Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/1349 der Europäischen Zentralbank vom 26. Juli 2019 zum Verfahren und zu den Bedingungen für die Ausübung bestimmter Befugnisse im Zusammenhang mit der Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme durch eine zuständige Behörde (EZB/2019/25)

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16.8.2019    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 214/16 BESCHLUSS (EU) 2019/1349 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 26. Juli 2019 zum Verfahren und zu den Bedingungen für die Ausübung bestimmter Befugnisse im Zusammenhang mit der Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme durch eine zuständige Behörde (EZB/2019/25) DER EZB-RAT — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2, gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1, Artikel 22 und Artikel 34.1 erster Gedankenstrich, gestützt auf Verordnung (EU) Nr. 795/2014 der Europäischen Zentralbank vom 3. Juli 2014 zu den Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme (EZB/2014/28) (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 127 Absatz 2 vierter Gedankenstrich des Vertrags und Artikel 3.1 vierter Gedankenstrich der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank ist das Eurosystem befugt, das reibungslose Funktionieren der Zahlungsverkehrssysteme zu fördern. (2) Das Eurosystem fördert das reibungslose Funktionieren der Zahlungsverkehrssysteme unter anderem durch Überwachung. (3) Im April 2012 veröffentlichten der Ausschuss für Zahlungs- und Abrechnungssysteme (Committee on Payment and Settlement Systems — CPSS) der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich und der Technische Ausschuss der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (International Organization of Securities Commissions — IOSCO) gemeinsam die Prinzipien für Finanzmarktinfrastrukturen (nachfolgend die „CPSS-IOSCO-Prinzipien“) (2). Der Ausschuss für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen (Committee on Payments and Market Infrastructures), der Nachfolger des CPSS, und die IOSCO haben anschließend gemeinsame Empfehlungen für diese Prinzipien veröffentlicht. (4) Gemäß den CPSS-IOSCO-Prinzipien sollte ein systemrelevantes Zahlungsverkehrssystem (systemically important payment system — SIPS) einer effektiven Überwachung auf der Grundlage eindeutig definierter und öffentlich zugänglicher Kriterien unterliegen, da ein SIPS Systemrisiken auslösen kann, wenn es nicht ausreichend vor den Risiken geschützt wird, denen es ausgesetzt ist. Darüber hinaus legen die CPSS-IOSCO-Prinzipien einen spezifischen Erwartungskatalog für Aufsichtskompetenzen in Bezug auf Anbieter kritischer Dienstleistungen fest, von denen die kontinuierliche und angemessene Funktionsweise der Marktinfrastruktur abhängt. Darüber hinaus legen die CPSS-IOSCO-Prinzipien fest, dass die zuständigen Behörden über ausreichende Befugnisse und Ressourcen zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben, einschließlich der Befugnis, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, verfügen sollten. (5) Die Europäische Zentralbank (EZB) hat die CPSS-IOSCO-Prinzipien und nachfolgenden Leitlinien umgesetzt, soweit sie mit einem SIPS im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) in Zusammenhang stehen. (6) Um die Anwendung der höchsten Standards für die Überwachung zu gewährleisten, bewertete der EZB-Rat im Rahmen der Überprüfung der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) gemäß Artikel 24 dieser Verordnung die Notwendigkeit einer Änderung der Verordnung und erließ daraufhin die Verordnung (EU) 2017/2094 der Europäischen Zentralbank (EZB/2017/32) (3), die die in Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) enthaltene Befugnis einer zuständigen Behörde, Informationen und Unterlagen von einem SIPS-Betreiber zu erhalten, um weitere Instrumente ergänzte. (7) Entsprechend hat die zuständige Behörde gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) die Befugnis, von einem SIPS-Betreiber