Europäische Union

2009/287/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. September 2007 über die staatliche Beihilfe, die Polen im Rahmen der langfristigen Strombezugsvereinbarungen gewährt hat, sowie über die staatliche Beihilfe, die Polen im Rahmen der Ausgleichszahlung bei freiwilliger Kündigung der langfristigen Strombezugsvereinbarungen gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4319) (Text von Bedeutung für den EWR)

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28.3.2009    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 83/1 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25. September 2007 über die staatliche Beihilfe, die Polen im Rahmen der langfristigen Strombezugsvereinbarungen gewährt hat, sowie über die staatliche Beihilfe, die Polen im Rahmen der Ausgleichszahlung bei freiwilliger Kündigung der langfristigen Strombezugsvereinbarungen gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4319) (Nur der polnische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2009/287/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   DAS VERFAHREN (1) Die polnischen Behörden haben die Kommission mit Schreiben vom 1. März 2005, Nr. WEH/1023/6-54/05, registriert am 3. März 2005 (SG/2005/A/226), gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag über den Entwurf des Gesetzes über „die Bedingungen der Deckung der bei den Erzeugern durch die vorzeitige Kündigung der langfristigen Strombezugsvereinbarungen entstehenden Kosten“ (nachstehend „Gesetzentwurf“ genannt) in Kenntnis gesetzt. (2) Die Kommission hat nach einer ersten Beurteilung festgestellt, dass die Notifizierung unvollständig ist, und die polnischen Behörden mit Schreiben vom 27. April 2005 um ergänzende Angaben zu der vorerwähnten Maßnahme ersucht. (3) Mit Schreiben vom 1. Juni 2005, registriert am 2. Juni 2005, haben die polnischen Behörden einen Teil der geforderten ergänzenden Angaben übermittelt. Die übrigen Angaben wurden mit Schreiben vom 24. Juni 2005, registriert am 28. Juni 2005, übermittelt. (4) Auf Antrag der polnischen Behörden fanden am 28. und 29. Juni 2005 Treffen zu verfahrenstechnischen Fragen statt, auf denen die in Frage stehende Notifizierung erörtert wurde und die Punkte festgelegt wurden, die seitens der polnischen Behörden schriftlich zu klären waren, um der Kommission die für eine Beurteilung erforderlichen vollständigen Angaben zur Verfügung zu stellen. (5) Aufgrund der unvollständigen Antwort der polnischen Behörden mahnte die Kommission mit Schreiben vom 28. Juli 2005 (D/55776) die auf dem Treffen vom 28. Juni 2005 erbetenen Erläuterungen an und ersuchte die polnischen Behörden um Übermittlung der erforderlichen Angaben. (6) Mit Schreiben vom 7. September 2005, registriert am 9. September 2005, teilten die polnischen Behörden der Kommission mit, dass die Arbeiten an dem Gesetzentwurf wegen des Ablaufs der Legislaturperiode des Parlaments eingestellt worden seien. (7) Die Kommission hat Polen mit Schreiben vom 23. November 2005 von ihrer Entscheidung in Kenntnis gesetzt, hinsichtlich des Gesetzentwurfs sowie der langfristigen Strombezugsvereinbarungen (-verträge) im polnischen Elektrizitätssektor (nachstehend „PPA“ genannt) ein Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (8) Die Entscheidung der Kommission über die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens (nachstehend „Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens“ genannt) wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). Die Kommission hat die Beteiligten zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. (9) Die polnischen Behörden haben mit Schreiben vom 16. Dezember 2005 beantragt, bestimmte Informationen in der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens Dritten nicht zugänglich zu machen. In Beantwortung dieses Antrags legte die Kommission in ihrem Schreiben vom 25. Januar 2006 ihre Version der Entscheidung vor, die keine Vertraulichkeitsklausel enthält und von den