Europäische Union

2005/35/EG: Beschluss des Rates vom 7. Dezember 2004 über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Monaco über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind, und über die Genehmigung und Unterzeichnung der Absichtserklärung

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Quellenkennung: 32005D0035. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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e der ersuchende Staat bezüglich der oben genannten Delikte eingeleitet hat, und die ausschließlich mit den in dem genannten Staat steuerpflichtigen Zinserträgen in Zusammenhang stehen. Erteilt werden können die in Artikel 9 Absatz 2 genannten Auskünfte. (2)   Bei der Entscheidung, ob in Beantwortung eines Ersuchens Auskünfte erteilt werden können, stützt sich der ersuchte Staat auf die nach dem Recht des ersuchenden Staates geltenden Verjährungsfristen und nicht auf die Verjährungsfristen des ersuchten Staates. In keinem Fall werden Auskünfte zu Delikten erteilt, die vor dem 1. Juli 2005 begangen wurden. (3)   Zur Feststellung der Stichhaltigkeit eines Ersuchens übermittelt die zuständige Behörde des ersuchenden Staates in der Amtssprache des ersuchten Staates Folgendes: a) die Bezeichnung der Behörde, die das Ersuchen stellt; b) die Identität der natürlichen Person, auf die sich das Auskunftsersuchen bezieht, den Nachweis der Steuerbürgerschaft derselben im ersuchenden Staat und jegliche Dokumente, Aussagen der genannten Person sowie sonstige Indizienbeweise, auf die sich das Ersuchen stützt; c) die Gründe für die Annahme, dass die gewünschten Auskünfte dem ersuchten Staat vorliegen oder dass eine im Gebiet des ersuchten Staates ansässige Person über die betreffenden Informationen verfügt; d) die Erklärung, dass das Ersuchen im ersuchenden Staat rechtmäßig und insbesondere hinsichtlich der Verjährungsfristen zulässig ist; e) die Erklärung, dass der ersuchende Staat alle ihm in seinem eigenen Hoheitsgebiet zu Gebote stehenden und/oder in seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Mittel ausgeschöpft hat, um die Informationen einzuholen, mit Ausnahme der Mittel, die übermäßige Schwierigkeiten verursachen würden; f) eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass die dem ersuchenden Staat bereits vorliegenden Fakten nach dessen Rechtsvorschriften einen begründeten Verdacht darstellen und dafür sprechen, dass Steuerbetrug oder ein gleichwertiger Verstoß im Sinne von Absatz 1 vorliegt. (4)   Der ersuchte Staat kann die Erteilung der gewünschten Auskünfte versagen, wenn das Ersuchen nicht diesem Abkommen entspricht. Alle auf diese Weise ausgetauschten Auskünfte sind als vertraulich anzusehen und dürfen nur den zuständigen Personen und Behörden der Vertragspartei offenbart werden, die über die Besteuerung der in Artikel 1 genannten Zinszahlungen unterrichtet sein müssen. Diese Personen oder Behörden dürfen die so erlangten Auskünfte im Rahmen von öffentlichen Verhandlungen oder Urteilen, deren Gegenstand diese Besteuerung ist, nur im ersuchenden Staat verwenden. Diese Auskünfte dürfen nicht ohne vorherige schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde der Vertragspartei, die die Auskünfte erteilt hat, an eine andere Person oder Behörde weitergegeben werden. Artikel 13 Konsultation und Überprüfung (1)   Bestehen zwischen der zuständigen Behörde des Fürstentums Monaco und einer oder mehreren zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 5 Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, so bemühen sich die betreffenden zuständigen Behörden um Verständigung. Sie unterrichten unverzüglich die Europäische Kommission und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft vom Ergebnis ihrer Konsultationen. Auf Ersuchen einer der zuständigen Behörden kann die Europäische Kommission an diesen Konsultationen zu Auslegungsfragen teilnehmen. (2)   Ungeachtet des Absatzes 1 konsultieren sich die Vertragsparteien