Europäische Union

78/193/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 1977 in einem Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/29.246 - Penneys) (Nur der englische Text ist verbindlich)

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edlich entschieden werden können. Wenn der Streit zwischen den Parteien nicht geschlichtet worden wäre und Penneys Ireland in Irland und Frankreich obsiegt hätte, wo sie das bessere Recht auf das Wort Penneys beansprucht hatte, während Penney America in anderen Mitgliedstaaten obsiegt hätte (wie dies aufgrund einer vorläufigen Entscheidung in England und Wales bereits der Fall war), so hätte sich aus den nationalen Warenzeichenrechten ergeben, daß Penney America an der Benutzung des Wortes Penneys als Warenzeichen oder Handelsname in Irland und Frankreich gehindert, während Penney Ireland an der Benutzung des Wortes Penneys als Warenzeichen oder Handelsname in den anderen Mitgliedstaaten gehindert worden wäre. Die ABF-Gruppe wäre ebenso von der Benutzung der Worte Power, Quinnsworth, Finefare, Fine Ware und City Girl als Warenzeichen oder Handelsname in den Benelux-Ländern und möglicherweise in Italien, Frankreich und Dänemark ausgeschlossen worden, wenn sie im Löschungsverfahren gegen die in diesen Ländern für Penney America erlangten Eintragungen nicht durchgedrungen wäre. Folglich wäre jede Partei durch Anwendung des nationalen Rechtes wirksam daran gehindert worden, Waren mit dem Warenzeichen Penneys oder Finefare, Power, Quinnsworth, Fine Ware und City Girl in das jeweils der anderen Partei gesetzlich vorbehaltene Gebiet auszuführen. 4. a) Gemäß der angemeldeten Vereinbarung verzichten die ABF-Gruppe und Penney America auf alle Rechte und Ansprüche auf das Wort Penneys bzw. die Wörter Power, Quinnsworth, Finefare, Fine Ware, City Girl und Primark. Die Bestimmung der Vereinbarung, nach der die ABF-Gruppe sich verpflichtet, innerhalb der EWG das Wort Penneys nicht als Warenzeichen und - ausser als "busineß name" in Irland - nicht als Handelsnamen zu benutzen, stellt insoweit, als diese Benutzung nicht schon durch die Existenz wirksamer Handelsnamen oder Warenzeichen nach nationalem Recht unterbunden werden kann, eine Einschränkung des Wettbewerbs dar, da die ABF-Gruppe hierdurch in ihrer Freiheit beschränkt wird, das Zeichen Penneys auf ihren Waren innerhalb der Gemeinschaft anzubringen und Warenhäuser unter der Geschäftsbezeichnung Penneys in allen Ländern der EWG mit Ausnahme von Irland zu betreiben. Beide Parteien, die die gleichen Artikel, insbesondere die gleichen Arten von Bekleidung und Einrichtungsgegenständen vertreiben, wenn auch unter verschiedenen Handelsnamen, verbleiben, wenn auch in beschränktem Umfang, Wettbewerber nämlich in Irland und so lange, wie die frühere Penneys Limited die Benutzung des Wortes Penneys fortzusetzen wünscht. Aber auch unter diesen Umständen ist die Beschränkung im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht spürbar: i) Seit Juni 1974, d.h. schon zu einem Zeitpunkt vor Abschluß der Vereinbarung von 1976, hat Penneys Ireland auf den meisten ihrer Waren ein anderes Warenzeichen, Primark, angebracht ; die Verkäufe haben unter diesem Warenzeichen in den Jahren 1975 und 1976 in Irland und im Vereinigten Königreich weiter zugenommen. Zu dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wurden nur geringe Mengen von Waren durch die frühere Penneys Ireland in diesen Ländern unter dem Warenzeichen Penneys