Europäische Union

Beschluss 2005/191/GASP des Rates vom 18. Oktober 2004 über den Abschluss von Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Island, dem Königreich Norwegen und Rumänien über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Republik Island, des Königreichs Norwegen und Rumäniens an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union

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Quellenkennung: 32005D0191. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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der Nutzung dieser Mittel. ABKOMMEN zwischen der Europäischen Union und Rumänien über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung Rumäniens an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union DIE EUROPÄISCHE UNION einerseits, und RUMÄNIEN andererseits, nachstehend „Vertragsparteien“ genannt — in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Europäische Union (EU) kann beschließen, Maßnahmen im Bereich der Krisenbewältigung zu treffen. (2) Die Europäische Union entscheidet darüber, ob Drittstaaten zur Beteiligung an einer EU-Krisenbewältigungsoperation eingeladen werden. Rumänien kann der Einladung der Europäischen Union nachkommen und seinen Beitrag anbieten. In diesem Fall entscheidet die Europäische Union über die Annahme des von Rumänien vorgeschlagenen Beitrags. (3) Beschließt die Europäische Union, eine militärische Krisenbewältigungsoperation unter Rückgriff auf Mittel und Fähigkeiten der NATO durchzuführen, kann Rumänien grundsätzlich seine Absicht erklären, an der Operation teilzunehmen. (4) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 24. und 25. Oktober 2002 in Brüssel die Modalitäten für die Umsetzung der auf der Tagung des Europäischen Rates vom 7. bis 9. Dezember 2000 in Nizza vereinbarten Bestimmungen über die Beteiligung von nicht der EU angehörenden europäischen NATO-Mitgliedern an EU-geführten Krisenbewältigungsoperationen festgelegt. (5) Die Bedingungen für die Beteiligung Rumäniens an EU-Krisenbewältigungsoperationen sind in einem Abkommen festzulegen, das einen Rahmen für eine solche etwaige künftige Beteiligung schafft, damit diese Bedingungen nicht für jede einzelne Operation von Fall zu Fall festgelegt werden müssen. (6) Ein solches Abkommen darf weder die Beschlussfassungsautonomie der Europäischen Union berühren noch den Umstand präjudizieren, dass Rumänien über seine Beteiligung an einer EU-Krisenbewältigungsoperation von Fall zu Fall entscheidet. (7) Ein solches Abkommen sollte ausschließlich für künftige EU-Krisenbewältigungsoperationen gelten und darf etwaige bestehende Abkommen zur Regelung der Beteiligung Rumäniens an bereits eingeleiteten EU-Krisenbewältigungsoperationen nicht berühren — SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: ABSCHNITT I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Beschlüsse im Hinblick auf die Beteiligung (1)   Im Anschluss an den Beschluss der Europäischen Union, Rumänien zur Beteiligung an einer EU-Krisenbewältigungsoperation einzuladen, übermittelt Rumänien, sobald es sich für eine Beteiligung entschieden hat, der Europäischen Union Informationen über den von ihm vorgeschlagenen Beitrag. (2)   Hat die Europäische Union beschlossen, eine militärische Krisenbewältigungsoperation unter Rückgriff auf Mittel und Fähigkeiten der NATO durchzuführen, teilt Rumänien der Europäischen Union mit, ob es die Absicht hat, sich an der Operation zu beteiligen und übermittelt anschließend Informationen über den etwa beabsichtigten Beitrag. (3)   Die Bewertung des Beitrags Rumäniens durch die Europäische Union erfolgt in Benehmen mit Rumänien. (4)   Die Europäische Union gibt Rumänien so bald wie möglich einen ersten Hinweis auf den voraussichtlichen Beitrag zu den gemeinsamen Kosten der Operation, um Rumänien bei der Erstellung seines Angebots behilflich zu sein. (5)   Die Europäische Union teilt Rumänien das Ergebnis der Bewertung in einem Schreiben mit, damit die Beteiligung Rumäniens nach Maßgabe dieses Abkommens sichergestellt werden kann. Artikel 2 Rahmen (1)   Rumänien schließt sich nach Maßgabe dieses Abkommens und der gegebenenfalls erforderlichen Durchführungsvereinbarungen der Gemeinsamen Aktion an, mit der der Rat der Europäischen Union die Durchführung einer Krisenbewältigungsoperation der EU beschließt, sowie