mindestens alle drei Jahre oder auf Ersuchen einer der Vertragsparteien, um das technische Funktionieren des Abkommens zu prüfen und — falls die Vertragsparteien dies als notwendig erachten — zu verbessern. In jedem Fall bewerten die Vertragsparteien gemeinsam die Bedeutung der internationalen Entwicklungen in dem von diesem Abkommen betroffenen Bereich und prüfen gegebenenfalls im Rahmen der in diesem Absatz vorgesehenen Konsultationen, ob das Abkommen geändert werden muss, um den internationalen Entwicklungen Rechnung zu tragen. (3)   Unter Berücksichtigung der bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und den Drittstaaten, für die in Bezug auf die Zinsbesteuerung dieselben Pflichten gelten wie für das Fürstentum Monaco, prüft das Fürstentum Monaco den Anwendungsbereich und die Durchführungsbedingungen der in Artikel 12 definierten Grundsätze für Verstöße mit dem gleichen Unrechtsgehalt wie die in dem genannten Artikel definierten Steuerbetrugsdelikte. Das Fürstentum Monaco nimmt zu diesem Zweck Konsultationen mit der Europäischen Kommission auf. (4)   Die Konsultationen werden innerhalb eines Monats nach dem Ersuchen oder in dringenden Fällen so schnell wie möglich durchgeführt. (5)   Für Zwecke der genannten Konsultationen unterrichtet jede Vertragspartei die andere über Entwicklungen, die sich auf das reibungslose Funktionieren dieses Abkommens auswirken könnten. Zu diesen Entwicklungen gehören auch alle einschlägigen Abkommen zwischen einer Vertragspartei und einem Drittstaat. Artikel 14 Anwendung und Aussetzung der Anwendung (1)   Die Anwendung dieses Abkommens erfolgt unter der Voraussetzung, dass die im Bericht des Rates („Wirtschaft und Finanzen“) an den Europäischen Rat von Santa Maria de Feira vom 19. und 20. Juni 2000 genannten abhängigen und assoziierten Gebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie die Vereinigten Staaten von Amerika, Andorra, Liechtenstein, die Schweiz und San Marino Regelungen erlassen und durchführen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über die Besteuerung von Zinserträgen und den in diesem Abkommen vorgesehenen Regelungen entsprechen oder gleichwertig sind, und diese zum selben Zeitpunkt anwenden. (2)   Die Vertragsparteien entscheiden einvernehmlich mindestens sechs Monate vor dem in Artikel 17 genannten Zeitpunkt, ob die in Absatz 1 genannten Bedingungen in Bezug auf das Inkrafttreten der relevanten Regelungen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie den betroffenen Drittländern und abhängigen oder assoziierten Gebieten erfüllt sind. Stellen die Vertragsparteien fest, dass die Bedingungen nicht erfüllt sind, legen sie für die Zwecke von Artikel 17 einvernehmlich ein neues Datum fest. Zu diesem Zweck notifiziert die Europäische Gemeinschaft dem Fürstentum Monaco die tatsächliche Durchführung entsprechender oder gleichwertiger Regelungen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie den betroffenen abhängigen und assoziierten Gebieten und den Drittländern. (3)   Unbeschadet seiner institutionellen Regelungen und vorbehaltlich des Vorstehenden wird das Fürstentum Monaco dieses Abkommen ab dem in Artikel 17 genannten Zeitpunkt durchführen und dies der Europäischen Kommission notifizieren. (4)   Jede Vertragspartei kann die Anwendung dieses Abkommens oder von Teilen davon durch Notifikation der anderen Vertragsparteien mit sofortiger Wirkung aussetzen, sollte die Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über die Besteuerung im Bereich von Zinserträgen oder ein Teil davon gemäß den Vorschriften der Europäischen Union vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr anwendbar sein oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union die Anwendung seiner Durchführungsvorschriften aussetzen. (5)   Überdies kann jede Vertragspartei die Anwendung dieses Abkommens durch Notifikation der anderen Vertragsparteien aussetzen, sollte eines der fünf nachstehend genannten Länder (Vereinigte