vertrieben. Weiterhin hatte sie im Jahr 1976 keinen goodwill für ihr Warenzeichen Penneys in anderen EWG-Ländern erworben, da ihre Ausfuhren sehr gering waren. ii) Seit einigen Jahren kennzeichnet das Wort Penneys die Warenhäuser von Penneys Ireland in Irland. Die Gesellschaft besitzt zur Zeit in Irland 19 Warenhäuser, die sie weiterhin in Irland unter dem Namen Penneys betreiben wird, wie dies die Schlichtungsvereinbarung und das Registered User Agreement gestatten. In anderen EWG-Ländern hat sich Penneys Ireland ohnehin nicht sehr bei dem Betrieb von Einzelhandelsgeschäften betätigt. Sie hatte seit 1971 nur eine kleine Zahl von Warenhäusern im Vereinigten Königreich eröffnet, die sie unter der Geschäftsbezeichnung Penneys betrieb. In Befolgung der Verfügung des High Court von England vom Juni 1974 hat sich die ABF-Gruppe mit Erfolg in England und in Wales eine andere Geschäftsbezeichnung zur Kennzeichnung ihrer Warenhäuser zugelegt, den Namen Primark. In Schottland und Nordirland verfügt die ABF-Gruppe über einen Zeitraum von 6 Monaten bzw. 18 Monaten zur Änderung ihres Handelsnamens und Warenzeichens in einer Art und Weise, bei der dafür gesorgt werden kann, daß der sich hieraus ergebende Verlust eines Teils der Kundschaft so gering wie möglich gehalten wird. Wo Handelsnamen oder Warenzeichen geändert werden müssen, können derartige Übergangszeiten als vernünftige Lösung angesehen werden, um die Stellung der betroffenen Partei als Konkurrent zu erhalten, soweit dies praktisch durchzuführen ist. Es besteht für Penneys Ireland kein Grund, in den kontinental-europäischen Ländern der Gemeinschaft, in denen sie bisher keinen goodwill für den Namen Penneys erworben hat, Handel unter diesem Namen statt unter dem Namen Primark oder einem anderen Handelsnamen oder Warenzeichen zu treiben. Ähnliche Überlegungen gelten für die Verpflichtung von Penney America, auf alle Ansprüche auf die Warenzeichen Power, Quinnsworth, Finefare, Fine Ware, City Girl und Primark zu verzichten, da die Gesellschaft keinen goodwill für diese Warenzeichen erworben hat. b) Darüber hinaus verpflichtet sich die ABF-Gruppe, an Penney America bestimmte Warenzeichen zu übertragen. Diese Übertragung wirkt sofort und auf Dauer, lediglich hinsichtlich des irischen Warenzeichens unter der Voraussetzung, daß die Eintragung vorher erfolgt ist. Im Gesamtzusammenhang der Schlichtungsvereinbarung, innerhalb der sie nur ein Element darstellt, bezweckt oder bewirkt die Übertragung des französischen und - nach Eintragung - des irischen Warenzeichens keine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes. Dies würde insbesondere dann der Fall sein, wenn eine derartige Übertragung oder ein Verzicht das Mittel zu einer Marktaufteilung wäre. Im vorliegenden Fall trifft das Gegenteil zu, da die Übertragung und der Verzicht zu einer Vereinigung kollidierender innerstaatlicher Rechte an eingetragenen oder gebrauchten Warenzeichen in der Hand eines einzigen Eigentümers, Penney America, führen, der bereits Warenzeichenrechte für das Wort Penneys in den meisten EWG-Ländern erworben hat. Dieselben Überlegungen gelten hinsichtlich der Verpflichtung der ABF-Gruppe, Penneys aus dem Firmennamen zu streichen, um so einen Konflikt zwischen Inhabern desselben Handelsnamens innerhalb der Gemeinschaft zu vermeiden. Im allgemeinen müssen Unternehmen, die sich in einer derartigen Lage befinden, unter den möglichen Lösungen die am wenigsten einschränkende suchen, wie etwa die Eintragung