Europäische Union

94/893/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Juni 1994 über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem gemeinsamen Markt und mit der Funktionsfähigkeit des EWR-Abkommens (IV/M.430 - Procter & Gamble/VP Schickedanz (II)) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 31994D0893 94/893/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Juni 1994 über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem gemeinsamen Markt und mit der Funktionsfähigkeit des EWR-Abkommens (IV/M.430 - Procter & Gamble/VP Schickedanz (II)) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 354 vom 31/12/1994 S. 0032 - 0065 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. Juni 1994 über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und mit der Funktionsfähigkeit des EWR-Abkommens (IV/M.430 - Procter & Gamble/VP Schickedanz (II)) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (94/893/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 1, im Hinblick auf die Entscheidung der Kommission vom 17. Februar 1994 zur Einleitung des Verfahrens in diesem Fall, nachdem den beteiligten Unternehmen Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den Einwänden der Kommission zu äussern, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Procter & Gamble GmbH (P& G) meldete bei der Kommission am 17. Januar 1994 ein Zusammenschlußvorhaben an, durch das sie die Vereinigte Papierwerke Schickedanz AG (VPS) zu erwerben beabsichtigt. Dieser Anmeldung war am 9. Dezember 1993 eine erste Anmeldung vorausgegangen, die am 17. Januar 1994 zurückgezogen wurde. Der zweiten Anmeldung zufolge hat sich das Zusammenschlußvorhaben insofern geändert, als es die Ausgliederung eines Teils des VPS-Frauenhygienemittelgeschäfts vorsieht (siehe Randnummer 8). (2) Die Kommission hat nach Prüfung der Anmeldung festgestellt, daß das Zusammenschlußvorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 (Fusionskontrollverordnung) fällt. Sie beschloß am 17. Februar 1994, das Verfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Fusionskontrollverordnung zu eröffnen. I. DIE PARTEIEN (3) Die P& G ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Procter & Gamble Company, die in den Bereichen Wasch-, Reinigungs- und Körperpflegemittel sowie Papiererzeugnisse, einschließlich Hygieneprodukte (mit Ausnahme von Tampons), und im Lebensmittel- und Getränkesektor tätig ist. (4) Die VPS ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Gustav und Grete Schickedanz Holding KG (GGS), einer dem deutschen Recht unterliegenden Personengesellschaft. VPS stellt Haushaltspapier und Hygieneprodukte her. II. DAS VORHABEN (5) Die P& G wird das gesamte Aktienkapital des VPS sowie das Aktienkapital anderer in verwandten Geschäftszweigen tätiger GGS-Tochtergesellschaften erwerben. Die Vereinbarung über den Anteilserwerb zwischen P& G und GGS und eine Zusatzvereinbarung zwischen GGS, VPS und P& G besagen, daß VPS ihr Babywindelgeschäft aus ihren übrigen Tätigkeiten ausgliedern und vor Durchführung des Vorhabens in eine getrennte Gesellschaft einbringen wird. Die Vereinbarungen sehen ausserdem vor, daß P& G die VPS-Aktien erwirbt und am Übergabetag die Aktien der Gesellschaft, die das VPS-Babyhygienegeschäft weiterführt, auf einen Dritten überträgt, d. h. auf einen von P& G am 22. Dezember 1993 ernannten Treuhänder. (6) Dieser