jeder Gemeinsamen Aktion oder jedem Beschluss, mit dem der Rat der Europäischen Union die Verlängerung der EU-Krisenbewältigungsoperation beschließt. (2)   Der Beitrag Rumäniens zu einer EU-Krisenbewältigungsoperation erfolgt unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Europäischen Union. Artikel 3 Status des Personals und der Einsatzkräfte (1)   Der Status des für zivile Krisenbewältigungsoperationen der EU abgeordneten Personals und/oder der für militärische Krisenbewältigungsoperationen der EU bereitgestellten Einsatzkräfte Rumäniens wird in dem Abkommen über den Status der Einsatzkräfte/der Mission zwischen der Europäischen Union und dem Staat oder den Staaten, in dem oder in denen die Operation durchgeführt wird, geregelt, sofern ein solches Abkommen besteht. (2)   Der Status des Personals, das zu Hauptquartieren oder Führungselementen außerhalb des Staats oder der Staaten abgestellt wird, in dem oder in denen die EU-Krisenbewältigungsoperation stattfindet, wird durch Vereinbarungen zwischen den betreffenden Hauptquartieren und Führungselementen und Rumänien geregelt. (3)   Unbeschadet des in Absatz 1 genannten Abkommens über den Status der Einsatzkräfte/der Mission übt Rumänien die Gerichtsbarkeit über sein an der Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligtes Personal aus. (4)   Rumänien ist für Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer EU-Krisenbewältigungsoperation zuständig, die von Mitgliedern seines Personals geltend gemacht werden oder diese betreffen. Rumänien ist für die Einleitung von Maßnahmen gemäß seinen innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften gegen Mitglieder seines Personals, insbesondere für die Erhebung von Klagen oder die Einleitung von Disziplinarverfahren, zuständig. (5)   Rumänien verpflichtet sich, bei der Unterzeichnung dieses Abkommens eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegenüber den an einer EU-Krisenbewältigungsoperation, an der Rumänien teilnimmt, beteiligten Staaten abzugeben. Ein Muster für eine solche Erklärung ist dem Abkommen als Anhang beigefügt. (6)   Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichten sich, nach der Unterzeichnung dieses Abkommens im Hinblick auf jede künftige Beteiligung Rumäniens an einer EU-Krisenbewältigungsoperation eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche abzugeben. Ein Muster für eine solche Erklärung ist dem Abkommen als Anhang beigefügt. Artikel 4 Verschlusssachen (1)   Rumänien gewährleistet durch geeignete Maßnahmen den Schutz von EU-Verschlusssachen gemäß den Sicherheitsvorschriften des Rates der Europäischen Union, die in dem Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 (1) enthalten sind, und gemäß den sonstigen Leitlinien der zuständigen Stellen, einschließlich des Operation Commander der EU hinsichtlich einer militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU oder des EU-Missionsleiters hinsichtlich einer zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU. (2)   Die Bestimmungen eines zwischen der EU und Rumänien gegebenenfalls geschlossenen Abkommens über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen finden im Rahmen einer Krisenbewältigungsoperation der EU Anwendung. ABSCHNITT II BESTIMMUNGEN ÜBER DIE BETEILIGUNG AN ZIVILEN KRISENBEWÄLTIGUNGSOPERATIONEN Artikel 5 Für eine zivile Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordnetes Personal (1)   Rumänien sorgt dafür, dass sein für die zivile Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordnetes Personal seinen Auftrag im Einklang mit — der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Gemeinsamen Aktion und nachfolgenden Änderungen, — dem Einsatzplan, — den Durchführungsbestimmungen ausführt. (2)   Rumänien unterrichtet den Missionsleiter der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU und das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union rechtzeitig über jede Änderung seines Beitrags zur zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU. (3)   Das für die zivile Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordnete Personal wird einer ärztlichen Untersuchung unterzogen und erhält die erforderlichen Impfungen; seine Tauglichkeit ist von einer hierzu befugten Behörde Rumäniens zu bescheinigen. Das für die zivile Krisenbewältigungsoperation der EU abgeordnete