Europäische Union

94/893/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Juni 1994 über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem gemeinsamen Markt und mit der Funktionsfähigkeit des EWR-Abkommens (IV/M.430 - Procter & Gamble/VP Schickedanz (II)) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31994D0893. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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gen innerhalb des Geschäftsbereichs vorzunehmen. 8. Bis zum Vollzug der Veräusserung des Camelia-Geschäftsbereichs wird P& G das Zweit- und Handelsmarkengeschäft von VPS nicht in seine eigenen Geschäfts- und Fertigungsstrukturen von Frauenhygieneprodukten eingliedern. 9. P& G darf von dem Management des Geschäftsbereichs weder Geschäftsgeheimnisse noch Know-how oder geschäftliche Informationen oder andere industrielle Informationen oder Schutzrechte, die vertraulicher oder mit den Schutzrechten zusammenhängender Natur sind, über den Geschäftsbereich erhalten. 10. P& G verpflichtet sich, den Treuhänder dazu anzuhalten, vor Unterzeichnung eines Letter of intent, jedenfalls aber in zweimonatigem Abstand schriftliche Berichte über alle wesentlichen Entwicklungen der Verhandlungen mit kaufinteressierten Dritten vorzulegen und diese Berichte, zusammen mit entsprechendem Belegmaterial, der Kommission zu übermitteln. Diese Belege schließen einen Bericht des Managements des Geschäftsbereichs über die laufende geschäftliche Entwicklung ein. 11. Unbeschadet der Befugnisse der Kommission zur Durchsetzung der oben genannten Zusagen als Bedingungen und Auflagen im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 sind Meinungsverschiedenheiten zwischen P& G und dem als Käufer des Geschäftsbereichs in Frage kommenden Dritten in Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Zusagen einer unabhängigen Schiedsstelle vorzulegen, auf die sich P& G und der Dritte einvernehmlich verständigt haben. Dabei gilt, daß die für eine solche Schiedssache erforderliche Zeit den Lauf der unter Ziffer 2 bestimmten Frist für den Vollzug des Verkaufs des Geschäftsbereichs nicht berührt." (187) Die Kommission ist überzeugt, daß das Angebot von P& G, den Geschäftsbereich der Damenbinde Camelia zu veräussern, verhindern wird, daß P& G eine marktbeherrschende Stellung in Deutschland erlangt und daß seine beherrschende Stellung in Spanien verstärkt wird. Nach dem Zusammenschluß und nach der Veräusserung wird sich - unter Berücksichtigung der nun nicht mehr erfolgenden Veräusserung des Nicht-Camelia-Bindengeschäfts von VPS - folgende Marktstruktur in Deutschland und Spanien ergeben (137): """ ID="1">35-40 > ID="2">20-25 > ID="3">75-80 > ID="4">65-70 "> ID="1">5-10 > ID="2">10-15 > ID="3">0 > ID="4">< 1 "> ID="1">40-45 > ID="2">30-35 > ID="3">75-80 > ID="4">65-70 "> ID="1">20-25 > ID="2">20-25 > ID="3">1- 5 > ID="4">1- 5 "> ID="1">10-15 > ID="2">5-10 > ID="3">1- 5 > ID="4">< 1 "> ID="1">< 1 > ID="2">< 1 > ID="3">- > ID="4">- "> ID="1">10-15 > ID="2">20-25 > ID="3">10-15 > ID="4">15-20 "> ID="1">5-10 > ID="2">10-15 > ID="3">5-10 > ID="4">10-15"> Wie ersichtlich, wird P& G seinen Marktanteil auf dem deutschen Markt um [. . .] auf wertmässig insgesamt [. . .] erhöhen, während Camelia [. . .] und J& J [. . .] halten. Der Zuwachs für P& G geht allein auf den Erwerb der Zweit- und Handelsmarken von VPS (d. h. keine Premium-Marken) zurück, P& G's Always-Geschäft wird jedenfalls dem Wettbewerb von zwei bedeutenden Anbietern von Erstmarken ausgesetzt sein. In Spanien erhöht sich der Anteil von P& G um weniger als [. . .]