polnischen Behörden in deren E-Mail vom 16. Februar 2006, registriert am selben Tag, akzeptiert wurde. (10) Mit Schreiben vom 28. Dezember 2005, von der Kommission am 4. Januar 2006 registriert, haben die polnischen Behörden der Kommission eine erste Stellungnahme zur Einleitung des Verfahrens bezüglich des Gesetzentwurfs über die Kündigung der langfristigen Strombezugsvereinbarungen übermittelt, in der die Maßnahmen dargelegt werden, mit denen die Bedenken der Kommission hinsichtlich des Gesetzentwurfs ausgeräumt werden sollen. Im Nachgang zu ihrem Antrag auf Fristverlängerung, dem die Kommission am 12. Januar 2006 stattgegeben hat, haben die polnischen Behörden mit Schreiben vom 23. Januar 2006, von der Kommission am 26. Januar 2006 registriert, außerdem zur Beurteilung der langfristigen Strombezugsvereinbarungen durch die Kommission Stellung genommen. (11) Neben ihrem Schreiben vom 23. Dezember 2005 haben die polnischen Behörden mit Schreiben vom 5. April 2006, registriert am 6. April 2006, weitere Erläuterungen zur geplanten Änderung des Gesetzentwurfs über die Kündigung der langfristigen Strombezugsvereinbarungen übermittelt, die darauf abzielt, dieses Gesetz mit den geltenden Grundsätzen der Gewährung staatlicher Beihilfen in Einklang zu bringen. Die Anlagen zu diesem Schreiben wurden mit Schreiben vom 6. April 2006, registriert am 10. April 2006, übermittelt. (12) Die Stellungnahmen, die die Kommission von Beteiligten erhalten hat, sind den polnischen Behörden mit Schreiben vom 20. Juni 2006 zugeleitet worden, die sich hierzu äußern konnten. (13) Gegen die Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens wurde von einem der Beteiligten beim Gericht erster Instanz am 12. Mai 2006 Klage eingereicht, die das Aktenzeichen T-142/06 erhielt. (14) Auf Antrag der polnischen Behörden vom 7. Juli, registriert am 12. Juli 2006, wurde ein Großteil der Stellungnahmen ins Polnische übersetzt und ihnen mit Schreiben vom 23. Februar 2007 übermittelt. In Beantwortung dieses Schreibens teilten die polnischen Behörden mit Schreiben vom 12. März 2007, registriert am selben Tag, mit, dass die Übersetzung der übrigen Stellungnahmen nicht erforderlich sei. (15) Die polnischen Behörden haben sich in ihrem Schreiben vom 28. März 2007, von der Kommission am selben Tag registriert, zu den Stellungnahmen der Beteiligten geäußert. (16) In Beantwortung des Schreibens der Dienststellen der Kommission vom 28. April 2006 haben die polnischen Behörden mit Schreiben vom 6. Juni 2006, registriert am 8. Juni 2006, ergänzende Angaben zu der untersuchten Maßnahme übermittelt. Mit Schreiben vom 13. Juli 2006, registriert am 17. Juli 2006, haben die polnischen Behörden Abschriften der langfristigen Strombezugsvereinbarungen einschließlich der entsprechenden Zusätze und Anlagen (insgesamt 609 Dokumente) in Papierform vorgelegt. (17) In dem am 4. Mai 2006 registrierten Schreiben haben die polnischen Behörden um Erläuterung eines Punktes in der Mitteilung der Kommission über die Methode für die Analyse staatlicher Beihilfen in Verbindung mit verlorenen Kosten (nachstehend „Methode für verlorene Kosten“ genannt) (3) ersucht. (18) Mit Schreiben vom 27. September 2006 hat die Kommission den polnischen Behörden eine Liste mit den für die Ausarbeitung des Gesetzentwurfs über die Kündigung der PPA maßgeblichen Punkten übermittelt. (19) Mit den am 17. August 2006 und 5. Januar 2007 registrierten Schreiben, dem Schreiben vom 28. Mai 2007 und per E-Mail, registriert am 29. Mai 2007 (englische Fassung des Gesetzentwurfs), wurden verschiedene Fassungen des Gesetzentwurfs über die Kündigung der PPA, die sich in unterschiedlichen Phasen des Rechtsetzungsverfahrens in Polen befinden, übermittelt. (20) Im Laufe des Verfahrens übermittelte Polen mit den am 31. Januar 2007 und 4. April 2007 registrierten Schreiben, in der E-Mail vom 2., 4., 7. und 11. Mai 2007 sowie mit dem am 6. Juni 2007 registrierten Schreiben ergänzende Angaben zu der betreffenden Maßnahme. (21) Die