbekundung (1)   Der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (European Systemic Risk Board, ESRB) veröffentlicht einen Aufruf zur Interessenbekundung für externe Sachverständige zur Ernennung als Mitglieder des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses (Advisory Scientific Committee, ASC) des ESRB. (2)   Der Aufruf zur Interessenbekundung beschreibt unter anderem a) die Aufgaben und Zusammensetzung des ASC, b) die Zulassungs- und Auswahlkriterien sowie die Ernennungsmodalitäten, c) die wirtschaftlichen Aspekte des Mandats, und d) das Bewerbungsverfahren einschließlich der Frist für den Eingang von Bewerbungen. (3)   Der Aufruf zur Interessenbekundung wird im Amtsblatt der Europäischen Union und auf den Internetseiten des ESRB und der Institutionen veröffentlicht, von denen der ESRB-Verwaltungsrat seine Mitglieder bezieht. Der ESRB kann den Aufruf zur Interessenbekundung gegebenenfalls auch über andere Medien veröffentlichen. Im Fall von Unstimmigkeiten zwischen den verschiedenen veröffentlichten Fassungen ist die im Amtsblatt veröffentlichte Fassung maßgeblich und hat Vorrang vor den anderen Fassungen. (4)   Die Frist für die Einreichung der Bewerbungen endet 21 Kalendertage nach der Veröffentlichung des Aufrufs zur Interessenbekundung im Amtsblatt. Artikel 2 Auswahl der Mitglieder des ASC (1)   Der Lenkungsausschuss wählt die Bewerber aus, die dem Verwaltungsrat als Mitglieder des ASC vorgeschlagen werden, und diejenigen, die zur Aufnahme in eine Reserveliste geeignet sind. (2)   Der Lenkungsausschuss bewertet die Bewerber anhand der in Artikel 3 festgelegten Auswahlkriterien. (3)   Der Lenkungsausschuss erstellt für jeden Bewerber ein individuelles Bewertungsblatt einschließlich einer Zusammenfassung, die ihre spezifischen Vorzüge und Defizite hervorhebt, und einer Schlussfolgerung hinsichtlich ihrer Eignung, als Mitglied des ASC ernannt oder in die Reserveliste gemäß Artikel 4 aufgenommen zu werden. (4)   Der Lenkungsausschuss stellt dem Verwaltungsrat die Ergebnisse des Auswahlverfahrens zur Genehmigung vor. (5)   Der Leiter des ESRB-Sekretariats unterstützt den Lenkungsausschuss bei der Vorbereitung und Organisation der Arbeit für die Auswahl der Mitglieder des ASC. Das ESRB-Sekretariat leistet dem Lenkungsausschuss technische und logistische Unterstützung. Wenn der Lenkungsausschuss es für angemessen erachtet, kann das ESRB-Sekretariat von ausgewählten Mitarbeitern der Institutionen unterstützt werden, von denen der ESRB-Verwaltungsrat seine Mitglieder bezieht. Artikel 3 Auswahlkriterien (1)   Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 werden die Mitglieder des ASC aufgrund ihrer allgemeinen Kompetenz sowie ihrer unterschiedlichen Erfahrung in wissenschaftlichen Disziplinen oder in anderen Bereichen, insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen oder Gewerkschaften, oder als Anbieter oder Verbraucher von Finanzdienstleistungen ausgewählt. Die Auswahlkriterien für den ASC beinhalten insbesondere: a) fundiertes Fachwissen hinsichtlich des Finanzsektors und seines Zusammenhangs mit der Wirtschaft als Ganzes sowie eine allgemeine, nachgewiesene Kompetenz in Fragen im Zusammenhang mit systemischen Risiken, insbesondere auf Unionsebene, b) einen wissenschaftlichen Beitrag zum Verständnis des Zusammenspiels zwischen den in Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 genannten Bereichen, c) einen Doktortitel in den Fächern Finanzwissenschaft, Wirtschaftswissenschaften oder einer anderen einschlägigen Disziplin oder gleichwertige Qualifikationen, umfassende wissenschaftliche Erfahrung an einer Universität, wie eine Professur, in einer oder mehr Disziplinen mit Relevanz für den ESRB bzw. eine fundierte Veröffentlichungspraxis, d) die Fähigkeit, wissenschaftliche Arbeiten und Veröffentlichungen einem Peer-Review zu unterziehen und komplexe Informationen und Dossiers zu analysieren, e) Berufserfahrung in einem multidisziplinären Umfeld, vorzugsweise in einem internationalen Kontext, f) nachgewiesene schriftliche und mündliche Kommunikationsfähigkeit in englischer Sprache auf der Grundlage von Lehrerfahrung, öffentlichen Präsentationen, aktiver Teilnahme an Sitzungen von Sachverständigen und Veröffentlichungen. Der