Europäische Union

91/390/EWG: Entscheidung der Kommission vom 26. März 1991 betreffend Beihilfen, die die französische Regierung dem Unternehmen Saint-Gobain (Eurofloat) in Salaise-sur-Sanne gewährt hat (Glassektor) (Nur der französische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31991D0390 91/390/EWG: Entscheidung der Kommission vom 26. März 1991 betreffend Beihilfen, die die französische Regierung dem Unternehmen Saint-Gobain (Eurofloat) in Salaise-sur-Sanne gewährt hat (Glassektor) (Nur der französische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 215 vom 02/08/1991 S. 0011 - 0015 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. März 1991 betreffend Beihilfen, die die französische Regierung dem Unternehmen Saint-Gobain (Eurofloat) in Salaise-sur-Sanne gewährt hat (Glassektor) (Nur der französische Text ist verbindlich) (91/390/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äusserung gemäß den Bestimmungen des genannten Artikels und gestützt auf diese Äusserungen, in Erwägung nachstehender Gründe : I Der französischen Gruppe Saint-Gobain gehören einige hundert Gesellschaften in den nachstehenden Industriezweigen an: Isolierung, Papier und Holz, Kanalisierung, Verpackung, Baumaterial, Verstärkerfaser, Industriekeramik, Dienstleistungen und Verschiedenes, Verglasung. Der Zweig Verglasung, der ungefähr 20 % des Umsatzes der Gruppe darstellt, stellt Glas für Kraftfahrzeuge, Gebäude und spezielle Herstellungen her, verarbeitet und vermarktet es. Er betreibt elf Produktionsanlagen für Floatglas ( "float") in der Gemeinschaft, grosse Beteiligungen bestehen an zwei weiteren. Eine der fünf direkt betriebenen Float-Anlagen ist 1989 in Salaise-sur-Sanne (Isère) unter dem Namen Eurofloat in Betrieb genommen worden. Es handelt sich um eine Anlage, die pro Jahr 120 000 Tonnen Klarglas für Gebäude herstellen kann. II Im Mai 1990 hat die Kommision durch die Presse erfahren, daß für die Investitionen in Salaise-sur-Sanne ein Zuschuß in Höhe von 32 Millionen ffrs gezahlt worden war. Nachdem die Kommision festgestellt hatte, daß SaintGobain offensichtlich eine Unterstützung für eine Investition in einer Region erhalten hatte, die nicht zu den Regionen gehört, die normalerweise Regionalbeihilfen erhalten, hat sie mit Schreiben vom 23. Mai 1990 die französische Regierung aufgefordert, ihr innerhalb einer Frist von dreissig Arbeitstagen Informationen über diese Beihilfen zu übermitteln. In ihrem Schreiben hat die Kommission betont, daß sie sich genötigt sehe, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag zu eröffnen, falls keine oder eine unbefriedigende Antwort erfolge. Da die Kommssion in der gesetzten Frist keine Antwort erhielt, beschloß sie am 18. Juli 1990, das vorgenannte Verfahren gegen den Zuschuß in Höhe von 32 Millionen ffrs zu eröffnen. Sie war der Auffassung, daß es sich um eine vertragswidrige Beihilfe handelt und diese nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann, da sie den Wettbewerb verfälscht und den Handel im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag beeinträchtigt, ohne daß eine der in diesem Artikel vorgesehenen Ausnahmebestimmungen anwendbar wäre. Die Kommission stellte fest, daß das Gebiet von Salaisesur-Sanne nicht zu den Gebieten gehört, die gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) oder c) eine Regionalbeihilfe erhalten, daß die unterstützten Investitionen nicht als wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) angesehen werden können und daß eine Beihilfe für den Bau einer neuen Produktionsanlage für Flachglas die Entwicklung des betreffenden Wirtschaftzweiges im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) nicht fördert. Ausserdem hat die Kommission Zweifel im Hinblick auf die Notwendigkeit der Beihilfe geäussert; aufgrund der Finanzlage von Saint-Gobain geht sie davon aus, daß die Marktkräfte ausgereicht hätten, die Realisierung der unterstützten Investitionen