Kommission hat die polnischen Behörden mit Schreiben vom 3. April 2007 um Auskunft über den Stand der Arbeiten am Gesetzentwurf über die Kündigung der PPA sowie über die Maßnahmen ersucht, die Polen aufgrund der vorangegangenen Gespräche bei den Zusammenkünften mit den Dienststellen der Kommission eingeleitet hat. (22) Darüber hinaus fanden im Rahmen des Prüfverfahrens mehrere Treffen mit den polnischen Behörden statt, und zwar am 5. April 2006, 7. September 2006, 26. Oktober 2006, 2. Februar 2007, 22. Februar 2007, 26. April 2007, 2. Mai 2007 und 14. Mai 2007. (23) Mit Schreiben vom 9. Juli 2007 haben die polnischen Behörden das Gesetz über die Kündigung der langfristigen Stromversorgungsvereinbarungen in seiner endgültigen Fassung übermittelt, wie es vom polnischen Parlament verabschiedet wurde und am 4. August 2007 in Kraft getreten ist. Am 18. Juli 2007 übermittelte Polen das Gesetz in der englischen Sprachfassung einschließlich einer Liste mit Änderungen des Senats — des Oberhauses — nebst Begründung. 2.   BESCHREIBUNG DER BEIHILFE 2.1.   Langfristige Strombezugsvereinbarungen (24) Mitte der 90er Jahre beschloss die polnische Regierung ein Programm zur Modernisierung des Stromsektors einschließlich seiner Anpassung an die in Westeuropa geltenden technischen Standards und Umweltnormen. (25) Im Rahmen des zur Umsetzung dieses Programms in Polen durchgeführten Ausschreibungsverfahrens sollten Projekte für neue bzw. modernisierte Stromerzeugungsunternehmen ausgewählt werden. Es war vorgesehen, mit diesen Unternehmen auf der Grundlage ihrer Erzeugungskapazitäten langfristige Strombezugsvereinbarungen abzuschließen. Die Entscheidung über das Ausschreibungsverfahren wurde vom Ministerium für Industrie und Handel getroffen. Das Verfahren wurde unter Aufsicht des Ministeriums von dem staatlichen Netzbetreiber Polskie Sieci Elektroenergetyczne S.A. („PSE“) als federführender Institution durchgeführt. (26) Die technische Dokumentation und die Spezifikation der Ausschreibung erschienen im August und September 1994. Drei Ziele wurden darin genannt: die Versorgung mit preiswertem Strom, die Aufrechterhaltung einer angemessenen Versorgungssicherheit sowie die Verbesserung der Umweltnormen und die Vorbeugung der Verschlechterung der Umweltbedingungen unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Integration von Polen und Westeuropa. (27) Die Angebote wurden unter anderem nach folgenden Kriterien beurteilt: Leistungsfähigkeit des Projekts, Kapitalaufwand, Umweltschutzmaßnahmen, Anwendung bewährter Technologien und Nutzung stabiler und sicherer Brennstoffquellen. (28) Die Angebotsfrist ist am 5. Januar 1995 abgelaufen. Es waren 44 Angebote eingegangen, von denen die ungünstigsten abgelehnt wurden. Mit den übrigen Bietern wurden direkte Verhandlungen aufgenommen, in deren Ergebnis mit mehreren Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen langfristige Strombezugsvereinbarungen abgeschlossen wurden. (29) Die PPA wurden in den Jahren 1996-1998 unterzeichnet, außer einer von insgesamt sieben PPA mit der Unternehmensgruppe Południowy Koncern Energetyczny S.A. (nachstehend „PKE“ genannt), die am 12. April 1995 abgeschlossen wurde. Die PPA mit dem Kraftwerk Turów wurde am 26. August 1994 unterzeichnet. Die langfristige Strombezugsvereinbarung mit dem Kraftwerk Turów war von der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens nicht betroffen (4), weshalb sie auch nicht in diese Entscheidung einbezogen wurde. Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die beteiligten Unternehmen. Tabelle 1 PPA in Polen Nr. Begünstigter 1 BOT Górnictwo i Energetyka S.A. 2 Południowy Koncern Energetyczny S.A. 3 Elektrownia Kozienice S.A. 4 Zespół Elektrowni Dolna Odra S.A. 5 Zespół Elektrowni Pątnów-Adamów-Konin Pątnów II 6 Electrabel Połaniec S.A. 7 Elektrociepłownia Kraków S.A. (5) 8 Dalkia Poznań Zespół Elektrociepłowni S.A. 9 Elektrociepłownia Rzeszów S.A. 10 Elektrociepłownia Nowa Sarzyna Sp. z o.o. 11 Elektrociepłownia Lublin Wrotków Sp. z o.o. 12 Elektrociepłownia Chorzów „ELCHO“ S.A. 13 Żarnowiecka Elektrownia Gazowa Sp. z o.o. 14 Elektrociepłownia Zielona Góra S.A. Quelle: Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens. (30) Die Laufzeit der PPA liegt, vom Tag der Inbetriebnahme des Kraftwerks an gerechnet, zwischen sieben und zwanzig Jahren. Die meisten Vereinbarungen wurden für einen Zeitraum von über 15 Jahren abgeschlossen. Die letzte PPA läuft 2027 aus. (31) Sämtliche PPA basieren auf dem gleichen Prinzip: a) Die Erzeuger verpflichten sich, neue Kapazitäten zu schaffen, die Anlagen zu modernisieren und dem Netzbetreiber PSE eine feste Mindestmenge Strom zu liefern. b) PSE verpflichtet sich zur Abnahme dieser Mindestmenge Strom. c) Der Strompreis basiert auf dem Prinzip der Weitergabe der Kosten an den Verbraucher (pass-through principle). Die Erzeuger verlangen vom Netzbetreiber PSE Beträge in Höhe der anfallenden Fixkosten und variablen Kosten, zuzüglich einer Gewinnmarge. Da die PPA jedoch in Einzelverhandlungen zu den jeweiligen Projekten ausgehandelt werden, sind sie nicht völlig identisch und können im Detail voneinander abweichen. (32) Einige PPA wurden seit ihrer Unterzeichnung mitunter mehrmals geändert. So wurden Vertragselemente modifiziert, die vorgenannten Grundsätze jedoch in jedem Fall beibehalten. 2.2.   Der Gesetzentwurf über die Kündigung der PPA als Gegenstand der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens (33) Der Gesetzentwurf, der zu der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens geführt hat, sah vor, dass die in Tabelle 1 aufgeführten Erzeuger die mit dem Netzbetreiber PSE abgeschlossenen PPA freiwillig kündigen können. Diese Erzeuger hätten Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu den im Gesetzentwurf festgelegten Bedingungen. (34) Mit diesen Ausgleichszahlungen soll die Differenz zwischen den dem Unternehmen aus der Erfüllung der PPA entstehenden Kosten und dem Teil der Einnahmen aus dem Stromverkauf abgedeckt werden, der dem Unternehmen zur Deckung dieser Kosten zur Verfügung steht. Diese Differenz wird nachstehend als „ausgleichsfähige Differenz“ bezeichnet. Zu den Kosten zählen auch die direkt mit der Kündigung der PPA verbundenen Kosten, wie beispielsweise die Kosten einer vorzeitigen Kredittilgung. (35) Die Ausgleichszahlungen erfolgen in Form einer Anfangszahlung, der dann bis zum Jahr 2016 jährliche Anpassungen folgen, die letzte 2016. (36) Die Anfangszahlung entspricht der ausgleichsfähigen Differenz im Zeitraum 2006-2025 bzw. in dem Jahr, in dem die betreffende PPA ursprünglich auslaufen sollte, je nachdem, welcher dieser Termine früher liegt. Grundlage für die Berechnung dieser Differenz sind die Prognosen zur Änderung der Marktpreise und Marktanteile in diesem Zeitraum. (37) In dem Zeitraum von der Annahme des Gesetzentwurfs bis zum Jahr 2014 wird die ausgleichsfähige Differenz auf der Grundlage der tatsächlichen Wirtschaftsdaten jährlich neu berechnet und mit dem ursprünglich aufgrund der Prognose ermittelten Wert verglichen. Weicht der tatsächliche Wert von dem prognostizierten Wert ab, erfolgt eine Anpassung, die positiv oder negativ sein kann, was bedeutet, dass der Begünstigte eine weitere Zahlung erhält oder aber Rückzahlung leisten muss. Aus praktischen Gründen — vor allem im Hinblick auf die für die Erhebung und Bearbeitung aller Daten benötigte Zeit — erfolgen die Anpassungen im Prinzip zwei Kalenderjahre nach dem Jahr, für das die Wirtschaftsdaten gelten. (38) Im Jahr 2016 wird eine neue Prognose zur Änderung der Marktpreise und -anteile für den Zeitraum 2015-2025 bzw. bis zu dem Jahr aufgestellt, in dem die betreffende PPA ursprünglich auslaufen sollte, je nachdem, welcher dieser Termine früher liegt („Restzeitraum“). Die anhand dieser Prognose ermittelte ausgleichsfähige Differenz im Restzeitraum wird mit dem aufgrund der ersten Prognose berechneten Wert verglichen. Weichen diese Werte voneinander ab, erfolgt eine