74/634/EWG: Entscheidung der Kommission vom 29. November 1974 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/27.095 - Französisch-japanische Absprache über Kugellager) (Nur der französische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 343 vom 21/12/1974 S. 0019 - 0026
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. November 1974 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/27.095 - Französisch-japanische Absprache über Kugellager) (Nur der französische Text ist verbindlich) (74/634/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85, gestützt auf die Verordnung Nr. 17/62 des Rates vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf Artikel 1 und 3, gestützt auf die Entscheidung der Kommission vom 14. November 1973 über die Einleitung eines Verfahrens von Amts wegen in Anwendung von Artikel 3 der Verordnung Nr. 17/62 gegen französische und japanische Unternehmen, die 1972 eine Vereinbarung geschlossen hatten, welche darauf abzielte, die Preise bei der Einfuhr von Kugellagern japanischen Ursprungs nach Frankreich zu erhöhen, im Anschluß an Nachprüfungen gemäß Artikel 14 der Verordnung Nr. 17/62 und nach Anhörung der beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der vorgenannten Verordnung sowie den Bestimmungen der Verordnung Nr. 99/63/EWG vom 25. Juli 1963 (2), im Hinblick auf die vom Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen am 27. September 1974 gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 17/62 abgegebene Stellungnahme, und in Erwägung nachstehender Gründe: I. Sachverhalt 1. Im Anschluß an die Nachprüfungen, welche die Kommission in Frankreich vornehmen ließ, konnte folgender Sachverhalt festgestellt werden: a) Am 16. Februar 1972 trafen die japanischen Kugellagerhersteller mit ihren französischen Kollegen am Sitz der Chambre syndicale nationale de la mécanique de haute précision (nachstehend Chambre syndicale) in Paris zusammen. Dieses Zusammentreffen erfolgte auf Wunsch der japanischen Hersteller, die bereits im April 1966 mit ihren französischen Konkurrenten zusammengekommen waren, um über ihre Verkaufspolitik in Frankreich zu beraten. Teilnehmer an der Sitzung vom 16. Februar 1972 waren auf französischer Seite : Vertreter der Chambre syndicale und der Kugellagerhersteller, insbesondere folgende : S.K.F., Compagnie d'applications mécaniques S.A. (nachstehend S.K.F.) und S.N.R., Société nouvelle de roulements (nachstehend S.N.R.) ; auf japanischer Seite : Vertreter der Japan Bearing Industrial Association (nachstehend Japan Association) und der vier grössten japanischen Kugellagerproduzenten : Nippon Seiko Kaisha (nachstehend N.S.K.), N.T.N. Toyo Bearing Co. Ltd. (nachstehend N.T.N.), Koyo Seiko Co. Ltd. (nachstehend Koyo) und Fujikoshi Ltd. (nachstehend Fujikoshi). In dem durch die Chambre syndicale angefertigten Protokoll dieser Sitzung befinden sich folgende Ausführungen (3): "... Herr B. (Sprecher der französischen Delegation), fragt Herrn I. (Sprecher der japanischen Delegation), was die japanischen Kugellagerhersteller tun könnten, um : die japanischen Einfuhren nach Frankreich zu verringern, die Preise zu erhöhen, diese Einfuhren und diese Preise zu kontrollieren. Er weist darauf hin, daß verschiedene Einfuhren im Transit über Deutschland, Belgien und Holland laufen und erklärt, daß die Kugellagereinfuhrstatistiken für Frankreich der japanischen Delegation zur Verfügung stehen. ... Die französischen Kugellagerhersteller möchten wissen, ob ihre japanischen Kollegen entschlossen sind, im Hinblick auf die in Frankreich für den nächsten April vorgesehene Preiserhöhung auch ihre Preise heraufzusetzen. ... (1)ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2)ABl. Nr. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63. (3)Die Protokolle, auf die nachstehend Bezug genommen wird und die anläßlich der bei den französischen Herstellern vorgenommenen Nachprüfungen zugänglich gemacht wurden, wurden von den französischen Herstellern erstellt und sind den japanischen Produzenten angeblich nicht übermittelt worden. Jedoch bestätigen die der Kommission von den Japanern im Laufe des Verfahrens übermittelten Protokolle den Inhalt der zitierten Auszuege. Herr I. erklärt nach Beratung mit den Mitgliedern seiner Delegation, daß die vier vertretenen Gesellschaften damit einverstanden seien, offiziell gemeinsame Preise zu erklären. Er könne jedoch weder über die voraussichtliche Erhöhung noch über den Zeitpunkt der Anwendung ohne eine vorherige Untersuchung irgendwelche näheren Angaben machen. ... Nach Rücksprache mit den Mitgliedern der japanischen Delegation gibt Herr I. zu, daß die derzeitige Differenz zwischen den japanischen und den französischen Preisen 15 % beträgt und daß diese Differenz nach der durch die französischen Hersteller im kommenden April vorgesehenen Erhöhung von 5 bis 6 % auf 20 % ansteigen wird. Die japanischen Hersteller schlagen vor, die Differenz auf 5 oder 8 % herabzusetzen. Herr B. wiederholt seine Frage nach einer schriftlichen Vereinbarung. Herr I. antwortet hierauf, daß er sofort nach seiner Rückkehr in Japan Kontakte aufnehmen und sich schriftlich zu dieser Frage äussern werde. Herr B. wiederholt nachstehende Forderungen der französischen Kugellagerhersteller: 1. eine sofortige Preiserhöhung von 15 %, 2. für die Zukunft Aufrechterhaltung einer Preisdifferenz von höchstens 5 %, wobei die Preise für japanische Kugellager in ffrs auszudrücken sind, 3. Einführung eines wirksamen Kontrollsystems für die japanischen Kugellagereinfuhren nach Frankreich, 4. ein erneutes französisch-japanisches Treffen in einem halben oder einem Jahr zwecks Prüfung der Durchführung der Vereinbarung. Die C.S.N.M.H.P. (Chambre syndicale) wird Herrn I. ein Schreiben mit dem wesentlichen Inhalt der Sitzungsdebatte zukommen lassen. b) Mit Schreiben vom 3. März 1972, das in französischer Sprache an die Japan Association gerichtet wurde, erinnerte die Chambre syndicale die japanischen Hersteller an "die beiden Hauptanliegen der französischen Hersteller im Zusammenhang mit der Exportpolitik der japanischen Kugellagerproduzenten". Diese Anliegen betrafen einerseits die Höhe der den französischen Importeuren von den japanischen Herstellern eingeräumten Preise und andererseits die Zunahme der japanischen Kugellagerausfuhren nach Frankreich. Hinsichtlich dieser beiden Punkte bat die Chambre syndicale die Japan Association, die japanischen Hersteller möchten ihr über die Association in einem bis zum 15. März an sie zu richtenden Schreiben bekanntgeben : "die von den japanischen Herstellern ergriffenen wirksamen Maßnahmen, um dieser ungewöhnlich niedrigen Preissituation abzuhelfen' sowie, die konkreten Beschlüsse, um einem derartigen Anstieg ihrer Ausfuhren ein Ende zu setzen...". Am 10. März 1972 wurde im Namen der Japan Association ein Schreiben in englischer Sprache an die Chambre syndicale gerichtet, das insbesondere folgende Ausführungen enthält: (Auszuege aus der durch die Chambre syndicale angefertigten französischen Übersetzung) "Sofort nach unserer Rückkehr nach Japan hatten wir Unterredungen und haben die Maßnahmen erörtert, durch die der Geist der Sitzung in die Wirklichkeit umgesetzt werden könnte. Die vier grössten japanischen Kugellagerhersteller, die an der Sitzung teilgenommen hatten, haben folgende Beschlüsse gefasst: 1. Wir hatten angekündigt, daß wir die Preisstruktur und die Verkaufsbedingungen für japanische Kugellager abändern werden, um sie denen der französischen Hersteller anzupassen ; in diesem Sinne werden wir unsere Verkäufe auf Ihrem Markt ausrichten und alles versuchen, um in Zukunft die Preisdifferenz zwischen den französischen und unseren Erzeugnissen auf 5 bis 8 % herabzusetzen. Zunächst werden wir alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Differenz zwischen unserer Preißkala und dem französischen Preisniveau nach Möglichkeit um mindestens 10 % zu senken. 