ESRB kann in den Aufrufen zur Interessenbekundung zusätzliche Auswahlkriterien vorsehen. (2)   Mitarbeiter der Institutionen, aus denen der Verwaltungsrat des ESRB seine Mitglieder bezieht (2), sind nicht zur Bewerbung berechtigt. Artikel 4 Reserveliste (1)   Die Reserveliste beinhaltet die Bewerber, die nicht als Mitglieder des ASC ernannt werden, obwohl sie im Bewerbungsverfahren nicht abgelehnt wurden. (2)   Im Fall einer unbesetzten Stelle im ASC wählt der Lenkungsausschuss unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 einen neuen Bewerber aus der Reserveliste gemäß Artikel 2 Absatz 1 aus und schlägt ihn dem Verwaltungsrat als Mitglied des ASC für ein vierjähriges, erneuerbares Mandat vor. (3)   Die Reserveliste ist für einen Zeitraum von zwei Jahren ab ihrer Genehmigung gültig. Ihre Gültigkeit kann bis zur Veröffentlichung eines neuen Aufrufs zur Interessenbekundung verlängert werden. Artikel 5 Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende des ASC (1)   Der Lenkungsausschuss stellt sicher, dass mindestens sechs der 15 Bewerber potenziell jeweils als Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende des ASC ernannt werden könnten. (2)   Der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden des ASC verfügen jeweils über einen hohen Grad an einschlägigem Sachverstand und Kenntnis, beispielsweise aufgrund ihrer akademischen Ausbildung in den Bereichen Bankwesen, Wertpapiermärkte oder Versicherungswesen und betriebliche Altersversorgung. (3)   Der Vorsitzende des ESRB schlägt dem Verwaltungsrat Bewerber für die Position des Vorsitzenden und der beiden stellvertretenden Vorsitzenden des ASC vor. (4)   Der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden des ASC sind Unionsbürger. (5)   Der Vorsitz des ASC wechselt alle 16 Monate zwischen dem ernannten Vorsitzenden und den beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Artikel 6 Ernennung (1)   Der Verwaltungsrat kann die Vorschläge des Lenkungsausschusses bestätigen oder den Lenkungsausschuss ersuchen, aus den Bewerbern, die nicht vom Lenkungsausschuss abgelehnt wurden, andere Bewerber als Mitglieder des ASC vorzuschlagen. (2)   Der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden des ASC werden vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Vorsitzenden des ESRB ernannt. (3)   Die ausgewählten Sachverständigen werden ad personam ernannt. Sie dürfen ihre Verantwortlichkeiten daher nicht auf ein anderes Mitglied oder einen Dritten übertragen, mit Ausnahme des Vorsitzenden und der beiden stellvertretenden Vorsitzenden des ASC in den Fällen und unter den Bedingungen, die in der Geschäftsordnung des ESRB festgelegt sind. (4)   Alle Ernennungen erfolgen vorbehaltlich der Gegenzeichnung des Ernennungsschreibens des Vorsitzenden des ESRB durch den Sachverständigen, der Unterzeichnung des Vertrags mit der Europäischen Zentralbank über die Aufwandsentschädigung und die Kostenerstattung und der Vorschrift über die Erklärungen gemäß Artikel 7. Artikel 7 Erklärungen (1)   Die zur Ernennung als Mitglieder des ASC ausgewählten Sachverständigen legen eine Verpflichtungserklärung vor, unabhängig von jedem äußeren Einfluss zu handeln und sich bei der Ausübung ihrer Aufgaben vom öffentlichen Interesse der Union insgesamt leiten zu lassen. Zu diesem Zweck geben sie unter Verwendung der Vorlagen 1 und 2 des Anhangs eine schriftliche Verpflichtungserklärung und eine Interessenerklärung ab. Die Interessenerklärung gibt alle unmittelbaren oder mittelbaren Interessen an, die als Beeinträchtigung ihrer Unabhängigkeit angesehen werden könnten, oder das Nichtvorliegen solcher Interessen. (2)   Die Mitglieder des ASC unterzeichnen eine schriftliche Erklärung über die Beachtung der Vertraulichkeitsregeln unter Verwendung der Vorlage 3 des Anhangs. (3)   Der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden unterzeichnen eine schriftliche Erklärung, in der sie bestätigen, dass sie keinerlei Funktion in der Finanzbranche ausüben. (4)   Die Mitglieder des ASC verpflichten sich, den Verhaltenskodex zu befolgen, den der Verwaltungsrat des ESRB verabschiedet. (5)   Die vorstehend genannten Erklärungen werden auf der Website des ESRB veröffentlicht. Änderungen in Bezug auf diese