80/1334/EWG: Entscheidung der Kommission vom 17. Dezember 1980 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/29.869 - Gußglas in Italien) (Nur der italienische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 383 vom 31/12/1980 S. 0019 - 0026
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. Dezember 1980 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/29.869 - Gußglas in Italien) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (80/1334/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf die Artikel 1 und 3, im Hinblick auf das von der Kommission am 11. Dezember 1979 von Amts wegen eingeleitete Verfahren gegen die Gesellschaften Fabbrica Pisana S.p.A., Pisa, Società Italiana Vetro S.p.A., San Salvo (Chieti), Fabbrica Lastre di Vetro Sciarra S.p.A., Rom, sowie Fides-Unione Fiduciaria S.p.A., Mailand, in bezug auf die von ihnen geschlossenen Vereinbarungen, die den Gußglasmarkt in Italien betreffen, nach Anhörung der beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17/62 und den Bestimmungen der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 (2), im Hinblick auf die vom Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen am 10. Oktober 1980 gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 17 abgegebene Stellungnahme, in Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHVERHALT Der Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen: A. Die Gesellschaften 1. Die in Pisa ansässige Fabbrica Pisana S.p.A. (nachstehend "Fabbrica Pisana" genannt), mit einem Grundkapital von 11 934 500 000 Lire ist eine 100prozentige Tochtergesellschaft von Saint-Gobain Industries, einer Gesellschaft des Konzerns Saint-Gobain/Pont-à-Mousson. Diesem Konzern, der zu den 100 grössten Industriekonzernen der Welt zählt, gehören 134 Gesellschaften an, die in 17 verschiedenen Ländern ansässig sind. Er ist in sechs industrielle und kommerzielle Abteilungen eingeteilt, wobei jede Abteilung von einer Holdinggesellschaft abhängt, die 100prozentig von Saint-Gobain/Pont-à-Mousson kontrolliert wird. Der Konzern besitzt in Italien neben der Fabbrica Pisana folgende Gesellschaften, die in verschiedener Weise am Glasmarkt beteiligt sind : Vetreria Milanese Lucchini-Perego, Vetreria Italiana Balzaretti-Modigliani, Vetreria Luigi Fontana, Vetrerie Riunite Brodoni-Miva. Der Konzern Saint-Gobain/Pont-à-Mousson beschäftigt rund 110 000 Personen, davon 69 000 in der Abteilung für das Bauwesen, zu der auch die glaserzeugenden Werke gehören. Die Gesellschaft Saint-Gobain Industries, die an der Spitze der Abteilung für das Bauwesen steht, kontrolliert 25 Tochtergesellschaften, darunter auch die Fabbrica Pisana in Italien. Ausser der letztgenannten stellen noch verschiedene andere dieser Tochtergesellschaften Gußglas her. Die Fabbrica Pisana besitzt Werke in Caserta, Pisa, Savigliano und Turin, die folgende Glasarten herstellen: - Floatglas, klar und farbig (blau - bernsteinfarben - bronzefarben, grün - grau), - Gußglas, klar und farbig, einschließlich U-Profilglas, - verarbeitetes Glas für das Baugewerbe (Biver). Seit 1975 hat die Fabbrica Pisana vor allem für Floatglas investiert. Was das Gußglas angeht, hat sie seit 1976 die Herstellung von Glas für Gartenbauzwecke, das in diese Sparte fällt, eingestellt. Die Gesellschaft beschäftigt etwa 3 000 Personen. 2. Die Società Italiana Vetro S.p.A. (nachstehend "SIV" genannt), die ihren Sitz in Rom hat und ein Grundkapital von 28 Milliarden Lire besitzt, ist eine vom Staat kontrollierte Gesellschaft. Sie wurde im Mai 1962 von den Gesellschaften Ente Finanziamento Industria Meccanica, Rom (nachstehend "EFIM" genannt), und der Società Finanziamenti Idrocarburi S.p.A., Mailand (nachstehend "SOFID" genannt), gegründet. Zur Zeit befindet sich das gesamte Kapital der SIV zu je 50 % im Besitz von SOFID und der Società Mineraria Carbonifera Sarda, einer Tochtergesellschaft des EFIM-Konzerns (nachstehend "M.C.S." genannt). Bis zum Mai 1974 besaß SIV lediglich Anlagen zur Herstellung von Tafelglas (gezogenes Glas). Die Kapazität wurde schrittweise bis auf 38 000 Tonnen pro Jahr verringert und die Fabrikation im September (1)ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2)ABl. Nr. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63. 