Dritte soll beauftragt werden, innerhalb einer Frist von [. . .] (2) Monaten nach der Übergabe, die unter bestimmten Bedingungen um weitere [. . .] Monate verlängert wird, einen endgültigen Käufer zu finden. (7) Die Verpflichtung, keine Kontrolle über das Babywindelgeschäft der VPS zu erwerben, ist fester Bestandteil der Anmeldung. Dieser Markt bleibt deswegen trotz der Einwände, die die Kommission gegen einen derartigen Erwerb erheben würde, in der vorliegenden Entscheidung unberücksichtigt. (8) Hinsichtlich der Probleme, die sich im Zusammenhang mit den möglichen Auswirkungen des angemeldeten Zusammenschlusses im Bereich der Frauenhygieneprodukte stellen, bot P& G seinerseits in der Anmeldung - ergänzt durch ein weiteres Zusatzabkommen zwischen den Parteien - der Kommission an, keine Kontrolle über das "Nicht-Camelia-Geschäft" (die materiellen und immateriellen Aktiva im Zusammenhang mit drei VPS-Marken - Blümia, Femina und Tampona - und das Handelsmarkengeschäft der VPS) des Frauenhygienemittelgeschäfts der VPS zu erwerben. Später, im Lichte der von der Kommission erhobenen wettbewerblichen Bedenken, modifizierte P& G dieses Angebot in wesentlichen Punkten, was sowohl die Marken als auch die Veräusserungsbedingungen im einzelnen anging (siehe Abschnitt VI). Sie ersetzte den Geschäftsbereich der oben genannten VPS-Marken durch den Geschäftsbereich der Camelia-Frauenhygiene von VPS. III. DER ZUSAMMENSCHLUSS (9) P& G wird die alleinige Kontrolle über VPS erwerben (mit Ausnahme des Babywindelgeschäfts). Das Vorhaben stellt somit einen Zusammenschluß im Sinne des Artikels 3 der Fusionskontrollverordnung dar. IV. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG (10) Das angemeldete Vorhaben hat gemeinschaftsweite Bedeutung, da der weltweite Gesamtumsatz der beteiligten Unternehmen (P& G 23,626 Milliarden ECU und VPS 681 Millionen ECU 1992/1993) die Schwelle von 5 Milliarden ECU überschreitet. Der gemeinschaftsweite Gesamtumsatz beider Unternehmen (P& G [. . . . . .] ECU und VPS [. . . . . .] ECU) beläuft sich auf mehr als 250 Millionen ECU. Dabei erzielen die beiden Parteien nicht mehr als zwei Drittel ihres Gemeinschaftsumsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat. V. VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT (11) Der Zusammenschluß betrifft die nachstehenden von VPS hergestellten Erzeugnisse: Hygienepapiere für den Haushalt, Frauenhygieneprodukte, Inkontinenzprodukte für Erwachsene, Watteartikel und bestimmte Körperpflegemittel (kosmetische Mittel). (12) In bezug auf Monatsbinden wurde das Verfahren eingeleitet. Hygienepapiere für den Haushalt (13) P& G ist in Europa auf dem Sektor für Haushaltshygienepapiere nicht tätig. Dieser Sektor besteht unter anderem aus Toilettenpapier, Papiertaschentüchern, Gesichtstüchern und Küchenpapier. Auf diese Erzeugnisse entfallen ca. [. . .] (3) sämtlicher Verkäufe der VPS (rund [. . .] (4)). P& G erklärte, daß das strategische Ziel des Fusionsvorhabens der Einstieg in den europäischen Markt dieser Erzeugnisse sei. Dieser Markt gilt als ebenso groß wie der Windel- und der Frauenhygienemittelmarkt zusammen (rund 5 Milliarden ECU). P& G ist in diesem Sektor in den USA und in Kanada bereits marktführend und hofft, aufgrund des Zusammenschlusses ihren technologischen Vorsprung und ihre grössere Produktkenntnis nach Europa zu bringen. Die Marktanteile der VPS