2. Die in Rechnung gestellten japanischen Preise werden ab 1. April 1972 um 10 bis 12 % (in Dollar) steigen. 3. Die Verkaufspreise werden nicht für lange Zeiträume festgesetzt ; steigen die Preise der französischen Hersteller, werden die Japaner ihnen folgen. Alle grossen Hersteller werden eine Preisliste drucken lassen, welche die vorerwähnte Preispolitik widerspiegelt. 4. Nach der Erhöhung der Verkaufspreise für japanische Kugellager wird jeder Hersteller diese Liste im März oder April veröffentlichen. 5. An Hand der französischen Einfuhrstatistiken werden wir besonders darauf achten, daß ein ungewöhnlicher Anstieg der japanischen Kugellagerausfuhren auf dem französischen Markt begrenzt wird. ... 8. Die leitenden Herren der vier grössten Unternehmen werden Anfang Juni Ihr Land besuchen und Ihnen die zu den vorerwähnten Punkten ergriffenen konkreten Maßnahmen auseinandersetzen ; sie werden versuchen, die Gespräche über die Möglichkeiten eines dauerhaften wirtschaftlichen Aufschwungs der Industrien unserer beiden Länder fortzusetzen." ... Mit Schreiben vom 27. April 1972 antwortete der Vizepräsident der Chambre syndicale wie folgt: "Ich danke Ihnen vielmals für Ihr Schreiben vom 10. März 1972, in dem Sie die im Anschluß an unsere Begegnung vom 16. Februar von den wichtigsten japanischen Kugellagerherstellern gefassten Beschlüsse darlegen. Meine Kollegen und ich haben sorgfältig den Wortlaut Ihres Schreibens geprüft und sind zu folgenden Schlußfolgerungen gekommen: 1. Wir nehmen von Ihrem Beschluß Kenntnis, die Preisstruktur und die Verkaufsbedingungen für Ihre Kugellager denen der französischen Hersteller anzupassen, um die Preisdifferenz auf dem französischen Markt zu verringern. 2. Wir stellen fest, daß die 10 bis 12prozentige Preiserhöhung (in Dollar) zum 1. April 1972 infolge der Änderungen der Währungsparität für Frankreich in Wirklichkeit nur einen geringen Anstieg darstellt, nämlich höchstens 3 %. Diese Preiserhöhung kann nur als ein erster Schritt angesehen werden, dem zur Erreichung des im ersten Absatz Ihres Schreibens genannten Zieles sehr schnell weitere Steigerungen folgen müssen. 3. Aus dieser Preiserhöhung vom 1. April 1972 ergeben sich für japanische Kugellager Yen-Preise, die noch erheblich niedriger sein werden als diejenigen, die vor der Änderung der Währungsparität im Dezember 1971 angewandt wurden. In einer zweiten Phase, die sehr bald durchzuführen wäre, müssten die Preise für japanische Kugellager auf das Niveau vor den Umstellungen der Währungsparität zurückgebracht werden. Dieser Schritt erscheint uns unerläßlich, um die Differenz zu den Preisen für französische Kugellager herabzusetzen. 4. Wir nehmen von dem Beschluß der japanischen Hersteller Kenntnis, in Frankreich eine Preisliste zu veröffentlichen, aus der die neue Preispolitik hervorgeht, und wir wären daran interessiert, daß zu dieser Liste ein Kommentar erscheint, der die Kunden über die voraussichtliche Preisentwicklung im kommenden Jahr unterrichtet. 5. Wir nehmen von Ihrem Beschluß Kenntnis, wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um die ungewöhnliche Zunahme Ihrer Kugellagerausfuhren auf dem französischen Markt zu berichtigen. Die Chambre syndicale nationale de la mécanique de haute précision wird Ihnen regelmässig die französischen Einfuhrstatistiken übermitteln. ... Um jedes Mißverständnis zu vermeiden, wäre es wünschenswert, daß die japanischen Hersteller unserer Chambre syndicale die Preislisten übermitteln, die sie bei jeder Anpassung der Verkaufspreise für ihre nach Frankreich exportierten Kugellager veröffentlichen werden. Wir freuen uns sehr, die Vertreter der vier grossen japanischen Kugellagerhersteller empfangen zu dürfen. Wir hoffen, im Verlaufe unserer Begegnung feststellen zu können, daß sich die von ihnen ergriffenen Maßnahmen als wirksam erweisen. Es ist ebenfalls unser Wunsch, die Gespräche über die künftigen Maßnahmen zur Sicherung einer zufriedenstellenden Entwicklung der Kugellagerindustrie unserer beiden Länder fortzusetzen..." c) Die