ohne staatliches Eingreifen zu gewährleisten Mit Schreiben vom 3. August 1990 forderte die Kommission die französische Regierung auf, sich zu äussern. III Die französische Regierung hat zunächst mit Schreiben vom 11. Juli 1990 verspätet auf das Schreiben vom 23. Mai 1990 geantwortet und eine weitere Frist bis Ende Juli erbeten. Sie hat anschließend ihre Bemerkungen im Rahmen des Verfahrens mit Schreiben vom 12. September 1990 dargelegt. Ihres Erachtens ist der Betrag von 32 Millionen ffrs das Ergebnis einer Mischung der nachstehenden Interventionen: ein Beitrag der Agence Nationale pour l'Emploi in Höhe von 260 000 ffrs, ein Beitrag des Conseil Général de l'Isère in Höhe von 1 329 000 ffrs, ein Beitrag des Syndicat Intercommunal pour l'aménagement du terrain in Höhe von 27 Millionen ffrs und ein weiterer Beitrag des Syndicat Intercommunal in Höhe von 2 499 400 ffrs in Verbindung mit den höheren Grundstückskosten. Der französischen Regierung zufolge stellen die beiden letztgenannten Beiträge keine Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag dar. Auf Ersuchen der Kommission hat die französische Regierung mit Schreiben vom 16. November 1990 und vom 25. Februar 1991 genauere Angaben gemacht. Im Anschluß an die Veröffentlichung des Schreibens der Kommission vom 3. August 1990 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (1) hat die Kommssion Bemerkungen der niederländischen Regierung und eines belgischen Konzerns aus der Flachglasproduktion erhalten. Diese Bemerkungen sind der französischen Regierung mit Schreiben vom 19. Dezember 1990 übermittelt worden, mit der Aufforderung, ihre etwaigen Bemerkungen mitzuteilen. Die Kommission hat darauf keine Antwort erhalten. IV Bildungsmaßnahmen von Behörden, darunter auch Maßnahmen für die berufliche Bildung, erfuellen im allgemeinen die Kriterien nicht, um als Beihilfen zur Förderung bestimmter Unternehmen oder bestimmter Wirtschaftszweige im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag angesehen zu werden, da die Finanzierung der beruflichen Qualifizierung und Umschulung zu den herkömmlichen Aufgaben der Mitgliedstaaten zugunsten der Arbeitnehmer gehört. Wenn es sich allerdings um spezielle Fortbildungsmaßnahmen handelt, die über den allgemeinen Rahmen Bildungs- und Berufsbildung hinausgehen und dem besonderen Bedarf eines bestimmten Unternehmens, eines Wirtschaftszweigs oder eines Gebietes entsprechen, kann der Beitrag der Behörden zu den Kosten derartiger Bildungsmaßnahmen eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag sein. Im Rahmen des Verfahrens hat die französische Regierung in ihrem Schreiben vom 12. September 1990 zugegeben, daß der Beitrag des Conseil Général d'Isère in Höhe von 1 329 000 ffrs für die berufliche Bildung eine Beihilfe darstellt. Sie hat mit dem Schreiben vom 25. Februar 1991 erklärt, daß die betreffende Regelung ohne regionale oder sektorielle Diskriminierung oder Trennung angewendet wird. Angesichts der ihr zur Verfügung stehenden Informationen kann die Kommission nicht ausschließen, daß für die im vorliegenden Fall unterstützten Bildungsmaßnahmen ein spezifischer Bedarf des flachglasproduzierenden Werks von Saint-Gobain in Salaise-sur-Sanne besteht. Deshalb ist davon auszugehen, daß der Beitrag des Conseil Général de l'Isère in Höhe von 1 329 000 ffrs eine Beihilfe für Saint-Gobain darstellt. Der Beitrag der Agence Nationale pour l'Emploi für die Wiederbeschäftigung von Arbeitslosen in Höhe von 260 000 ffrs ist hingegen keine Beihilfe. Diese allgemeine soziale Regelung wird automatisch in Gesamtfrankreich angewendet. Zu dem Beitrag in Höhe von 27 Millionen ffrs des Syndicat Intercommunal à Vocation Multiple (SIVOM) des Kantons Roussillon ist in Betracht zu ziehen, daß die SIVOM nach ihrem Versprechen vom Juni 1988, 20 ha landwirtschaftlich genutzten Boden an Saint-Gobain zu verkaufen, im Januar 1989 diesem Unternehmen die Infrastrukturarbeiten für das Industriegebiet