Personal legt eine Abschrift der Tauglichkeitsbescheinigung vor. Artikel 6 Befehlskette (1)   Das von Rumänien abgeordnete Personal lässt sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU leiten. (2)   Alle Mitglieder des Personals unterstehen in jeder Hinsicht weiterhin ihren jeweiligen nationalen Behörden. (3)   Die nationalen Behörden übertragen die Einsatzleitung dem Missionsleiter der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU, der diese Aufgabe über eine hierarchische Führungsstruktur ausübt. (4)   Der Missionsleiter leitet die zivile Krisenbewältigungsoperation der EU und führt die laufenden Geschäfte. (5)   Rumänien hat nach Maßgabe der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Rechtsinstrumente hinsichtlich der laufenden Durchführung der Operation dieselben Rechte und Pflichten wie die an der Operation beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union. (6)   Der Missionsleiter der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU übt die disziplinarische Kontrolle über das Personal der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU aus. Gegebenenfalls erforderliche Disziplinarmaßnahmen werden von der betreffenden nationalen Behörde ergriffen. (7)   Zur Vertretung seines nationalen Kontingents im Rahmen der Operation ernennt Rumänien einen nationalen Kontingentsleiter (NPC). Der NPC erstattet dem Missionsleiter der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU über nationale Angelegenheiten Bericht und ist für die laufende Aufrechterhaltung der Disziplin in seinem Kontingent zuständig. (8)   Der Beschluss über die Beendigung der Operation wird von der Europäischen Union nach Konsultation mit Rumänien gefasst, sofern Rumänien zum Zeitpunkt der Beendigung der Operation noch einen Beitrag zur zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU leistet. Artikel 7 Finanzaspekte (1)   Rumänien trägt alle im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der Operation entstehenden Kosten, mit Ausnahme der Kosten, für die im Verwaltungshaushaltsplan der Operation eine gemeinsame Finanzierung vorgesehen ist. Artikel 8 bleibt davon unberührt. (2)   Im Falle von Tod, Körperverletzung, Verlust oder Schaden bei natürlichen oder juristischen Personen des Staates/der Staaten, in dem/denen die Operation durchgeführt wird, leistet Rumänien, wenn seine Haftung festgestellt wurde, Schadenersatz entsprechend den Bedingungen des in Artikel 3 Absatz 1 genannten Abkommens über den Status der Mission, sofern ein solches Abkommen besteht. Artikel 8 Beitrag zum Verwaltungshaushalt (1)   Rumänien beteiligt sich an der Finanzierung des Verwaltungshaushalts der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU. (2)   Der finanzielle Beitrag Rumäniens zum Verwaltungshaushalt entspricht dem niedrigeren Betrag der beiden folgenden Alternativen: a) dem Anteil des Referenzbetrags, der proportional dem Anteil seines BNE am Gesamt-BNE aller zum Verwaltungshaushalt der Operation beitragenden Staaten entspricht, oder b) dem Anteil des Referenzbetrags des Verwaltungshaushalts, der proportional ist zu dem Verhältnis zwischen der Stärke seines an der Operation beteiligten Personals und der Gesamtstärke des Personals aller an der Operation beteiligten Staaten. (3)   Unbeschadet der Absätze 1 und 2 leistet Rumänien keinen Beitrag zur Finanzierung der Tagegelder, die dem Personal der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gezahlt werden. (4)   Unbeschadet des Absatzes 1 nimmt die Europäische Union Drittstaaten grundsätzlich von der Leistung finanzieller Beiträge zu einer bestimmten zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU aus, wenn a) die Europäische Union die Feststellung trifft, dass der an der Operation beteiligte Drittstaat einen umfangreichen Beitrag leistet, der für die Operation von grundlegender Bedeutung ist, oder b) das Pro-Kopf-BNE des an der Operation beteiligten Drittstaats das Pro-Kopf-BNE keines Mitgliedstaats der Europäischen Union übersteigt. (5)   Der Missionsleiter der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU und die zuständigen Verwaltungsdienststellen Rumäniens unterzeichnen eine Vereinbarung über die praktischen Zahlungsmodalitäten für die Beiträge Rumäniens zum Verwaltungshaushalt der zivilen Krisenbewältigungsoperation der EU. Diese Vereinbarung enthält unter