fallen bescheiden aus ([. . .] (5) in der Gemeinschaft und [. . .] (6) in Deutschland; über den wertmässigen Anteil liegen keine Angaben vor). Was die einzelnen Erzeugnisse betrifft, so liegen die gemeinschaftsweiten Marktanteile zwischen [. . .] (7) (Küchenpapier) und [. . .] (8) (Papiertaschentücher), während diese Anteile in Deutschland bei Papiertaschentüchern [. . .] (9) und bei Toilettenpapier [. . .] (10) betragen. Scott und JA/Mont sind die Hauptanbieter auf einem Markt, auf dem Handelsmarken eine wichtige Rolle spielen und der für die Zukunft als wachstumsträchtig gilt. Da in diesem Sektor keine Überschneidungen zwischen P& G und VPS bestehen und VPS nur über beschränkte Marktanteile verfügt, gibt das Vorhaben keinen Anlaß zu irgendwelchen wettbewerblichen Bedenken in bezug auf die vorerwähnten Erzeugnisse. Inkontinenzprodukte für Erwachsene Produktmarkt (14) Zu den Inkontinenzprodukten für Erwachsene gehören Windelhöschen, Schutzbinden, Binden und Schutzhöschen. Die einzelnen Erzeugnisse sind für unterschiedliche Schweregrade von Inkontinenz bestimmt. Obwohl Inkontinenzprodukte für Erwachsene Babywindeln und Monatsbinden ähneln, sind sie weder für den Anbieter noch für den Abnehmer austauschbar, weil sie völlig unterschiedliche Funktionen erfuellen. Die Saugkapazität der Inkontinenzprodukte reicht von 150 ml bei leichter Inkontinenz bis 800-1 000 ml in schweren Fällen, während die Artikel der Monatshygiene 5 bis 20 ml Flüssigkeit aufnehmen und die saugfähigste Babywindel rund 160-190 ml absorbiert. (15) Inkontinenzprodukte unterscheiden sich von Windeln und Frauenhygieneprodukten nicht nur durch ihre Abmessungen und ihr Design, sondern auch in bezug auf die verwendeten Rohstoffe und in gewissem Masse durch das Fertigungsverfahren. Das Fertigungsverfahren zur Erzielung einer hohen Saugfähigkeit ist für Inkontinenzprodukte, für Babywindeln und für Binden unterschiedlich, um den verschiedenen Absorptionsanforderungen gerecht zu werden. Maschinen für die Herstellung von Binden oder Babywindeln könnten zwar theoretisch für die Herstellung von Inkontinenzbinden oder Windelhöschen umgerüstet werden. Bestimmte Anbieter haben aber bestätigt, daß dies kommerziell nicht möglich ist. P& G räumt ein, daß trotz einer gewissen Substituierbarkeit auf der Angebotsseite Inkontinenzprodukte für Erwachsene einen getrennten Markt darstellen. (16) Die Untersuchungen der Kommission über den räumlich relevanten Markt haben zu widersprüchlichen Ergebnissen geführt. VPS stellt Inkontinenzprodukte in Deutschland her und verkauft sie in den Benelux-Ländern, in Frankreich, Italien, Spanien, Deutschland, Österreich und in der Schweiz (in der Regel unter der Marke Certina). P& G fertigt und verkauft Inkontinenzerzeugnisse unter der Marke Attends in bestimmten Ländern Westeuropas und unter der Marke Lindor oder Linidor in Italien, Spanien und Portugal. (17) Die anderen grossen Anbieter in Europa wie Mölnlycke ( "Tena") und Hartmann ( "Molicare") vermarkten ihre Erzeugnisse in den meisten EWR-Ländern. Sie konkurrieren offensichtlich mit dem gleichen Sortiment von Erzeugnissen unter europaweiten Marken miteinander. Diese Tendenz könnte aufgrund der geplanten Gemeinschaftsharmonisierung der Normen für medizinische Hilfsmittel, Inkontinenzprodukte eingeschlossen, weiter zunehmen und auf einen westeuropäischen Markt schließen lassen. (18) Das Bestehen