Europäische Union

2005/35/EG: Beschluss des Rates vom 7. Dezember 2004 über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Monaco über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind, und über die Genehmigung und Unterzeichnung der Absichtserklärung

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21.1.2005    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 19/53 BESCHLUSS DES RATES vom 7. Dezember 2004 über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Monaco über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind, und über die Genehmigung und Unterzeichnung der Absichtserklärung (2005/35/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 94 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 16. Oktober 2001 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aushandlung eines Abkommens mit dem Fürstentum Monaco, das sicherstellen soll, dass das Fürstentum Monaco Regelungen erlässt, die den in der Gemeinschaft anzuwendenden Regelungen zur Gewährleistung einer effektiven Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind. (2) Der Text des Abkommens entspricht als Verhandlungsergebnis den vom Rat erteilten Verhandlungsdirektiven. Er wird begleitet von einer Absichtserklärung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Monaco. (3) Unter der Bedingung, dass zu einem späteren Zeitpunkt ein Beschluss über den Abschluss des Abkommens angenommen wird, erscheint es wünschenswert, diese zwei Dokumente, die am 1. Juli 2004 paraphiert wurden, zu unterzeichnen und eine Bestätigung der Genehmigung der Absichtserklärung durch den Rat zu erhalten — BESCHLIESST: Artikel 1 Unter der Bedingung, dass zu einem späteren Zeitpunkt ein Beschluss über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Monaco über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates (1) gleichwertig sind, angenommen wird, wird hiermit der Präsident des Rates ermächtigt, die Personen zu benennen, die im Namen der Europäischen Gemeinschaft zur Unterzeichnung des Abkommens und der Absichtserklärung und der in Artikel 21 Absatz 2 des Abkommens und der Absichtserklärung genannten Schreiben befugt sind. Die Gemeinsame Absichtserklärung wird vom Rat genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens und der Gemeinsamen Absichtserklärung ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2004. Im Namen des Rates Der Präsident G. ZALM (1)   ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 38. ABKOMMEN zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Monaco über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über die Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind DAS FÜRSTENTUM MONACO und DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT im Folgenden je nach Zusammenhang als „Vertragspartei“ bzw. „Vertragsparteien“ bezeichnet, in der Absicht, Regelungen festzulegen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über die Besteuerung von Zinserträgen, im Folgenden „Richtlinie“ genannt, gleichwertig sind, SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Gegenstand (1)   Damit Erträge, die im Fürstentum Monaco im Wege von Zinszahlungen an natürliche Personen erzielt werden, die wirtschaftliche Eigentümer im Sinne des Artikels 2 und in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ansässig sind, effektiv einer nach den Rechtsvorschriften dieses Staates als Steuer geltenden obligatorischen Abgabe unterworfen werden können, behalten die im Fürstentum Monaco ansässigen Zahlstellen auf diese Zinszahlungen gemäß den Anforderungen der Artikel 7 und 8 und vorbehaltlich der freiwilligen Offenlegung gemäß Artikel 9 eine Quellensteuer ein. (2)   Das Fürstentum Monaco trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die für die Durchführung dieses Abkommens notwendigen Aufgaben durch die Zahlstellen in seinem Gebiet wahrgenommen werden, unabhängig davon, wo der Schuldner der den Zinsen zugrunde liegenden Forderung niedergelassen ist. Artikel 2 Definition des wirtschaftlichen Eigentümers (1)   