anderem Bestimmungen über a) die Höhe des betreffenden Betrags, b) die Modalitäten für die Zahlung des finanziellen Beitrags, c) das Rechnungsprüfungsverfahren. ABSCHNITT III BESTIMMUNGEN ÜBER DIE BETEILIGUNG AN MILITÄRISCHEN KRISENBEWÄLTIGUNGSOPERATIONEN Artikel 9 Beteiligung an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU (1)   Rumänien sorgt dafür, dass seine an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligten Einsatzkräfte und sein davon beteiligtes Personal ihren Auftrag im Einklang mit — der in Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Gemeinsamen Aktion und nachfolgenden Änderungen, — dem Operationsplan, — den Durchführungsbestimmungen ausführen. (2)   Das von Rumänien abgeordnete Personal lässt sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU leiten. (3)   Rumänien unterrichtet den Operation Commander der EU rechtzeitig über jede Änderung seiner Beteiligung an der Operation. Artikel 10 Befehlskette (1)   Alle an der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU beteiligten Einsatzkräfte und Personalmitglieder unterstehen in jeder Hinsicht weiterhin ihren jeweiligen nationalen Behörden. (2)   Die nationalen Behörden übertragen dem Operation Commander der EU die OPCOM/TACOM (Operational/Tactical Command) und/oder die OPCON/TACON (Operational/Tactical Control) über ihre Einsatzkräfte und ihr Personal. Der Operation Commander der EU kann seine Befugnisse delegieren. (3)   Rumänien hat hinsichtlich der laufenden Durchführung der Operation dieselben Rechte und Pflichten wie die beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union. (4)   Der Operation Commander der EU kann nach Rücksprache mit Rumänien jederzeit darum ersuchen, dass Rumänien seinen Beitrag zurücknimmt. (5)   Zur Vertretung seines nationalen Kontingents im Rahmen der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU ernennt Rumänien einen Hochrangigen Militärischen Vertreter (SMR). Der SMR erörtert mit dem Force Commander der EU alle Fragen im Zusammenhang mit der Operation und ist für die laufende Aufrechterhaltung der Disziplin in seinem Kontingent zuständig. Artikel 11 Finanzaspekte (1)   Unbeschadet des Artikels 12 trägt Rumänien alle im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der Operation entstehenden Kosten, es sei denn, die Kosten werden nach den Bestimmungen der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Rechtsinstrumente sowie des Beschlusses 2004/197/GASP des Rates vom 23. Februar 2004 über einen Verwaltungsmechanismus zur Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (2) gemeinsam finanziert. (2)   Im Falle von Tod, Körperverletzung, Verlust oder Schaden bei natürlichen oder juristischen Personen des Staates oder der Staaten, in dem oder in denen die Operation durchgeführt wird, leistet Rumänien, wenn seine Haftung festgestellt wurde, Schadenersatz unter den Bedingungen des in Artikel 3 Absatz 1 genannten Abkommens über den Status der Einsatzkräfte, sofern ein solches Abkommen besteht. Artikel 12 Beitrag zu den gemeinsamen Kosten (1)   Rumänien beteiligt sich an der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU. (2)   Der finanzielle Beitrag Rumäniens zu den gemeinsamen Kosten entspricht dem niedrigeren Betrag der beiden folgenden Alternativen: a) dem Anteil des Referenzbetrags der gemeinsamen Kosten, der proportional dem Anteil seines BNE am Gesamt-BNE aller zu den gemeinsamen Kosten der Operation beitragenden Staaten entspricht, oder b) dem Anteil des Referenzbetrags der gemeinsamen Kosten, der proportional ist zu dem Verhältnis zwischen der Stärke seines an der Operation beteiligten Personals und der Gesamtstärke des Personals aller an der Operation beteiligten Staaten. Stellt Rumänien lediglich Personal für das Operation Headquarter oder das Force Headquarter, wird bei der Berechnung des Betrags nach Absatz 2 Buchstabe b) die Stärke seines Personals ins Verhältnis zur Gesamtstärke des Personals des jeweiligen Hauptquartiers gesetzt. Ansonsten wird die Stärke des von Rumänien insgesamt gestellten Personals ins Verhältnis zur Gesamtstärke des an der Operation beteiligten Personals gesetzt. (3)   Unbeschadet des Absatzes 1 nimmt die Europäische Union Drittstaaten grundsätzlich von der Leistung finanzieller Beiträge zu den gemeinsamen Kosten einer bestimmten militärischen Krisenbewältigungsoperation