Sitzung, von der in den vorerwähnten Schreiben vom 10. März und 27. April die Rede ist, hat am 13. Juni 1972 in Paris stattgefunden. Auf dieser Sitzung legte der Vertreter der Japan Association auf Wunsch des Vertreters der Chambre syndicale dar, daß die japanischen Hersteller folgende konkrete Maßnahmen ergriffen haben: " 1. Mit Wirkung vom 1. April 1972 wurden die Dollarpreise für alle Kugellagerexporte nach Frankreich um 12 % heraufgesetzt. Hieraus ergibt sich eine reelle Preissteigerung von 5 bis 7 % auf dem französischen Markt. Die Auswirkungen dieser Maßnahme werden erst ab Juli spürbar sein. 2. Diese Preissteigerung wurde in der französischen Presse bekanntgegeben. 3. Die japanischen Hersteller machen der französischen Delegation ihre Preislisten zugänglich (ein Exemplar jeder Preisliste wurde der französischen Delegation während der Sitzung überreicht). " (Protokoll S. 3) d) Am 26. Juli 1972 trafen die französischen Hersteller erneut in Paris mit ihren japanischen Kollegen zusammen. Es wurden vor allem die Bedingungen für die Anwendung der Preislisten in Frankreich erörtert ; der Vertreter eines französischen Herstellers bezeichnete diese Preislisten als "einen Motor der Absatzpolitik" (Protokoll S. 2). Die französischen Hersteller erklärten ihren japanischen Kollegen, daß die Rabatte nach zwei Kriterien gewährt würden : Bedeutung des Kunden und Art der Produktion des Kunden. Die japanischen Hersteller erklärten, daß sie dieselben Kriterien anwenden. Da aber nach Ansicht der französischen Hersteller die von den Importeuren japanischen Erzeugnisse gewährten Rabatte ungewöhnlich hoch sind, ersuchten sie ihre japanischen Kollegen, nicht nur ihre Listenpreise zu erhöhen, sondern auch die von ihren Importeuren gewährten Preisnachlässe zu kontrollieren. 2. a) Bei dem Markt, auf den der oben beschriebene Sachverhalt zutrifft, geht es um den französischen Markt für Kugellager der gängigen Art, mit Ausnahme der anderen Kugellager-Systeme wie Nadellager, Rollenlager oder Kugellager besonderer Art, die sich auf Grund ihrer technischen Merkmale durch gewöhnliche Kugellager nicht ersetzen lassen. Die Konkurrenz der japanischen Kugellager wirkte sich zum Zeitpunkt des oben beschriebenen Sachverhalts (im Laufe des Jahres 1972) hauptsächlich auf diesen Markt aus. b) Dieser Markt wies in den Jahren 1971 und 1972 folgende Merkmale auf: Der gesamte Inlandsverbrauch, der 1971 einen Umsatz von 416 200 000 ffrs und 1972 von 426 600 000 ffrs saumachte, wurde 1971 zu 52,1 % und 1972 zu 58,7 % durch die französische Produktion gedeckt. Die japanischen Einfuhren machten 1971 25,8 % (51 500 000 ffrs) und 1972 23 % (40 700 000 ffrs) der gesamten Kugellagereinfuhren Frankreichs aus, das heisst 12,3 bzw. 9,6 % des Inlandsverbrauchs. Die Einfuhren aus den fünf anderen EWG-Mitgliedstaaten stellten in diesen beiden Jahren 39,6 % der Gesamteinfuhren dar, nämlich 1971 18,7 % und 1972 16,2 % des Inlandsverbrauchs. Die Ausfuhren Frankreichs in die EWG-Länder betrugen 1971 38 600 000 ffrs und 1972 37 300 000 ffrs, das heisst 28,8 % bzw. 30 % der Gesamtheit der französischen Ausfuhren und 11,7 % bzw. 10,2 % des französischen Verbrauchs. c) Die S.K.F. und die S.N.R. hatten zur fraglichen Zeit folgende Marktstellung: Die S.K.F., Compagnie d'applications mécaniques, eine Tochtergesellschaft zu mehr als 80 % der schwedischen Gruppe S.K.F. (Aktiebolaget Svenska Kullagerfabriken) ist die grösste Gesellschaft auf dem Gebiet der Kugellagerherstellung in Frankreich. Ihr Produktionsanteil in diesem Land beläuft sich auf etwa 60 % und ihr Marktanteil beträgt dort 35 bis 40 %. Die S.N.R., eine 100prozentige Tochtergesellschaft der Renault-Gruppe (Kraftfahrzeuge), hat in Frankreich einen Produktionsanteil von nahezu 25 % und einen Marktanteil von etwa 10 %. d) Beide Hersteller sind Mitglieder der Chambre syndicale, Abteilung "Kugellager jeder Art, Nadel- und Rollenlager". Gemäß Artikel 3 seiner Satzung besteht der Zweck dieses Verbandes unter