Europäische Union

80/1334/EWG: Entscheidung der Kommission vom 17. Dezember 1980 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/29.869 - Gußglas in Italien) (Nur der italienische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31980D1334. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ern nach Abschluß der Vereinbarung und das gleichzeitige Stagnieren der Einfuhren aus EWG-Ländern nur durch die Tatsache der Zugehörigkeit von Fabbrica Pisana zur Gruppe St. Gobain/Pont-à-Mousson erklärt werden. Ein grosser Teil der Gußglasproduktion in der EWG stammt nämlich aus Unternehmen, die der genannten Gruppe angehören, wobei zu erwähnen ist, daß letztere durch Vereinbarungen im Bereich der Technologie mit weiteren grossen europäischen Glasherstellern verbunden ist. Die zwischen Fabbrica Pisana, SIV und Fabbrica Sciarra geschlossenen Vereinbarungen zielten darauf ab, jedem einzelnen Unternehmen den von ihm bereits erworbenen Marktanteil zu sichern. Hieraus ergab sich, daß die Tendenz zur Steigerung der Einfuhren aus EWG-Ländern, in denen Fabbrica Pisana als Mitglied der Gruppe St. Gobain/Pont-à-Mousson Filialen besitzt, stark abnahm. Derartige Einfuhrsteigerungen hätten nicht im Sinne der Ziele gelegen, die nicht nur Fabbrica Pisana, sondern auch SIV und Fabbrica Sciarra durch ihre Vereinbarungen erreichen wollten. Die durch das vorliegende Verfahren betroffenen Vereinbarungen haben die Verbraucher dazu veranlasst, andere Lieferquellen ausserhalb der EWG zu suchen. Jedenfalls ist die Tatsache, daß sowohl die Einfuhren als auch die Ausfuhren angestiegen sind, nicht ausreichend um auszuschließen, daß die Vereinbarungen den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt haben. Dies wurde auch eindeutig im Urteil des Gerichtshofes in der Sache Grundig-Consten (1) festgestellt. Infolgedessen wurden die Gußglas-Handelsströme zwischen Italien und den anderen EWG-Ländern durch diese Vereinbarungen spürbar beeinflusst. 4. Die betreffenden Vereinbarungen bezwecken und bewirken eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs zwischen den beteiligten Unternehmen auf dem Gußglasmarkt in Italien. Indem durch die Vereinbarungen ein Teil der Produktion der beteiligten Unternehmen, nämlich der für den italienischen Markt bestimmte, im voraus festgelegt wurde, was eine in Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe b) ausdrücklich aufgeführte Wettbewerbsbeschränkung darstellt, bezwecken diese Vereinbarungen, die Produktion dieser Unternehmen zu stabilisieren und einen Teil der Preise ihrer Erzeugnisse dem Einfluß der Verbrauchernachfrage zu entziehen. Ein Erzeuger, dem man feste Quoten zugeteilt hat, die auf der Grundlage der bisher erworbenen Marktanteile ermittelt wurden, kann nämlich kein Interesse mehr daran haben, seine Preise zu senken, um einen grösseren Marktanteil zu erobern. Wenn er dies täte, so würde er die Möglichkeit verlieren, aus seinen Produktionsquoten den grösstmöglichen Gewinn zu ziehen. Während der Laufzeit der Vereinbarungen hat die Kommission auch weder eine Senkung noch Stabilisierung der Preise für die verschiedenen Gußglasarten feststellen können. Indem durch die Vereinbarungen der Versuch unternommen wurde, zwischen den Vertragsparteien eine sogenannte Spezialisierung bei der Herstellung der verschiedenen Gußglasarten einzuführen, bewirkten diese eine Beschränkung des Wettbewerbs insofern, als die Marktstellung eines Unternehmens durch die Beseitigung anderer Konkurrenten künstlich gestärkt wird. Die Aufteilung von Produktion und Absatz, die die Unternehmen durch das Protokoll eingeführt haben, gilt jedoch lediglich für bestimmte Gußglasarten, so daß die Aufteilung sich nur auf einen Teilbereich beschränkte und auf Kriterien kommerzieller Opportunität, nicht aber auf objektiven Kriterien beruhte, die die erforderlichen Produktionsmittel und die wesentlichen Eigenschaften der Erzeugnisse berücksichtigen. Ausserdem erstrecken sich die Vereinbarungen auf das gesamte italienische Hoheitsgebiet und betreffen nur die Gußglasverkäufe in diesem Gebiet. Dementsprechend ist die dem Wettbewerb entzogene Menge sehr beträchtlich, da sie alle Gußglasverkäufe der Vertragsparteien auf dem italienischen Markt umfasst. Da ausserdem die für die Ausfuhr bestimmten Erzeugnisse nicht unter diese Aufteilung fallen, kann letztere nicht als wirkliche Spezialisierung angesehen werden. (1)Verbundene Rechtssachen Nr. 56 und 58/64 vom 13.7. 