Europäische Union

1999/840/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Juli 1999 über staatliche Beihilfen der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Kranbau Eberswalde GmbH (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2915) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31999D0840. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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lung eines Gebiets. Selbst wenn ein erfolgreich umstrukturiertes Unternehmen zur Entwicklung des Gebiets beitragen kann, sollte die Beihilfe eher nach Maßgabe von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) als nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) geprüft werden. (34) Die im Juni 1997 von Deutschland übermittelte Notifizierung zielte auf die Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen ab. Folglich müssen die notifizierten Maßnahmen die in Ziffer 3.2 der Leitlinien genannten Bedingungen erfuellen, damit sie als Umstrukturierungsbeihilfen angesehen werden können, die mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag sind. X. WIEDERHERSTELLUNG DER LANGFRISTIGEN LEBENSFÄHIGKEIT (35) Der Umstrukturierungsplan muß die langfristige Lebensfähigkeit des Unternehmens auf der Grundlage realistischer Annahmen innerhalb eines angemessenen Zeitraums wiederherstellen. Um die Schlüssigkeit des Plans beurteilen zu können, benötigt die Kommission Angaben zu den Gründen für die derzeitigen Schwierigkeiten des betreffenden Unternehmens, zu den geplanten internen Maßnahmen und zu den erwarteten Ergebnissen. (36) Die Kommission stellt fest, daß Deutschland infolge des Schreibens über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens ergänzende Angaben über die Umstrukturierungsmaßnahmen übermittelt hat. Die Probleme von Kranbau Eberswalde und die zu ihrer Überwindung erforderlichen Maßnahmen wurden bereits geschildert. Die Maßnahmen sind zur Lösung der Probleme geeignet. Darüber hinaus entspricht die wirtschaftliche Leistung von Kranbau Eberswalde den Erwartungen zur Zeit der Privatisierung. (37) Aus der finanziellen Analyse ergibt sich, daß Kranbau Eberswalde in der Lage sein dürfte, ihre Verluste erheblich zu reduzieren und ihre Probleme in den nächsten Jahren zu lösen. Die finanzielle Lage hat sich kontinuierlich gebessert (siehe Abschnitt IV), und die stetige positive Entwicklung der Zahlen und der qualitativen Aspekte der Umstrukturierung lassen die finanzielle Vorausschau glaubwürdig erscheinen. (38) Daher dürfte die auf die Privatisierung folgende Umstrukturierung Kranbau Eberswalde ermöglichen, ihre Rentabilität innerhalb der vier Umstrukturierungsjahre wiederzuerlangen, was als angemessene Zeitspanne angesehen werden kann. XI. KEINE UNZUMUTBAREN WETTBEWERBSVERZERRUNGEN (39) Eine weitere Bedingung für Umstrukturierungsbeihilfen besteht gemäß den Leitlinien darin, daß Maßnahmen ergriffen werden, um nachteilige Auswirkungen auf die Wettbewerber nach Möglichkeit auszugleichen. Andernfalls würden die Beihilfen dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen. In der Regel führen Umstrukturierungsbeihilfen dann zu unzumutbaren Wettbewerbsverzerrungen, wenn sie dazu verwendet werden, die Produktionskapazitäten zu erhöhen. Im Falle struktureller Überkapazitäten in dem betroffenen Markt muß der Beihilfeempfänger zur Verringerung dieser Kapazitätsüberhänge beitragen, indem er selbst einen endgültigen Kapazitätsabbau in einem Umfang vornimmt, der in einem angemessenen Verhältnis zu den erhaltenen Beihilfen steht. (40) Es ist darauf hinzuweisen, daß Kranbau Eberswalde im Zuge der derzeitigen Umstrukturierung auf jeden Fall einen Kapazitätsabbau vorgenommen hat und daß außerdem keinerlei Belege dafür vorliegen, daß