Für Zwecke dieses Abkommen gilt als „wirtschaftlicher Eigentümer“ jede natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, es sei denn, sie weist nach, dass sie die Zahlung nicht für sich selbst vereinnahmt hat, d. h., dass sie: a) als Zahlstelle im Sinne des Artikels 4 handelt oder b) im Auftrag einer juristischen Person, einer unter die „Ordonnance Souveraine no 3152 du 19 mars 1964 instituant un impôt sur les bénéfices“ fallenden Einrichtung, eines Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) oder eines im Fürstentum Monaco ansässigen gleichwertigen Organismus handelt und mit der Durchführung von Geldanlagen betraut ist; c) im Auftrag einer anderen natürlichen Person handelt, welche der wirtschaftliche Eigentümer ist, und deren Identität und Wohnsitz gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Zahlstelle mitteilt. (2)   Liegen einer Zahlstelle Informationen vor, die den Schluss nahe legen, dass die natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, nicht der wirtschaftliche Eigentümer ist, und in den Fällen, in denen weder Absatz 1 Buchstabe a) noch Absatz 1 Buchstabe b) auf diese natürliche Person anwendbar sind, unternimmt diese Zahlstelle angemessene Schritte zur Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers gemäß Artikel 3 Absatz 2. Kann die Zahlstelle den wirtschaftlichen Eigentümer nicht feststellen, so behandelt sie die natürliche Person, die die Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten die Zinszahlung erfolgt, als wirtschaftlichen Eigentümer. Artikel 3 Identität und Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers (1)   Das Fürstentum Monaco führt die Verfahren ein, die erforderlich sind, damit die Zahlstelle den wirtschaftlichen Eigentümer und dessen Wohnsitz für Zwecke dieses Abkommens ermitteln kann, und gewährleistet die Anwendung dieser Verfahren. (2)   Die diesbezüglichen Verfahren sehen Folgendes vor: a) Für vertragliche Beziehungen, die vor dem 1. Januar 2004 eingegangen wurden, ermittelt die Zahlstelle die Identität und den Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers im Sinne des Artikels 2 anhand der ihr auf der Grundlage eines amtlichen Personalausweises oder jeglichen anderen beweiskräftigen schriftlichen Dokuments, d. h. eines amtlichen Dokuments mit Lichtbild des wirtschaftlichen Eigentümers, vorliegenden Informationen. b) Für vertragliche Beziehungen, die ab dem 1. Januar 2004 eingegangen wurden, sowie für Transaktionen ohne vertragliche Beziehungen werden die Identität und der Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers im Sinne des Artikels 2 anhand des Passes, des amtlichen Personalausweises oder jedes anderen vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten beweiskräftigen Dokuments ermittelt. Bei natürlichen Personen, die einen von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ausgestellten Pass oder amtlichen Personalausweis vorlegen und geltend machen, weder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft noch im Fürstentum Monaco ansässig zu sein, wird der Wohnsitz anhand eines Nachweises über den steuerlichen Wohnsitz festgestellt, der von der zuständigen Behörde des Landes ausgestellt ist, in dem die betreffende natürliche Person ihren eigenen Angaben zufolge ansässig ist. Bei Fehlen eines solchen Nachweises gilt jener Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft als Wohnsitzstaat, der den Pass oder jeden anderen amtlichen Identitätsausweis ausgestellt hat. Artikel 4 Definition der Zahlstelle Für Zwecke dieses Abkommens gelten als „Zahlstelle“ im Fürstentum Monaco Banken, natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften und Betriebsstätten ausländischer Gesellschaften, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit regelmäßig oder gelegentlich Vermögenswerte Dritter entgegennehmen, halten, anlegen oder übertragen, oder Zinsen zu den unmittelbaren Gunsten eines wirtschaftlichen Eigentümers zahlen. Artikel 5 Definition der zuständigen Behörde Für Zwecke dieses Abkommens gelten als „zuständige Behörden“ der Vertragsparteien die in Anhang 1 genannten Stellen. In Drittländern gilt als „zuständige Behörde“ die Behörde, die für die Ausstellung von Wohnsitzbescheinigungen für steuerliche Zwecke zuständig ist. Artikel 6 Definition der Zinszahlung (1)   Für Zwecke dieses Abkommens gelten als „Zinszahlung“ a) auf ein Konto eingezahlte oder einem Konto gutgeschriebene Zinsen, die mit Forderungen oder Einlagen der Kunden zusammenhängen, unabhängig davon, ob diese hypothekarisch gesichert sind oder nicht und ob sie ein Recht auf Beteiligung am Gewinn des Schuldners beinhalten oder nicht, insbesondere Erträge aus Staatspapieren, Anleihen und Schuldverschreibungen einschließlich der mit diesen Titeln verbundenen Prämien und Gewinne. Zuschläge für verspätete Zahlungen gelten nicht als Zinszahlung. Ausgenommen sind jedoch die Zinserträge aus Darlehen, die zwischen natürlichen Personen privat und außerhalb jeglicher Geschäftstätigkeit gewährt werden; b) bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Forderungen im Sinne von Buchstabe a) aufgelaufene oder kapitalisierte Zinsen; c) direkte oder über eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ansässige Einrichtung im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie laufende Zinserträge, die ausgeschüttet werden von i) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder im Fürstentum Monaco ansässigen Organismen für gemeinsame Anlagen, ii) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ansässigen Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit des Artikels 4 Absatz 3 der Richtlinie Gebrauch gemacht haben und der Zahlstelle dies mitteilen, und iii) außerhalb des Gebiets im Sinne von Artikel 19 ansässigen Organismen für gemeinsame Anlagen; d) Erträge, die bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von Anteilen an den nachstehend aufgeführten Organismen und Einrichtungen realisiert werden, wenn diese direkt oder indirekt über nachstehend aufgeführte andere Organismen für gemeinsame Anlagen oder Einrichtungen mehr als 40 % ihres Vermögens in den unter Buchstabe a) genannten Forderungen angelegt haben: i) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder im Fürstentum Monaco ansässige Organismen für gemeinsame Anlagen, ii) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ansässige Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit des Artikels 4 Absatz 3 der Richtlinie Gebrauch gemacht haben und der Zahlstelle dies mitteilen, und iii) außerhalb des Gebiets im Sinne von Artikel 19 ansässige Organismen für gemeinsame Anlagen. (2)   In Bezug auf Absatz 1 Buchstabe c) gilt für den Fall, dass einer Zahlstelle keine Informationen über den Anteil der Zinszahlungen an den Erträgen vorliegen, der Gesamtbetrag der betreffenden Erträge als Zinszahlung. (3)   In Bezug auf Absatz 1 Buchstabe d) gilt für den Fall, dass einer Zahlstelle keine Informationen über den Prozentanteil des in Forderungen oder in Aktien oder in Anteilen gemäß der Definition unter jenem Buchstaben angelegten Vermögens vorliegen, dieser Prozentanteil als über 40 % liegend. Kann die Zahlstelle den vom wirtschaftlichen Eigentümer erzielten Ertrag nicht bestimmen, so gilt als Ertrag der Erlös aus der Abtretung, der Rückzahlung oder der Einlösung der Anteile. (4)   Erträge, die von Organismen oder Einrichtungen stammen, die höchstens 15 % ihres Vermögens in Forderungen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a) angelegt haben, gelten nicht als Zinszahlung im Sinne von Absatz 1 Buchstaben c) und d). (5)   Der in Absatz 1 Buchstabe d) und Absatz 3 genannte Prozentanteil beträgt ab dem 31. Dezember 2010 25 %. (6)   Maßgebend für die Prozentanteile gemäß Absatz 1 Buchstabe d) und Absatz 5 ist die in den Vertragsbedingungen oder in der Satzung der betreffenden Organismen und Einrichtungen dargelegte Anlagepolitik oder, in Ermangelung solcher Angaben, die tatsächliche Zusammensetzung des Vermögens der betreffenden Organismen und Einrichtungen. Artikel 7 Quellensteuer (1)   Ist