Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1234 der Kommission vom 9. Juni 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 hinsichtlich der Bedingungen und Verfahren für die Erklärung von Organisationen, die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständig sind (Text von Bedeutung für den EWR)

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31.8.2020    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 282/1 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/1234 DER KOMMISSION vom 9. Juni 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 hinsichtlich der Bedingungen und Verfahren für die Erklärung von Organisationen, die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständig sind (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 39 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission (2) sind Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze und die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten („AMS“) festgelegt. Diese Verordnung enthält jedoch nur eine begrenzte Anzahl von Bestimmungen in Bezug auf die sichere Erbringung dieser Dienste. Daher sollte eine Reihe spezieller zusätzlicher Anforderungen als Teilbereich des Flugplatzbetriebs vorgesehen werden. (2) In Anhang II (Teil-ADR.AR) der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 sind die Anforderungen in Bezug auf das Management durch die zuständigen Behörden und deren Aufsicht über Organisationen festgelegt. Dieser Anhang sollte geändert werden, um der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Vorfeldkontrolldienste erbracht werden, die Befugnis zu übertragen, die von den für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisationen vorgelegten Erklärungen über ihre Fähigkeit entgegenzunehmen und zu registrieren. (3) Um ein hohes Maß an Sicherheit auf einem Flugplatz zu gewährleisten, sollten die Anforderungen an Organisationen, die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständig sind, an die für Flugplatzbetreiber geltenden Anforderungen, insbesondere in Bezug auf das Sicherheitsmanagement, die Betriebsverfahren und das Personal angeglichen werden. (4) Ferner sollten in Bezug auf den Betrieb auf dem Vorfeld Anforderungen für das Management sicherheitsrelevanter Schnittstellen zwischen dem Flugplatzbetreiber, den für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisationen und dem Anbieter von Flugverkehrsdiensten festgelegt werden. (5) Um zur Sicherheit des Betriebs auf einem Vorfeld beizutragen, sollten für den Flugplatzbetreiber spezifische Betriebsverfahren vorgesehen werden. Der Flugplatzbetreiber sollte die Möglichkeit haben, anderen Organisationen Zuständigkeiten zu übertragen. (6) Die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit hat Bestimmungen im Entwurf ausgearbeitet und der Kommission mit der Stellungnahmen Nr. 2/2014 (3) gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstaben b und c und Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 vorgelegt — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EU) Nr. 139/2014 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Buchstabe h erhält folgende Fassung: „h) Bedingungen und Verfahren für die Erklärung von Organisationen, die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) zuständig sind, und für die Aufsicht über diese gemäß den Anhängen II und III. (*1)  Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).“ " b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Flugplatzbetreiber und Organisationen, die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständig sind, müssen die in den Anhängen III und IV festgelegten Anforderungen erfüllen.“ c) Absatz 4 wird gestrichen. 2. Artikel 3 wird wie folgt geändert: a) Der Titel erhält folgende Fassung: „Aufsicht“ b) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere Stellen als zuständige Behörde(n) innerhalb dieses Mitgliedstaats mit den notwendigen Befugnissen und Zuständigkeiten für die Zulassung von und die Aufsicht über Flugplätze(n) und Flugplatzbetreiber(n), die Entgegennahme von Erklärungen und die Aufsicht über Erbringer von Vorfeldkontrolldiensten sowie damit befasster Personen.