unterscheidender Zusätze, Formen oder Farben, damit sich die Erzeugnisse der beiden Unternehmen unterscheiden, die die gleichen oder verwechslungsfähigen Warenzeichen tragen. Eine vertragliche Verpflichtung der Parteien, ihre Warenzeichen oder Handelsnamen zu übertragen oder darauf zu verzichten, die es für sie notwendig machen würde, unter anderen Namen einen neuen goodwill zu erwerben, kann unter bestimmten Voraussetzungen wettbewerbsbeschränkende Wirkungen haben. Der vorliegende Fall ist aber ungewöhnlich ; zwar wurde der Name Penneys zur selben Zeit von beiden Parteien als Handelsname und Warenzeichen benutzt ; jedoch wurde er von der ABF-Gruppe grösstenteils in der Gemeinschaft, mit Ausnahme von Irland, durch den Namen Primark ersetzt, und zwar als Folge der einstweiligen Verfügung des English High Court zeitlich vor und unabhängig von der Vereinbarung mit der anderen Seite. Die Übertragung der Warenzeichenrechte durch die ABF-Gruppe stellt diese daher nicht vor die Notwendigkeit, goodwill unter einem anderen Namen neu zu erwerben. c) Die Bestimmung der Vereinbarung, nach der die ABF-Gruppe verpflichtet ist, bestehende oder zukünftige Warenzeicheneintragungen oder -anmeldungen nicht anzugreifen, die Penney America für Penneys in der EWG innehat oder beantragt, stellt keine spürbare Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb der EWG dar. Eine Nichtangriffsklausel ist normalerweise wettbewerbsbeschränkend ; aber im vorliegenden Fall kann sie nicht als beschränkend angesehen werden. Die Bestimmung der Vereinbarung gilt nur für einen Zeitraum von 5 Jahren vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens an, das heisst Anfang 1976, als die meisten Eintragungen des Namens Penneys für Penney America bereits beantragt waren. Einen solchen Zeitraum haben die meisten EWG-Staaten als angemessen für die Einführung der Benutzung eines Warenzeichens in Übereinstimmung mit der Pariser Verbandsübereinkunft für den Schutz des gewerblichen Eigentums in der geänderten Fassung angesehen. Angesichts der weltweiten wirtschaftlichen Bedeutung der Verkaufsaktivitäten von Penney America, ihres aktiven und erheblichen wirtschaftlichen Interesses innerhalb der EWG, das durch ihren Umsatz in diesem Gebiet belegt wird, und ihre Politik der Errichtung und Erhaltung einer starken Stellung im Bereich der Warenzeichen in allen EWG-Ländern, erscheint es unwahrscheinlich, daß sie nicht sofort in erheblichem Umfang das Warenzeichen Penneys innerhalb der gesamten EWG benutzen wird. Folglich ist die Möglichkeit, daß diese Warenzeichen in der EWG in den nächsten 5 Jahren gelöscht werden, sehr gering ; die Verpflichtung der ABF-Gruppe, 5 Jahre lang nicht gegen die Warenzeichen von Penney America vorzugehen, stellt daher keine spürbare Einschränkung des Wettbewerbs dar. Nach Ablauf von 5 Jahren hat die ABF-Gruppe die Möglichkeit, dies zu tun und das Wort Penneys in der EWG zu verwenden. Die Tatsache, daß der ABF-Gruppe dies durch bestimmte Bedingungen erschwert ist, erscheint angesichts der Umstände des Falles gerechtfertigt. In der Vergangenheit ist es einige Jahre lang zu einer Reihe von Prozessen in verschiedenen Teilen der Welt gekommen, zu deren Schlichtung die vorliegende Vereinbarung notwendig geworden ist ; die Vereinbarung beschränkt die Freiheit der Parteien nicht weiter als zur Schlichtung notwendig. d) Die einzige Beschränkung der Handlungsfreiheit von Penney America, die die Vereinbarung enthält, liegt in ihrer