der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ansässig, so erhebt das Fürstentum Monaco während der ersten drei Jahre ab dem in Artikel 17 genannten Zeitpunkt vorbehaltlich der Anwendung des Artikels 14 Absatz 2 eine Quellensteuer von 15 %, in den folgenden drei Jahren eine Quellensteuer von 20 % und danach eine Quellensteuer von 35 %. (2)   Die Zahlstelle behält die Quellensteuer nach folgenden Modalitäten ein: a) im Falle einer Zinszahlung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a): auf den Betrag der eingezahlten oder gutgeschriebenen Zinsen; b) im Falle einer Zinszahlung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe b) oder d): entweder auf den Betrag der dort bezeichneten Zinsen oder Erträge oder im Wege einer vom wirtschaftlichen Eigentümer zu entrichtenden Abgabe gleicher Wirkung auf den vollen Erlös aus Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung; c) im Falle einer Zinszahlung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c): auf den Betrag der dort bezeichneten Erträge. (3)   Für Zwecke des Absatzes 2 Buchstaben a), b) und c) wird die Quellensteuer anteilig zu dem Zeitraum einbehalten, während dessen der wirtschaftliche Eigentümer die Forderung oder die Anteile hält, die den Erträgen zugrunde liegen. Kann die Zahlstelle diesen Zeitraum nicht anhand der ihr vorliegenden Informationen feststellen, so behandelt sie den wirtschaftlichen Eigentümer, als ob er die Forderung, die Aktien oder die Anteile während der gesamten Zeit ihres Bestehens gehalten hätte, es sei denn, er weist nach, zu welchem Zeitpunkt er sie erworben hat. (4)   Andere Steuern, Abgaben und Rückbehalte auf eine Zinszahlung als die in diesem Abkommen vorgesehene Quellensteuer werden von der gemäß diesem Artikel berechneten Quellensteuer auf dieselbe Zinszahlung abgezogen. (5)   Die Einbehaltung einer Quellensteuer durch eine im Fürstentum Monaco ansässige Zahlstelle hindert den Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in dem der wirtschaftliche Eigentümer seinen steuerlichen Wohnsitz hat, nicht, den Ertrag nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu besteuern. Erklärt der Steuerpflichtige den Steuerbehörden des Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft, in dem er ansässig ist, Zinserträge, die von einer im Fürstentum Monaco ansässigen Zahlstelle ausgezahlt wurden, so werden diese Zinserträge in dem Mitgliedstaat zu denselben Sätzen und denselben Bedingungen besteuert wie im Inland dieses Mitgliedstaates vereinnahmte Zinsen. Artikel 8 Aufteilung der Einnahmen (1)   Das Fürstentum Monaco behält 25 % seiner Einnahmen aus der gemäß Artikel 7 erhobenen Quellensteuer und leitet 75 % an den Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft weiter, in dem der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen nach den Bedingungen des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b) ansässig ist. (2)   Diese Weiterleitungen erfolgen für jedes Kalenderjahr in einer Zahlung pro Mitgliedstaat spätestens sechs Monate nach dem Ende des Steuerjahres im Fürstentum Monaco. (3)   Das Fürstentum Monaco trifft die zur Gewährleistung einer reibungslosen Aufteilung der Einnahmen erforderlichen Maßnahmen. Zu diesem Zweck leitet das Fürstentum Monaco die zu Gunsten des betreffenden Mitgliedstaates vereinnahmten Einnahmen an die zuständige Behörde gemäß Anhang 1 weiter. Artikel 9 Freiwillige Offenlegung (1)   Das Fürstentum Monaco sieht ein Verfahren vor, das es dem wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Artikel 2 ermöglicht, die Quellensteuer gemäß Artikel 7 zu vermeiden, indem er seine Zahlstelle im Fürstentum Monaco ausdrücklich ermächtigt, die Zinszahlungen an die zuständige Behörde des Fürstentums Monaco zu melden. Eine solche Ermächtigung gilt für alle Zinszahlungen dieser Zahlstelle an den wirtschaftlichen Eigentümer. (2)   Die Zahlstelle übermittelt im Falle einer ausdrücklichen Ermächtigung durch den wirtschaftlichen Eigentümer mindestens die folgenden Angaben: a) die Identität