anderem darin: " 1. einen Zusammenschluß von Unternehmern zu schaffen, die ihrer Kundschaft die absolute Garantie einer hochwertigen Präzisionsmechanik geben können; 2. sie bei der Regierung, allen staatlichen oder privaten Einrichtungen, den Handelskammern oder anderen Industrie-bzw. Handelsverbänden zu vertreten... ". e) Die N.S.K., N.T.N., Koyo und Fujikoshi betrachten sich selbst als "die vier grössten japanischen Hersteller" und sind die wichtigsten Mitglieder der Japan Association. f) Seit Beginn des Jahres 1972 bis Ende 1973 haben die betroffenen japanischen Hersteller für die Erzeugnisse, die den grössten Teil der japanischen Kugellagerverkäufe in Frankreich ausmachen (Kugellager der Kategorien 6000 bis 6300, nämlich 6000, 6004, 6200, 6205, 6210, 6305 und 6309), in Frankreich folgende Preiserhöhungen durchgeführt: Ein Hersteller hat seinen französischen Vertriebshändlern gegenüber seine Preise zweimal erhöht (im April und Oktober 1972), wodurch diese Preise während des genannten Zeitraums eine Erhöhung von 7 bis 25 % erfuhren ; ein anderer Hersteller hat ebenfalls die Preise für seine Vertriebshändler in Frankreich (für den Zeitraum Mai-Dezember 1972 und Januar-Oktober 1973) zweimal um insgesamt 3,3 bis 8,2 % erhöht ; ein weiterer Hersteller erhöhte im Januar 1973 die Preise für seine Abnehmer um 2,4 bis 15 % ; schließlich hat ein Hersteller, der bereits im Dezember 1971 seine Preise um 14 % heraufgesetzt hatte, diese während des genannten Zeitraums nicht mehr angehoben. II. Anwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 1 1. Gemäß Artikel 85 Absatz 1 sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. Zur Feststellung, ob diese Bestimmung im vorliegenden Fall anwendbar ist, ist es angebracht, den unter I.1 beschriebenen Sachverhalt im allgemeinen Rahmen der Maßnahmen zu betrachten, die Japan in jüngster Zeit sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich ergriffen hat, um die Ausfuhren japanischer Erzeugnisse in die EWG entweder durch Beschränkungen oder durch Reglementierung der Preise, Qualität oder in anderer Hinsicht zu kontrollieren. Es kann sich in der Tat um vier Arten von Maßnahmen handeln, die im Hinblick auf das Vorstehende unterschiedlich zu beurteilen sind: a) Maßnahmen im Rahmen der Handelsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Japan. Es handelt sich um aussenhandelspolitische Beschlüsse, die sich als solche der Anwendbarkeit des Artikels 85 des EWG-Vertrags entziehen. b) Maßnahmen, die den japanischen Unternehmen von den Behörden ihres Landes auferlegt werden. Diese Maßnahmen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 85. Jedoch könnte in diesen beiden Fällen Artikel 85 auf etwaige zusätzliche Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen zur Anwendung gelangen. c) Maßnahmen, die aus Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Unternehmen resultieren und von den japanischen Behörden einfach auf Grund ihres internen Rechts genehmigt werden. Eine solche Genehmigung ist Voraussetzung für die interne Rechtsgültigkeit, sie kann aber die etwaige Anwendbarkeit des Artikels 85 nicht ausschließen weil sie nichts an der Tatsache ändert, daß die beteiligten Unternehmen frei waren, die besagte Vereinbarung nicht abzuschließen oder auf die besagten Verhaltensweisen zu verzichten; d) Maßnahmen, die sich ausschließlich aus Vereinbarungen, aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen oder Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen ergeben, welche entweder einseitig von japanischen Unternehmen oder nach Absprache mit den entsprechenden europäischen Industrieunternehmen erarbeitet wurden. Diese privatwirtschaftlichen Maßnahmen können ebenfalls in den Anwendungsbereich des Artikels 85 fallen. Die Kommission hat die Unternehmen durch eine im Oktober 1972 im Amtsblatt veröffentlichte Bekanntmachung (1) ausdrücklich hierauf aufmerksam gemacht. Der vorstehend beschriebene Sachverhalt fällt nicht in den Rahmen eines Handelsabkommens zwischen der Gemeinschaft und Japan ; es handelt sich ebensowenig um Maßnahmen, die den japanischen Unternehmen durch die Behörden ihres Landes auferlegt wurden, und nicht einmal - soweit die Kommission unterrichtet ist - um Maßnahmen, die von diesen Behörden genehmigt wurden. Es handelt sich um privatwirtschaftliche bilaterale Maßnahmen, die zu keiner Intervention der französischen oder japanischen Regierung geführt haben. Diese Maßnahmen können daher in den Anwendungsbereich des Artikels 85 des EWG-Vertrags fallen. 