. Die Kommission ist deshalb zu dem Ergebnis gelangt, daß die Zusagen von P& G hinsichtlich des Camelia-Frauenhygienegeschäfts von VPS hinreichend sind, um die Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung auf dem deutschen und spanischen Markt sowie anderweitig im Bereich des EWR zu verhindern. (188) Ist der Verkauf der zu veräussernden Vermögenswerte nicht bis zum Ablauf der in der Zusage von P& G festgesetzten Frist erfolgt, oder handelt P& G anderen in dieser Zusage vorgesehenen Auflagen zuwider, behält sich die Kommission wie in Artikel 8 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung vorgesehen, das Recht vor anzuordnen, daß P& G sämtliche Vermögenswerte und Beteiligungen, die es in VPS hält, veräussert und die vollständige Trennung von VPS vollzieht, um die Voraussetzungen für einen wirksamen Wettbewerb wiederherzustellen. Für den Fall schließlich, daß P& G einer der von ihr akzeptierten Auflagen zuwiderhandeln sollte, behält sich die Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 5 das Recht vor, ihre Entscheidung nach Artikel 8 Absatz 2 zu widerrufen. (189) Diese Maßnahmen werden unbeschadet der Rechte der Kommission zur Festsetzung von Geldbussen nach Artikel 14 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung vollzogen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Vorbehaltlich der Erfuellung aller Bedingungen und Auflagen, die Procter & Gamble GmbH in ihrer Verpflichtungserklärung bezueglich des Camelia-Frauenhygiene-Geschäftsbereichs (siehe Randnummer 186 dieser Entscheidung) der Kommission gegenüber eingegangen ist, wird der von Procter & Gamble GmbH am 17. Januar 1994 angemeldete Zusammenschluß zwischen Procter & Gamble GmbH und VP Schickedanz AG als mit dem Gemeinsamen Markt und der Funktionsfähigkeit des EWR-Abkommens vereinbar erklärt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an folgendes Unternehmen gerichtet: Procter & Gamble GmbH Procter & Gamble European Technical Center Temselaan, 100 B-1820 Strombeek-Bever Brüssel, den 21. Juni 1994 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 1 (Berichtigung: ABl. Nr. L 257 vom 21. 9. 1990, S. 13).(2) [. . . . . .]: In der veröffentlichten Fassung dieser Entscheidung wurden gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 bezueglich der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen nachfolgend einige Angaben ausgelassen.(3) Zwischen 40 und 45 %.(4) Zwischen 250 und 300 Millionen ECU.(5) Zwischen 1 und 5 %.(6) Zwischen 15 und 20 %.(7) Weniger als 1 %.(8) Zwischen 15 und 20 %.(9) Zwischen 35 und 40 %.(10) Zwischen 15 und 20 %.(11) Zwischen 15 und 20 %.(12) Zwischen 35 und 40 %.(13) Zwischen 10 und 15 %.(14) Zwischen 15 und 20 %.(15) Zwischen 15 und 20 %.(16) Zwischen 10 und 15 %.(17) Zwischen 30 und 35 %.(18) Zwischen 30 und 35 %.(19) Zwischen 20 und 25 %.(20) Zwischen 35 und 40 %.(21) Zwischen 10 und 15 %.(22) Zwischen 5 und 10 %.(23) Zwischen 15 und 20 %.(24) Zwischen 45 und 50 %.(25) Zwischen 1 und 5 %.(26) ABl. Nr. L 356 vom 5. 12. 1992, S. 1.(27) Zwischen 10 und 15 %.(28) Zwischen 20 und 25 %.(29) Zwischen 10 und 15 %.(30) Zwischen 15 und 20 %.(31) Zwischen 1 und 2 %.(32) Zwischen 2 und 3 %.(33) Zwischen 2 und 3 %.(34) Zwischen 0 und 1 %.(35) Mit Ausnahme von Always-Binden.(36) Zwischen 10 und 20.(37) Zwischen 10 und 20.