und den Wohnsitz des gemäß Artikel 3 festgestellten wirtschaftlichen Eigentümers; b) den Namen und die Anschrift der Zahlstelle; c) die Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder die Bezeichnung der Forderung, die der Zinszahlung zugrunde liegt; d) die gemäß Artikel 6 berechnete Höhe der Zinszahlung. (3)   Die zuständige Behörde des Fürstentums Monaco übermittelt die Informationen gemäß Absatz 2 der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft, in dem der wirtschaftliche Eigentümer ansässig ist. Die Informationen über sämtliche während des Steuerjahres erfolgten Zinszahlungen werden mindestens einmal jährlich übermittelt, und zwar binnen sechs Monaten nach dem Ende des Steuerjahres im Fürstentum Monaco. Artikel 10 Vermeidung der Doppelbesteuerung und/oder Erstattung der Quellensteuer (1)   Der Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in dem der wirtschaftliche Eigentümer seinen steuerlichen Wohnsitz hat, sorgt gemäß den Absätzen 2 und 3 dafür, dass jegliche Doppelbesteuerung, die sich aus der Anwendung der Quellensteuer gemäß Artikel 7 ergeben könnte, ausgeschlossen wird. (2)   Wurden von einem wirtschaftlichen Eigentümer vereinnahmte Zinsen von einer Zahlstelle im Fürstentum Monaco mit der Quellensteuer gemäß Artikel 7 belastet, so gewährt der Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in dem der wirtschaftliche Eigentümer seinen steuerlichen Wohnsitz hat, diesem eine Steuergutschrift in Höhe der einbehaltenen Steuer. Übersteigt dieser Betrag den Betrag der Steuer, die nach innerstaatlichem Recht auf den Gesamtbetrag der dieser Quellensteuer unterliegenden Zinsen geschuldet wird, so erstattet der Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in dem der wirtschaftliche Eigentümer seinen steuerlichen Wohnsitz hat, dem wirtschaftlichen Eigentümer ungeachtet jeglichem Anrechnungsmechanismus oder jeglicher abweichender Verwaltungspraxis den Betrag der zu viel einbehaltenen Steuer. (3)   Wurden von einem wirtschaftlichen Eigentümer vereinnahmte Zinsen über die Quellensteuer gemäß Artikel 7 hinaus noch mit anderen Arten von Quellensteuer belastet und gewährt der Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in dem dieser seinen steuerlichen Wohnsitz hat, gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Doppelbesteuerungsabkommen dafür eine Steuergutschrift, so werden diese anderen Quellensteuern vor der Durchführung des Verfahrens nach Absatz 2 gutgeschrieben. (4)   Der Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in dem der wirtschaftliche Eigentümer seinen steuerlichen Wohnsitz hat, kann anstelle des in den Absätzen 2 und 3 genannten Mechanismus der Steuergutschrift eine unmittelbare und vollständige Erstattung der Quellensteuer gemäß Artikel 7 vorsehen. Artikel 11 Umlauffähige Schuldtitel (1)   Ab dem in Artikel 17 genannten Zeitpunkt, aber vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 14 Absatz 2, und solange das Fürstentum Monaco die Quellensteuer gemäß Artikel 7 erhebt und mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft vergleichbare Bestimmungen anwendet, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2010, gelten in- und ausländische Anleihen sowie andere umlauffähige Schuldtitel, die erstmals vor dem 1. März 2001 begeben wurden oder bei denen die zugehörigen Emissionsprospekte vor diesem Datum durch die hierfür zuständigen Behörden genehmigt wurden, nicht als Forderungen im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a), wenn ab dem 1. März 2002 keine Folgeemissionen dieser umlauffähigen Schuldtitel mehr getätigt werden. Solange mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ebenfalls vergleichbare Bestimmungen anwendet, gelten jedoch die Bestimmungen dieses Artikels über den 31. Dezember 2010 hinaus für umlauffähige Schuldtitel, — die Bruttozinsklauseln und Klauseln über die vorzeitige Rückzahlung enthalten und — bei denen die Zahlstelle gemäß Artikel 4 im Fürstentum Monaco ansässig ist und — bei denen diese Zahlstelle die Zinsen