1966, Slg. Rspr. EuGH./1966 S. 495. Was die zwischen FIDES und Fabbrica Pisana, SIV und Fabbrica Sciarra eingegangenen Verpflichtungen angeht, so stellen diese eine Ergänzung des Protokolls vom 30. März 1976 dar, indem sie die ordnungsgemässe Ausführung der von den Herstellern übernommenen Aufgaben sicherstellen. Die genannten Hersteller haben beschlossen, die statistischen Angaben und Informationen über ihre Produktions- und Absatzpolitik nicht direkt untereinander auszutauschen, sondern sich hierfür der Vermittlung eines Dritten, der Gesellschaft FIDES, zu bedienen, wodurch die Objektivität der durch die Unterzeichner des Protokolls vom 30. März 1976 einzureichenden Abgaben gewährleistet wird. Zur Beurteilung, ob die zwischen Fabbrica Pisana, SIV und Fabbrica Sciarra einerseits und FIDES andererseits geschlossenen Vereinbarungen geeignet sind, den Wettbewerb auf dem Gußglasmarkt zu beeinträchtigen - obwohl es sich bei den drei erstgenannten Gesellschaften um Glaserzeugungs- und -vertriebsunternehmen und bei FIDES um ein Dienstleistungsunternehmen handelt -, muß in Betracht gezogen werden, daß FIDES bei der Durchführung der Wettbewerbsbeschränkungen, die ausdrücklich Zweck der Vereinbarungen waren, bewusst mitgewirkt hat und sie dementsprechend für die Wettbewerbsbeschränkungen mitverantwortlich ist. Die Vereinbarung, die auf den eingegangenen Verpflichtungen beruht, enthält Wettbewerbsbeschränkungen, die geeignet sind, die Geschäftspolitik eines jeden Vertragspartners gegenüber den anderen zu beeinflussen, indem die betreffenden Unternehmen gehalten sind, über die Gesellschaft FIDES kommerzielle Informationen über die verkauften Mengen und die berechneten Preise für jedes Erzeugnis untereinander auszutauschen. Solche Informationen teilen sich Wettbewerbsunternehmen untereinander normalerweise nicht mit. Auch die Kontrolle über die Einhaltung der Quoten für das auf dem italienischen Markt abzusetzende Gußglas kommt auf eine Wettbewerbsbeschränkung hinaus. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß auch die durch FIDES mit Fabbrica Pisana, SIV und Fabbrica Sciarra geschlossene Vereinbarung eine Einschränkung des Wettbewerbs auf dem Gußglasmarkt in Italien bezweckt und bewirkt. B. Nichtanwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 3 Gemäß Artikel 85 Absatz 3 können die Bestimmungen von Absatz 1 dieses Artikels für nicht anwendbar erklärt werden auf alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. 1. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17/62 sind Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, für welche die Beteiligten Artikel 85 Absatz 3 in Anspruch nehmen wollen, bei der Kommission anzumelden. Solange sie nicht angemeldet worden sind, kann eine Erklärung nach Artikel 85 Absatz 3 nicht abgegeben werden. Im vorliegenden Fall erfolgte diese Anmeldung nicht. Es ist daher nicht möglich zu prüfen, ob die in Artikel 85 Absatz 3 vorgesehenen Bedingungen von den betreffenden Vereinbarungen erfuellt werden. Auf jeden Fall ist zumindest eine der gemäß Artikel 85 Absatz 3 erforderlichen Bedingungen nicht erfuellt, denn durch die Vereinbarungen, um die es in dieser Entscheidung geht, wird mehr als die Hälfte der italienischen Gußglaserzeugung dem Wettbewerb entzogen, wodurch für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren der Wettbewerb ausgeschaltet wird. 2. Es ist weiter zu prüfen, ob die beteiligten Unternehmen Anlaß zu der Annahme hatten, daß die Vereinbarungen aufgrund ihres besonderen Charakters nicht von der Anmeldepflicht erfasst würden, da sie unter die in der Verordnung (EWG) Nr. 2779/72 vorgesehene Gruppenfreistellung fallen. Gemäß Artikel 1 dieser Verordnung (später abgeändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2903/77) wurde Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags für nicht anwendbar erklärt auf Vereinbarungen, durch die sich Unternehmen gegenseitig verpflichten, während der Dauer der Vereinbarung zum Zweck der Spezialisierung bestimmte Erzeugnisse nicht herzustellen oder von anderen Unternehmen nicht herstellen zu lassen und es ihren Vertragspartnern zu überlassen, diese Erzeugnisse herzustellen oder von anderen Unternehmen herstellen zu lassen. Wie bereits vorstehend in Abschnitt