2. Aus dem unter I. beschriebenen Sachverhalt geht folgendes hervor: In der Zusammenkunft vom 16. Februar 1972 zwischen den wichtigsten französischen (1)Bekanntmachung betreffend die Einfuhr japanischer Erzeugnisse in die Gemeinschaft, auf die der Vertrag von Rom anwendbar ist, ABl. Nr. C 111 vom 21.10.1972, S. 13. Kugellagerherstellern (S.K.F. und S.N.R.) und den japanischen Herstellern (N.S.K., N.T.N., Koyo, Fujikoshi) sowie ihren zuständigen Berufsverbänden richteten die französischen Hersteller an ihre japanischen Konkurrenten das Ersuchen, eine schriftliche Vereinbarung über eine Preiserhöhung für die nach Frankreich importierten japanischen Kugellager abzuschließen. Hierdurch sollten diese Preise den Preisen für Kugellager französischer Herstellung nähergebracht werden, wobei die maximale Preisdifferenz 5 % nicht überschreiten sollte. Die betroffenen japanischen Hersteller gaben ihre prinzipielle Zustimmung zu dieser Erhöhung, ohne sich jedoch bereits genauer festlegen zu können hinsichtlich ihrer Höhe und dem Zeitpunkt ihrer Anwendung. In einem an die Japan Association gerichteten Schreiben vom 3. März 1972 wiederholte die Chambre syndicale die in der vorerwähnten Sitzung vorgebrachten Anliegen. Die Japan Association hat am 10. März 1972 in einem an die Chambre syndicale gerichteten Schreiben das grundsätzliche Einverständnis der japanischen Hersteller zu der erbetenen Erhöhung bestätigt und gleichzeitig ihre Absicht mitgeteilt, die Preisdifferenz zwischen den französischen und den japanischen Kugellagern sofort auf maximal 10 % und in der Zukunft auf 8 und 5 % herabzusetzen. In seiner Antwort vom 27. April 1972 bestätigte der Vizepräsident der Chambre syndicale im Namen seiner Kollegen die verschiedenen Beschlüsse der japanischen Hersteller. Er hob jedoch die Tatsache hervor, daß die angekündigte Preiserhöhung nur einen ersten Schritt darstelle, dem sehr schnell zusätzliche Maßnahmen folgen sollten. Dieser Sachverhalt zeigt auf, daß die betreffenden französischen und japanischen Kugellagerhersteller über ihre Berufsverbände eine Vereinbarung geschlossen haben, die eine Erhöhung der Preise für nach Frankreich eingeführte japanische Kugellager anstrebt, mit dem Ziel, diese Preise denen der in Frankreich hergestellten Kugellager anzugleichen. Im Gegensatz zu den von den Parteien in ihrer Antwort auf die Beschwerdepunkte und während der mündlichen Anhörung vorgebrachten Argumente ist es für die Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags nicht unbedingt erforderlich, daß diese Vereinbarung in Form eines privatrechtlichen Vertrages abgeschlossen wurde. Es reicht vielmehr aus, daß eine der Parteien sich freiwillig verpflichtet, ihre Aktionsfreiheit gegenüber der anderen Partei einzuschränken. Dies trifft im vorliegenden Fall zu, da einerseits die Japan Association mit dem vorerwähnten Schreiben vom 10. März 1972 die Chambre syndicale insbesondere über die von den japanischen Herstellern eingegangenen Verpflichtungen in Kenntnis gesetzt hat, die Preise für ihre nach Frankreich exportierten Kugellager zu erhöhen, und andererseits die Chambre syndicale mit dem vorerwähnten Schreiben vom 27. April 1972 von diesen Verpflichtungen im Namen der französischen Hersteller Kenntnis genommen hat. Die Parteien haben bestritten, daß dieser Briefwechsel in Wirklichkeit eine Vereinbarung über eine Preiserhöhung darstellt. Die Japan Association und die betreffenden japanischen