Überkapazitäten auf dem Nischenmarkt bestehen, auf dem das Unternehmen tätig ist. (Außerdem hat KKI in seinem Geschäftsbereich Engineering ebenfalls Kapazitäten gekürzt, obwohl dieses Unternehmen nicht der Beihilfeempfänger ist). (41) Bei der Bewertung des Kapazitätsabbaus muß auch die Tatsache berücksichtigt werden, daß Kranbau Eberswalde in einem Gebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag ansässig ist. Gemäß der Leitlinien kann die Kommission bei der Anwendung dieses Kriteriums in Fällen von Märkten mit strukturellen Überkapazitäten daher größere Flexibilität zeigen. In diesem Fall ist daher kein weiterer Abbau durch Kranbau Eberswalde erforderlich. (42) Unter diesen Umständen ist die Kommission zu dem Schluß gelangt, daß die Auswirkungen auf die Wettbewerber als minimal anzusehen sind, da der Beihilfeempfänger einen strikten Kapazitätsabbau durchgeführt hat und Kranbau Eberswalde auf einem expandierenden Nischenmarkt tätig ist. Folglich entstehen keine unzumutbaren Wettbewerbsverzerrungen. XII. DIE BEIHILFE IM VERHÄLTNIS ZU KOSTEN UND NUTZEN (43) Außerdem fordern die Leitlinien, daß Umfang und Intensität der Beihilfe auf das für die Umstrukturierung des Unternehmens erforderliche Mindestmaß beschränkt werden und in einem angemessenen Verhältnis zu dem aus Gemeinschaftssicht erwarteten Nutzen stehen. Deswegen wird von den Beihilfeempfängern ein erheblicher Beitrag zur Umstrukturierung aus eigenen Mitteln verlangt. Zur Verringerung ihrer wettbewerbsverfälschenden Auswirkungen muß die Beihilfe so gewährt werden, daß dem Unternehmen keine überschüssige Liquidität zufließt, die es zu einem marktverzerrenden Verhalten verwenden könnte. (44) Im vorliegenden Fall belaufen sich die Beihilfen der BvS und des Landes insgesamt auf 60,64 Mio. DEM. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem Verzicht auf ein Darlehen von 5 Mio. DEM zuzüglich Zinsen von 95000 DEM, dem Verzicht auf ein Darlehen von 5 Mio. DEM zuzüglich Zinsen von 76000 DEM, einem Darlehen von 15 Mio. DEM und einer Beteiligung von 5 Mio. DEM aus dem brandenburgischen Konsolidierungsfonds. Ein weiterer Bestandteil des Beihilfepakets ist eine von der BvS und vom Land übernommene Bürgschaft über bis zu 24 Mio. DEM. Der im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe gewährte Betrag von 4,14 Mio. DEM muß im Hinblick auf die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit zu der Summe der neuen Beihilfen hinzuaddiert werden. (45) Zusätzlich zu dem Kaufpreis von [...] (*) haben sich die Investoren verpflichtet, 25,06 Mio. DEM(18) in die Umstrukturierung der Kranbau Eberswalde zu investieren. Die direkt mit Kranbau Eberswalde verbundenen Umstrukturierungskosten belaufen sich auf 85,7 Mio. DEM, von denen der private Investor etwa 29 % einbringt. Werden auch die Aufwendungen des Investors für KKI (14 Mio. DEM(19)) einbezogen, so beläuft sich seine Beteiligung auf über 39 % der gesamten Umstrukturierungskosten von 99,7 Mio. DEM. Damit kann der Beitrag des Investors auf jeden Fall als angemessen angesehen werden. (46) Aus den vorstehenden Gründen ist die Kommission zu dem Schluß gelangt, daß ihre bei der Verfahrenseröffnung geäußerten Zweifel nun ausgeräumt sind und daß das Kriterium der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe erfuellt ist. XIII. VOLLSTÄNDIGE DURCHFÜHRUNG DES PLANS (47) Ein Unternehmen, das Umstrukturierungsbeihilfen erhält, muß den der Kommission vorgelegten und von ihr genehmigten Umstrukturierungsplan vollständig durchführen und alle in der diesbezüglichen Kommissionsentscheidung niedergelegten Auflagen erfuellen. Andernfalls wird die Kommission Maßnahmen zur Rückforderung der Beihilfe ergreifen, sofern sie ihre ursprüngliche Entscheidung