1975 endgültig eingestellt. Ab Mai 1974 wurden eine Fertigungsstrasse für Floatglas mit einer Kapazität von 120 000 Tonnen pro Jahr sowie eine Produktionsanlage für Gußglas in Betrieb genommen. Die SIV, deren Anlagen sich in San Salvo bei Vasto (Chieti) befinden, stellt zur Zeit mit 3 500 Beschäftigten Floatglas, Gußglas und verarbeitetes Glas (Sicherheits- und Isolierglas) her. In bezug auf Gußglas ist festzustellen, daß die Produktionskapazität niemals voll ausgelastet war und daß das Werk in den Jahren 1976/1977 nur mit der Hälfte seiner Kapazität arbeitete. Vor kurzem hat sich der Ertrag infolge der Übernahme des Gußglaswerks in die Flotierungsstrasse von SIV und Flovetro (1) verbessert. Kommerziell gesehen ist die SIV weitgehend exportorientiert. Im Jahr 1976 wurden nur 56 % ihrer Produktion auf dem italienischen Markt abgesetzt. Zu den Verkaufsstellen der SIV in Europa gehören eine Tochtergesellschaft für den östlichen Bereich (SIV-Deutschland in Frankfurt) und eine Tochtergesellschaft für den westlichen Bereich (SIV-Frankreich in Paris). 3. Die Fabbrica Lastre di Vetro Sciarra S.p.A. (nachstehend "Fabbrica Sciarra" genannt) mit einem Kapital von 350 Mill. Lire und Sitz in Rom ist ein Familienunternehmen, das 1959 in eine Aktiengesellschaft (S.p.A.) umgewandelt wurde. Die Aktien sind im Besitz der Erben des Gründers des Unternehmens geblieben, die auch Eigentümer von "Specchi Cristalli Vetro Pietro Sciarra S.p.A." mit Sitz in Rom sind, einer Gesellschaft, die in der Hauptsache Glas verarbeitet. Die Fabbrica Sciarra, die in der Regel weniger als 100 Personen beschäftigt, stellt nur Gußglas her, vor allem Ornamentglas ("stampato") mit einer Stärke von 4 mm und Drahtglas ("retinato") mit einer Stärke von 6 mm. Die Produktion der Fabbrica Sciarra ist vor allem für die Bauindustrie bestimmt. Seit 1976 hat sie die Herstellung von Glas für Gartenbauzwecke eingestellt, das zur Produktionspalette der Gesellschaft im Bereich des klaren Ornament-Gußglases gehörte. 4. Die FIDES-Unione Fiduciaria S.p.A. in Mailand (nachstehend "FIDES" genannt), ist eine Verwaltungs- und Buchführungsgesellschaft, die auch auf statistische Kontroll- und Forschungstätigkeiten spezialisiert ist. Sie wurde von Fabbrica Pisana, SIV und Fabbrica Sciarra beauftragt, die ordnungsgemässe Durchführung der Vereinbarung, die Gegenstand dieses Verfahrens ist, zu überwachen. B. Das Erzeugnis und die Marktsituation 1. Gußglas gehört neben gezogenem und Floatglas zu den drei Kategorien von Flachglas. Es wird in folgenden Bereichen verwendet: - Bauwirtschaft (Türen, Trennwände, Decken, Fliesen), - Landwirtschaft (Treibhäuser), - Industrie (Trägermaterial für elektrische Haushaltsgeräte), - Möbelherstellung (Tische, Stühle, Leuchten). Gußglas kann in folgende Arten eingeteilt werden: a) Ornamentglas mit Oberflächenmustern, b) Drahtglas mit Metalleinlagen, c) U-Profilglas, d) Gahtenglas, ein Nebenerzeugnis des Ornament- oder des Profilglases, das in der Regel zum Bau von Treibhäusern verwendet wird, e) Gußglasscherben aller Art ("cullet"), die als Rohstoff für die Herstellung von Floatglas zurückgewonnen werden. Alle diese Gußglasarten werden in verschiedener Stärke klar oder farbig hergestellt und können weitgehend den gleichen Verwendungszwecken dienen. 2. Die nachfolgende Tabelle enthält statistische Angaben über den italienischen Gußglasmarkt in den Jahren 1974 bis 1978 (im letztgenannten Jahr liefen die von dem vorliegenden Verfahren betroffenen Vereinbarungen aus). >PIC FILE= "T0013315"> (1)Geinsame Tochtergesellschaft, an der SIV und Fabbrica Pisana mit je 50 % beteiligt sind. 3. Aus den vorstehenden statistischen Zahlenangaben ist ersichtlich, daß vier Fünftel der Einfuhren von Gußglas nach Italien aus den übrigen EWG-Ländern stammen ; lediglich in den Jahren 1976 und 1977 machten diese Einfuhren nur zwei Drittel des Gesamtimports aus. Während der beiden Jahre, in denen die durch dieses Verfahren betroffene Vereinbarung in Kraft war, hat sich der Gesamtbetrag der Einfuhren aus EWG-Ländern nicht erhöht, während die Einfuhren aus Drittländern um mehr als das Doppelte zunahmen. Was die Exportziffern angeht, so liegen sie mit nur 20 bis 25 % der Einfuhrzahlen deutlich niedriger als diese. Während der Laufzeit der Vereinbarung waren die Ausfuhren nach den übrigen EWG-Ländern mehr oder weniger gleichbleibend, wohingegen sich die Ausfuhren nach Drittländern in diesem Zeitraum deutlich erhöhten : Die Ziffern für 1977/1978 lagen etwa doppelt so hoch als im Jahr 1976 und in dem letztgenannten Jahr betrugen sie bereits etwa ein Drittel mehr als im Jahr 1975. 