Hersteller behaupten einerseits, daß die im Schreiben vom 10. März erwähnten Preiserhöhungen das Ergebnis einseitig gefasster Beschlüsse im Zusammenhang mit der Anpassung der Währungsparitäten und im Hinblick auf die Wirtschaftskonjunktur in Japan sind und daß sie mit den von ihren französischen Konkurrenten vorgebrachten Ersuchen nichts zu tun haben. Die Chambre syndicale weist andererseits darauf hin, daß mit dem Schreiben vom 27. April von den japanischen Beschlüssen über die Preiserhöhung zwar Kenntnis genommen wurde, gleichzeitig aber Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Steigerungssätze, der Zeitpunkte der Anwendung, der Phasen und praktischen Durchführung dieser Erhöhungen geäussert wurden, so daß man aus diesem Schreiben nicht etwa eine Annahme des japanischen Angebots entnehmen könne. Diese Erklärungen sind nicht überzeugend, da dieser Briefwechsel in Anbetracht der vorausgegangenen Verhandlungen ein zusammenhängendes und deutlich formuliertes Ganzes darstellt, welches beweist, daß beide Parteien ausdrücklich an der Erhöhung der Preise für japanische Kugellager mitgewirkt haben. Obwohl keine ins einzelne gehende Vereinbarung über die besonderen Modalitäten der beschlossenen Preiserhöhung vorliegt, kann nicht bestritten werden, daß zumindest eine Vereinbarung über den Grundsatz einer derartigen Erhöhung abgeschlossen wurde. Die beanstandete Vereinbarung wurde im Anschluß an Verhandlungen geschlossen, an denen die interessierten Hersteller und ihre Berufsverbände teilgenommen hatten, und wurde durch einen Briefwechsel zwischen diesen Berufsverbänden im Namen ihrer Mitglieder bestätigt. Es handelt sich also um eine Vereinbarung zwischen Unternehmen im Sinne von Artikel 85 des EWG-Vertrags. 3. Die betreffende Vereinbarung, die eine Preiserhöhung für nach Frankreich eingeführte japanische Kugellager mit dem Ziel der Annäherung dieser Preise an diejenigen für französische Kugellager anstrebt, bezweckt eine Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes ; sie zielt nämlich darauf ab, den Preiswettbewerb, dessen Funktion darin besteht, die Preise so niedrig wie möglich zu halten, unwirksam zu machen. Da sich diese Wettbewerbsbeschränkung aus dem Zweck der betreffenden Vereinbarung ergibt, brauchen ihre konkreten Auswirkungen nicht untersucht zu werden, um die Anwendbarkeit des Artikels 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags zu begründen. Es kann jedenfalls festgestellt werden, wie es auch aus den unter I., 2, f) gemachten Angaben hervorgeht, daß die meisten japanischen Hersteller, die die betreffende Vereinbarung unterzeichnet haben, tatsächlich ihre Preise auf dem französischen Markt erhöht haben. Im Hinblick auf die Höhe des auf dem französischen Kugellagermarkt erzielten Umsatzes, den Anteil der japanischen Einfuhren an diesem Markt und die Stellung der beteiligten Unternehmen auf ihren einheimischen Märkten - bei einigen sogar auf dem Kugellagerweltmarkt - wiegt diese Wettbewerbsbeschränkung besonders schwer (vgl. I., 2 b) und c)). In dieser Hinsicht haben die Parteien die Bedeutung dieser Wettbewerbsbeschränkung bestritten, weil letztere nur die Preislisten beträfe, die auf die Festsetzung der tatsächlich angewandten Preise für Kugellager auf Grund der Rabatte, die manchmal erheblich sind, sowie auf Grund der Tatsache, daß für die grössten Kunden (Konstruktionsunternehmen) in harten Verhandlungen und unabhängig von den Preislisten ausgehandelte Nettopreise gelten, nur einen geringen Einfluß hätten. Die Tatsache, daß äusserst hohe Rabatte eingeräumt werden, ändert nichts an der Funktion der Preislisten, da die Rabatte unter Zugrundelegung dieser Listen festgelegt werden. Die Hersteller selbst betrachten die Preislisten als "einen Motor der Absatzpolitik" (vgl. Sitzung vom 26. Juli 1972 - I., 1 d)). Ausserdem wäre es unbegreiflich, weshalb die grössten Kugellagerhersteller in Frankreich und Japan eine Vereinbarung geschlossen und im Laufe des Jahres 1972 drei Sitzungen abgehalten haben, wenn diese Preislisten, die der Hauptgegenstand dieser Vereinbarung und dieser Sitzungen waren, so wenig Bedeutung gehabt hätten. 