Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/1349 der Europäischen Zentralbank vom 26. Juli 2019 zum Verfahren und zu den Bedingungen für die Ausübung bestimmter Befugnisse im Zusammenhang mit der Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme durch eine zuständige Behörde (EZB/2019/25)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2021-05-25

Quellenkennung: 32019D0025(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

igen Behörde, Vor-Ort-Prüfungen durchzuführen (1)   Die zuständige Behörde kann eine Vor-Ort-Prüfung durchführen oder gemäß Artikel 8 eine andere Behörde mit der Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen beauftragen, wenn sie dies für erforderlich hält, um die in Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) festgelegten Ziele zu erreichen. (2)   Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 4 dieses Beschlusses gilt, dass, wenn die zuständige Behörde die Befugnis zur Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen ausübt, ein Prüfungsbeschluss mindestens das Folgende enthalten muss: a)  den Gegenstand und Zweck der Vor-Ort-Prüfung; b)  die Tatsache, dass eine Behinderung der Vor-Ort-Prüfung durch die rechtsfähige Person, die Gegenstand dieser Prüfung ist, unbeschadet nationaler Rechtsvorschriften einen Verstoß gegen Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) darstellt. (3)   Mindestens zehn Arbeitstage vor dem Beginn der Vor-Ort-Prüfung unterrichtet die zuständige Behörde die Stelle, die sich einer Vor-Ort-Prüfung zu unterziehen hat, von dem Beschluss und nennt ihr die Mitglieder des Vor-Ort-Prüfungsteams. (4)   Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass die Vor-Ort-Prüfung einem vorher festgelegten Umfang und Zeitplan folgt, den sie in Zusammenarbeit mit der Stelle erstellt, die Gegenstand einer Vor-Ort-Prüfung ist. Falls die zuständige Behörde dies für erforderlich hält, kann sie jedoch während der Prüfung den Umfang und Zeitplan der Vor-Ort-Prüfung durch einen geänderten Beschluss ausweiten, der der Stelle, die Gegenstand einer Vor-Ort-Prüfung ist, mitgeteilt wird. (5)   Der SIPS-Betreiber nimmt Vorschriften in seine vertraglichen Vereinbarungen mit Anbietern kritischer Dienstleistungen auf, nach denen eine Vor-Ort-Prüfung auch am Standort des Anbieters kritischer Dienstleistungen durchgeführt werden kann. Derartige Vorschriften erlauben der zuständigen Behörde, die Zentralbank, die den Anbieter kritischer Dienstleistungen überwacht oder beaufsichtigt, in das Verfahren der Vor-Ort-Prüfung einzubinden, unter anderem auch zum Zweck des Austausches relevanter Informationen. Der SIPS-Betreiber hat sicherzustellen, dass diese vertraglichen Vereinbarungen auch vorsehen, dass die zuständige Behörde in Bezug auf die Dienstleistungen, die die Vertreter oder Mitarbeiter der Anbieter kritischer Dienstleistungen für das SIPS erbringen, Zugriff auf deren schriftliche oder mündliche Ausführungen hat. Der SIPS-Betreiber nimmt darüber hinaus in die vertraglichen Vereinbarungen mit seinen Anbietern kritischer Dienstleistungen Vorschriften auf, nach denen die zuständige Behörde Einsicht nehmen kann in Informationen und Feststellungen aus früheren, Vor-Ort-Prüfungen des Anbieters kritischer Dienstleistungen, die die Zentralbank, die den Anbieter kritischer Dienstleistungen überwacht oder beaufsichtigt, bereits in demselben Umfang und derselben Art durchgeführt hat. Artikel 8 Übertragung der Befugnis, Vor-Ort-Prüfungen durchzuführen (1)   Vorbehaltlich der nach einschlägigen geltenden nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Bedingungen und der internen Verfahrensvorschriften der zuständigen Behörde kann die zuständige Behörde die Befugnis zur Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen auf eine andere Behörde übertragen, vorausgesetzt, dass jene Behörde und ihr Prüfungsteam die vom