Europäische Union

2000/476/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 2000 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, bestimmtes, den Anforderungen der Richtlinie 66/401/EWG des Rates nicht entsprechendes Saatgut vorübergehend zum Verkehr zuzulassen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1782)

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Avis juridique important | 32000D0476 2000/476/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 2000 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, bestimmtes, den Anforderungen der Richtlinie 66/401/EWG des Rates nicht entsprechendes Saatgut vorübergehend zum Verkehr zuzulassen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1782) Amtsblatt Nr. L 187 vom 26/07/2000 S. 0055 - 0055 Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 2000 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, bestimmtes, den Anforderungen der Richtlinie 66/401/EWG des Rates nicht entsprechendes Saatgut vorübergehend zum Verkehr zuzulassen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1782) (2000/476/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/96/EG(2), insbesondere auf Artikel 17, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die in Schweden verfügbare Menge von den Anforderungen der obengenannten Richtlinie in bezug auf die Keimfähigkeit entsprechendem Saatgut von Frühjahrssorten von Futtererbsen (Pisum sativum), die sich für die dortigen Witterungsbedingungen eignen, reicht nicht aus, um den Bedarf dieses Landes zu decken. (2) Auch mit Saatgut aus anderen Mitgliedstaaten oder aus Drittländern, das allen Anforderungen der genannten Richtlinie entspricht, läßt sich dieser Bedarf nicht zufriedenstellend decken. (3) Schweden sollte daher ermächtigt werden, bis zum 30. Juni 2000 Saatgut von Sommersorten der Futtererbsensorte "Carneval", die weniger strengen Anforderungen genügt, zum Verkehr zuzulassen. (4) Außerdem sollten die anderen Mitgliedstaaten, die in der Lage sind, Schweden mit Saatgut der vorgenannten Sorte zu beliefern, ermächtigt werden, solches Saatgut zum Verkehr zuzulassen. (5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Schweden wird ermächtigt, bis zum 30. Juni 2000 eine Menge von 50 Tonnen Saatgut von Frühjahrssorten von Futtererbsen (Pisum sativum) der Sorte "Carneval", das nicht den Anforderungen der Richtlinie 66/401/EWG in bezug auf die Mindestkeimfähigkeit genügt, in seinem Hoheitsgebiet zum Verkehr zuzulassen, sofern a) die Keimfähigkeit mindestens 72 % beträgt, b) auf dem amtlichen Etikett die in dem Bericht über die amtliche Saatgutprüfung festgestellte Keimfähigkeit angegeben ist. Artikel 2 (1) Die übrigen Mitgliedstaaten werden ebenfalls ermächtigt, zu den in Artikel 1 festgelegten Bedingungen und für die von dem antragstellenden Mitgliedstaat genannten Zwecke das gemäß dieser Entscheidung zugelassene Saatgut in ihrem Hoheitsgebiet in den Verkehr zu bringen. (2) Zur Durchführung von Absatz 1 leisten die betreffenden Mitgliedstaaten einander Amtshilfe. Die übrigen Mitgliedstaaten teilen dem antragstellenden Mitgliedstaat ihre Absicht mit, entsprechendes Saatgut zum Verkehr zuzulassen, bevor die Ermächtigung dazu erteilt wird. Der antragstellende Mitgliedstaat kann dagegen nur dann Einwände erheben, wenn die gesamte mit dieser Entscheidung festgesetzte Menge bereits zugeteilt wurde. Artikel 3 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten umgehend mit, wieviel Saatgut gemäß dieser Entscheidung etikettiert und zum Verkehr in ihrem Hoheitsgebiet zugelassen wurde. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 17. Juli 2000 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66. (2) ABl. L 25 vom 1.2.1999, S. 27.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.