der EU aus, wenn a) die Europäische Union die Feststellung trifft, dass der an der Operation beteiligte Drittstaat einen umfangreichen Beitrag zu Mitteln und/oder Fähigkeiten leistet, die für die Operation von grundlegender Bedeutung sind, oder b) das Pro-Kopf-BNE des an der Operation beteiligten Drittstaats das Pro-Kopf-BNE keines Mitgliedstaats der Europäischen Union übersteigt. (4)   Zwischen dem im Beschluss des Rates 2004/197/GASP vom 23. Februar 2004 über einen Mechanismus zur Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen vorgesehenen Verwalter und den zuständigen Verwaltungsbehörden Rumäniens wird eine Vereinbarung geschlossen. Diese Vereinbarung enthält unter anderem Bestimmungen über a) die Höhe des betreffenden Betrags, b) die Modalitäten für die Zahlung des finanziellen Beitrags, c) das Rechnungsprüfungsverfahren. ABSCHNITT IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 13 Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 5 und des Artikels 12 Absatz 4 schließt der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union/Hohe Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik mit den zuständigen Behörden Rumäniens die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen technischen und administrativen Vereinbarungen. Artikel 14 Nichterfüllung der Verpflichtungen Erfüllt eine der Vertragsparteien eine der ihr aufgrund der vorhergehenden Artikel obliegenden Verpflichtungen nicht, kann die andere Partei das Abkommen unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Artikel 15 Streitbeilegung Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden zwischen den Vertragsparteien auf diplomatischem Wege beigelegt. Artikel 16 Inkrafttreten (1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren notifiziert haben. (2)   Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der Parteien geändert werden. (3)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam. Geschehen zu Brüssel am 22. November 2004 in englischer Sprache in vier Ausfertigungen. Im Namen der Europäischen Union Im Namen Rumäniens (1)   ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1. (2)   ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 68. ANHANG WORTLAUT FÜR ERKLÄRUNGEN ERKLÄRUNG DER EU-MITGLIEDSTAATEN: Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind im Rahmen der Anwendung einer Gemeinsamen Aktion der EU auf eine EU-Krisenbewältigungsoperation, an der Rumänien teilnimmt, bestrebt, sofern ihre innerstaatlichen Rechtssysteme dies zulassen, auf Ansprüche gegen Rumänien wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die ihnen gehören und im Rahmen der Krisenbewältigungsoperation der EU genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust — von Personal aus Rumänien in Erfüllung seiner Aufgaben in Zusammenhang mit der EU-Krisenbewältigungsoperation verursacht wurde, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens, oder — durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die Rumänien gehören, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Operation genutzt wurden, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens vonseiten des Personals der EU-Krisenbewältigungsoperation aus Rumänien bei der Nutzung dieser Mittel. ERKLÄRUNG RUMÄNIENS: Rumänien ist im Rahmen der Anwendung einer Gemeinsamen Aktion der EU auf eine EU-Krisenbewältigungsoperation bestrebt, sofern seine innerstaatlichen Rechtssysteme dies zulassen, auf Ansprüche gegen andere an der EU-Krisenbewältigungsoperation beteiligte Staaten wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern seines Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die Rumänien gehören und im Rahmen der Krisenbewältigungsoperation der EU genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust — von Personal in Erfüllung seiner Aufgaben in Zusammenhang mit der EU-Krisenbewältigungsoperation verursacht wurde, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens, oder — durch die Nutzung von Mitteln verursacht wurde, die an der EU-Krisenbewältigungsoperation beteiligten Staaten gehören, sofern diese Mittel im Zusammenhang mit der Operation genutzt wurden, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens vonseiten des Personals der EU-Krisenbewältigungsoperation bei der Nutzung dieser Mittel.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.