(38) Im Vergleich zu Tampons schwanken die Preise für Binden in den verschiedenen Mitgliedstaaten erheblich, und zwar unabhängig von ihrem jeweiligen Marktdurchdringungsgrad.(39) Zwischen 25 und 30 %.(40) Zwischen 60 und 65 %.(41) Zwischen 15 und 20 %.(42) Zwischen 30 und 35 %.(43) Zwischen 10 und 15 %.(44) Zwischen 30 und 35 %.(45) Zwischen 1 und 5 %.(46) Zwischen 5 und 10 %.(47) Zwischen 10 und 15 %.(48) Zwischen 5 und 10 %.(49) Zwischen 5 und 10 %.(50)() Marktanteil über 3%.(51) Zwischen 30 und 35 %.(52) Zwischen 15 und 20 %.(53) Das Verhältnis von VPS' Markenpreisen zu denen seiner Handelsmarken liegt zwischen 2:1 und 2,5:1.(54) Zwischen 80 und 85 %.(55) Zwischen 60 und 65 %.(56) Zwischen 80 und 85 %.(57) Zwischen 65 und 70 %.(58) Zwischen 10 und 15 %.(59) Zwischen 35 und 40 %.(60) Zwischen 35 und 40 %.(61) Zwischen 30 und 35 %.(62) Zwischen 35 und 40 %.(63) Zwischen 5 und 10 %.(64) Zwischen 15 und 20 %.(65) ABl. Nr. L 116 vom 12. 5. 1993, S. 21.(66) Bei Nielsen sind bestimmte grössere Einzelhandelsgeschäfte nicht erfasst (die Erfassungsquote in Deutschland liegt nach eigener Schätzung bei 76 %). P& G ging daher von der Annahme aus, daß die jeweiligen Marktanteile der von Nielsen erfassten Verkaufsstellen mit Ausnahme der Anteile von Aldi, das ausschließlich Produkte unter der eigenen Marke vertreibt, mit den Anteilen am Markt insgesamt identisch sind. Ferner sind bei Nielsen Wettbewerber von P& G, die Handelsmarkenerzeugnisse herstellen, unter der Rubrik "Sonstige" zusammengefasst. J& J und P& G stellen keine Handelsmarkenprodukte für den Menstruationsschutz her.(67) Genaue Marktanteile als Geschäftsgeheimnis entfernt.(68) Zwischen 60 und 65 %.(69) Zwischen 40 und 45 %.(70) Zwischen 65 und 70 %.(71) Zwischen 50 und 55 %.(72) Zwischen 10 und 15 %.(73) Zwischen 5 und 10 %.(74) Zwischen 5 und 10 %.(75) Weniger als 1 %.(76) Zwischen 15 und 20 %.(77) Zwischen 25 und 30 %.(78) Zwischen 35 und 40 %.(79) Genaue Marktanteile als Geschäftsgeheimnis entfernt.(80) Zwischen 75 und 80 %.(81) Zwischen 65 und 70 %.(82) Zwischen 1 und 5 %.(83) Zwischen 1 und 5 %.(84) < 1 %.(85) Zwischen 70 und 75 %.(86) Zwischen 65 und 70 %.(87) < 1 %.(88) Zwischen 10 und 15 %.(89) Zwischen 20 und 25 %.(90) Zwischen 35 und 40 %.(91) Zwischen 30 und 35 %.(92) Zwischen 30 und 35 %.(93) Zwischen 20 und 25 %.(94) Zwischen 15 und 20 %.(95) Zwischen 25 und 30 %.(96) Zeitraum.(97) Multiplikator.(98) Multiplikator.(99) Zwischen 1 und 5 %.(100) Zwischen 10 und 15 %.(101) Zwischen 5 und 10 %.(102) Zwischen 5 und 10 %.(103) Zwischen 5 und 10 %.(104) Zwischen 15 und 20 %.(105) Zwischen 70 und 75 %.(106) Herfindahl-Hirschman-Index in Deutschland auf Wertbasis nach Berechnungen der Kommission: - vor dem Zusammenschluß: 2 670; - nach dem Zusammenschluß: 4 110.(107) Zwischen 1 und 5 %.(108) Zwischen 35 und 40 %.(109) Zwischen 30 und 35 %.(110) Zwischen 15 und 20 %.(111) Zwischen 70 und 75 %.(112) < 1 %.(113) < 1 %.(114) Zwischen 15 und 35 %.(115) < 50 %.(116) < 50 %.(117) Zwischen 10 und 15 %.(118) Zwischen 25 und 30 %.(119) Zwischen 1 und 5 %.(120) Zwischen 10 und 15 %.(121) Zwischen 20 und 25 %.(122) Zwischen 1 und 5 %.(123) Zwischen 75 und 80 %.(124) < 1 %.(125) < 1 %.(126) Zwischen 5 und 10 %.(127) Zwischen 10 und 15 %.(128) Zwischen 45 und 50 %.(129) Zwischen 30 und 35 %.(130) Zwischen 60 und 65 %.(131) Zwischen 40 und 45 %.(132) Zwischen 10 und 15 %.(133) Zwischen 5 und 10 %.(134) Zwischen 1 und 5 %.(135) Genaue Marktanteile als Geschäftsgeheimnis entfernt.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.