“ 3. Artikel 11 Absatz 5 wird gestrichen. 4. Anhang II wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert. 5. Anhang III wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert. 6. Anhang IV wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 20. März 2022. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 9. Juni 2020 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN (1)   ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1. (2)  Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission vom 12. Februar 2014 zur Festlegung von Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 44 vom 14.2.2014, S. 1). (3)  https://www.easa.europa.eu/document-library/opinions ANHANG I Anhang II (Teil-ADR.AR) der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 wird wie folgt geändert: (1) Punkt ADR.AR.A.001 erhält folgende Fassung: „ADR.AR.A.001 Geltungsbereich In diesem Anhang werden die Anforderungen an die für Folgendes zuständigen Behörden festgelegt, die für Folgendes zuständig sind: a) die Zulassung von und die Aufsicht über Flugplätze(n) und Flugplatzbetreiber(n); b) die Entgegennahme von Erklärungen über die Fähigkeit und die Verfügbarkeit der Mittel zur Wahrnehmung der Zuständigkeiten durch die Organisationen, die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständig sind, und die Aufsicht über diese Organisationen.“; (2) Punkt ADR.AR.A.005(b) erhält folgende Fassung: „b) die Entgegennahme von Erklärungen über die Fähigkeit und die Verfügbarkeit der Mittel zur Wahrnehmung der Zuständigkeiten durch die Organisationen, die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständig sind, und die Aufsicht über diese Organisationen.“; (3) Punkt ADR.AR.A.010(b) erhält folgende Fassung: „b) Die zuständige Behörde hat den Flugplatzbetreibern, den für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisationen und anderen beteiligten Parteien Rechtsakte, Normen, Vorschriften und technische Veröffentlichungen und zugehörige Dokumente zur Verfügung zu stellen, damit diese die einschlägigen Anforderungen erfüllen können.“; (4) Punkt ADR.AR.A.015(d) wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „d) Die zuständige Behörde hat die alternativen Nachweisverfahren gemäß Punkt ADR.OR.A.015, die von einem Flugplatzbetreiber oder einer für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation vorgeschlagen werden, mittels einer Prüfung der vorgelegten Unterlagen und, falls dies für notwendig erachtet wird, einer Inspektion des Flugplatzbetreibers, des Flugplatzes oder der für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation zu bewerten.“; b) Absatz 2 Nummer 4 erhält folgende Fassung: „4. die zugelassenen Flugplätze und die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige, ihrer Aufsicht unterliegende Organisation in der erforderlichen Weise zu informieren.“; (5) Punkt ADR.AR.A.030 wird wie folgt geändert: a) Punkt (a) erhält folgende Fassung: „a) Die zuständige Behörde hat ein System für die angemessene Erfassung, Analyse und Weitergabe von Sicherheitsinformationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) anzuwenden. (*1)  Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 18).“;" b) Punkt (d) erhält folgende Fassung: „d) Gemäß Punkt (c) ergriffene Maßnahmen sind den Flugplatzbetreibern bzw. den für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisationen, die diese gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 und den auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten einhalten müssen, unverzüglich mitzuteilen. Die zuständige Behörde hat diese Maßnahmen auch der Agentur und, falls ein gemeinsames Handeln erforderlich ist, den übrigen betroffenen Mitgliedstaaten mitzuteilen.“; c) Der folgende neue Punkt (e) wird angefügt: „e) Maßnahmen, die einer für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation mitgeteilt wurden, sind auch dem Betreiber des Flugplatzes mitzuteilen, auf dem der Dienst erbracht wird.“; (6) In Punkt ADR.AR.A.040 wird folgender Punkt (e) angefügt: „e) Sicherheitsanweisungen, die einer für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation mitgeteilt wurden, sind auch dem Betreiber des Flugplatzes mitzuteilen, auf dem der Dienst erbracht wird.