II A 4 erwähnt wurde, führen die Vereinbarungen aber keine wirkliche Spezialisierung in der Produktion zwischen den betreffenden Unternehmen herbei. Sie sehen ausserdem eine quantitative Aufteilung der Fabrikation und des Absatzes sowie den Austausch von kommerziellen Informationen über die verkauften Mengen und die angewandten Preise vor. Hierbei handelt es sich um Klauseln, die in der genannten Verordnung nicht aufgeführt sind. Ausserdem kann die Gruppenfreistellung für Spezialisierungsvereinbarungen im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht werden, da die Schwelle von 10 % des Gesamtumsatzes mit den von den Vereinbarungen betroffenen Erzeugnissen in einem Mitgliedstaat, die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) dieser Verordnung vorgesehen ist, weit überschritten wurde. Infolgedessen findet die Verordnung (EWG) Nr. 2779/72 im vorliegenden Fall keine Anwendung. 3. Schließlich kann der Hinweis auf die Krisensituation seitens der Unterzeichner des Protokolls vom 30. März 1976 zur Rechtfertigung des Abschlusses ihrer Vereinbarungen im Hinblick auf Artikel 85 Absatz 3 nicht in Betracht gezogen werden. In diesem Absatz ist nämlich eine solche Situation nicht vorgesehen und ausserdem haben die Unternehmen keinen Beschluß zur effektiven Verminderung ihrer Produktionskapazität gefasst, wodurch der Krisensituation Rechnung getragen worden wäre. Es wurde vielmehr einseitig eine quantitative Aufteilung des Absatzes auf dem italienischen Gußglasmarkt zum alleinigen Nutzen der Hersteller beschlossen, ohne daß die Verbraucher hiervon profitiert hätten. Es ist daher unmöglich, die Wettbewerbsbeschränkungen unter der Bezeichnung "Krisenkartell" als unerläßlich anzusehen. 4. Schließlich hat die Kommission festgestellt, daß die betreffenden Vereinbarungen spätestens zum vorgesehenen Termin, nämlich am 30. März 1978, nicht mehr angewandt wurden. Auch während ihrer Laufzeit wurden sie aber nur beschränkt und teilweise angewandt. Bei der Beurteilung des Falles sollten diese Umstände mit in Betracht gezogen werden. Was die Gesellschaft FIDES angeht, so war diese, obwohl nicht unmittelbar an der Erzeugung oder Vermarktung der betreffenden Erzeugnisse beteiligt, gleichwohl mitverantwortlich für die Anwendung der wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen. Sollten daher für die Unternehmen, die die betreffenden Vereinbarungen geschlossen haben, Geldbussen ins Auge gefasst werden, müsste auch FIDES im Rahmen ihrer Mitverantwortlichkeit hierfür in Betracht gezogen werden. In diesem Fall müsste bei der Abwägung der Schwere der begangenen Zuwiderhandlung auch der Tatsache Rechnung getragen werden, daß die Kommission bisher noch niemals eine Entscheidung nach Artikel 85 Absatz 1 an Unternehmen gerichtet hat, die sich in einer derartigen Lage der Mitverantwortlichkeit befunden haben. In Anbetracht aller dieser Umstände erscheint eine Verhängung von Geldbussen nicht angebracht - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Vereinbarungen zwischen Fabbrica Pisana S.p.A., Società Italiana Vetro S.p.A. (SIV) und Fabbrica Lastre di Vetro Sciarra S.p.A. vom 30. März 1976, die bis 30. März 1978 in Kraft waren, sowie die Vereinbarungen, welche die gleichen Gesellschaften mit der FIDES-Unione Fiduciaria S.p.A. durch Briefwechsel vom 20. April 1976 geschlossen haben, verstossen gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft durch ihre Bestimmungen über a) im Protokoll vom 30. März 1976: - die quantitative Aufteilung der verschiedenen Gußglassorten, - den Austausch von geschäftlichen Informationen über die verkauften Mengen und die angewandten Preise für jedes Erzeugnis; b) in den Vereinbarungen mit der Gesellschaft FIDES: - die Maßnahmen zur Anwendung der Verpflichtungen hinsichtlich der Übermittlung der vorerwähnten geschäftlichen Informationen und zur Kontrolle der Einhaltung der quantitativen Aufteilung durch die Unternehmen. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an folgende Unternehmen gerichtet: 1. Fabbrica Pisana S.p.A., Pisa, 2. Società Italiana Vetro (SIV) S.p.A., San Salvo (Chieti), 3. Fabbrica Lastre di Vetro Sciarra S.p.A., Rom, 4. FIDES-Unione Fiduciaria S.p.A., Mailand. Brüssel, den 17. Dezember 1980 Für die Kommission Raymond VOÜL Mitglied der Kommission

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.