4. Auf die betreffenden Unternehmen entfielen im Jahr 1978 etwa folgende Anteile am italienischen Markt : Fabbrica Pisana 28 %, SIV 13 %, Fabbrica Sciarra 11 %. Der Rest stammte von einem weiteren italienischen Hersteller (Vernante-Pennitalia 11 %) oder aus Einfuhren. 5. Die Ausfuhren von Gußglas stellen einen bedeutenden Teil der Produktion der betreffenden Gesellschaften dar. So haben während der letzten Jahre Fabbrica Sciarra durchschnittlich 18 % und SIV zwischen ein Drittel und ein Viertel ihrer Produktion ausgeführt, und zwar mehr als die Hälfte in andere EWG-Länder. Fabbrica Pisana hat ebenfalls beträchtliche Mengen Gußglas in die EWG-Mitgliedstaaten ausgeführt. 6. Die Abnehmer der Gußglashersteller sind im wesentlichen verarbeitende Betriebe und Großhändler. Einige Großhändler beschränken sich darauf, das Glas so weiterzuverkaufen, wie sie es gekauft haben, während andere ausserdem Anlagen zum Schneiden und für andere Bearbeitungsvorgänge besitzen. C. Die Vereinbarungen 1. Die von dem vorliegenden Verfahren betroffenen Vereinbarungen wurden von den beteiligten Gesellschaften bei der Kommission nicht angemeldet, und es gab einige Schwierigkeiten, bis die Dienststellen der Kommission darüber unterrichtet wurden. Noch am 8. Juni 1978 haben es die Leiter von FIDES abgelehnt, sich den von der Kommission verlangten Nachprüfungen zu unterziehen, und erst nach Erlaß einer Entscheidung durch die Kommission am 31. Januar 1979 (1) haben sie sich hiermit einverstanden erklärt ; zuvor hatten sie hierzu die Zustimmung der drei Hersteller eingeholt. Die Vereinbarungen, um die es hier geht, bestehen aus drei Teilen, die folgendes vorsehen: - die quantitative Aufteilung der verschiedenen Gußglasarten, - die Übermittlung aller Angaben über die Erzeugung und Vermarktung der betreffenden Erzeugnisse, - die Kontrolle der ordnungsgemässen Anwendung der Vertragsbestimmungen durch die Vertragsparteien. 2. Aus dem "Protokoll zur Kontrolle der erzeugten und verkauften Ornament- und Drahtglasmengen" ergibt sich der offizielle Charakter der Vereinbarung, die am 30. März 1976 von den drei Gesellschaften Fabbrica Pisana, SIV und Fabbrica Sciarra geschlossen wurde. In dem Protokoll werden die für den italienischen Markt vorgesehenen Lieferquoten für jede der drei beteiligten Gesellschaften festgelegt sowie die Gußglasarten, die dort von den einzelnen Unternehmen im Rahmen ihrer Lieferquoten verkauft werden können. Die nachfolgenden Mengen und Glasarten wurden für das Jahr 1976 festgesetzt (später jedoch nicht mehr abgeändert): >PIC FILE= "T0013316"> Das Protokoll sieht ausserdem vor, daß die monatlichen Lieferungen einer Gesellschaft, die über den Monatsdurchschnitt hinausgehen, vierteljährlich durch grössere Lieferungen der übrigen Gesellschaften proportional zu den Lieferverzögerungen im Verhältnis zu ihrem eigenen Monatsdurchschnitt ausgeglichen werden. Von den Vertragsparteien wurde das Protokoll als Spezialisierungsvereinbarung angesehen, indem SIV und Fabbrica Sciarra zugunsten der Fabbrica Pisana auf die Herstellung von Profil- und farbigem Drahtglas verzichten, Fabbrica Sciarra kein beiderseitig bedrucktes Ornamentglas ("cc") von 150 cm Breite (1)ABl. Nr. L 57 vom 8.3.1979, S. 33. mehr herstellt und Fabbrica Pisana auf die Herstellung von Profilglas 8 bis 10 mm verzichtet. Ausserdem verpflichten sich alle drei Gesellschaften zum Verzicht auf die Herstellung von Gartenglas. 3. Dem Text des vorerwähnten Protokolls sind drei Unterlagen beigefügt: a) eine Erkärung der SIV, in welcher diese Gesellschaft darauf hinweist, daß die konjunkturelle Krise im Jahr 1975 auf dem italienischen Markt den Abschluß der Vereinbarung rechtfertigt und in der sie versichert, daß sie ihre Teilnahme vom Fortbestehen dieser aussergewöhnlichen Umstände abhängig mache, b) eine Tabelle der Erzeugnisse und Verarbeitungsköffizienten, c) die Beschreibung der Bedingungen für die Kontrolle der Anwendung des Protokolls. 