Staaten von Amerika, Andorra, Liechtenstein, Schweiz und San Marino) oder eines der abhängigen oder assoziierten Gebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft nach Absatz 2 zu einem späteren Zeitpunkt die Regelungen nicht mehr anwenden, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 entsprechen oder gleichwertig sind. Die Anwendung dieses Abkommens wird wieder aufgenommen, sobald die Regelungen wieder in Kraft sind. Artikel 15 Andere Finanzplätze/Finanzplatz Asien Die Europäische Gemeinschaft nimmt während des in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über die Besteuerung von Zinserträgen vorgesehenen Übergangszeitraums Verhandlungen mit anderen großen Finanzplätzen auf, die darauf abzielen, dass diese Länder ebenfalls Regelungen einführen und anwenden, die den in der Gemeinschaft anzuwendenden Regelungen gleichwertig sind. Artikel 16 Unterzeichnung, Inkrafttreten und Kündigung (1)   Dieses Abkommen wird vorbehaltlich der Ratifikation bzw. Genehmigung durch die Vertragsparteien gemäß ihren jeweiligen Verfahren geschlossen. Die Vertragsparteien notifizieren sich gegenseitig über den Abschluss dieser Verfahren. Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach der letzten Notifikation in Kraft. (2)   Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis es von einer Vertragspartei gekündigt wird. (3)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen kündigen, indem sie dies der anderen Vertragspartei notifiziert. In diesem Fall tritt das Abkommen zwölf Monate nach der Notifikation außer Kraft. Artikel 17 Durchführungsvorschrift Unbeschadet des Artikels 14 setzen die Vertragsparteien vor dem 1. Juli 2005 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften um, die erforderlich sind, um diesem Abkommen nachzukommen. Artikel 18 Ansprüche und Schlussabrechnung (1)   Von einer Kündigung oder einer Aussetzung der Anwendung des Abkommens oder von Teilen dieses Abkommens bleiben die Ansprüche Dritter gemäß Artikel 10 unberührt. (2)   In diesem Fall erstellt das Fürstentum Monaco vor Ende der Anwendbarkeit des Abkommens eine Schlussabrechnung und tätigt eine abschließende Zahlung an die einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft. Artikel 19 Räumlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits sowie für das Gebiet des Fürstentums Monaco andererseits. Artikel 20 Anhänge (1)   Die beiden Anhänge sind Teil dieses Abkommens. (2)   Die Liste der zuständigen Behörden des Anhangs I kann durch das Fürstentum Monaco bezüglich der Behörde unter Buchstabe a) dieses Anhangs und bezüglich aller anderen Behörden durch die Europäische Gemeinschaft durch einfache Notifikation an die andere Vertragspartei geändert werden. Die Liste der verbundenen Einrichtungen des Anhangs II kann im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden. Artikel 21 Sprachen (1)   Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. (2)   Die maltesische Sprachfassung wird auf der Grundlage eines Briefwechsels durch die Vertragsparteien beglaubigt. Sie ist gleichermaßen verbindlich wie die im vorhergehenden Absatz genannten Texte. EN FE DE LO CUAL, los plenipotenciarios abajo firmantes suscriben el presente Acuerdo. NA DŮKAZ ČEHOŽ připojili níže podepsaní zplnomocnění zástupci k této smlouvě své podpisy. TIL BEKRÆFTELSE HERAF har undertegnede befuldmægtigede underskrevet denne aftale. ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt. SELLE KINNITUSEKS on täievolilised esindajad käesolevale lepingule alla kirjutanud. ΣΕ ΠΙΣΤΩΣΗ ΤΩΝ ΑΝΩΤΕΡΩ, οι υπογράφοντες πληρεξούσιοι έθεσαν την υπογραφή τους κάτω από την παρούσα συμφωνία. IN WITNESS WHEREOF, the undersigned Plenipotentiaries have signed the present Agreement. EN FOI DE QUOI, les plénipotentiaires soussignés ont apposé leurs signatures au bas du présent accord. IN FEDE DI CHE, i plenipotenziari sottoscritti hanno apposto la propria firma in calce al presente accordo. TO APLIECINOT, attiecīgi pilnvarotas personas ir parakstījušas šo nolīgumu. TAI PALIUDYDAMI, šį Susitarimą pasirašė toliau nurodyti įgaliotieji atstovai. A FENTIEK HITELÉÜL az alulírott meghatalmazottak e megállapodást alább kézjegyükkel látták el. B'XIEHDA TA' DAN, il-Plenipotenzjari hawn taħt iffirmati ffirmaw dan il-Ftehim. TEN BLIJKE WAARVAN de ondergetekende gevolmachtigden hun handtekening onder deze overeenkomst hebben geplaatst. NA DOWÓD CZEGO niżej podpisani pełnomocnicy podpisali niniejszą Umowę. EM FÉ DO QUE, os plenipotenciários abaixo assinados apuserem as suas assinaturas no final do presente Acordo. NA DÔKAZ ČOHO dolupodpísaní splnomocnení zástupcovia podpísali túto dohodu. V POTRDITEV TEGA so spodaj podpisani pooblaščenci podpisali ta sporazum. TÄMÄN VAKUUDEKSI allamainitut täysivaltaiset edustajat ovat allekirjoittaneet tämän sopimuksen. TILL BEVIS HÄRPÅ har undertecknade befullmäktigade undertecknat detta avtal. Hecho en Bruselas, el siete de diciembre del dos mil cuatro. V Bruselu dne sedmého prosince dva tisíce čtyři. Udfærdiget i Bruxelles, den syvende december to tusind og fire. Geschehen zu Brüssel am siebten Dezember zweitausendundvier. Kahe tuhande neljanda aasta detsembrikuu seitsmendal päeval Brüsselis. Έγινε στις Βρυξέλλες, στις εφτά Δεκεμβρίου δύο χιλιάδες τέσσερα. Done at Brussels on the seventh day of December in the year two thousand and four. Fait à Bruxelles, le sept décembre deux mille quatre. Fatto a Bruxelles, addì sette dicembre duemilaquattro. Briselē, divi tūkstoši ceturtā gada septītajā decembrī. Pasirašyta du tūkstančiai ketvirtų metų gruodžio septintą dieną Briuselyje. Kelt Brüsszelben, a kettőezer negyedik év december hetedik napján. Magħmul fi Brussel fis-seba' jum ta' Diċembru tas-sena elfejn u erbgħa. Gedaan te Brussel, de zevende december tweeduizendvier. Sporządzono w Brukseli dnia siódmego grudnia roku dwutysięcznego czwartego. Feito em Bruxelas, em sete de Dezembro de dois mil e quatro. V Bruseli siedmeho decembra dvetisícštyri. Podpisano v Bruslju, dne sedmega decembra leta dva tisoč štiri. Tehty Brysselissä seitsemäntenä päivänä joulukuuta vuonna kaksituhattaneljä. Som skedde i Bryssel den sjunde december tjugohundrafyra. Por la Comunidad Europea Za Evropské společenství For Det Europæiske Fællesskab Für die Europäische Gemeinschaft Euroopa Ühenduse nimel Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα For the European Community Pour la Communauté européenne Per la Comunità europea Eiropas Kopienas vārdā Europos bendrijos vardu az Európai Közösség részéről Għall-Komunità Ewropea Voor de Europese Gemeenschap W imieniu Wspólnoty Europejskiej Pela Comunidade Europeia Za Európske spoločenstvo za Evropsko skupnost Euroopan yhteisön puolesta På Europeiska gemenskapens vägnar Pour la Principauté de Monaco ANHANG I LISTE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER VERTRAGSPARTEIEN Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als „zuständige Behörden“ a) im Fürstentum Monaco: le Conseiller de Gouvernement pour les Finances et l'Economie oder ein Beauftragter, b) im Königreich Belgien: De Minister van Financiën/Le Ministre des Finances oder ein Beauftragter, c) in der Tschechischen Republik: Ministr financí oder ein Beauftragter, d) im Königreich Dänemark: Skatteministeren oder ein Beauftragter, e) in der Bundesrepublik Deutschland: Der Bundesminister der Finanzen oder ein Beauftragter, f) in der Republik Estland: Rahandusminister oder ein Beauftragter, g) in der Hellenischen Republik: Ο Υπουργός Οικονομίας και Οικονομικών oder ein Beauftragter, h) im Königreich Spanien: El Ministro de Economía y Hacienda oder ein Beauftragter, i) in der Französischen Republik: Le Ministre chargé du budget oder ein Beauftragter, j) in Irland: The Revenue Commissioners oder ihr Beauftragter, k) in der Italienischen Republik: Il Capo del Dipartimento per le Politiche Fiscali oder ein Beauftragter, l) in der Republik Zypern: Υπουργός Οικονομικών oder ein Beauftragter, m) in der