Verpflichtung, in Irland unter einem anderen Handelsnamen als Penneys tätig zu sein. Aber auch diese Beschränkung bedeutet keine spürbare Beschränkung des Wettbewerbs. Zunächst wird Penney America nicht daran gehindert, in Irland durch Tochtergesellschaften, die sie gründen könnte, oder durch unabhängige Händler mit Waren zu handeln, die das Warenzeichen Penney tragen. Penney America wird auch nicht daran gehindert, Verkaufsgeschäfte in Irland zu öffnen und zu betreiben. Penney America steht es weiterhin frei, in Irland Geschäftswerbung zu betreiben, zu kaufen und zu verkaufen und in der Handelskorrespondenz mit Kunden, Lieferanten oder anderen jeden ihrer gewöhnlichen Briefköpfe zu verwenden unter Kennzeichnung des von ihnen verwendeten Handelsnamens durch die Worte "eine Tochtergesellschaft" oder "eine Abteilung der JC Penney Company, Inc., New York", mit erheblich kleiner gedruckten Buchstaben als beim Handelsnamen. Somit steht es Penney America frei, in Irland im wesentlichen auf die gleiche Art und Weise tätig zu sein, wie sie dies augenblicklich in Belgien unter dem Handelsnamen Sarma ist. Sodann ist festzustellen, daß bisher in Irland für den Namen Penneys zugunsten von Penney America kein goodwill besteht. Es kann daher nicht angenommen werden, daß die Beschränkung der Handlungsfreiheit einen bestimmten Einfluß auf die Entscheidung von Penney America ausübt, ob sie auf dem irischen Markt tätig werden will. Die Übername der Sarma hat gezeigt, daß Penney America nicht nur theoretisch, sondern tatsächlich in der Lage und willens ist, Einzelhandelsgeschäfte auf einem neuen Markt unter einem anderen Handelsnamen als Penneys zu eröffnen. 5. Nach der angemeldeten Vereinbarung werden das Recht von Penney America zur Verwendung und Eintragung des Zeichens Penneys als Warenzeichen innerhalb der EWG sowie die Rechte der ABF-Gruppe an den Warenzeichen Primark, Power, Quinnsworth, Finefare, Fine Ware und City Girl bestätigt. Es liegen keine vertraglichen Beschränkungen wie z.B. territoriale Marktaufteilungen bei der Verwendung der Warenzeichen vor. Die gekennzeichneten Waren beider Parteien können frei alle innerstaatlichen Grenzen innerhalb der EWG überschreiten und in die EWG eingeführt oder aus dieser ausgeführt werden, ohne daß sie dabei mit den nationalen Rechten der jeweils anderen Partei kollidieren. Indem die Vereinbarung die langen Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien schlichtet, beseitigt sie daher oder verringert mindestens zum grössten Teil die Beschränkungen des Wettbewerbs und des freien Warenverkehrs, die sich in der Gemeinschaft aus dem Konflikt bestehender nationaler Rechte ergaben. Die Verwechslungsmöglichkeit könnte in Irland nicht vollständig ausgeschlossen sein. Es könnten in Irland Schwierigkeiten bei der Eintragung des Wortes Penneys als Warenzeichen und bei der Aufrechterhaltung dieser Eintragung im Irischen Register of Trade Marks entstehen, wenn dasselbe Wort von der ABF-Gruppe benutzt wird. Die Kommission kann dieser Frage nicht vorgreifen, die den zuständigen innerstaatlichen Behörden vorbehalten werden muß. Die Kommission glaubt jedoch, daß das Registered User Agreement, das zwischen den beiden Parteien getroffen worden ist, die Wahrscheinlichkeit einer Verwechslung so gering wie möglich zu halten geeignet ist. Die Einzelheiten des Registered User Agreement werden in ein Register in Irland eingetragen, das der Öffentlichkeit zur Einsichtnahme offen steht. Doch hindert jedenfalls die