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30.1.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 26/24 |
BESCHLUSS DER GENERALSEKRETÄRE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES, DER KOMMISSION, DES KANZLERS DES GERICHTSHOFS, DER GENERALSEKRETÄRE DES RECHNUNGSHOFS, DES EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES, DES AUSSCHUSSES DER REGIONEN UND DES EUROPÄISCHEN BÜRGERBEAUFTRAGTEN
vom 19. Januar 2010
zur Änderung des Beschlusses 2002/621/EG über die Organisation und den Betrieb des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften
(2010/51/EU)
DIE GENERALSEKRETÄRE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION; DER KANZLER DES GERICHTSHOFS DER EUROPÄISCHEN UNION; DIE GENERALSEKRETÄRE DES RECHNUNGSHOFS, DES EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES, DES AUSSCHUSSES DER REGIONEN UND DES EUROPÄISCHEN BÜRGERBEAUFTRAGTEN —
gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (1),
gestützt auf den Beschluss 2002/620/EG des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Errichtung des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 5,
nach Anhörung des Statutsbeirats,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In Artikel 7 (Ernennungen) des Beschlusses vom 25. Juli 2002 über die Organisation und den Betrieb des Amtes ist die Möglichkeit, nach Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe c der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften auf Vertragsbedienstete zurückzugreifen, nicht vorgesehen, da letztgenannte Bestimmung erst nach dem vorgenannten Beschluss durch Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates (3) angenommen wurde. |
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(2) |
Erfahrungsgemäß ist es sinnvoll, die unbefristete Verlängerung der Anstellungsverträge von Vertragsbediensteten zu genehmigen, wenn dies im Interesse des Dienstes ist, insbesondere dann, wenn das Amt angesichts der Dauer und/oder der Besonderheiten seiner Aufgaben aufgrund einer Verlängerung dieser Verträge auf unbestimmte Zeit die Möglichkeit hat, seine erfahrenen Mitarbeiter, die die Kontinuität und Wirksamkeit seiner Aufgaben gewährleisten können, weiter zu beschäftigen. |
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(3) |
Die Beschäftigung von Vertragsbediensteten erfolgt in den Grenzen, die in Artikel 3a Absatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten vorgesehen sind. |
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(4) |
Der Einsatz von Vertragsbediensteten erfolgt im Rahmen der im Jahreshaushalt des Amtes vorgesehenen Mittel vorbehaltlich der Zustimmung des EPSO-Leitungsausschusses, in dem alle EU-Organe sowie als Beobachter der Vertreter des Europäischen Datenschutzbeauftragten und die Personalvertreter vertreten sind — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 7 Beschlusses 2002/621/EG der Generalsekretäre des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Kanzlers des Gerichtshofs, der Generalsekretäre des Rechnungshofs, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Vertreters des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Organisation und den Betrieb des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (4) wird der folgende Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Für Tätigkeiten, die unter der Aufsicht von Beamten oder Zeitbediensteten ausgeübt werden, kann das Amt gemäß Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe c der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften auf Vertragsbedienstete zurückgreifen. Der Einsatz von Vertragsbediensteten erfolgt im Rahmen des Jahreshaushalts des Amtes auf der Grundlage des zuvor vom EPSO-Leitungsausschuss erstellten Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben.“
Artikel 2
Zeitpunkt des Wirksamwerdens
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Generalsekretär
Klaus WELLE
Im Namen des Rates
Der Generalsekretär
Pierre DE BOISSIEU
Im Namen der Kommission
Die Generalsekretärin
Catherine DAY
Im Namen des Gerichtshofs
Der Kanzler
Roger GRASS
Im Namen des Rechnungshofs
Der Generalsekretär
Eduardo RUIZ GARCÍA
Im Namen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
Der Generalsekretär
Martin WESTLAKE
Im Namen des Ausschusses der Regionen
Der Generalsekretär
Gerhard STAHL
Im Namen des Europäischen Bürgerbeauftragten
Der Generalsekretär
Ian HARDEN
(1) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.
(2) ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 53.