in Salaise-sur-Sanne übertragen hat, auf dem sich auch andere Unternehmen niedergelassen haben. Es handelt sich um die kollektive Bebauung eines nicht erschlossenen Agrargebietes ohne Strassenzufahrt, nicht vermessen, ohne Anschlußgleis, ohne Anschluß an das Kanalisationsnetz oder die Energieversorgung. Saint-Gobain ist anschließend von SIVOM für die Kosten der Arbeiten entschädigt worden, die ausserhalb seines Grundstücks durchgeführt wurden. Für alle Arbeiten auf seinem Grunstück ist hingegen Saint-Gobain aufgekommen. Auf Ersuchen der Kommission hat die französische Regierung mit Schreiben vom 16. November 1990 ein detailliertes Verzeichnis der Arbeiten übermittelt, die Saint-Gobain für SIVOM durchgeführt hat; weitere Erläuterungen wurden mit Schreiben vom 25. Februar 1991 mitgeteilt. Anhand dieser Informationen konnte die Kommission feststellen, daß Saint-Gobain SIVOM lediglich die Kosten für allgemeine Infrastrukturarbeiten im Rahmen der kollektiven Erschließungsarbeiten eines Grundstücks in Rechnung gestellt hat, das für die anderen Unternehmen bestimmt ist. Infolgedessen stellt der Beitrag von SIVOM in Höhe von 27 Millionen ffrs keine Beihilfe dar. Der zweite Beitrag von SIVOM in Höhe von 2 499 400 ffrs stellt den Unterschied zwischen dem von SIVOM für mehrere Parzellen in früheren Jahren für die Niederlassung von Saint-Gobain gezahlten Preis in Höhe von 2 780 000 ffrs und dem Verkaufspreis an dieses Unternehmen in Höhe von 280 600 ffrs dar. Da es sich bei SIVOM um eine Vereinigung der örtlichen Behörden handelt, die von diesen finanziert wird, ist die Kommission der Auffassung, daß es sich bei dieser mit staatlichen Mitteln erfolgten Maßnahme um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag handelt. Im Laufe des Verfahrens hat die französische Regierung geltend gemacht, daß SIVOM lediglich die Mehrkosten des Grundstückspreises aufgrund der ursprünglichen Einteilung dieses Grundstücks übernommen hat. Die Kommission ist der Ansicht, daß SIVOM mit diesem Beitrag Saint-Gobain von einem Teil seiner Investitionskosten entlastet hat, die Saint-Gobain normalerweise hätte übernehmen müssen, wenn das Unternehmen selbst die einzelnen Parzellen hätte kaufen müssen. Diese Auslegung wird nicht durch die von der französischen Regierung in ihrem Schreiben vom 25. Februar 1991 erwähnte Tatsache widerlegt, daß die Niederlassung eines grossen Unternehmens wie Saint-Gobain zur Förderung des "Image " des Industriegebiets von Salaise-sur-Sanne beigetragen und grosse Einsparungen bei den Erschließungsarbeiten ermöglicht hat. In ihrem vorgenannten Schreiben vom 25. Februar 1991 hat die französische Regierung ferner geltend gemacht, daß Saint-Gobain SIVOM nicht die gesamten Kosten für die durchgeführten Erschließungsarbeiten in Rechnung gestellt hat, indem es die Kosten im Zusammenhang mit der Vorfinanzierung dieser Arbeiten und der Baufortschritte in dem Industriegebiet nicht berechnet hat. Auch diese Information kann den Beihilfecharakter der Differenz zwischen dem von SIVOM gezahlten Grundstückspreis und dem Preis, zu dem SIVOM das Grundstück im August 1989 an Saint-Gobain verkauft hat, nicht widerlegen. Wenn Saint-Gobain eine Fakturierung aller vorgestreckten Kosten unterlassen hat, so hätte das Unternehmen dazu SIVOM eine zusätzliche Rechnung vorlegen müssen. In ihrem Schreiben vom 16. Januar 1991 hat die Kommission festgestellt, daß der SIVOM-Beitrag eine Beihilfe darstellen kann, und die französische Regierung aufgefordert nachzuweisen, daß weder die Differenz zwischen den Preisen noch der Preis als solcher Beihilfeelemente enthält. Abgesehen von den obengenannten Auskünften hat die französische Regierung nicht nachweisen können, daß die Preisdifferenz keine Beihilfe darstellt. Deshalb ist die Kommission der Ansicht, daß sich hinter dem Verkauf des betreffenden Grundstücks eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 in Höhe eines Betrags von 2 499 400 ffrs