Möglichkeit, daß nicht jede Verwechslungsgefahr ausgeschlossen wird und daß das Wort Penneys unter den gegebenen Umständen nicht als Warenzeichen eingetragen werden kann, nicht, daß ein Negativattest erteilt werden kann. 6. In ihrer angemeldeten Fassung hinderte die Schlichtungsvereinbarung die ABF-Gruppe auf Dauer daran, das Wort Penneys als Handelsname oder Warenzeichen innerhalb der EWG zu benutzen und die Löschung von Eintragungen von Penney America mit jeder nach dem innerstaatlichen Recht des betreffenden Mitgliedstaats zulässigen Begründung zu erwirken, auch wenn Penney America endgültig die Verwendung des Wortes Penneys aufgeben sollte. In diesem Fall könnte Penneys Ireland daran Interesse gehabt haben, die Eintragung des Warenzeichens Penneys in Irland zu erhalten und dieses zu verwenden, da sie gemäß der Vereinbarung das Recht hat, weiterhin Verkaufsläden unter der Geschäftsbezeichnung Penneys in Irland zu betreiben. Sie könnte auch ein ähnliches Interesse daran haben, das Warenzeichen und den Handelsnamen Penneys im Vereinigten Königreich und möglicherweise in anderen EWG-Ländern zu verwenden. Die Kommission befürchtete, daß durch die Klausel ein Nachteil für Penneys Ireland im Wettbewerb gegenüber Dritten entstehen könnte, falls sie das Warenzeichen - sollte dieses von Penney America aufgegeben werden - benutzen wollte. Die Beteiligten änderten daher ihre Vereinbarung, die vom Zeitpunkt der Wirksamkeit an die vorstehend in Absatz I 5 c) erläuterte Fassung hat. 7. Folglich führen die Tatsachen, von denen die Kommission Kenntnis erlangt hat, nicht zu der Folgerung, daß die vorstehend erwähnte Schlichtungsvereinbarung eine spürbare Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags bezweckt oder bewirkt. Da eine der Voraussetzungen der Anwendung dieses Artikels nicht gegeben ist, kann das in Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 vorgesehene Negativattest erteilt werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Nach den ihr bekannten Tatsachen besteht für die Kommission kein Anlaß, aufgrund von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gegen die am 26. Februar 1976 geschlossene und später geänderte Schlichtungsvereinbarung zwischen J.C. Penney Company, Inc., und J.C. Penney Purchasing Corporation einerseits, und Associated British Foods Limited, Fine Fare Limited, Penneys Limited, Penneys (N.I.) Limited, Penneys Primark Quinnsworth Limited, Bee Line Products Limited und Power Supermarkets Limited andererseits einzuschreiten. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an folgende Unternehmen gerichtet: 1. J.C. Penney Company, Inc. 1301 Avenü of the Americas New York, N.Y. 10019, USA 2. J.C. Penney Purchasing Corporation 1301 Avenü of the Americas New York, N.Y. 10019, USA 3. Associated British Foods Limited Weston Centre, 40 Berkeley Square London, England 4. Fine Fare Limited Gate House, Fretherne Road Welwyn Garden City, England 5. Primark Limited (früher Penneys Limited) 47 Mary Street Dublin 1, Irland 6. Penneys (N.I.) Limited 264 Newtownards Road Belfast, Nordirland 7. Penneys Primark Quinnsworth Limited c/o Meßrs Peter, Mo & Co, Solicitors Bank of Canton Building, Hongkong 8. Bee Line Products Limited 15 St. Stephens Green Dublin 2, Irland 9. Power Supermarkets Limited Phibsboro Tower, Phibsboro Road Dublin 7, Irland. Brüssel, den 23. Dezember 1977 Für die Kommission Raymond VOÜL Mitglied der Kommission

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.