“; (7) Punkt ADR.AR.B.005(c) erhält folgende Fassung: „c) Die zuständige Behörde hat Verfahren für die Teilnahme an einem gegenseitigen Austausch aller notwendigen Informationen und der Unterstützung anderer betroffener zuständiger Behörden festzulegen, einschließlich Informationen über alle festgestellten Verstöße, der zur Behebung dieser Verstöße ergriffenen Folgemaßnahmen und der Durchsetzungsmaßnahmen, die aufgrund der Aufsicht über die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation, die in mehr als einem Mitgliedstaat zugelassen ist, ergriffen wurden.“; (8) Punkt ADR.AR.B.020(a)(11) erhält folgende Fassung: „(11) der Anwendung von Flexibilitätsbestimmungen gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2018/1139.“; (9) Punkt ADR.AR.C.005(a)(2) erhält folgende Fassung: „(2) die fortdauernde Einhaltung der Zulassungsgrundlage und der geltenden Anforderungen an Flugplätze und Flugplatzbetreiber oder Organisationen, die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständig sind, und“; (10) Punkt ADR.AR.C.010 wird wie folgt geändert: a) In Punkt (a) erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „a) Die zuständige Behörde muss für jeden Flugplatzbetreiber und jede für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation“; b) Punkt (c) erhält folgende Fassung: „c) Das Aufsichtsprogramm und der Aufsichtsplanungsturnus haben sich nach der bisherigen Sicherheitsleistung des Flugplatzbetreibers bzw. der für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation und nach der Risikoexposition des Flugplatzes zu richten.“; (11) in Punkt ADR.AR.C.040 erhält der Titel folgende Fassung: „ADR.AR.C.040 Änderungen — Flugplatzbetreiber“; (12) Punkt ADR.AR.C.050 erhält folgende Fassung: „ADR.AR.C.050 Erklärung der für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisationen und Mitteilung einer Änderung a) Nach Erhalt einer Erklärung einer für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation, die solche Dienste auf einem Flugplatz zu erbringen beabsichtigt, oder nach Erhalt einer Mitteilung über eine Änderung der in der Erklärung enthaltenen Informationen hat die zuständige Behörde den Erhalt der Erklärung oder der Änderungsmitteilung zu bestätigen und zu überprüfen, ob in der Erklärung oder der Mitteilung alle gemäß Anhang III (Teil-ADR.OR) erforderlichen Informationen enthalten sind. b) Enthält die Erklärung oder die Mitteilung einer Änderung nicht alle gemäß Anhang III Punkt ADR.OR.F.005 erforderlichen Informationen oder Informationen, die nicht den geltenden Anforderungen entsprechen, hat die zuständige Behörde der für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation und dem Betreiber des Flugplatzes, auf dem diese Dienste erbracht werden, die Nichteinhaltung mitzuteilen und weitere Informationen anzufordern. Falls erforderlich hat die zuständige Behörde eine Inspektion der Organisation durchzuführen. Bestätigt sich die Nichteinhaltung, hat die zuständige Behörde die in Punkt ADR.AR.C.055 festgelegten Maßnahmen zu ergreifen. c) Die zuständige Behörde hat ein Verzeichnis der Erklärungen und der Änderungsmitteilungen der ihrer Aufsicht unterstehenden, für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation zu führen.“; (13) In Punkt ADR.AR.C.055 wird folgender Punkt (f) angefügt: „f) Verstöße in Bezug auf eine für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation oder Bemerkungen gegenüber der für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation sind dem Betreiber des Flugplatzes, auf dem der Dienst erbracht wird, von der zuständigen Behörde mitzuteilen.“; (*1)  Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 18).