Erklärungen werden dem Leiter des ESRB-Sekretariats unverzüglich bekannt gegeben. Artikel 8 Beendigung und Ersetzung (1)   Der Verwaltungsrat kann das Mandat eines Sachverständigen unter den folgenden Umständen beenden: a) der Sachverständige tritt zurück oder sein Mandat läuft aus, ohne erneuert zu werden, b) der Sachverständige nimmt an drei aufeinander folgenden regulären Sitzungen des ASC nicht teil, es sei denn, er/sie weist nach, dass die Teilnahme aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich war, c) im Fall eines Interessenkonflikts, einer Pflichtverletzung oder einer schweren Verfehlung. (2)   Wenn das Mandat eines Mitglieds des ASC vor dem Ende seiner vierjährigen Amtszeit beendet wird, gilt Artikel 4 Absatz 2 und 3. (3)   Der Vorsitzende oder die stellvertretenden Vorsitzenden können durch aktive Mitglieder des ASC ersetzt werden, welche selbst gemäß dem in Absatz 2 beschriebenen Verfahren ersetzt werden. (4)   Auf Vorschlag des Lenkungsausschusses kann der Verwaltungsrat beschließen, das Mandat eines Mitglieds des ASC bei seinem Ablauf um weitere vier Jahre zu verlängern. Artikel 9 Veröffentlichung Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Frankfurt am Main am 20. Januar 2011. Der Vorsitzende des ESRB Jean-Claude TRICHET (1)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1. (2)  Die Europäische Zentralbank, die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Kommission, die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankaufsichtsbehörde), die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden, der Wirtschafts- und Finanzausschuss. ANHANG VORLAGE 1:   VERPFLICHTUNG ZUR UNABHÄNGIGKEIT Name: Hiermit verpflichte ich mich, unabhängig von jedem äußeren Einfluss und ausschließlich im Interesse der Union zu handeln. Insbesondere bin ich mir bewusst, dass ich verpflichtet bin, alljährlich eine schriftliche Interessenerklärung abzugeben und auf jeder Sitzung des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses (ASC) etwaige Interessen anzugeben, die in Bezug auf die Tagesordnungspunkte oder meinen Beitrag zu der Arbeit des ASC allgemein als meine Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden können. Ich melde jeden Versuch Dritter, mich im Hinblick auf mein Mandat unmittelbar oder mittelbar zu beeinflussen, unverzüglich dem ASC. Geschehen zu am Unterschrift: VORLAGE 2:   ERKLÄRUNG ÜBER DIE INTERESSEN DES MITGLIEDS Name: Informationen über direkte oder indirekte Interessen, die im Zusammenhang mit der Arbeit des Beratenden Wissenschaftlichen Ausschusses (ASC) und dem Auftrag des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) möglicherweise relevant sind: 1. Unmittelbare Interessen (Einkünfte z. B. aus Beschäftigung, übernommenen Aufträgen, Investitionen, Gebühren, usw.): 2. Mittelbare Interessen (mittelbare Einkünfte, z. B. Zuschüsse oder Sponsorengelder, oder sonstige Vergütungen): 3. Interessen, die sich aus der beruflichen Tätigkeit des Bewerbers oder seiner engen Familienangehörigen ergeben: 4. Mitgliedschaften oder Ämter in Organisationen oder Gremien oder Vereinigungen, die ein Interesse an der Arbeit des ASC oder dem Auftrag des ESRB haben: 5. Sonstige Interessen oder Umstände, die der Bewerber für relevant hält: Erklärung: Ich erkläre hiermit ehrenwörtlich, dass die vorstehenden Angaben wahrheitsgetreu und vollständig sind. Ich werde jede Änderung im Hinblick auf die vorstehend genannten Informationen dem ASC und dem ESRB-Sekretariat unverzüglich mitteilen. Geschehen zu am Unterschrift: VORLAGE 3:   ERKLÄRUNG ZUR VERTRAULICHKEIT Name: Hiermit erkläre ich, dass ich mir meiner Pflicht zur Wahrung der Vertraulichkeit bewusst bin. Ich bin verpflichtet, keine Informationen weiterzugeben, die ich infolge meiner Mitgliedschaft im Beratenden Wissenschaftlichen Ausschuss (ASC) und meiner Tätigkeit für den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken erlangt habe, es sei denn ich wurde anderweitig dazu berechtigt. Ich wahre die Vertraulichkeit der von anderen Mitgliedern des ASC oder Beobachtern oder anderen Teilnehmern während Diskussionen in Sitzungen mündlich oder schriftlich geäußerten Meinungen. Geschehen zu am Unterschrift:

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.