spezifischer Liefer- und Absatzwege, die Inkontinenzprodukte und alle anderen Hygieneprodukte deutlich voneinander trennen, lässt hingegen auf nationale Märkte schließen. Erwachsenenwindeln werden in der Regel als Gesundheitsartikel angesehen und von Krankenhäusern, Apotheken und institutionellen Anbietern vertrieben, auch wenn gewisse Anbieter (z. B. Mölnlycke) versuchen, Verkaufsstellen des Einzelhandels und des Drogeriehandels einzuschalten. Im Vereinigten Königreich entfallen z. B. rund 80 % des Absatzes auf den staatlichen Gesundheitsdienst (National Health Service), der seine Käufe über sechs regionale Einkaufsgruppen tätigt. In Deutschland besteht die Tendenz, daß Arzneimittelgroßhändler ihre Ware von deutschen Anbietern beziehen. (19) Die Frage des räumlich relevanten Marktes für Erwachseneninkontinenzprodukte braucht jedoch nicht abschließend geklärt zu werden, weil auch im Fall eines nationalen Marktes, wie in Deutschland, die Wettbewerbsanalyse nicht zu der Schlußfolgerung führen würde, daß der Zusammenschluß mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. (20) Der Anmeldung zufolge wird das neue Unternehmen in Westeuropa über einen Marktanteil in der Gemeinschaft von zwischen [. . .] und [. . .] (11) verfügen (alle Angaben in diesem Absatz sind mengenmässig, soweit wertmässige Angaben nicht vorlagen). Auf Mölnlycke entfallen als grösstem Lieferanten über [. . .] (12) und auf Hartmann [. . .] (13) des Absatzes in Westeuropa. In Deutschland würde P& G mengenmässig mit [. . .] (14) und wertmässig mit [. . .] (15) am Markt beteiligt sein. Der sowohl mengenmässige als auch wertmässige Marktanteil der VPS würde ungefähr [. . .] (16) betragen. Hieraus ergäbe sich wertmässig ein gemeinsamer Marktanteil von [. . .] (17) in Deutschland. Mölnlycke hat [. . .] (18), Hartmann [. . .] (19) des deutschen Marktes (beides mengenmässig). (21) Angesichts dieser Marktstruktur und der Tatsache, daß nicht P& G, sondern Mölnlycke in Europa der Marktführer ist, vertritt die Kommission die Auffassung, daß der Zusammenschluß in Deutschland auf dem Markt für Erwachseneninkontinenzprodukte zu keiner beherrschenden Stellung führen würde. Watteartikel und kosmetische Mittel (22) P& G verkauft in Europa keine Watteartikel (wie Wattepads, Wattebällchen und einfache Watte), so daß die diesbezueglichen Marktanteile der VPS nicht zunehmen werden. VPS verfügt mit der Marke für Wattepads Demak'up in den sieben Mitgliedstaaten, in denen diese verkauft werden, über einen Marktanteil von [. . .] (20). VPS schätzt ihren Marktanteil in der Gemeinschaft für sämtliche Watteartikel auf [. . .] (21). Die Kommission ist der Auffassung, daß mangels sonstiger Anhaltspunkte der blosse Zuwachs dieser Marktanteile für P& G nicht ausreichen würde, um Anlaß zu wettbewerblichen Bedenken zu geben. (23) Zu den Körperpflegemitteln gehören eine Vielzahl von Produkten (Körper-, Haut- und Haarpflegemittel, Mundpflege, Duftstoffe usw.), von denen VPS nur einige herstellt und die meisten davon mit einem Marktanteil von schätzungsweise [. . .] (22) in Deutschland verkauft. Die Marktanteile der P& G liegen in der EU ebenfalls unter 10 % und in einzelnen Mitgliedstaaten unter [. . .] (23). Kosmetische Mittel sind für beide Gesellschaften ein Geschäftszweig von geringerer Bedeutung. Ausserdem werden in Westeuropa aufgrund schnell wechselnder Konsumgewohnheiten