Informationen und Unterlagen zu verlangen, einen SIPS-Betreiber zu verpflichten, einen unabhängigen Gutachter mit der Durchführung einer Untersuchung oder unabhängigen Überprüfung des Geschäftsbetriebs des SIPS zu beauftragen und Vor-Ort-Prüfungen durchzuführen oder deren Vornahme zu delegieren. (8) Darüber hinaus ist die EZB gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) verpflichtet, einen Beschluss zum Verfahren und zu den Bedingungen zur Ausübung der in Artikel 21 Absatz 1 genannten Befugnisse zu erlassen. (9) Um die Wahrung von Rechten Dritter sicherzustellen, sollte eine zuständige Behörde die in Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) genannten Befugnisse im Einklang mit und nach Maßgabe der allgemeinen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung, der Wirksamkeit, der Effizienz, der Transparenz und des ordnungsgemäßen Verfahrens ausüben. Um diesen Grundsätzen Rechnung zu tragen, sollte ein Beschluss zur Ausübung der in Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) festgelegten Überwachungsbefugnisse darüber hinaus einen im Voraus festgelegten Mindestinhalt aufweisen und dem SIPS-Betreiber gemeldet werden, bevor eine Überwachungsbefugnis ausgeübt wird. (10) Die zuständige Behörde kann ohne formellen Beschluss die Befugnis ausüben, Informationen oder Dokumente entsprechend ihren Überwachungsanforderungen, d. h. die Überprüfung der Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) und die Förderung des übergeordneten Ziels, das reibungslose Funktionieren der Zahlungsverkehrssysteme auf systemischer Ebene zu fördern, zu verlangen. (11) Für eine wirksame Überwachung ist es von Bedeutung, dass die zuständige Behörde in der Lage ist, Anforderungen an die Art des zu beauftragenden unabhängigen Gutachters, den Inhalt und den Umfang des anzufertigenden Berichts, die Behandlung des Berichts, einschließlich seiner Offenlegung und Veröffentlichung, und an die zeitliche Planung für die Anfertigung des Berichts zu stellen. (12) Bei der Beauftragung eines unabhängigen Gutachters mit der Durchführung einer Untersuchung oder einer unabhängigen Überprüfung des SIPS sollten Interessenkonflikte vermieden und bestimmte Anforderungen beachtet werden, damit sichergestellt ist, dass der unabhängige Gutachter über die erforderlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Kenntnisse für die Wahrnehmung seiner Aufgaben verfügt. (13) Der SIPS-Betreiber kann zentrale Funktionen im Zusammenhang mit dem Clearing und der Abwicklung von Transaktionen an Anbieter kritischer Dienstleistungen auslagern. Werden diese Funktionen nicht vom SIPS-Betreiber selbst, sondern von einem Anbieter kritischer Dienstleistungen ausgeführt, ist es wichtig, dass die zuständige Behörde ihre Befugnisse gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) gegenüber den Anbietern kritischer Dienstleistungen in der gleichen Weise und im gleichen Umfang ausüben kann, wie gegenüber dem SIPS-Betreiber. Um dies zu ermöglichen, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass der SIPS-Betreiber Klauseln in seine vertraglichen Vereinbarungen mit seinen Anbietern kritischer Dienstleistungen aufnimmt, die den Austausch von Informationen, Unterlagen und schriftlichen oder mündlichen Ausführungen zwischen den Vertretern oder Mitarbeitern des Anbieters kritischer Dienstleistungen und der zuständigen Behörde, dem unabhängigen Gutachter bzw. dem Vor-Ort-Prüfungsteam ebenso ermöglichen, wie die Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen am Standort des Anbieters kritischer Dienstleistungen. (14) Um in Notsituationen wirksam handeln zu können, ist es wichtig, dass die zuständigen Behörden, in den in diesem Beschluss festgelegten Ausnahmefällen und nach Maßgabe der in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen im Einzelfall von bestimmten Anforderungen im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Befugnisse absehen können — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Begriffsbestimmungen Die in diesem Beschluss verwendeten Begriffe haben dieselbe Bedeutung wie die Begriffe in der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) und darüber hinaus gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1.   „unabhängiger Gutachter“: eine natürliche oder juristische Person, die in keiner Beziehung zum SIPS oder SIPS-Betreiber oder seinen Mehrheitsanteilseignern steht, die Anlass für einen Interessenkonflikt gibt, und über spezifische Sachkenntnis in der Durchführung von Untersuchungen und Überprüfungen von Finanzmarktinfrastrukturen mit den Schwerpunkten Finanzregulierung, Informationssysteme und Kommunikationstechnologie, Risikomanagement, Finanzberichterstattung oder Rechnungsprüfung verfügt; 2.   „unabhängige Überprüfung“: eine Bewertung des Betriebs eines SIPS, deren Zweck darin besteht, das Folgende zur Verfügung zu stellen: Einblick in mögliche Risiken und Schwachstellen, Bestätigung der Fortschritte eines SIPS-Betreibers bei der Minderung von Risiken und Schwachstellen und Validierung der Wirksamkeit der Strategien, Verfahren und Kontrollen eines SIPS-Betreibers zur Reduzierung von Risiken und Schwachstellen; 3.   „Untersuchung“: eine Prüfung und Analyse von Sachverhalten, Schriftstücken, Informationen und Ereignissen sowie eine Auswertung der daraus gewonnenen Feststellungen unter Verwendung bekannter und allgemein gebräuchlicher Untersuchungsmethoden; 4.   „Vor-Ort-Prüfung“: eine Prüfung am Standort des SIPS-Betreibers oder an einem maßgeblichen Standort, der mit der Geschäftstätigkeit eines SIPS-Betreibers in Zusammenhang steht, einschließlich des Standorts eines Anbieters kritischer Dienstleistungen, sofern die vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem SIPS-Betreiber und dem betreffenden Anbieter kritischer Dienstleistungen eine solche Prüfung zulassen, wobei der Zweck dieser Prüfung unter anderem in einer eingehenden Analyse der Geschäftsmodelle oder der Unternehmensführung sowie der verschiedenen Risiken und internen Kontrollsysteme besteht; 5.   „Vor-Ort-Prüfungsteam“: eine Gruppe von Sachverständigen der zuständigen Behörde oder ihres Bevollmächtigten bzw. einer anderen Zentralbank des Eurosystems unter der Leitung eines Teamleiters, deren Zweck die Durchführung einer Vor-Ort-Prüfung ist; 6.   „Anbieter kritischer Dienstleistungen“: ein Dienstleister, der mit einem SIPS-Betreiber eine direkte vertragliche Vereinbarung getroffen hat, für diesen SIPS-Betreiber und gegebenenfalls die Teilnehmer am SIPS laufend Dienstleistungen zu erbringen, die für die Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität der Informationen sowie für die Servicebereitschaft des SIPS und das reibungslose Funktionieren seiner Kerngeschäfte unerlässlich sind; 7.   „andere Behörde“: eine Behörde, die für die Überwachung eines SIPS verantwortlich ist, mit Ausnahme der zuständigen Behörde oder der Zentralbanken, die die Anbieter kritischer Dienstleistungen eines SIPS überwachen oder beaufsichtigen, auf die die Befugnis zur Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen übertragen werden kann. Artikel 2 Allgemeine Grundsätze (1)   In diesem Beschluss werden das Verfahren, das eine zuständige Behörde bei der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) befolgen muss, und die Bedingungen, die sie dabei zu erfüllen hat, festgelegt. (2)   Bei der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) muss eine zuständige Behörde: a) die Ziele der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) und deren Anwendbarkeit auf die Umstände des Falls berücksichtigen und nur solche Befugnisse ausüben, die in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Zielen und den Umständen des Falles stehen, damit unnötige Belastungen für einen SIPS-Betreiber vermieden werden; b) entweder dieselben Anforderungen einheitlich auf ähnliche SIPS-Betreiber anwenden oder die unterschiedliche Behandlung von SIPS-Betreibern begründen. (3)   Unbeschadet des Artikels 11 teilt die zuständige Behörde dem SIPS-Betreiber schriftlich ihren Beschluss mit, eine der in Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben b oder c der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) genannten Befugnisse auszuüben. (4)   In dem in Absatz 3 genannten Beschluss wird Folgendes festgelegt: a) seine Rechtsgrundlage und eine Begründung; b) die auszuübende Befugnis; c) zusätzliche Anforderungen gemäß den Artikeln 4 bis 7 entsprechend der auszuübenden Befugnis; d) handelt es sich bei der auszuübenden Befugnis um die Befugnis zur Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen und erfolgt gemäß Artikel 11 keine schriftliche Mitteilung an den betreffenden SIPS-Betreiber, die Gründe für eine Vorgehensweise ohne vorherige Mitteilung an den SIPS-Betreiber; e) die Gründe, aus denen der SIPS-Betreiber Klage gegen den Beschluss einreichen kann. (5)   Der unabhängige Gutachter oder gegebenenfalls das Vor-Ort-Prüfungsteam verfügt über folgende Befugnisse: a) das Recht, die Vorlage von Informationen und Dokumenten gemäß Artikel 3 zu verlangen; b) das Recht, die Bücher und Aufzeichnungen des SIPS-Betreibers zu prüfen und Kopien oder Auszüge solcher Bücher und Aufzeichnungen anzufertigen, einschließlich solcher, die mit Dienstleistungen von Anbietern kritischer Dienstleistungen des SIPS in Verbindung stehen, soweit die jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem SIPS-Betreiber und einem Anbieter kritischer Dienstleistungen dies vorsehen; c) das Recht, schriftliche oder mündliche Ausführungen von einem Vertreter oder Mitarbeiter des SIPS-Betreibers oder seinen Anbieter kritischer Dienstleistungen zu verlangen (im letzteren Fall nur insoweit, als die jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem SIPS-Betreiber und einem Anbieter kritischer Dienstleistungen dies vorsehen, und nur in Bezug auf die Dienstleistungen, die dieser Anbieter kritischer Dienstleistungen für das SIPS erbringt); d) jede andere Person zu befragen, die zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand der Untersuchung, der unabhängigen Überprüfung oder der Vor-Ort-Prüfung zur Weitergabe von Informationen gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist. (6)   Nach Abschluss einer Untersuchung oder unabhängigen Überprüfung legt der unabhängige Gutachter dem SIPS-Betreiber und der zuständigen Behörde erst seinen Berichtsentwurf vor und danach der zuständigen Behörde seinen Abschlussbericht in dem jeweils von dieser vorgegebenen Format und Aufbau. Der unabhängige Gutachter stellt sicher, dass alle im Bericht enthaltenen Feststellungen faktengestützt und nach seinem bestem Wissen und Gewissen korrekt sind. (7)   Nach Abschluss einer Vor-Ort-Prüfung legt die zuständige Behörde dem SIPS-Betreiber ihren Berichtsentwurf vor. (8)   Der SIPS-Betreiber erhält Gelegenheit, zu einem von einem unabhängigen Gutachter oder der zuständigen Behörde vorgelegten Berichtsentwurf schriftlich Stellung zu nehmen. Das Leitungsgremium des SIPS-Betreibers hat den Abschlussbericht zu genehmigen und zu unterzeichnen, bevor er eingereicht oder an die zuständige Behörde oder gegebenenfalls an den unabhängigen Gutachter zurückgesandt wird. (9)   Für alle Personen gilt in Bezug auf ihre Arbeit im Zusammenhang mit Untersuchungen, unabhängigen Überprüfungen oder Vor-Ort-Prüfungen die Geheimhaltungspflicht. Alle im Rahmen dieses Beschlusses ausgetauschten Informationen werden vertraulich behandelt, es sei denn, ihre Offenlegung ist nach Unionsrecht oder nationalem Recht vorgeschrieben. (10)   Feststellungen, die sich aus Untersuchungen, unabhängigen Überprüfungen oder Vor-Ort-Prüfungen gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) ergeben, können von der zuständigen Behörde entweder mit einem Detaillierungsgrad veröffentlicht werden, der keine Identifikation einzelner Systeme oder Betreiber ermöglicht, oder andernfalls mit Zustimmung des SIPS-Betreibers. Artikel 3 Ausübung der Befugnis einer zuständigen Behörde, Informationen und Dokumente zu verlangen (1)   Die zuständige Behörde kann einen SIPS-Betreiber auffordern, alle Informationen und Dokumente vorzulegen, die für die wirksame