Europäische Union

Beschluss 2006/482/GASP des Rates vom 10. April 2006 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Türkei über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Republik Türkei an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006D0482. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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tssystem dies zulässt, auf Ansprüche gegen jeden anderen an der Krisenbewältigungsoperation der EU teilnehmenden Staat wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die der Republik Türkei gehören und im Rahmen der Krisenbewältigungsoperation der EU genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust — von Personal in Erfüllung seiner Aufgaben in Zusammenhang mit der EU-Krisenbewältigungsoperation verursacht wurde, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliche Pflichtverletzung vor, oder — auf die Nutzung von Mitteln zurückzuführen ist, die an der EU-Krisenbewältigungsoperation teilnehmenden Staaten gehören, sofern die Mittel im Zusammenhang mit der Operation genutzt wurden, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliche Pflichtverletzung seitens des Personals der EU-Krisenbewältigungsoperation vor, das die betreffenden Mittel nutzt.“

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.