aufgrund einer erneuten Notifizierung des betreffenden Mitgliedstaats nicht ändert. Deutschland hat versichert, daß alle möglichen Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, daß der Umstrukturierungsplan verwirklicht wird. Die Kommission folgert deshalb, daß auch dieser teil der Leitlinien erfuellt ist. XIV. SCHLUSSFOLGERUNGEN (48) Die Kommission stellt fest, daß Deutschland die obengenannten Beihilfemaßnahmen unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag durchgeführt hat. Unter Berücksichtigung des Vorstehenden sind die Maßnahmen nach Auffassung der Kommission allerdings mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, da sie die Leitlinien für Umstrukturierungsbeihilfen erfuellen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatlichen Beihilfen in Höhe von 60640000 DEM (30004739 EUR) zuzüglich Zinsen, die Deutschland zugunsten der Kranbau Eberswalde gewährt hat und noch gewähren will, sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Nach den vorliegenden Angaben umfassen die Beihilfen folgende Maßnahmen: a) ein 1996 von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) gewährtes Darlehen von 5 Mio. DEM und den anschließenden Verzicht auf dessen Rückzahlung sowie auf die anfallenden Zinsen von 95000 DEM, b) ein 1996 vom Land Brandenburg gewährtes Darlehen von 5 Mio. DEM und den anschließenden Verzicht auf dessen Rückzahlung sowie auf die anfallenden Zinsen von 76000 DEM, c) ein Darlehen der BvS von 15 Mio. DEM mit einem jährlichen Zinssatz von 5 % und den anschließenden Verzicht darauf im Fall einer befürwortenden Entscheidung der Kommission, d) eine Beteiligung von 5 Mio. DEM aus dem brandenburgischen Konsolidierungsfonds, e) eine Bürgschaft von Bund und Land über 24 Mio. DEM, f) einen Zuschuß von 2,5 Mio. DEM von der BvS. Artikel 2 Im Einklang mit den Leitlinien für die Beurteilung von Staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten legt Deutschland ausführliche Jahresberichte über die Durchführung des Umstrukturierungsplans vor. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 28. Juli 1999 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (2) ABl. C 353 vom 19.11.1998, S. 3. (3) Siehe Fußnote 2. (4) Die Arbeitslosenquote in dem betreffenden Gebiet beträgt 22,1 %. Berücksichtigt man auch die sekundären Arbeitsplätze, so steigt diese Zahl um weitere 6,9 %. (5) ABl. C 213 vom 27.7.1996, S. 4. (6) Betriebsgeheimnis. (7) Diese Tabelle enthält lediglich eine Auswahl der Eckdaten und die Spalten sind arithmetisch nicht vollständig. (8) In diesem Betrag sind die Zinsen der Darlehen nich inbegriffen. (9) SG(95) D/9074. (10) 27. Rahmenplan. (11) Dieses Darlehen ist durch eine Bürgschaft der KIROW-Leipzig Rail & Port AG in Höhe von 3 Mio. DEM und durch eine Bürgschaft der Koehne Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. Holding KG in Höhe von 3 Mio. DEM gedeckt. Die deutschen Behörden bestätigen, daß weder der Bund noch das Land Brandenburg daran beteiligt sind. (12) Siehe Seiten 57 und 60 des "Statistischen Handbuchs für den Maschinenbau", Ausgabe 1997, Herausgeber Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e. V. (13) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12. (14) Siehe Fußnote 8. (15) 27. Rahmenplan. (16) Siehe Entscheidung der Kommission im Beihilfefall N 464/93. (17) Siehe Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 14. September 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-278/92 und C-279/92, Spanien/Kommission (Hytasa/Imepiel), Slg. 1994, S. I-4103. (18) Einzelheiten zum Beitrag des Investors sind Abschnitt V zu entnehmen. (19) Einzelheiten zum Beitrag des Investors sind Abschnitt V zu entnehmen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.