4. Was das letztgenannte Dokument angeht, so verpflichtet es die Unternehmen, die vereinbarten Angaben zu den festgesetzten Zeitpunkten auszuarbeiten und der Gesellschaft FIDES zu übermitteln, nämlich: a) am 20. April 1976: - eine Übersicht über die Lagerbestände der in Punkt 4 des Protokolls erwähnten Erzeugnisse am 31. März 1976, - die technische Struktur des Preistarifs am 2. April 1976 nach Erzeugniskategorien; b) vor dem 10. jedes Monats ab 10. Mai 1976: - eine ausführliche Aufstellung der Transaktionen im Vormonat für jedes Erzeugnis (einschließlich der Ausfuhren und der Abtretungen zwischen Herstellern) mit Angabe aller Einzelheiten auf den Versand- und Rechnungsunterlagen mit deutlicher Unterscheidung der Verkäufe in Italien, der Ausfuhren und der Abtretungen zwischen Erzeugern ("prospetto 1"), - eine ausführliche Aufstellung der Lieferungen des Vormonats vom Lager bei den Kunden oder Dritten, nach Erzeugnissen aufgegliedert, mit genauen Angaben über die Lieferungen und die Eintragung im Lagerverzeichnis ("prospetto 2"), - eine monatliche Übersicht über die obenerwähnten Lieferungen mit Angabe der Gesamtmengen und -werte ("prospetto 3"), - eine Kontrollübersicht über die Lagerbewegungen des Vormonats nach Erzeugnissen und Gesamtsumme dieser Erzeugnisse ("prospetto 4"). 5. In demselben Dokument sind für FIDES folgende Verpflichtungen vorgesehen: a) die Aufstellung einer monatlichen Übersicht über die Lieferungen nach Erzeugniskategorien ("prospetto RS"). Diese Übersicht, die auch Angaben über die Durchschnittspreise pro Erzeugnis und Unternehmen enthält, muß den Unternehmen innerhalb von fünf Werktagen nach Erhalt der vorstehend erwähnten Auskünfte zugestellt werden. Weitere Informationen dürfen den Unternehmen ohne ihre ausdrückliche Genehmigung nicht übermittelt werden; b) Nachprüfung der eingesandten Angaben bei jedem Unternehmen: - Kontrolle der gelieferten Mengen, der Versand- und Rechnungspapiere sowie der Übereinstimmung mit der Lagerbuchhaltung und der Hauptbuchhaltung; - Kontrolle der Lieferungen für Lager bei Kunden oder Dritten mittels der Versandpapiere, der Lagerbuchhaltung und des Verzeichnisses der Lagerbestände. Die Kontrolle muß sich auf mindestens 10 % der unter die Vereinbarung fallenden Liefermengen erstrecken. Die Gesellschaft FIDES kann zusätzliche Auskünfte verlangen, wenn sie dies für zweckmässig hält; - Kontrolle der Übereinstimmung der Lagerbewegungen mit den Zahlen der industriellen Buchführung; - Stichprobenkontrolle der Lagerbuchhaltung mit Lastschriften und Abbuchungen und Vergleich mit den Zahlen der Hauptbuchhaltung; - Stichprobenkontrolle des Lagerbestands im Vergleich zu den Buchhaltungsmengen, die sich aus den Zahlenangaben der Lagerbuchhaltung ergeben. Die Ergebnisse dieser Kontrollen sollen später in Sitzungen mit allen Beteiligten erörtert werden. 6. Das Protokoll vom 30. März 1976 und seine Anlagen werden ergänzt durch die Vereinbarungen, welche die Hersteller mit FIDES geschlossen haben. Sie ergeben sich einerseits aus den Auftragsschreiben der Hersteller (vom 31. März 1976 durch SIV und vom 8. April 1976 durch Fabbrica Pisana und Fabbrica Sciarra) und andererseits aus den Antwortschreiben von FIDES vom 20. April 1976. Die drei erstgenannten, völlig gleichlautenden Schreiben bestätigen den FIDES erteilten Auftrag, vom 1. April an für die gesamte Dauer der Vereinbarung vom 30. März 1976 sämtliche Informationen und Dokumente zu sammeln und von den Dokumenten Kopien anzufertigen, um die Kontrollen durchzuführen, mit denen die FIDES aufgrund des Protokolls beauftragt wurde. In diesen Schreiben wird auch der Zutritt zu allen Büros, Gebäuden und Lagern der Unternehmen gestattet und die Bereitschaft bestätigt, den Partnern die Angaben zu übermitteln, die FIDES von jedem einzelnen erhalten hat. Ausserdem wird die Verteilung der Kosten für die Vergütung von FIDES festgelegt, und zwar sind von Fabbrica Pisana 50 %, von SIV 25 % und von Sciarra 25 % zu übernehmen. In den drei Schreiben von FIDES an die Unternehmen vom 21. Juni 1976 sind die Namen der Personen angegeben, die FIDES mit der Durchführung der Kontrollen beauftragt hat. 7. Im Verlauf der bei FIDES durchgeführten Untersuchungen konnte festgestellt werden, daß die verschiedenen Bestimmungen der Vereinbarungen effektiv ausgeführt wurden. a) Aus zahlreichen im Besitz der Kommission befindlichen Unterlagen geht hervor, daß FIDES die ihr übertragenen Aufgaben regelmässig durchgeführt hat, wie insbesondere aus - den Begleitschreiben zu den bei den Unternehmen gesammelten Informationen, die FIDES diesen in der Zeit von März 1976 bis November 1977 übermittelt hat, sowie - den Begleitschreiben zu den Rechnungen, die FIDES den Herstellern