endgültige Anpassung, die den gesamten Restzeitraum umfasst. Wie die vorangegangenen Anpassungen kann auch die endgültige Anpassung positiv oder negativ sein, was bedeutet, dass der Begünstigte eine weitere Zahlung erhält oder aber Rückzahlung leisten muss. (39) Alle Ausgleichszahlungen zusammengenommen — einschließlich der Anpassungen — dürfen den nachstehend aufgeführten Höchstbetrag, wie er für die einzelnen Unternehmen bzw. die Unternehmensgruppe — sollte das Unternehmen einer solchen angehören — ermittelt wurde, nicht überschreiten (6): Tabelle 2 Ausgleichshöchstbetrag entsprechend der Gesetzesvorlage, die im Rahmen der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens überprüft wurde (in 1000 PLN)   Begünstigter Ausgleichshöchstbetrag 1 BOT Górnictwo i Energetyka S.A. 7 554 899 2 Południowy Koncern Energetyczny S.A. 5 085 101 3 Elektrownia Kozienice S.A., 1 610 729 4 Zespół Elektrowni Dolna Odra S.A. 1 106 014 5 Zespół Elektrowni Pątnów-Adamów-Konin Pątnów II 2 173 335 6 Electrabel Połaniec S.A. 1 204 454 7 Elektrociepłownia Kraków S.A. 84 656 8 Dalkia Poznań Zespół Elektrociepłowni S.A. 132 773 9 Elektrociepłownia Rzeszów S.A. 302 684 10 Elektrociepłownia Nowa Sarzyna Sp. z o.o. 641 453 11 Elektrociepłownia Lublin Wrotków Sp. z o.o. 508 176 12 Elektrociepłownia Chorzów „ELCHO“ S.A. 1 338 272 13 Żarnowiecka Elektrownia Gazowa Sp. z o.o. 1 013 081 14 Elektrociepłownia Zielona Góra S.A. 540 323   Gesamt 22 755 627 Quelle: Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens. (40) Dieser Höchstbetrag entspricht der ausgleichsfähigen Differenz, wie sie für den Zeitraum 2006-2025 aufgrund der Annahme ermittelt wurde, dass die Preise auf dem Strommarkt von einem Niveau, das sogar unter dem heutigen liegt, schrittweise, aber stetig auf westeuropäisches Niveau ansteigen werden. In diesem Szenario würden die durchschnittlichen Strompreise im Jahr 2006 zunächst 22 EUR/MWh betragen und schrittweise auf 30 EUR/MWh im Jahr 2015 steigen. Danach gibt es einen schnelleren Anstieg auf ca. 40 EUR/MWh im Jahr 2018, gefolgt von einer Periode der Stabilisierung mit gewissen Abweichungen nach oben und unten bis zum Ende des Referenzzeitraums im Jahr 2025. (41) Die Ausgleichszahlungen werden vom Netzbetreiber PSE bzw. seinen verbundenen, vom Staat kontrollierten Unternehmen geleistet und durch die Einführung einer von den Abnehmern zu zahlenden Gebühr finanziert, die proportional zur vertraglich vereinbarten, aus dem Netz abgenommenen Strommenge festgelegt wird. Zur Finanzierung der beträchtlichen Anfangszahlung wird PSE und/oder sein verbundenes Unternehmen die Gebührenforderungen wertpapiermäßig verbriefen. 3.   GRUNDLAGEN DER EINLEITUNG DES VERFAHRENS (42) Zur Beurteilung des notifizierten Gesetzentwurfs hat die Kommission im Rahmen ihrer Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens sowohl die in den PPA selbst enthaltenen Elemente staatlicher Beihilfe als auch das in den Ausgleichszahlungen im Falle der Kündigung der PPA enthaltene Beihilfeelement geprüft. Wie in Punkt 3 der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens erläutert, bestand zwischen beiden Maßnahme ein enger Zusammenhang. (43) Die in der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens geäußerten Vorbehalte sind nachfolgend in den Punkten 3.1 und 3.2 zusammengefasst. Bezüglich einer eingehenderen Beurteilung verweist die Kommission auf Punkt 3 der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens. 3.1.   