4. Die in Frage stehende Vereinbarung ist geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Tatsächlich hängt die praktische Bedeutung der beabsichtigten Preiserhöhung von der Möglichkeit ab, diese nicht nur auf die direkt aus Japan nach Frankreich eingeführten Kugellager weiterzugeben, sondern auch auf Kugellagereinfuhren japanischen Ursprungs, die sich im freien Verkehr in anderen Mitgliedstaaten befinden. In diesem Zusammenhang ist die Tatsache bezeichnend, daß die japanischen Hersteller - insbesondere im Laufe der Sitzung vom 16. Februar 1972 - auf die Einfuhren japanischer Kugellager aufmerksam gemacht wurden, die im Transit durch Deutschland, Belgien und die Niederlande gehen (vgl. I., 1 a)). Diese Vereinbarung wurde durch die grössten französischen Hersteller abgeschlossen mit dem Ziel einer Einschränkung des von bedeutenden Konkurrenten ausgeuebten Preiswettbewerbs in Frankreich, wohin diese regelmässig exportieren. Im Hinblick darauf, daß sich diese schwerwiegende Wettbewerbsbeschränkung auf das gesamte französische Hoheitsgebiet erstreckt, besteht die Gefahr, daß der Warenverkehr zwischen Frankreich und den übrigen Mitgliedstaaten unter anderen Bedingungen stattfindet, als dies ohne Bestehen der Vereinbarung der Fall gewesen wäre. Die Beteiligten haben übrigens selbst die Bedeutung des Warenverkehrs mit Kugellagern zwischen Frankreich und den anderen Mitgliedstaaten hervorgehoben ; diese Bedeutung geht ebenfalls aus den unter I., 2 b) angeführten Zahlen hervor. 5. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 sind demnach erfuellt. III. Nichtanwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 3 Gemäß Artikel 85 Absatz 3 können die Bestimmungen des Absatzes 1 für nicht anwendbar erklärt werden auf Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. Die beanstandete Vereinbarung ist bei der Kommission nicht angemeldet worden und fällt unter die in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 bezeichneten Vereinbarungen. Solange sie nicht angemeldet wird, kann also auch keine Entscheidung nach Artikel 85 Absatz 3 erlassen werden. Jedenfalls hat die Kommission keine Anhaltspunkte dafür, daß mit dieser Vereinbarung die in Artikel 85 Absatz 3 vorgesehenen günstigen Auswirkungen verbunden sein könnten, insbesondere hinsichtlich einer Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die im Jahre 1972 durch ihre Berufsverbände zwischen den französischen Gesellschaften S.K.F., Compagnie d'applications mécaniques S.A. und S.N.R., Société nouvelle de roulements, sowie den japanischen Gesellschaften Nippon Seiko Kaisha, N.T.N. Toyo Bearing Kaisha, Koyo Seiko Ltd. und Fujikoshi Ltd. geschlossene Vereinbarung über eine Erhöhung der Preise für Kugellager japanischen Ursprungs auf dem französischen Markt, die insbesondere durch das Schreiben der Japan Bearing Industrial Association vom 10. März 1972 sowie durch das Schreiben der Chambre syndicale nationale de la mécanique de haute précision vom 27. April 1972 bestätigt wurde, stellt eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft dar. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die nachfolgend aufgeführten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen gerichtet: S.K.F., Compagnie d'applications mécaniques, S.A. 1, avenü Newton, Clamart (Frankreich), S.N.R., Société nouvelle de roulements 1, rü des Usines, Annecy (Frankreich), Chambre syndicale nationale de la mécanique de haute précision 75, rü Baujon, Paris (Frankreich), Nippon Seiko Kaisha, Chiyoda-Ku, Tokyo (Japan), Koyo Seiko Co. Ltd., Minami-Ku, Osaka (Japan), Fujikoshi Ltd. Toyama (Japan), N.T.N. Toyo Bearing Co. Ltd., Nishi-Ku, Osaka (Japan), The Japan Bearing Industrial Association Shibakönn, Tokyo (Japan). Brüssel, den 29. November 1974 Für die Kommission Der Präsident François-Xavier ORTOLI