dem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ansässigen wirtschaftlichen Eigentümer direkt auszahlt oder zu dessen unmittelbaren Gunsten vereinnahmt. Sobald kein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft mehr Bestimmungen anwendet, die denen des Artikels 7 vergleichbar sind, gilt dieser Artikel nur noch für jene umlauffähigen Schuldtitel, — die Bruttozinsklauseln und Klauseln über die vorzeitige Rückzahlung enthalten und — bei denen die Zahlstelle des Emittenten im Fürstentum Monaco ansässig ist und — bei denen diese Zahlstelle die Zinsen dem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ansässigen wirtschaftlichen Eigentümer direkt auszahlt oder zu dessen unmittelbaren Gunsten vereinnahmt. Tätigt eine Regierung oder eine damit verbundene Einrichtung, die als Behörde handelt oder deren Funktion gemäß den Definitionen in Anhang 2 durch einen internationalen Vertrag anerkannt ist, ab dem 1. März 2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genannten umlauffähigen Schuldtitel, so gilt die gesamte Emission, d. h. die erste und alle Folgeemissionen, als Forderung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a). Tätigt eine vom vorstehenden Unterabsatz nicht erfasste Einrichtung ab dem 1. März 2002 eine Folgeemission eines der vorstehend genannten umlauffähigen Schuldtitel, so gilt diese Folgeemission als Forderung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a). (2)   Dieser Artikel hindert die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und das Fürstentum Monaco nicht daran, Erträge aus den in Absatz 1 genannten umlauffähigen Schuldtiteln gemäß ihrem innerstaatlichen Recht zu besteuern. Artikel 12 Auskunftsaustausch auf Ersuchen (1)   Die zuständigen Behörden des Fürstentums Monaco und der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft tauschen Auskünfte über Handlungen aus, die nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates als Steuerbetrug im Bereich der Zinsbesteuerung gelten. Ist das Fürstentum Monaco der ersuchte Staat, gelten als Steuerbetrug im Bereich der Zinsbesteuerung folgende Handlungen: — Die Verwendung eines falschen, gefälschten oder unrichtigen Dokumentes in der Absicht, sich der Zahlung der Zinsertragsteuer ganz oder teilweise zu entziehen oder dies zu versuchen, strafbar mit der Geldstrafe nach Artikel 26 Absatz 4 des monegassischen Strafgesetzbuches, die bis zum Vierfachen der umgangenen Steuer betragen kann, sowie mit einer Freiheitsstrafe zwischen acht Tagen und zwei Jahren oder mit einer dieser beiden Strafen. — Die Erwirkung einer vollständigen oder teilweisen Erstattung der Zinsertragsteuer auf betrügerischem Wege, strafbar mit der Geldstrafe nach Artikel 26 Absatz 4 des monegassischen Strafgesetzbuches belegt, die bis zum Vierfachen der unrechtmäßig erhaltenen Summe betragen kann, sowie mit einer Freiheitsstrafe zwischen acht Tagen und zwei Monaten oder mit einer dieser beiden Strafen. — Der Sachverhalt, dass eine Person, die zur Einbehaltung der Zinsertragsteuer verpflichtet ist, diese vorsätzlich nicht oder nur in unzureichender Höhe einbehält, strafbar mit der Geldstrafe nach Artikel 26 Absatz 4 des monegassischen Strafgesetzbuches;. — Der Sachverhalt, dass eine Person, die zur Einbehaltung der Zinsertragsteuer verpflichtet ist, die einbehaltenen Beträge vorsätzlich zu ihren Gunsten oder zugunsten eines Dritten unterschlägt, strafbar mit einer Geldstrafe nach Artikel 26 Absatz 4 des monegassischen Strafgesetzbuches. Sind die Voraussetzungen des Artikels 13 Absatz 3 erfüllt, so gelten die in diesem Artikel für den Austausch von Auskünften festgelegten Grundsätze für Verstöße, die den gleichen Unrechtsgehalt aufweisen wie der vorstehend definierte Steuerbetrug nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates. Auf ordnungsgemäß begründetes Ersuchen nach Absatz 3 erteilt der ersuchte Staat Auskünfte zu den Sachverhalten, die Gegenstand von verwaltungs-, zivil- oder strafrechtlichen Verfahren sind, di

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.