jedes Jahr zahlreiche neue Produkte auf den Markt gebracht, auf dem ein lebhafter Wettbewerb herrscht. Der Zusammenschluß gibt folglich keinen Anlaß zu ernsthaften Bedenken in bezug auf seine Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt in diesem Sektor. Babywindeln (24) P& G würde (siehe Randnummer 5) das Babywindelgeschäft der VPS zum Zeitpunkt des Erwerbs ausgliedern. (25) P& G hat nach Berechnungen der beteiligten Parteien einen mengenmässigen Marktanteil in der Gemeinschaft von [. . .] (24) (wertmässige Angaben liegen nicht vor) ohne das Windelgeschäft von Finaf, das in dem Verfahren P& G/Finaf einer Verpflichtung unterliegt, sein Babywindelgeschäft zu veräussern, während VPS über einen Marktanteil von [. . .] (25) verfügt. Trotz des geringen Zuwachses hat die Kommission bereits im P& G/Finaf-Fall erklärt, daß P& G ihren Marktanteil in diesem Sektor nicht erhöhen sollte. (26) Angesichts der Marktanteile, der finanziellen Mittel, der fortgeschrittenen Fertigungstechniken und der starken Stellung der P& G gegenüber dem Einzelhandel vertritt die Kommission die Auffassung, daß das Vorhaben ohne die in der Anmeldung enthaltene Zusage von P& G, insoweit keine Kontrolle zu erwerben, zu einer beherrschenden Stellung bei Babywindeln - selbst bei Annahme eines westeuropäischen Marktes - führen könnte. Die geplante Ausgliederung wird jedoch nach Ansicht der Kommission die Bedenken in diesem Bereich ausräumen. Frauenhygieneprodukte A. Der sachlich relevante Markt (27) Zu den Menstruationsschutzprodukten gehören Slipeinlagen, Tampons und Binden. VPS stellt alle drei Erzeugnisse her, während sich das Geschäft der P& G auf Binden und Slipeinlagen beschränkt. Slipeinlagen und Binden gewährleisten einen extravaginalen Menstruationsschutz und werden mit Hilfe von Haftstreifen in die Wäsche fixiert, während Tampons intravaginal benutzt werden. Diese Erzeugnisse fallen unter den Oberbegriff "Frauenhygieneprodukte". (28) P& G behauptete in ihrer Anmeldung, daß die drei Frauenhygieneprodukte einen einzigen Markt darstellen. Sie führte an, daß Tampons und Binden demselben Zweck dienen, daß Frauen schnell von einem zum anderen Produkt wechseln, insbesondere wenn neue Erzeugnisse auf den Markt kommen, und daß Bindenhersteller in einem lebhaften Wettbewerb mit Tamponherstellern stehen. Die Kommission vertritt jedoch die Auffassung, daß Slipeinlagen, Tampons und Binden getrennte Produktmärkte darstellen. (29) Slipeinlagen werden meistens als intermenstrüller Schutz vor Vaginalabsonderungen, also ausserhalb der Menstruation, getragen. Sie werden auch zur Sicherheit kurz vor und nach der Menstruation oder während der blutungsschwachen Tage (normalerweise die letzten beiden Tage der Periode, wenn der Blutverlust abklingt) oder in Verbindung mit einem Tampon während der gesamten Dauer der Menstruation getragen. Sie eignen sich nicht als Hauptmenstruationsschutz. Die Saugleistung einer Slipeinlage im Vergleich zu der einer Binde beträgt im übrigen nur rund ein Viertel. Darüber hinaus wird beim Marketing von Slipeinlagen weniger der Schutz als das Bedürfnis nach "weiblicher Frische" hervorgehoben. (30) Es ist festzustellen, daß wegen ähnlicher Fertigungsverfahren und Stoffe auf der Angebotsseite zwar von einer gewissen Substituierbarkeit zwischen Slipeinlagen und Binden gesprochen werden kann, diese aber in der Praxis äusserst beschränkt