verbirgt, zuzueglich der Beihilfe von 1 329 000 ffrs. V Da die französische Regierung die betreffenden Beihilfen nicht - wie in Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag vorgesehen - vor ihrer Gewährung gemeldet hat, hat die Kommission ihre Stellungnahme zu diesen Maßnahmen vor ihrer Durchführung nicht mitteilen können. Diese Beihilfen sind somit aufgrund der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft seit dem Beschluß über ihre Gewährung vertragswidrig. Aus dieser Zuwiderhandlung gegen die Vertragsvorschriften ergibt sich eine besonders schwerwiegende Situation, weil die Beihilfen dem Begünstigten bereits gezahlt worden sind. In dem geprüften Fall sind die Auswirkungen einer der Beihilfen bereits als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar angesehen worden. Bei mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen kann die Kommission - in Anwendung der Möglichkeit, die ihr der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72, vom 21. März 1990 in der Rechtssache 142/87 und vom 20. September 1990 in der Rechtssache 5/89 gibt - von den Mitgliedstaaten verlangen, daß sie von den Begünstigten die Rückzahlung der unrechtmässig gewährten Beihilfe verlangen. VI Es gibt einen Handel mit Floatglas zwischen den Mitgliedstaaten: Frankreich hat 1987 263 194 Tonnen (NIMEXE-Kennziffer 7006 und KN-Code 7005) in die anderen Mitgliedstaaten ausgeführt, 1988 297 536 Tonnen und 1989 315 559 Tonnen, während sich die entsprechenden Einfuhren auf 237 009 Tonnen, 240 482 Tonnen bzw. 280 652 Tonnen beliefen. Saint-Gobain nimmt an diesem Handel teil. Seinem Jahresbericht für das Geschäftsjahr 1988 zufolge sollen mit der neuen Floatanlage in Salaise-sur-Sanne der Südosten Frankreichs, Süddeutschland, Norditalien, Österreich und die Schweiz bedient werden. Es gibt einen Wettbewerb zwischen den Flachglas-Produktionen. Den der Kommission zur Verfügung stehenden Informationen zufolge gab es Ende 1988 31 Floatanlagen in der Gemeinschaft, die sechs Konzernen gehörten, von denen einer Saint-Gobain war. Da die Finanzhilfe des Staates die Position bestimmter Unternehmen im Verhältnis zu anderen, die mit ihnen in der Geimeinschaft im Wettbewerb stehen, verstärkt, ist davon auszugehen, daß sie den Wettbewerb mit diesen anderen Unternehmen beeinträchtigt. Infolgedessen beeinträchtigen die von der französischen Regierung gewährten Beihilfen den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und verfälschen den Wettbewerb im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag, indem sie das betreffende Unternehmen begünstigen. In Artikel 92 Absatz 1 heisst es, daß Beihilfen, die bestimmte darin aufgeführte Merkmale aufweisen, grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. Die in Artikel 92 Absatz 2 aufgeführten Ausnahmen von diesem Grundsatz sind wegen der Art und der Zielsetzungen der geplanten Beihilfen auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar; die französische Regierung hat sich im übrigen nicht darauf berufen. VII Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag nennt die Beihilfen, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Die Vereinbarkeit mit dem Vertrag muß im Gemeinschaftsrahmen und nicht allein im Kontext eines Mitgliedstaats gesehen werden. Im Hinblick auf ein reibungsloses Funktionieren des Gemeinsamen Marktes und die Ziele des Artikels 3 Buchstabe f) des Vertrages sind Abweichungen vom Grundsatz der Unvereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 92 Absatz 3 bei der Prüfung jeder Beihilferegelung oder jeder einzelnen Beihilfemaßnahme eng auszulegen. Insbesondere können die Ausnahmebestimmungen nur dann zum Zuge kommen, wenn die Kommission feststellt, daß die Marktkräfte allein nicht ausreichen würden, um die etwaigen Beihilfeempfänger dazu zu bewegen, eines der angestrebten Ziele zu verwirklichen. Eine Anwendung der Ausnahmebestimmungen in Fällen, die zu einem solchen Ziel nicht