für die Dienstleistungen im Rahmen der betreffenden Vereinbarung zugesandt hatte und in denen auch die Verteilung der Kosten auf die Gesellschaften erwähnt ist. b) Was die von FIDES durchgeführten Kontrollen anbetrifft, so beweisen zahlreiche Unterlagen in den Archiven von FIDES die genaue Durchführung der im Protokoll festgehaltenen Vereinbarungen. Hierzu gehören: - die Akte mit den Inspektionsvermerken von FIDES von April bis Mai 1976 mit folgenden Unterlagen: - allgemeiner Kontrollbericht von FIDES, - Verkäufe an die Kunden, -Lager, - Preise und Verkaufsbedingungen, - Angaben über die Produktion; - die Akte mit den Inspektionsvermerken von FIDES von November 1976 bis Juli 1977 mit Mitteilungen von Fabbrica Pisana und Fabbrica Sciarra über - die Lieferungen an die Kunden, - die Lieferungen auf Lager, - die Übersicht über die monatlichen Lieferungen und die Lieferungen insgesamt, - das Verzeichnis der Lagerpapiere; - die Akte mit den Inspektionsvermerken von FIDES für 1978 mit - der Preiskontrolle bei SIV und Fabbrica Pisana durch FIDES vom 29. Mai bis 2. Juni 1978, - den Tarifen für Gußglas, - den Verzeichnissen der Verkäufe nach Kunden (Fabbrica Pisana, SIV und Fabbrica Sciarra) für den Monat April 1978, - den Unterlagen "Prospetto 4" über die Korrektheit der Lagerbestände, - den monatlichen und globalen Aufstellungen der im Februar und März 1978 in Italien und nach dem Ausland verkauften Mengen mit der Aufschlüsselung dieser Lieferungen, - den periodischen Übersichten von FIDES ("Prospetto RS") vom 1. April 1976 bis 30. September 1977, - den Tarifen von Fabbrica Pisana und dem Verzeichnis der Kunden, die verarbeiten und verlegen, mit Angabe der individuellen Rabatte von 0 bis 10 %. II. BEURTEILUNG A. Anwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 1 Gemäß Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. 1. Das Protokoll vom 30. März 1976 nebst Anlagen, die durch die Glasproduzenten Fabbrica Pisana, SIV und Fabbrica Sciarra zwecks Reglementierung der Produktion und des Absatzes von Gußglas erstellt wurden, bilden Vereinbarungen zwischen Unternehmen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1. Ebenso stellen die von diesen Produzenten und FIDES durch einen am 20. April 1976 beendeten Briefwechsel eingegangenen Verpflichtungen hinsichtlich der Kontrolle der ordnungsgemässen Ausführung der von den Produzenten übernommenen Pflichten eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 dar. Zwar wurden diese Vereinbarungen separat geschlossen, jedoch sind sie nicht unabhängig voneinander, denn sie verfolgen denselben Zweck, wurden unter Beteiligung derselben Gesellschaften geschlossen und sehen für ihre Durchführung die gleichen Mittel vor ; in Wirklichkeit stellen sie daher eine einzige Vereinbarung dar. 2. Die Gesellschaften, die die vorerwähnten Vereinbarungen geschlossen haben, nämlich Fabbrica Pisana, SIV und Fabbrica Sciarra, sind Unternehmen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1. Auch FIDES ist ein Unternehmen im Sinne dieses Artikels, da sie eine Gesellschaft darstellt, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, die sich in den Rahmen der von den Unterzeichnergesellschaften des Protokolls vom 30. März 1976 ausgeuebten Tätigkeiten einfügt, um ihre Ziele im Bereich der Produktion und des Absatzes von Gußglas zu erreichen. Somit hat auch FIDES effektiv an einer wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 teilgenommen. 3. Die betreffenden Vereinbarungen sind geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Keiner der beteiligten Hersteller beschränkt seine Tätigkeit auf den italienischen Markt, sondern sie sind alle auch auf den Märkten der übrigen EWG-Länder tätig. Auf den Exportmärkten sehr aktiv sind insbesondere Fabbrica Pisana und SIV. Während der Laufzeit der Vereinbarungen haben sich die quantitativen und qualitativen Beschränkungen, die ihnen beim Absatz auf dem italienischen Markt auferlegt wurden, natürlich auch auf ihre Exportmöglichkeiten auf den anderen Märkten, insbesondere im EWG-Gebiet ausgewirkt. Es kann daher festgestellt werden, daß die Exporthandelsströme in spürbarer Weise beeinträchtigt wurden, da kein Unternehmen mehr in der Lage war, seine eigene Produktions- und Absatzpolitik sowohl auf dem italienischen Markt als auch beim Export unabhängig zu bestimmen. In bezug auf die Gußglaseinfuhren nach