ist. Alle Anbieter mit Ausnahme von P& G haben erklärt, daß die zur Herstellung des jeweils anderen Erzeugnisses erforderliche Umrüstung der von den grossen Herstellern verwendeten Maschinen unwirtschaftlich ist. Selbst bei einer gewissen Substituierbarkeit auf der Angebotsseite ließe sich für ein Unternehmen, das noch keine Binden herstellt, wegen der nichttechnischen Behinderungen des Zugangs zum Bindenmarkt, auf die im weiteren Verlauf eingegangen werden soll, ein Kapazitätszuwachs nur schwer in einen entsprechenden Marktanteil verwandeln. (31) Aus diesen Gründen vertritt die Kommission die Auffassung, daß für den eigentlichen Menstruationsschutz Slipeinlagen nicht gegen Tampons oder Binden austauschbar sind. (32) Binden sind für den Menstruationsschutz bestimmt (wobei sie auch in gewissem Umfang bei leichter Inkontinenz verwendet werden). Sie bestehen aus einem in einer Umhüllung befindlichen Saugkörper mit einer wäscheseitigen Flüssigkeitssperrschicht und einer körperseitigen durchlässigen Schicht. Dieser typische Produktaufbau unterscheidet sich von einem Hersteller zum anderen durch folgende Merkmale: - Trockenvlies statt Zellstoff-Faservlies; - mit oder ohne Haftfluegel für eine sichere Fixierung im Slip und als Wäscheschutz; - Formgebung: geschwungene oder gerade Seiten; - körpergerechtes flaches oder gekrümmtes Profil; - Verpackung: gefaltet in einer Einzelumhüllung oder flach ohne Einzelumhüllung; - zentraler Schutzstreifen, um die Flüssigkeit nach dem Rand zu verteilen und die Effizienz zu steigern; - Dicke. Als wichtigste Neuerung der letzten Jahre sind die extra-dünnen Binden mit hoher Saugkapazität zu nennen, wie das P& G-Produkt "Always Ultra" und "Silhoüttes" von Johnson & Johnson (J& J). (33) Tampons werden ausschließlich als Menstruationsschutz benutzt. Sie bestehen aus einem Wattewickel, bei dem ein rechteckiges Vliesband zu einem Wickel aufgerollt und zu einem Tampon gepresst wird. Tampons sind für den intravaginalen Menstruationsschutz bestimmt und werden mit einem Finger (Digitaltampons) oder mit Hilfe eines aus Kunststoff oder Pappe bestehenden Applikators (Applikatortampon) eingeführt. (34) Tampons und Binden werden mit unterschiedlichen Saugleistungen hergestellt, um dem unterschiedlichen Menstruationsfluß sowohl bei der Frau als auch an den verschiedenen Menstruationstagen Rechnung zu tragen. (35) In Deutschland verwenden ungefähr ein Drittel der Frauen ausschließlich Tampons, ein Drittel ausschließlich Binden und ein Drittel beide Erzeugnisse. Diese drei Gruppen werden in der vorliegenden Entscheidung als Nur-Tamponbenutzerinnen, Nur-Bindenbenutzerinnen und Doppelbenutzerinnen bezeichnet. Über die genaue Grösse der betreffenden Gruppen werden je nach Quelle unterschiedliche Daten genannt: In einer von P& G übermittelten Link-Untersuchung ist von einem Verhältnis von 34:22:34 die Rede, während die ebenfalls von P& G vorgelegten Zahlen der Gesellschaft für Konsummarkt- und Absatzforschung GfK 28:35:33 lauten. In anderen Mitgliedstaaten fällt dieses Verhältnis wieder anders aus. (36) Die Doppelbenutzerin kauft Tampons und Binden, um sie entweder gemeinsam oder getrennt zu verwenden. Kauft eine Frau beide Erzeugnisse und verwendet sie diese zu verschiedenen Zeiten, so besagt dies nicht, daß ihr die verwendete Methode egal ist. Die Doppelverwendung beruht auf den Unterschieden zwischen Tampons und