“;“ ANHANG II Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 wird wie folgt geändert: (1) Der Titel erhält folgende Fassung: „Teil Organisatorische Anforderungen (Teil-ADR.OR)“; (2) die Überschrift von Teilabschnitt B erhält folgende Fassung: „TEILABSCHNITT B — ZULASSUNG — FLUGPLÄTZE UND FLUGPLATZBETREIBER (ADR.OR.B)“; (3) Punkt ADR.OR.B.037 wird gestrichen; (4) Punkt ADR.OR.B.060 wird gestrichen; (5) Folgender Punkt ADR.OR.B.070 wird angefügt: „ADR.OR.B.070 Beendigung der Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten Der Flugplatzbetreiber hat a) geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Sicherheitsrisiken, die sich aus der Beendigung des Dienstes ergeben, beurteilt und eingedämmt wurden; b) dem zuständigen Erbringer von Flugberatungsdiensten Informationen über die unter Punkt (a) genannten Maßnahmen zur Verfügung zu stellen.“; (6) In Punkt ADR.OR.C.015 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung: „Für die Zwecke der Überprüfung der Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte hat ein Flugplatzbetreiber allen Personen, die von der zuständigen Behörde ermächtigt wurden, Zugang zu gewähren“; (7) In Punkt ADR.OR.C.020 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung: „Nach Erhalt einer Benachrichtigung über Verstöße hat der Flugplatzbetreiber“; (8) Punkt ADR.OR.C.025 erhält folgende Fassung: „ADR.OR.C.025 Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem — Einhaltung von Sicherheitsanweisungen Der Flugplatzbetreiber hat alle von der zuständigen Behörde gemäß Anhang II Punkt ADR.AR.A.030(c) und Punkt ADR.AR.A.040 angeordneten Sicherheitsmaßnahmen einschließlich Sicherheitsanweisungen umzusetzen.“; (9) Punkt ADR.OR.C.030 wird wie folgt geändert: a) Punkt (a) erhält folgende Fassung: „a) Der Flugplatzbetreiber hat der zuständigen Behörde und jeder sonstigen, von dem Staat, in dem sich der Flugplatz befindet, vorgeschrieben Organisation, alle Unfälle, schweren Störungen und Ereignisse gemäß der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) und der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 zu melden. (*1)  Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 35).“;" b) Die Punkte (d) und (e) erhalten folgende Fassung: „d) Der Flugplatzbetreiber muss innerhalb von 72 Stunden, nachdem er das Ereignis festgestellt hat, dieses melden, sofern dies nicht durch außergewöhnliche Umstände verhindert wird. e) Soweit relevant, hat der Flugplatzbetreiber eine Folgemeldung mit Einzelheiten zu den Maßnahmen vorzulegen, mit denen er ähnliche Ereignisse in der Zukunft zu verhindern beabsichtigt, sobald solche Maßnahmen festgelegt wurden. Diese Meldung ist in der von dem Mitgliedstaat festgelegten Form und Weise vorzulegen.“; (10) Die Überschrift von Teilabschnitt D erhält folgende Fassung: „TEILABSCHNITT D — MANAGEMENT — FLUGPLATZBETREIBER (ADR.OR.D)“; (11) Folgender Teilabschnitt F wird angefügt: „TEILABSCHNITT F — VORFELDKONTROLLDIENST (ADR.OR.F) ADR.OR.F.001 Zuständigkeiten der für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation Die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation hat die Vorfeldkontrolldienste zu erbringen gemäß a) den Anforderungen des Anhangs VII der Verordnung (EU) 2018/1139 und des Anhangs III (Teil-ADR.OR) und des Anhangs IV (Teil-ADR.OPS) der vorliegenden Verordnung; b) ihrer Erklärung; c) den im Flugplatzhandbuch beschriebenen Betriebsverfahren; d) ihrem Managementsystemhandbuch gemäß Punkt ADR.OR.F.095; e) sonstigen Handbüchern für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten. ADR.OR.F.005 Erklärung der für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation a) Beabsichtigt eine für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation, Luftfahrzeugen Rollführungsdienste gemäß Punkt ADR.OPS.D.001(a)(1) und (a)(2) bereitzustellen, so hat sie der zuständigen Behörde mindestens zwei Monate vor dem geplanten Beginn der Erbringung des Dienstes eine Erklärung vorzulegen. Die Erklärung muss folgende Angaben enthalten: (1) Name der für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation; (2) Kontaktdaten der für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation; (3) Name und Kontaktdaten des verantwortlichen Betriebsleiters: (4) Name(n) des Flugplatzes (der Flugplätze) in dem Mitgliedstaat, in dem der Dienst erbracht werden soll; (5) eine Liste der Flugplätze in anderen Mitgliedstaaten, auf denen der Dienst erbracht wird; (6) das Datum des geplanten Beginns der Erbringung des Vorfeldkontrolldienstes; (7) eine