SIPS-Betreiber erhaltenen Informationen und Dokumente vertraulich behandeln und die einschlägigen Grundsätze in Artikel 7 sowie weitere interne organisatorische Vorschriften für eine Vor-Ort-Prüfung befolgen und weiter vorausgesetzt, dass die übertragende zuständige Behörde in vollem Umfang für die Prüfung verantwortlich und haftbar bleibt. (2)   Die zuständige Behörde, eine andere Behörde und der SIPS-Betreiber haben die Vertraulichkeit des Vor-Ort-Prüfungsverfahrens zu wahren. Artikel 9 Zusammenarbeit mit den Behörden (1)   Die für ein SIPS zuständige Behörde übt die in Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) genannten Befugnisse auf der Grundlage eines von ihr verabschiedeten Beschlusses aus. Handelt es sich bei der zuständigen Behörde um eine nationale Zentralbank, informiert sie das Eurosystem von einem solchen Beschluss bei dessen Verabschiedung. (2)   Behindern die Mitarbeiter eines SIPS-Betreibers eine gemäß diesem Beschluss von einer zuständigen Behörde vorgeschriebene Vor-Ort-Prüfung, so gewährt die nationale Zentralbank des betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaats den Mitgliedern des Prüfungsteams die notwendige Unterstützung gemäß den nationalen Rechtsvorschriften. Soweit dies für die Vor-Ort-Prüfung erforderlich ist, schließt diese Amtshilfe die Versiegelung jeglicher Geschäftsräume und Bücher oder Aufzeichnungen ein. Verfügt die betreffende nationale Zentralbank nicht über die dafür erforderliche Befugnis, so nutzt sie ihre Befugnisse, um die erforderliche Amtshilfe von anderen nationalen Behörden anzufordern. (3)   Setzt eine Vor-Ort-Prüfung oder die gemäß Absatz 2 dieses Artikels zu leistende Amtshilfe nach geltendem nationalem Recht eine gerichtliche Genehmigung voraus, hat die Behörde, die die Vor-Ort-Prüfung durchführt, diese Genehmigung einzuholen. (4)   Muss der unabhängige Gutachter im Rahmen der Untersuchung oder unabhängigen Überprüfung des SIPS-Betreibers in Verbindung mit dem Anbieter kritischer Dienstleistungen eines SIPS die in Artikel 2 Absatz 5 festgelegten Rechte ausüben, so hat die zuständige Behörde die Zentralbank, die den Anbieter kritischer Dienstleistungen überwacht oder beaufsichtigt, über ihre Absicht zu informieren, diese Rechte auszuüben; ferner kann sie die Zentralbank im Anschluss an die Untersuchung oder unabhängige Überprüfung über die darin getroffenen Feststellungen informieren. (5)   Wird es für notwendig erachtet, dass eine Vor-Ort-Prüfung auch am Standort eines Anbieters kritischer Dienstleister eines SIPS durchzuführen ist, hat die zuständige Behörde die Zentralbank, die den Anbieter kritischer Dienstleistungen überwacht oder beaufsichtigt, über die beabsichtigte Vor-Ort-Prüfung zu informieren, bevor der SIPS-Betreiber benachrichtigt wird. (6)   Soweit eine Vor-Ort-Prüfung in demselben Umfang und in derselben Art bereits durch die Zentralbank durchgeführt wurde, die einen Anbieter kritischer Dienstleistungen eines SIPS überwacht oder beaufsichtigt, kann die für ein SIPS zuständige Behörde wählen, ob sie sich auf die Feststellungen dieser Vor-Ort-Prüfung verlässt oder ob sie eine eigene Vor-Ort-Prüfung durchführt. Diesbezüglich kann die zuständige Behörde den Anbieter kritischer Dienstleistungen auffordern, Einsicht in die jeweiligen, ihm zur Verfügung stehenden Informationen und Feststellungen zu gewähren, oder einzuwilligen, dass die zuständige Behörde bei der Zentralbank Einsicht in diese Feststellungen nehmen kann. Wurde bislang eine Vor-Ort-Prüfung noch nicht oder nicht in demselben Umfang und derselben Art durchgeführt, kann die für das SIPS zuständige Behörde nach eigenem Ermessen auch eine Vor-Ort-Prüfung am Standort des Anbieters kritischer Dienstleistungen durchführen. Hierbei kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der Befugnisse und Verpflichtungen von Zentralbanken die Zentralbank in das Verfahren