Republik Lettland: Finanšu ministrs oder ein Beauftragter, n) in der Republik Litauen: Finansų ministras oder ein Beauftragter, o) im Großherzogtum Luxemburg: Le Ministre des Finances oder ein Beauftragter; für die Zwecke von Artikel 12 gilt als zuständige Behörde jedoch le Procureur Général d'Etat luxembourgeois, p) in der Republik Ungarn: A pénzügyminiszter oder ein Beauftragter, q) in der Republik Malta: Il-Ministru responsabbli għall-Finanzi oder ein Beauftragter, r) im Königreich der Niederlande: De Minister van Financiën oder ein Beauftragter, s) in der Republik Österreich: Der Bundesminister für Finanzen oder ein Beauftragter, t) in der Republik Polen: Minister Finansów oder ein Beauftragter, u) in der Portugiesischen Republik: O Ministro das Finanças oder ein Beauftragter, v) in der Republik Slowenien: Minister za financií oder ein Beauftragter, w) in der Slowakischen Republik: Minister financií oder ein Beauftragter, x) in der Republik Finnland: Valtiovarainministeriö/Finansministeriet oder ein Beauftragter, y) im Königreich Schweden: Chefen för Finansdepartementet oder ein Beauftragter, z) im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und den europäischen Hoheitsgebieten, für deren Außenbeziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist: die Commissioners of Inland Revenue oder ihre Beauftragten und die zuständige Behörde in Gibraltar, welche das Vereinigte Königreich benennen wird gemäß dem am 19. April 2000 den Mitgliedstaaten und den Institutionen der Europäischen Union mitgeteilten Abkommen bezüglich der Behörden von Gibraltar hinsichtlich der Instrumente der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft und damit zusammenhängender Verträge, von dem eine Kopie durch das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union dem Fürstentum Monaco notifiziert wird, und welches auf dieses Abkommen Anwendung findet. ANHANG II LISTE DER VERBUNDENEN EINRICHTUNGEN Für Zwecke von Artikel 11 dieses Abkommens gelten die folgenden Einrichtungen als „verbundene Einrichtung oder eine Einrichtung, deren Rolle durch ein internationales Abkommen anerkannt ist“:   EINRICHTUNGEN INNERHALB DER EUROPÄISCHEN UNION:   Belgien — Vlaams Gewest (Flämische Region) — Région wallonne (Wallonische Region) — Région de Bruxelles-Capitale — Brussels Hoofdstedelijk Gewest (Region Brüssel-Hauptstadt) — Communauté française (Französische Gemeinschaft) — Vlaamse Gemeenschap (Flämische Gemeinschaft) — Deutschsprachige Gemeinschaft   Spanien — Xunta de Galicia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Galicien) — Junta de Andalucía (Regierung der autonomen Gemeinschaft Andalusien) — Junta de Extremadura (Regierung der autonomen Gemeinschaft Extremadura) — Junta de Castilla-La Mancha (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien-La Mancha) — Junta de Castilla-León (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kastilien und León) — Gobierno Foral de Navarra (Regierung der autonomen Gemeinschaft Navarra) — Govern de les Illes Balears (Regierung der autonomen Gemeinschaft Balearen) — Generalitat de Catalunya (Regierung der autonomen Gemeinschaft Katalonien) — Generalitat de Valencia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Valencia) — Diputación General de Aragón (Regierung der autonomen Gemeinschaft Aragón) — Gobierno de las Islas Canarias (Regierung der autonomen Gemeinschaft Kanarische Inseln) — Gobierno de Murcia (Regierung der autonomen Gemeinschaft Murcia) — Gobierno de Madrid (Regierung der autonomen Gemeinschaft Madrid) — Gobierno de la Comunidad Autónoma del País Vasco/Euzkadi (Regierung der autonomen Gemeinschaft Baskenland) — Diputación Foral de Guipúzcoa (Provinzrat von Guipúzcoa) — Diputación Foral de Vizcaya/Bizkaia (Provinzrat von Biskaya) — Diputación Foral de Alava (Provinzrat von Alava) — Ayuntamiento de Madrid (Stadt Madrid) — Ayuntamiento de Barcelona (Stadt Barcelona) — Cabildo Insular de Gran Canaria (Inselrat Gran