Erklärung, in der bestätigt wird, dass sie förmliche Vereinbarungen mit dem Flugplatzbetreiber und dem Erbringer von Flugverkehrsdiensten an dem Flugplatz getroffen hat, auf dem sie den Vorfeldkontrolldienst zu erbringen beabsichtigt; (8) eine Erklärung, in der bestätigt wird, dass die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation gemäß Punkt ADR.OR.F.045(b)(2) Sicherheitsrichtlinien entwickelt hat und diese während der Erbringung des von der Erklärung erfassten Dienstes und anwenden wird; (9) eine Erklärung, in der bestätigt wird, dass die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation während der Erbringung des von der Erklärung erfassten Dienstes die geltenden Anforderungen des Anhangs VII der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie des Anhangs III (Teil-ADR.OR) und des Anhangs IV (Teil-ADR.OPS) der vorliegenden Verordnung erfüllt und weiterhin erfüllen wird; b) Beabsichtigt ein zertifizierter Flugplatzbetreiber oder ein zugelassener Anbieter von Flugverkehrsdiensten, Vorfeldkontrolldienste zu erbringen, so muss er abweichend von Punkt (a) (1) seine zuständige Behörde benachrichtigen; (2) seine Sicherheitsrichtlinien überarbeiten, um die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten einzubeziehen; (3) der zuständigen Behörde das Schulungsprogramm des Personals vorlegen, das für die Erbringung des Dienstes eingesetzt werden soll. ADR.OR.F.010 Fortdauernde Gültigkeit der Erklärung Eine Erklärung einer Organisation, die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten gemäß Punkt ADR.OR.F.005 zuständig ist, bleibt gültig, solange folgende Bedingungen erfüllt sind: a) die für die Erbringung der Vorfeldkontrolldienste zuständige Organisation erfüllt die Anforderungen des Anhangs VII der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie des Anhangs III (Teil-ADR.OR) und des Anhangs IV (Teil-ADR.OPS) der vorliegenden Verordnung, unter Berücksichtigung der Bestimmungen bezüglich der Behandlung von Verstößen gemäß Punkt ADR.OR.F.035 dieses Anhangs; b) der zuständigen Behörde wird Zugang zu der für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation gemäß Punkt ADR.OR.F.030 dieses Anhangs gewährt, damit sich diese von der fortdauernden Einhaltung der Anforderungen des Anhangs VII der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie des Anhangs III (Teil-ADR.OR) und des Anhangs IV (Teil-ADR.OPS) der vorliegenden Verordnung überzeugen kann; c) die Erklärung wurde weder von der für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation zurückgezogen noch wurde von der zuständigen Behörde mitgeteilt, dass einige oder alle Dienste, auf die sich die Erklärung bezieht, beendet werden. ADR.OR.F.015 Beginn der Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten Die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation hat mit der Erbringung der Vorfeldkontrolldienste an einem Flugplatz zu beginnen, sobald a) die Erklärung bei der zuständigen Behörde eingegangen ist; b) sie förmliche Vereinbarungen mit dem zertifizierten Flugplatzbetreiber und dem zugelassenen Anbieter von Flugverkehrsdiensten auf dem Flugplatz, auf dem der Dienst gemäß den Punkten ADR.OR.F.085 bzw. ADR.OR.F.090 erbracht wird, geschlossen hat; c) sie nachweist, dass ihr Personal die erforderliche Erstausbildung und Ausbildung im Vorfeldkontrolldienst absolviert hat. ADR.OR.F.020 Beendigung der Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten Die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation, die beabsichtigt, die Erbringung der Vorfeldkontrolldienste an einem Flugplatz zu beenden, muss a) den Flugplatzbetreiber und die zuständige Behörde so bald wie möglich unterrichten, damit geeignete Maßnahmen für die sichere Fortsetzung des Flugbetriebs getroffen werden können; b) der zuständigen Behörde eine geänderte Erklärung vorlegen oder die Austragung der Erklärung zum Datum der Beendigung der Erbringung des Dienstes beantragen. ADR.OR.F.025 Änderungen a) Die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation hat jede Änderung der in der Erklärung nach Punkt ADR.OR.F.005(a

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.