Binden, die zur Folge haben, daß die Erzeugnisse in den Augen der Verbraucherin für einen bestimmten Verwendungszweck nicht austauschbar sind. (37) Während die intra- und die extravaginale Methode das Grundbedürfnis nach einem Menstruationsschutz im weitesten Sinne erfuellen, verwendet die Frau jede Methode offensichtlich aus unterschiedlichen Gründen und entwickelt sie Gewohnheiten in Übereinstimmung mit ganz persönlichen Bedürfnissen. Die Untersuchung der Kommission hat ergeben, daß dies nicht nur für die Benutzerin der einen Methode, sondern auch für die Benutzerin beider Methoden zutrifft. Eine für Mölnlycke in Deutschland durchgeführte Umfrage bei Benutzerinnen der beiden Methoden deutet auf spezifische, situationsbedingte Gewohnheiten hin. Trotz der geringen Zahl der Befragten reicht diese für den Nachweis aus, daß Präferenzen bestehen. Für eine zuverlässigere Quantifizierung wäre allerdings eine breiter angelegte Umfrage notwendig. "" ID="1">Sport> ID="2"> 7 %> ID="3">66 %"> ID="1">Schwimmen> ID="2">-> ID="3">95 %"> ID="1">Gesellschaftliches Leben> ID="2">10 %> ID="3">51 %"> ID="1">Beruf> ID="2">21 %> ID="3">41 %"> ID="1">Haus> ID="2">46 %> ID="3">26 %""Quelle: Study on dual-users in Germany durch Infratest Burke, März 1994.> Die befragten Frauen waren häufig in bezug auf die Wahl der Methode in einer bestimmten Situation geteilter Meinung. Wichtig aber ist die Feststellung, daß ein so hoher Anteil von Frauen die eine oder andere Methode gewohnheitsmässig bevorzugt. Daß die bevorzugte Methode nicht für alle Frauen dieselbe ist, ist ein Beweis für den äusserst persönlichen Charakter des Erzeugnisses und die entscheidende Rolle der individuellen Präferenzen. (38) Dabei dürfen bestimmte Sachzwänge bei der Wahl der Methode nicht übersehen werden, z. B. die Tatsache, daß beim Schwimmen nur Tampons verwendet werden können, daß Binden weniger diskret als Tampons sind und daß Frauen möglicherweise nicht unmittelbar nach einer Entbindung Tampons verwenden können. Diese Sachzwänge haben aber nur sehr beschränkte Auswirkung. Viel grösseren Einfluß haben die Verbraucherpräferenzen. Deren Bedeutung wurde in einem früheren Fall (siehe Entscheidung 92/553/EWG der Kommission (26) (Nestlé/Perrier)) von der Kommission anerkannt, indem sie feststellte, daß für Erfrischungsgetränke und abgefuelltes Wasser getrennte Märkte bestehen, weil diese Getränke trotz ihres gemeinsamen durstlöschenden Charakters für den Verbraucher nicht substituierbar sind. (39) Die zwischen den Ländern bestehenden Unterschiede im Verhältnis zwischen Nur- und Doppelbenutzerinnen hängen ausserdem von der relativen Beliebtheit ab, der sich Binden und Tampons in den verschiedenen Ländern erfreuen. Dies ist an den einzelnen "Durchdringungsraten" bzw. Verwendungsraten von Tampons und Binden erkennbar: "" ID="1">Vereinigtes Königreich> ID="2">49 : 51"> ID="1">Deutschland> ID="2">36 : 64"> ID="1">Frankreich> ID="2">28 : 72"> ID="1">Niederlande> ID="2">25 : 75"> ID="1">Belgien> ID="2">25 : 75"> ID="1">Dänemark> ID="2">22 : 78"> ID="1">Spanien> ID="2">12 : 88"> ID="1">Portugal> ID="2">10 : 90"> ID="1">Italien> ID="2"> 6 : 94"> ID="1">Griechenland> ID="2"> 2 : 98""Quelle: Von einem Wettbewerber zusammengestellte Zahlen von Nielsen für September 1992 bis August 1993.> (40) Obwohl die Wahl der Schutzmethode von sehr subj

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.