Canaria) — Cabildo Insular de Tenerife (Inselrat Teneriffa) — Instituto de Crédito Oficial (Amtliches Kreditinstitut) — Instituto Catalán de Finanzas (Katalanisches Finanzinstitut) — Instituto Valenciano de Finanzas (Valencianisches Finanzinstitut)   Griechenland — Оργανισμός Тηλεπικοινωνιών Ελλάδος (Griechische Telekommunikationsanstalt) — Оργανισμός Σιδηροδρόμων Ελλάδος (Griechisches Eisenbahnnetz) — Δημόσια Επιχείρηση Ηλεκτρισμού (Öffentliche Stromgesellschaft)   Frankreich — La Caisse d'amortissement de la dette sociale (CADES) (Kasse für die Rückzahlung der Sozialversicherungsschulden) — L'Agence française de développement (AFD) (Französische Agentur für Entwicklung) — Réseau Ferré de France (RFF) (Französisches Eisenbahnnetz) — Caisse Nationale des Autoroutes (CNA) (Staatliche Finanzierungskasse der Autobahnen) — Assistance publique Hôpitaux de Paris (APHP) (Verbund der öffentlichen Krankenhäuser des Großraums Paris) — Charbonnages de France (CDF) (Zentralverwaltung der staatlichen französischen Steinkohleförderunternehmen) — Entreprise minière et chimique (EMC) (Staatliche Bergbau- und Chemieholdinggesellschaft)   Italien — Regionen — Provinzen — Städte und Gemeinden — Cassa Depositi e Prestiti (Spar- und Kreditkasse)   Lettland — Pašvaldības (Lokalregierungen)   Polen — gminy (Kommunen) — powiaty (Distrikte) — województwa (Provinzen) — związki gmin (Kommunalverbände) — związki powiatów (Distriktverband) — związki województw (Provinzverband) — miasto stołeczne Warszawa (Hauptstadt Warschau) — Agencja Restrukturyzacji i Modernizacji Rolnictwa (Agentur für die Umstrukturierung und Modernisierung der Landwirtschaft) — Agencja Nieruchomości Rolnych (Agentur für landwirtschaftliches Eigentum)   Portugal — Região Autónoma da Madeira (Autonome Region Madeira) — Região Autónoma dos Açores (Autonome Region Azoren) — Städte und Gemeinden   Slowakei — mestá a obce (Städte und Gemeinden) — Železnice Slovenskej republiky (Slowakische Eisenbahngesellschaft) — Štátny fond cestného hospodárstva (Fonds für die Verwaltung der Staatsstraßen) — Slovenské elektrárne (Slowakische Kraftwerke) — Vodohospodárska výstavba (Gesellschaft für Wasserwirtschaft)   INTERNATIONALE EINRICHTUNGEN: — Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung — Europäische Investitionsbank — Asiatische Entwicklungsbank — Afrikanische Entwicklungsbank — Weltbank/IBRD/IWF — Internationale Finanzkorporation — Interamerikanische Entwicklungsbank — Sozialentwicklungsfonds des Europarates — EURATOM — Europäische Gemeinschaft — Corporación Andina de Fomento (CAF) (Anden-Entwicklungsgesellschaft) — Eurofima Die Bestimmungen des Artikels 11 gelten unbeschadet der etwaigen internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien gegenüber den oben genannten internationalen Einrichtungen.   EINRICHTUNGEN IN DRITTLÄNDERN:   Einrichtungen, die die folgenden Kriterien erfüllen: 1. Die Einrichtung ist nach innerstaatlichen Kriterien eindeutig eine öffentliche Einrichtung. 2. Diese öffentliche Einrichtung ist ein Nichtmarktproduzent, der eine Reihe von Tätigkeiten verwaltet und finanziert, in erster Linie für das Gemeinwohl bestimmte Nichtmarktgüter und -dienstleistungen bereitstellt und tatsächlich vom Staat kontrolliert wird. 3. Diese öffentliche Einrichtung begibt regelmäßig in großem Umfang Schuldtitel. 4. Der jeweilige Staat kann garantieren, dass eine solche öffentliche Einrichtung im Falle von Bruttozinsklauseln auf eine vorzeitige Einlösung verzichtet. ABSICHTSERKLÄRUNG der Europäischen Gemeinschaft und des Fürstentums Monaco Bei Abschluss eines Abkommens über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates der Europäischen Union vom 3. Juni 2003 über die Besteuerung von Zinserträgen (im Folgenden „Richtlinie“ genannt) gleichwertig sind, haben die Europäische Gemeinschaft und das Fürstentum Monaco diese Absichtserklärung unterzeichnet, die dieses Abkommen ergänzt. Stellt

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.