der Vor-Ort-Prüfung einbeziehen, die den Anbieter kritischer Dienstleistungen überwacht oder beaufsichtigt, und diese Zentralbank im Anschluss an die Vor-Ort-Prüfung über die Feststellungen informieren. (7)   Wird es für notwendig erachtet, dass die Vor-Ort-Prüfung auch am Standort eines Anbieters kritischer Dienstleistungen für ein SIPS durchgeführt wird, benachrichtigt die zuständige Behörde auch den Anbieter kritischer Dienstleistungen über die Prüfung zum gleichen Zeitpunkt wie den SIPS-Betreiber gemäß Artikel 2 Absatz 4. Artikel 10 Recht auf rechtliches Gehör und Auskunftsrecht (1)   Der unabhängige Gutachter bzw. das Vor-Ort-Prüfungsteam berücksichtigen die Stellungnahmen, die der SIPS-Betreiber im Rahmen einer unabhängigen Überprüfung, einer Untersuchung oder einer Vor-Ort-Prüfung abgegeben hat und gründen ihre Feststellungen auf Tatsachen, zu denen dem betreffenden SIPS-Betreiber Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. (2)   Der unabhängige Gutachter oder das Vor-Ort-Prüfungsteam benachrichtigen den SIPS-Betreiber, wenn der Bericht über die Feststellungen bei der zuständigen Behörde eingereicht wird. Der SIPS-Betreiber hat das Recht auf Einsicht in den Bericht, vorbehaltlich des berechtigten Interesses von anderen Personen und juristischen Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse. Das Recht auf Einsicht in den Bericht gilt nicht für vertrauliche Informationen, die Dritte betreffen. Artikel 11 Unangekündigte Vor-Ort-Prüfungen Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 3 ist eine zuständige Behörde nicht verpflichtet, eine Stelle, die Gegenstand einer Vor-Ort-Prüfung ist, im Vorfeld über diese Prüfung zu informieren, falls Anzeichen dafür vorliegen, dass gravierende Tatsachen die reibungslose Arbeitsweise des SIPS gefährden oder dass die Benachrichtigung der Stelle über die Notwendigkeit der Durchführung einer Vor-Ort-Prüfung zu einer Beeinträchtigung der Ergebnisse führen kann. In diesem Fall hat der Beschluss zur Durchführung einer Vor-Ort-Prüfung die Gründe für die Aufnahme der Prüfung ohne vorherige Mitteilung an diese Stelle anzugeben und er ist der Stelle erst nach Beginn der Prüfung zur Verfügung zu stellen. Artikel 12 Sprachenregelung zwischen der zuständigen Behörde und dem SIPS-Betreiber (1)   Alle Unterlagen, die ein SIPS-Betreiber, der gemäß Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) der Überwachung unterliegt, gemäß Artikel 3 des vorliegenden Beschlusses an die zuständige Behörde übermittelt, können in einer beliebigen Amtssprache der Union abgefasst werden, die der SIPS-Betreiber wählt. (2)   Der SIPS-Betreiber, der der Überwachung unterliegt, kann vereinbaren, in seiner schriftlichen Kommunikation mit der zuständigen Behörde ausschließlich eine einzige Amtssprache der Union zu verwenden. Der SIPS-Betreiber kann eine solche Vereinbarung zur Verwendung einer Sprache widerrufen, oder im Einzelfall und für bestimmte schriftliche Mitteilungen auf dieses Recht verzichten, um das Verfahren zu beschleunigen, ohne dass hiervon künftige Verfahren berührt werden. Der Widerruf betrifft lediglich die Aspekte des Überwachungsverfahrens, die noch nicht durchgeführt wurden. (3)   Der SIPS-Betreiber kann verlangen, dass die Untersuchung, die unabhängige Überprüfung oder die Vor-Ort-Prüfung in einer anderen Amtssprache der Union durchgeführt wird als in der, die für das Überwachungsverfahren gewählt wurde. Beabsichtigt er eine solche Vorgehensweise, so hat der SIPS-Betreiber die zuständige Behörde oder den unabhängigen Gutachter mit hinreichend Vorlauf vor der Aufnahme der Untersuchung, der unabhängigen Überprüfung oder der Vor-Ort-Prüfung über seine Absicht zu informieren, sodass die notwendigen Vorkehrungen getroffen werden können. Artikel 13 Schlussbestimmungen Dieser Beschluss tritt zwanzig Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.