Langfristige Strombezugsvereinbarungen (44) Wie die Kommission in einer ersten Untersuchung feststellte, verschaffen die PPA den Erzeugern, mit denen solche Vereinbarungen abgeschlossen wurden, vermutlich einen Vorteil gegenüber anderen Wettbewerbern, was zu einer Beeinträchtigung des Wettbewerbs und des Handelsverkehrs zwischen Mitgliedstaaten führen kann. (45) Nach Auffassung der Kommission stellen die PPA keine bestehende Beihilfe dar, da sie auf der Grundlage des Beitrittsvertrags keiner der drei Beihilfekategorien zugeordnet werden können, die mit dem Tag des Beitritts als bestehende Beihilfe im Sinne von Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag gelten (7). (46) Erstens: Keine der PPA (ausgenommen die mit dem Heizkraftwerk Turów abgeschlossene Vereinbarung) ist vor dem 10. Dezember 1994 in Kraft getreten. Zweitens: Die PPA sind der Kommission nicht im Rahmen der „Übergangsmaßnahmen“ gemeldet worden, und sie sind drittens nicht in dem dem Beitrittsvertrag beigefügten Verzeichnis der bestehenden Beihilfen aufgeführt. (47) Die Kommission steht auf dem Standpunkt, dass die PPA eine rechtswidrige Beihilfe im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (8) darstellen, da sie nicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag bei der Kommission angemeldet wurden. (48) Die Kommission ist der Ansicht, dass die Bedingungen der PPA den Stromerzeugern, mit denen eine solche Vereinbarung abgeschlossen wurde, einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber anderen Stromerzeugern, mit denen keine PPA abgeschlossen wurde, sowie gegenüber Unternehmen in anderen vergleichbaren Wirtschaftszweigen, verschafft haben, in denen den Marktteilnehmern solche langfristigen Vereinbarungen nicht angeboten wurden. Somit gewährt diese Maßnahme den betreffenden Erzeugern einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil. (49) Die Kommission verweist ferner darauf, dass die Strommärkte für den Wettbewerb geöffnet wurden und Strom zwischen den Mitgliedstaaten insbesondere seit Inkrafttreten der Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (9) gehandelt wird. Maßnahmen, die Energie erzeugende Unternehmen in einem Mitgliedstaat begünstigen, können daher die Fähigkeit von Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten beschränken, Strom in den erstgenannten Staat zu exportieren, oder den Export von Strom in die letztgenannten Staaten begünstigen. (50) Die Kommission ist auch der Ansicht dass dieser Vorteil aus staatlichen Mitteln gewährt wurde, da die Unterzeichnung der PPA eine staatliche Politik war, die durch den staatseigenen Netzbetreiber PSE durchgeführt wurde. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (nachstehend Gerichtshof genannt) sind die Mittel als staatliche Mittel im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen, wenn ein staatliches Unternehmen seine Mittel in einer Weise verwendet, die dem Staat zuzurechnen ist (10). (51) Nach Auffassung der Kommission erscheint es daher wahrscheinlich, dass die PPA staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag an die Stromerzeuger darstellen. (52) Wie die Kommission weiter feststellte, prüft sie staatliche Beihilfen an Stromerzeuger anhand der Methode für verlorene Kosten. Ausgehend von den seinerzeit vorliegenden Unterlagen hat die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit der PPA mit den bei dieser Methode zugrunde gelegten Kriterien. (53) Erstens hat die Kommission Zweifel, dass das Prinzip langfristiger Strombezugsverträge, die einen erheblichen Teil des Markts abschotten, mit den grundlegenden Zielen der Methode für verlorene Kosten vereinbar ist, wonach die Liberalisierung des Sektors durch angemessene Ausgleichszahlungen an die traditionellen Betreiber, die im Wettbewerb zu ungleichen Bedingungen zu bestehen haben, beschleunigt werden soll. (54) Außerdem zieht die Kommission in Zweifel, dass das in den PPA enthaltene Beihilfeelement mit den Kriterien vereinbar ist, die für die Berechnung beihilfefähiger verlorener Kosten und die Gewährung einer angemessenen Ausgleichszahlung gelten. 3.2.   Ausgleichszahlungen bei Kündigung der PPA (55) In ihrer Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens hat sich die Kommission auf die gleichen vorerwähnten Argumente wie bei der Feststellung von Elementen staatlicher Beihilfe in den PPA gestützt. Wie sie einleitend feststellte, sind solche Elemente auch in den Ausgleichszahlungen bei Kündigung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.