Italien während der Laufzeit der Vereinbarungen ist festzustellen, daß diese in beträchtlichem Masse zugenommen haben. Jedoch bezogen sich diese Zunahmen fast ausschließlich auf die Einfuhren aus Drittländern, während die Einfuhren aus den EWG-Ländern praktisch gleichgeblieben sind. Da die Gußglaseinfuhren nach Italien vorher zu fast 80 % aus den anderen EWG-Ländern und nur zu 20 % aus Drittländern stammten, kann diese plötzliche Erhöhung der Importe aus Drittländern nach Abschluß der Vereinbarung und das gleichzeitige Stagnieren der Einfuhren aus EWG-Ländern nur durch die Tatsache der Zugehörigkeit von Fabbrica Pisana zur Gruppe St. Gobain/Pont-à-Mousson erklärt werden. Ein grosser Teil der Gußglasproduktion in der EWG stammt nämlich aus Unternehmen, die der genannten Gruppe angehören, wobei zu erwähnen ist, daß letztere durch Vereinbarungen im Bereich der Technologie mit weiteren grossen europäischen Glasherstellern verbunden ist. Die zwischen Fabbrica Pisana, SIV und Fabbrica Sciarra geschlossenen Vereinbarungen zielten darauf ab, jedem einzelnen Unternehmen den von ihm bereits erworbenen Marktanteil zu sichern. Hieraus ergab sich, daß die Tendenz zur Steigerung der Einfuhren aus EWG-Ländern, in denen Fabbrica Pisana als Mitglied der Gruppe St. Gobain/Pont-à-Mousson Filialen besitzt, stark abnahm. Derartige Einfuhrsteigerungen hätten nicht im Sinne der Ziele gelegen, die nicht nur Fabbrica Pisana, sondern auch SIV und Fabbrica Sciarra durch ihre Vereinbarungen erreichen wollten. Die durch das vorliegende Verfahren betroffenen Vereinbarungen haben die Verbraucher dazu veranlasst, andere Lieferquellen ausserhalb der EWG zu suchen. Jedenfalls ist die Tatsache, daß sowohl die Einfuhren als auch die Ausfuhren angestiegen sind, nicht ausreichend um auszuschließen, daß die Vereinbarungen den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt haben. Dies wurde auch eindeutig im Urteil des Gerichtshofes in der Sache Grundig-Consten (1) festgestellt. Infolgedessen wurden die Gußglas-Handelsströme zwischen Italien und den anderen EWG-Ländern durch diese Vereinbarungen spürbar beeinflusst. 4. Die betreffenden Vereinbarungen bezwecken und bewirken eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs zwischen den beteiligten Unternehmen auf dem Gußglasmarkt in Italien. Indem durch die Vereinbarungen ein Teil der Produktion der beteiligten Unternehmen, nämlich der für den italienischen Markt bestimmte, im voraus festgelegt wurde, was eine in Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe b) ausdrücklich aufgeführte Wettbewerbsbeschränkung darstellt, bezwecken diese Vereinbarungen, die Produktion dieser Unternehmen zu stabilisieren und einen Teil der Preise ihrer Erzeugnisse dem Einfluß der Verbrauchernachfrage zu entziehen. Ein Erzeuger, dem man feste Quoten zugeteilt hat, die auf der Grundlage der bisher erworbenen Marktanteile ermittelt wurden, kann nämlich kein Interesse mehr daran haben, seine Preise zu senken, um einen grösseren Marktanteil zu erobern. Wenn er dies täte, so würde er die Möglichkeit verlieren, aus seinen Produktionsquoten den grösstmöglichen Gewinn zu ziehen. Während der Laufzeit der Vereinbarungen hat die Kommission auch weder eine Senkung noch Stabilisierung der Preise für die verschiedenen Gußglasarten feststellen können. Indem durch die Vereinbarungen der Versuch unternommen wurde, zwischen den Vertragsparteien eine sogenannte Spezialisierung bei der Herstellung der verschiedenen Gußglasarten einzuführen, bewirkten diese eine Beschränkung des Wettbewerbs insofern, als die Marktstellung eines Unternehmens durch die Beseitigung anderer Konkurrenten künstlich gestärkt wird. Die Aufteilung von Produktion und Absatz, die die Unternehmen durch das Protokoll eingeführt haben, gilt jedoch lediglich für bestimmte Gußglasarten, so daß die Aufteilung sich nur auf einen Teilbereich beschränkte und auf Kriterien kommerzieller Opportunität, nicht aber auf objektiven Kriterien beruhte, die die erforderlichen Produktionsmittel und die wesentlichen Eigenschaften der Erzeugnisse berücksichtigen. Ausserdem erstrecken sich die Vereinbarungen auf das gesamte italienische Hoheitsgebiet und betreffen nur die Gußglasverkäufe in diesem Gebiet. Dementsprechend ist die dem Wettbewerb entzogene Menge sehr beträchtlich, da sie alle Gußglasverkäufe der Vertragsparteien auf dem italienischen Markt umfasst. Da ausserdem die für die Ausfuhr bestimmten Erzeugnisse nicht unter diese Aufteilung fallen, kann letztere nicht als wirkliche Spezialisierung angesehen werden. (1)Verbundene Rechtssachen Nr. 56 und 58/64 vom 13.7. 