und effiziente Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) übertragenen Überwachungsaufgaben erforderlich sind, darunter auch Informationen und Dokumente, die in regelmäßigen Abständen und in festgelegten Formaten für Überwachungszwecke zur Verfügung zu stellen sind. (2)   Wird ein SIPS-Betreiber aufgefordert, Informationen und Dokumente gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) vorzulegen, konkretisiert die zuständige Behörde das Folgende: a) die vorzulegenden Informationen oder Dokumente; b) das Format und das Verfahren für die Bereitstellung der Informationen oder Dokumente; c) die Frist für die Bereitstellung der Informationen oder Dokumente und gegebenenfalls die Zeitabstände, in denen diese bereitzustellen sind, unbeschadet der grundsätzlichen Verpflichtung eines SIPS-Betreibers, unverzüglich zu reagieren. (3)   Der SIPS-Betreiber stellt die Informationen oder Dokumente innerhalb der Frist und gegebenenfalls in den angeforderten Zeitabständen zur Verfügung, es sei denn, er kann der zuständigen Behörde nachweisen, dass eine der folgenden Situationen vorliegt: a) die Informationen oder Dokumente sind nicht unmittelbar verfügbar; b) der SIPS-Betreiber ist nicht alleiniger Eigentümer der Informationen oder Dokumente oder sie beziehen sich nicht ausschließlich auf seine Geschäftstätigkeit, sodass für die Einreichung dieser Informationen oder Dokumente bei der zuständigen Behörde die Zustimmung eines Dritten eingeholt werden muss. Wird der zuständigen Behörde zu ihrer Zufriedenheit nachgewiesen, dass eine der genannten Situationen vorliegt, kann sie dem SIPS-Betreiber eine Nachfrist für die Übermittlung der einschlägigen Informationen oder Dokumente einräumen. (4)   Die Geheimhaltungspflichten befreien den SIPS-Betreiber und seine Mitarbeiter nicht von der Einhaltung ihrer Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen oder Dokumenten gemäß diesem Beschluss. (5)   Der SIPS-Betreiber trifft in seinen vertraglichen Vereinbarungen mit Dritten, darunter auch Anbieter kritischer Dienstleistungen, Regelungen, die den Austausch von Informationen und Dokumenten mit der zuständigen Behörde, dem unabhängigen Gutachter und dem Vor-Ort-Prüfungsteam ermöglichen, die sich auf die von diesen Dritten gegenüber dem SIPS erbrachten Dienstleistungen beziehen. Artikel 4 Ausübung der Befugnis einer zuständigen Behörde, die Beauftragung eines unabhängigen Gutachters zu verlangen (1)   Die zuständige Behörde kann den SIPS-Betreiber verpflichten, einen unabhängigen Gutachter mit der Durchführung einer Untersuchung gemäß Artikel 5 oder einer unabhängigen Überprüfung gemäß Artikel 6 zu beauftragen. Die zuständige Behörde unterrichtet einen SIPS-Betreiber über ihren Beschluss, dass der SIPS-Betreiber einen unabhängigen Gutachter zu beauftragen hat, gemäß Artikel 2 Absatz 4. Der SIPS-Betreiber hat alle Kosten zu tragen, die mit der Beauftragung eines unabhängigen Gutachters verbunden sind. (2)   Beauftragt der SIPS-Betreiber einen unabhängigen Gutachter, so hat er gegebenenfalls seinen Anbieter kritischer Dienstleistungen anzuhören. (3)   Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass der Beschluss, durch den sie den SIPS-Betreiber zur Beauftragung eines unabhängigen Gutachters verpflichtet, mindestens die folgenden Verpflichtungen und Informationen enthält: a) dass der vom SIPS-Betreiber zu beauftragende unabhängige Gutachter in den letzten zwei Jahren weder direkt noch indirekt an dem Betrieb oder der Überwachung des maßgeblichen SIPS beteiligt war und über die besondere Sachkenntnis verfügt, die für den Zweck der Untersuchungen und unabhängigen Überprüfungen erforderlich ist, darunter beispielsweise auch Sachkenntnis in Verbindung mit Finanzmarktinfrastrukturen, Finanzmarktregulierung, Informationssysteme und Kommunikationstechnologie, Risikomanagement, Finanzberichterstattung oder Rechnungsprüfung; b) Einzelheiten zu der Rolle, den Aufgaben und den Befugnissen des unabhängigen Gutachters sowie den von ihm benötigten Spezialgebieten, Fähigkeiten