Europäische Union

74/634/EWG: Entscheidung der Kommission vom 29. November 1974 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/27.095 - Französisch-japanische Absprache über Kugellager) (Nur der französische Text ist verbindlich)

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dicale insbesondere über die von den japanischen Herstellern eingegangenen Verpflichtungen in Kenntnis gesetzt hat, die Preise für ihre nach Frankreich exportierten Kugellager zu erhöhen, und andererseits die Chambre syndicale mit dem vorerwähnten Schreiben vom 27. April 1972 von diesen Verpflichtungen im Namen der französischen Hersteller Kenntnis genommen hat. Die Parteien haben bestritten, daß dieser Briefwechsel in Wirklichkeit eine Vereinbarung über eine Preiserhöhung darstellt. Die Japan Association und die betreffenden japanischen Hersteller behaupten einerseits, daß die im Schreiben vom 10. März erwähnten Preiserhöhungen das Ergebnis einseitig gefasster Beschlüsse im Zusammenhang mit der Anpassung der Währungsparitäten und im Hinblick auf die Wirtschaftskonjunktur in Japan sind und daß sie mit den von ihren französischen Konkurrenten vorgebrachten Ersuchen nichts zu tun haben. Die Chambre syndicale weist andererseits darauf hin, daß mit dem Schreiben vom 27. April von den japanischen Beschlüssen über die Preiserhöhung zwar Kenntnis genommen wurde, gleichzeitig aber Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Steigerungssätze, der Zeitpunkte der Anwendung, der Phasen und praktischen Durchführung dieser Erhöhungen geäussert wurden, so daß man aus diesem Schreiben nicht etwa eine Annahme des japanischen Angebots entnehmen könne. Diese Erklärungen sind nicht überzeugend, da dieser Briefwechsel in Anbetracht der vorausgegangenen Verhandlungen ein zusammenhängendes und deutlich formuliertes Ganzes darstellt, welches beweist, daß beide Parteien ausdrücklich an der Erhöhung der Preise für japanische Kugellager mitgewirkt haben. Obwohl keine ins einzelne gehende Vereinbarung über die besonderen Modalitäten der beschlossenen Preiserhöhung vorliegt, kann nicht bestritten werden, daß zumindest eine Vereinbarung über den Grundsatz einer derartigen Erhöhung abgeschlossen wurde. Die beanstandete Vereinbarung wurde im Anschluß an Verhandlungen geschlossen, an denen die interessierten Hersteller und ihre Berufsverbände teilgenommen hatten, und wurde durch einen Briefwechsel zwischen diesen Berufsverbänden im Namen ihrer Mitglieder bestätigt. Es handelt sich also um eine Vereinbarung zwischen Unternehmen im Sinne von Artikel 85 des EWG-Vertrags. 3. Die betreffende Vereinbarung, die eine Preiserhöhung für nach Frankreich eingeführte japanische Kugellager mit dem Ziel der Annäherung dieser Preise an diejenigen für französische Kugellager anstrebt, bezweckt eine Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes ; sie zielt nämlich darauf ab, den Preiswettbewerb, dessen Funktion darin besteht, die Preise so niedrig wie möglich zu halten, unwirksam zu machen. Da sich diese Wettbewerbsbeschränkung aus dem Zweck der betreffenden Vereinbarung ergibt, brauchen ihre konkreten Auswirkungen nicht untersucht zu werden, um die Anwendbarkeit des Artikels 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags zu begründen. Es kann jedenfalls festgestellt werden, wie es auch aus den unter I., 2, f) gemachten Angaben hervorgeht, daß die meisten japanischen Hersteller, die die betreffende Vereinbarung unterzeichnet haben, tatsächlich ihre Preise auf dem französischen Markt erhöht haben. Im Hinblick auf die Höhe des auf dem französischen Kugellagermarkt erzielten Umsatzes, den Anteil der japanischen Einfuhren an diesem Markt und die Stellung der beteiligten Unternehmen auf ihren einheimischen Märkten - bei einigen sogar auf dem Kugellagerweltmarkt - wiegt diese Wettbewerbsbeschränkung besonders schwer (vgl. I., 2 b) und c)). In dieser Hinsicht haben die Parteien die Bedeutung dieser Wettbewerbsbeschränkung bestritten, weil letztere nur die Preislisten beträfe, die auf die Festsetzung der tatsächlich angewandten Preise für Kugellager auf Grund der Rabatte, die manchmal erheblich sind, sowie auf Grund der Tatsache, daß für die grössten Kunden (Konstruktionsunternehmen) in harten Verhandlungen und unabhängig von den Preislisten ausgehandelte Nettopreise gelten, nur einen geringen Einfluß hätten. Die Tatsache, daß äusserst hohe Rabatte eingeräumt werden, ändert nichts an der Funktion der Preislisten, da die Rabatte unter Zugrundelegung dieser Listen festgelegt werden. Die Hersteller selbst betrachten die Preislisten als "einen Motor der Absatzpolitik" (vgl. Sitzung vom 26. Juli 1972 - I., 1 d)). Ausserdem wäre es unbegreiflich, weshalb die grössten Kugellagerhersteller in Frankreich und Japan eine Vereinbarung geschlossen und im Laufe des Jahres 1972 drei Sitzungen abgehalten haben, wenn diese Preislisten, die der Hauptgegenstand dieser Vereinbarung und dieser Sitzungen waren, so wenig Bedeutung gehabt hätten. 