1966, Slg. Rspr. EuGH./1966 S. 495. Was die zwischen FIDES und Fabbrica Pisana, SIV und Fabbrica Sciarra eingegangenen Verpflichtungen angeht, so stellen diese eine Ergänzung des Protokolls vom 30. März 1976 dar, indem sie die ordnungsgemässe Ausführung der von den Herstellern übernommenen Aufgaben sicherstellen. Die genannten Hersteller haben beschlossen, die statistischen Angaben und Informationen über ihre Produktions- und Absatzpolitik nicht direkt untereinander auszutauschen, sondern sich hierfür der Vermittlung eines Dritten, der Gesellschaft FIDES, zu bedienen, wodurch die Objektivität der durch die Unterzeichner des Protokolls vom 30. März 1976 einzureichenden Abgaben gewährleistet wird. Zur Beurteilung, ob die zwischen Fabbrica Pisana, SIV und Fabbrica Sciarra einerseits und FIDES andererseits geschlossenen Vereinbarungen geeignet sind, den Wettbewerb auf dem Gußglasmarkt zu beeinträchtigen - obwohl es sich bei den drei erstgenannten Gesellschaften um Glaserzeugungs- und -vertriebsunternehmen und bei FIDES um ein Dienstleistungsunternehmen handelt -, muß in Betracht gezogen werden, daß FIDES bei der Durchführung der Wettbewerbsbeschränkungen, die ausdrücklich Zweck der Vereinbarungen waren, bewusst mitgewirkt hat und sie dementsprechend für die Wettbewerbsbeschränkungen mitverantwortlich ist. Die Vereinbarung, die auf den eingegangenen Verpflichtungen beruht, enthält Wettbewerbsbeschränkungen, die geeignet sind, die Geschäftspolitik eines jeden Vertragspartners gegenüber den anderen zu beeinflussen, indem die betreffenden Unternehmen gehalten sind, über die Gesellschaft FIDES kommerzielle Informationen über die verkauften Mengen und die berechneten Preise für jedes Erzeugnis untereinander auszutauschen. Solche Informationen teilen sich Wettbewerbsunternehmen untereinander normalerweise nicht mit. Auch die Kontrolle über die Einhaltung der Quoten für das auf dem italienischen Markt abzusetzende Gußglas kommt auf eine Wettbewerbsbeschränkung hinaus. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß auch die durch FIDES mit Fabbrica Pisana, SIV und Fabbrica Sciarra geschlossene Vereinbarung eine Einschränkung des Wettbewerbs auf dem Gußglasmarkt in Italien bezweckt und bewirkt. B. Nichtanwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 3 Gemäß Artikel 85 Absatz 3 können die Bestimmungen von Absatz 1 dieses Artikels für nicht anwendbar erklärt werden auf alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. 1. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17/62 sind Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, für welche die Beteiligten Artikel 85 Absatz 3 in Anspruch nehmen wollen, bei der Kommission anzumelden. Solange sie nicht angemeldet worden sind, kann eine Erklärung nach Artikel 85 Absatz 3 nicht abgegeben werden. Im vorliegenden Fall erfolgte diese Anmeldung nicht. Es ist daher nicht möglich zu prüfen, ob die in Artikel 85 Absatz 3 vorgesehenen Bedingungen von den betreffenden Vereinbarungen erfuellt werden. Auf jeden Fall ist zumindest eine der gemäß Artikel 85 Absatz 3 erforderlichen Bedingungen nicht erfuellt, denn durch die Vereinbarungen, um die es in dieser Entscheidung geht, wird mehr als die Hälfte der italienischen Gußglaserzeugung dem Wettbewerb entzogen, wodurch für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren der Wettbewerb ausgeschaltet wird. 2. Es ist weiter zu prüfen, ob die beteiligten Unternehmen Anlaß zu der Annahme hatten, daß die Vereinbarungen aufgrund ihres besonderen Charakters nicht von der Anmeldepflicht erfasst würden, da sie unter die in der Verordnung (EWG) Nr. 2779/72 vorgesehene Gruppenfreistellung fallen. Gemäß Artikel 1 dieser Verordnung (später abgeändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2903/77) wurde Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags für nicht anwendbar erklärt auf Vereinbarungen, durch die sich Unternehmen gegenseitig verpflichten, während der Dauer der Vereinbarung zum Zweck der Spezialisierung bestimmte Erzeugnisse nicht herzustellen oder von anderen Unternehmen nicht herstellen zu lassen und es ihren Vertragspartnern zu überlassen, diese Erzeugnisse