Europäische Union

2010/51/: Beschluss der Generalsekretäre des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Kanzlers des Gerichtshofs, der Generalsekretäre des Rechnungshofs, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 19. Januar 2010 zur Änderung des Beschlusses 2002/621/EG über die Organisation und den Betrieb des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32010D0051. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

30.1.2010    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 26/24 BESCHLUSS DER GENERALSEKRETÄRE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES, DER KOMMISSION, DES KANZLERS DES GERICHTSHOFS, DER GENERALSEKRETÄRE DES RECHNUNGSHOFS, DES EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES, DES AUSSCHUSSES DER REGIONEN UND DES EUROPÄISCHEN BÜRGERBEAUFTRAGTEN vom 19. Januar 2010 zur Änderung des Beschlusses 2002/621/EG über die Organisation und den Betrieb des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (2010/51/EU) DIE GENERALSEKRETÄRE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION; DER KANZLER DES GERICHTSHOFS DER EUROPÄISCHEN UNION; DIE GENERALSEKRETÄRE DES RECHNUNGSHOFS, DES EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES, DES AUSSCHUSSES DER REGIONEN UND DES EUROPÄISCHEN BÜRGERBEAUFTRAGTEN — gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (1), gestützt auf den Beschluss 2002/620/EG des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Errichtung des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 5, nach Anhörung des Statutsbeirats, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In Artikel 7 (Ernennungen) des Beschlusses vom 25. Juli 2002 über die Organisation und den Betrieb des Amtes ist die Möglichkeit, nach Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe c der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften auf Vertragsbedienstete zurückzugreifen, nicht vorgesehen, da letztgenannte Bestimmung erst nach dem vorgenannten Beschluss durch Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates (3) angenommen wurde. (2) Erfahrungsgemäß ist es sinnvoll, die unbefristete Verlängerung der Anstellungsverträge von Vertragsbediensteten zu genehmigen, wenn dies im Interesse des Dienstes ist, insbesondere dann, wenn das Amt angesichts der Dauer und/oder der Besonderheiten seiner Aufgaben aufgrund einer Verlängerung dieser Verträge auf unbestimmte Zeit die Möglichkeit hat, seine erfahrenen Mitarbeiter, die die Kontinuität und Wirksamkeit seiner Aufgaben gewährleisten können, weiter zu beschäftigen. (3) Die Beschäftigung von Vertragsbediensteten erfolgt in den Grenzen, die in Artikel 3a Absatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten vorgesehen sind. (4) Der Einsatz von Vertragsbediensteten erfolgt im Rahmen der im Jahreshaushalt des Amtes vorgesehenen Mittel vorbehaltlich der Zustimmung des EPSO-Leitungsausschusses, in dem alle EU-Organe sowie als Beobachter der Vertreter des Europäischen Datenschutzbeauftragten und die Personalvertreter vertreten sind — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 In Artikel 7 Beschlusses 2002/621/EG der Generalsekretäre des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Kanzlers des Gerichtshofs, der Generalsekretäre des Rechnungshofs, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Vertreters des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Organisation und den Betrieb des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (4) wird der folgende Absatz 4a eingefügt: „(4a)   Für Tätigkeiten, die unter der Aufsicht von Beamten oder Zeitbediensteten ausgeübt werden, kann das Amt gemäß Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe c der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften auf Vertragsbedienstete zurückgreifen. Der Einsatz von Vertragsbediensteten erfolgt im Rahmen des Jahreshaushalts des Amtes auf der Grundlage des zuvor vom EPSO-Leitungsausschuss erstellten Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben.“ Artikel 2 Zeitpunkt des Wirksamwerdens Dieser Beschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam. Im Namen des Europäischen Parlaments Der Generalsekretär Klaus WELLE Im Namen des Rates Der Generalsekretär Pierre DE BOISSIEU Im Namen der Kommission Die Generalsekretärin Catherine DAY Im Namen des Gerichtshofs Der Kanzler Roger GRASS Im Namen des Rechnungshofs Der Generalsekretär Eduardo RUIZ GARCÍA Im Namen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses Der Generalsekretär Martin WESTLAKE Im Namen des Ausschusses der Regionen Der Generalsekretär Gerhard STAHL Im Namen des Europäischen Bürgerbeauftragten Der Generalsekretär Ian HARDEN (1)   ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. (2)   ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 53. (3)   ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1. (4)   ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 56.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.