und Kenntnissen; c) dass der SIPS-Betreiber sicherstellt, dass der unabhängige Gutachter über die erforderlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und seine Aufgaben ohne Interessenkonflikte und im Einklang mit den in Absätzen 5 bis 7 dieses Artikels beschriebenen Anforderungen wahrnimmt; d) den Zeitpunkt, bis zu dem der unabhängige Gutachter zu beauftragen ist; e) dass der SIPS-Betreiber die zuständige Behörde darüber informiert, wie die von der zuständigen Behörde gestellten Anforderungen erfüllt wurden und er diesbezüglich einschlägige Orientierungshilfen zur Verfügung stellt; f) dass der SIPS-Betreiber die Kontaktdaten des unabhängigen Gutachters für die Zwecke von Absatz 13 dieses Artikels zur Verfügung stellt. (4)   Der Beschluss, durch den die zuständige Behörde den SIPS-Betreiber dazu verpflichtet, einen unabhängigen Gutachter zu beauftragen, kann über die in vorstehendem Absatz 3 festgelegten Anforderungen hinaus weitere Anforderungen enthalten. Der SIPS-Betreiber fügt der vertraglichen Vereinbarung mit dem unabhängigen Gutachter den Beschluss als Anlage bei, durch den ihn die zuständige Behörde zur Beauftragung eines unabhängigen Gutachters verpflichtet. (5)   Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben hat ein unabhängiger Gutachter alle in Artikel 6 Absatz 3 genannten Befugnisse. (6)   Der SIPS-Betreiber hat sicherzustellen, dass der unabhängige Gutachter, der mit der Durchführung einer Untersuchung oder unabhängigen Überprüfung beauftragt wurde, über die folgenden Mindestqualifikationen verfügt: a) einen abgeschlossenen Hochschulabschluss oder ein entsprechendes Qualifikationsniveau oder b) ein Zertifikat oder Diplom über die fachliche Eignung in einem der Bereiche, in denen der unabhängige Gutachter über die Fachkenntnisse für die Zwecke der Untersuchung oder unabhängigen Überprüfung verfügen muss, das von einem EU-Mitgliedstaat verliehen wurde oder anerkannt wird. (7)   Falls dies erforderlich ist, um zusätzlich zu den gemäß Absatz 6 erforderlichen Qualifikationen praktische Erfahrung sicherzustellen, kann die zuständige Behörde den SIPS-Betreiber darüber hinaus verpflichten sicherzustellen, dass der unabhängige Gutachter Erfahrung (vorzugsweise mindestens 3 Jahre) mit der Durchführung ähnlicher Untersuchungen oder unabhängiger Überprüfungen oder gleichwertiger Prüfungen von Unternehmen im Finanzsektor hat. Bevor jedoch zusätzliche Anforderungen im Hinblick auf praktische Erfahrung gestellt werden, hat die zuständige Behörde die potenzielle Neuartigkeit der Untersuchung oder unabhängigen Überprüfung ebenso zu berücksichtigen wie mögliche Beschränkungen, die solche zusätzlichen Anforderungen für potenzielle künftige Gutachter darstellen können. Der SIPS-Betreiber stellt sicher, dass der unabhängige Gutachter an Berufsgrundsätze gebunden ist, die zumindest seine Funktion für das öffentliche Interesse, seine Integrität und Unparteilichkeit sowie seine Fachkompetenz und beruflichen Sorgfaltspflichten zum Gegenstand haben. (8)   Bei der Suche nach dem unabhängigen Gutachter hat der SIPS-Betreiber hinreichende Nachweise für die in Absätzen 6 und 7 genannten Qualifikationen und Erfahrung zu verlangen. Er hat der zuständigen Behörde den Namen des gewählten unabhängigen Gutachters mitzuteilen und auf Verlangen der zuständigen Behörde darzulegen, wie die Beauftragung des unabhängigen Gutachters den Anforderungen der Absätze 6 und 7 entspricht. Die zuständige Behörde behält sich das Recht vor, dem SIPS-Betreiber die Beauftragung eines anderen unabhängigen Gutachters vorzuschreiben, falls sie der Ansicht ist, dass die in diesem Beschluss oder in dem Beschluss, der die Verpflichtung zur Beauftragung des unabhängigen Gutachters enthält, enthaltenen Anforderungen durch den vom SIPS-Betreiber gewählten unabhängigen Gutachter nicht erfüllt werden. (9)   Sofern von der zuständigen Behörde keine anders lautenden Festlegungen getroffen werden, kann der SIPS-Betreiber mit einem unabhängige

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.