4. Die in Frage stehende Vereinbarung ist geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Tatsächlich hängt die praktische Bedeutung der beabsichtigten Preiserhöhung von der Möglichkeit ab, diese nicht nur auf die direkt aus Japan nach Frankreich eingeführten Kugellager weiterzugeben, sondern auch auf Kugellagereinfuhren japanischen Ursprungs, die sich im freien Verkehr in anderen Mitgliedstaaten befinden. In diesem Zusammenhang ist die Tatsache bezeichnend, daß die japanischen Hersteller - insbesondere im Laufe der Sitzung vom 16. Februar 1972 - auf die Einfuhren japanischer Kugellager aufmerksam gemacht wurden, die im Transit durch Deutschland, Belgien und die Niederlande gehen (vgl. I., 1 a)). Diese Vereinbarung wurde durch die grössten französischen Hersteller abgeschlossen mit dem Ziel einer Einschränkung des von bedeutenden Konkurrenten ausgeuebten Preiswettbewerbs in Frankreich, wohin diese regelmässig exportieren. Im Hinblick darauf, daß sich diese schwerwiegende Wettbewerbsbeschränkung auf das gesamte französische Hoheitsgebiet erstreckt, besteht die Gefahr, daß der Warenverkehr zwischen Frankreich und den übrigen Mitgliedstaaten unter anderen Bedingungen stattfindet, als dies ohne Bestehen der Vereinbarung der Fall gewesen wäre. Die Beteiligten haben übrigens selbst die Bedeutung des Warenverkehrs mit Kugellagern zwischen Frankreich und den anderen Mitgliedstaaten hervorgehoben ; diese Bedeutung geht ebenfalls aus den unter I., 2 b) angeführten Zahlen hervor. 5. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 sind demnach erfuellt. III. Nichtanwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 3 Gemäß Artikel 85 Absatz 3 können die Bestimmungen des Absatzes 1 für nicht anwendbar erklärt werden auf Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. Die beanstandete Vereinbarung ist bei der Kommission nicht angemeldet worden und fällt unter die in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 bezeichneten Vereinbarungen. Solange sie nicht angemeldet wird, kann also auch keine Entscheidung nach Artikel 85 Absatz 3 erlassen werden. Jedenfalls hat die Kommission keine Anhaltspunkte dafür, daß mit dieser Vereinbarung die in Artikel 85 Absatz 3 vorgesehenen günstigen Auswirkungen verbunden sein könnten, insbesondere hinsichtlich einer Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die im Jahre 1972 durch ihre Berufsverbände zwischen den französischen Gesellschaften S.K.F., Compagnie d'applications mécaniques S.A. und S.N.R., Société nouvelle de roulements, sowie den japanischen Gesellschaften Nippon Seiko Kaisha, N.T.N. Toyo Bearing Kaisha, Koyo Seiko Ltd. und Fujikoshi Ltd. geschlossene Vereinbarung über eine Erhöhung der Preise für Kugellager japanischen Ursprungs auf dem französischen Markt, die insbesondere durch das Schreiben der Japan Bearing Industrial Association vom 10. März 1972 sowie durch das Schreiben der Chambre syndicale nationale de la mécanique de haute précision vom 27. April 1972 bestätigt wurde, stellt eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft dar. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die nachfolgend aufgeführten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen gerichtet: S.K.F., Compagnie d'applications mécaniques, S.A. 1, avenü Newton, Clamart (Frankreich), S.N.R., Société nouvelle de roulements 1, rü des Usines, Annecy (Frankreich), Chambre syndicale nationale de la mécanique de haute précision 75, rü Baujon, Paris (Frankreich), Nippon Seiko Kaisha, Chiyoda-Ku, Tokyo (Japan), Koyo Seiko Co. Ltd., Minami-Ku, Osaka (Japan), Fujikoshi Ltd. Toyama (Japan), N.T.N. Toyo Bearing Co. Ltd., Nishi-Ku, Osaka (Japan), The Japan Bearing Industrial Association Shibakönn, Tokyo (Japan). Brüssel, den 29. November 1974 Für die Kommission Der Präsident François-Xavier ORTOLI

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.