herzustellen oder von anderen Unternehmen herstellen zu lassen. Wie bereits vorstehend in Abschnitt II A 4 erwähnt wurde, führen die Vereinbarungen aber keine wirkliche Spezialisierung in der Produktion zwischen den betreffenden Unternehmen herbei. Sie sehen ausserdem eine quantitative Aufteilung der Fabrikation und des Absatzes sowie den Austausch von kommerziellen Informationen über die verkauften Mengen und die angewandten Preise vor. Hierbei handelt es sich um Klauseln, die in der genannten Verordnung nicht aufgeführt sind. Ausserdem kann die Gruppenfreistellung für Spezialisierungsvereinbarungen im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht werden, da die Schwelle von 10 % des Gesamtumsatzes mit den von den Vereinbarungen betroffenen Erzeugnissen in einem Mitgliedstaat, die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) dieser Verordnung vorgesehen ist, weit überschritten wurde. Infolgedessen findet die Verordnung (EWG) Nr. 2779/72 im vorliegenden Fall keine Anwendung. 3. Schließlich kann der Hinweis auf die Krisensituation seitens der Unterzeichner des Protokolls vom 30. März 1976 zur Rechtfertigung des Abschlusses ihrer Vereinbarungen im Hinblick auf Artikel 85 Absatz 3 nicht in Betracht gezogen werden. In diesem Absatz ist nämlich eine solche Situation nicht vorgesehen und ausserdem haben die Unternehmen keinen Beschluß zur effektiven Verminderung ihrer Produktionskapazität gefasst, wodurch der Krisensituation Rechnung getragen worden wäre. Es wurde vielmehr einseitig eine quantitative Aufteilung des Absatzes auf dem italienischen Gußglasmarkt zum alleinigen Nutzen der Hersteller beschlossen, ohne daß die Verbraucher hiervon profitiert hätten. Es ist daher unmöglich, die Wettbewerbsbeschränkungen unter der Bezeichnung "Krisenkartell" als unerläßlich anzusehen. 4. Schließlich hat die Kommission festgestellt, daß die betreffenden Vereinbarungen spätestens zum vorgesehenen Termin, nämlich am 30. März 1978, nicht mehr angewandt wurden. Auch während ihrer Laufzeit wurden sie aber nur beschränkt und teilweise angewandt. Bei der Beurteilung des Falles sollten diese Umstände mit in Betracht gezogen werden. Was die Gesellschaft FIDES angeht, so war diese, obwohl nicht unmittelbar an der Erzeugung oder Vermarktung der betreffenden Erzeugnisse beteiligt, gleichwohl mitverantwortlich für die Anwendung der wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen. Sollten daher für die Unternehmen, die die betreffenden Vereinbarungen geschlossen haben, Geldbussen ins Auge gefasst werden, müsste auch FIDES im Rahmen ihrer Mitverantwortlichkeit hierfür in Betracht gezogen werden. In diesem Fall müsste bei der Abwägung der Schwere der begangenen Zuwiderhandlung auch der Tatsache Rechnung getragen werden, daß die Kommission bisher noch niemals eine Entscheidung nach Artikel 85 Absatz 1 an Unternehmen gerichtet hat, die sich in einer derartigen Lage der Mitverantwortlichkeit befunden haben. In Anbetracht aller dieser Umstände erscheint eine Verhängung von Geldbussen nicht angebracht - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Vereinbarungen zwischen Fabbrica Pisana S.p.A., Società Italiana Vetro S.p.A. (SIV) und Fabbrica Lastre di Vetro Sciarra S.p.A. vom 30. März 1976, die bis 30. März 1978 in Kraft waren, sowie die Vereinbarungen, welche die gleichen Gesellschaften mit der FIDES-Unione Fiduciaria S.p.A. durch Briefwechsel vom 20. April 1976 geschlossen haben, verstossen gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft durch ihre Bestimmungen über a) im Protokoll vom 30. März 1976: - die quantitative Aufteilung der verschiedenen Gußglassorten, - den Austausch von geschäftlichen Informationen über die verkauften Mengen und die angewandten Preise für jedes Erzeugnis; b) in den Vereinbarungen mit der Gesellschaft FIDES: - die Maßnahmen zur Anwendung der Verpflichtungen hinsichtlich der Übermittlung der vorerwähnten geschäftlichen Informationen und zur Kontrolle der Einhaltung der quantitativen Aufteilung durch die Unternehmen. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an folgende Unternehmen gerichtet: 1. Fabbrica Pisana S.p.A., Pisa, 2. Società Italiana Vetro (SIV) S.p.A., San Salvo (Chieti), 3. Fabbrica Lastre di Vetro Sciarra S.p.A., Rom, 4. FIDES-Unione Fiduciaria S.p.A., Mailand. Brüssel, den 17. Dezember 1980 Für die Kommission Raymond VOÜL Mitglied der Kommission