beitragen, oder bei denen zu diesem Zweck keine Beihilfe erforderlich ist, liefe darauf hinaus, Industriezweigen oder Unternehmen in bestimmten Mitgliedstaaten unzulässige Vorteile zu verschaffen, indem ihre finanzielle Position gestärkt würde, und die Handelsbedingungen zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen sowie den Wettbewerb zu verfälschen, ohne daß dies auf der Grundlage des in Artikel 92 Absatz 3 genannten gemeinsamen Interesses gerechtfertigt wäre. Was die Ausnahmebestimmungen in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) betreffend Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Gebiete anbetrifft, ist festzustellen, daß die französische Regierung regionale Erwägungen nicht geltend gemacht hat, die die Gewährung der betreffenden Beihilfen rechtfertigen könnten. Zum Bau der neuen Floatglas-Anlage in Salaise-sur-Sanne ist festzustellen, daß der Lebensstandard in diesem Gebiet wie im übrigen in allen Gebieten im Mutterland Frankreich nicht aussergewöhnlich niedrig ist und auch keine erhebliche Unterbeschäftigung im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) herrscht, und das Gebiet, in dem Salaisesur-Sanne liegt, zur Zeit nicht zu den Gebieten gehört, die eine besondere Regionalhilfe im Sinne der Ausnahmebestimmung gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) erhalten. Zu den Ausnahmebestimmungen in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) ist zu bemerken, daß die betreffenden Beihilfen weder dazu bestimmt sind, die Durchführung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischen Interesse zu fördern, noch dazu, eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben Frankreichs zu beheben; die französische Regierung hat im übrigen kein Argument vorgebracht, das für eine Anwendung dieser Ausnahmebestimmungen spräche. Im Hinblick auf die Ausnahmebestimmungen in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) zugunsten von Beihilfen, mit denen die Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige gefördert werden soll, ohne die Handelsbedingungen in einer Weise zu verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, ist zwischen der Beihilfe des Conseil Général de l'Isère für Berufsbildungszwecke und der SIVOM-Beihilfe für den Kauf des Grundstücks von Saint-Gobain in Salaise-sur-Sanne zu unterscheiden. Die Beihilfe in Höhe von 1 329 000 ffrs für die Fortbildung hat zwar Saint-Gobain auch begünstigt, sie ist aber nicht eigens mit der Investition in Salaise-sur-Sanne verbunden, sondern mit Fortbildungsmaßnahmen, die in erster Linie ein soziales Ziel verfolgen und diesem zugute kommen. Diese Beihilfe kann als Förderung der beruflichen Bildung im Sektor Flachglas - und mithin des Sektors selbst - angesehen werden, die die Handelsbedingungen nicht in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise verändert. Die Beihilfe in Höhe von 2 499 400 ffrs, die SIVOM in Form der für das Grundstück von Saint-Gobain in Salaise-sur-Sanne gezahlten Preisdifferenz gewährt hat, befreit das Empfängerunternehmen von einem Teil seiner Investitionskosten. In ihrem Schreiben vom 3. August 1990 an die französische Regierung hat die Kommission darauf hingewiesen, daß der Bau einer neuen Produktionsanlage für Flachglas die Entwicklung des betreffenden Wirtschaftsbereichs im Sinne von Absatz 3 Buchstabe c) nicht fördert. Sie geht ferner unter Berücksichtigung der Finanzlage von Saint-Gobain davon aus, daß die Marktkräfte für sich allein ausgereicht hätten, die Durchführung der unterstützten Investition ohne staatliche Hilfe zu gewährleisten. Die französische Regierung hat bei der Vorlage ihrer Bemerkungen im Rahmen des Verfahrens die Beweisführung der Kommission in ihrem Schreiben vom 3. August 1990 nicht widerlegt. Dagegen hat sie den geringen Prozentsatz der Beihilfe - falls es sich um eine Beihilfe handelt - im Verhältnis zum Gesamtbetrag der Investition in Höhe von 570 Millionen ffrs hervorgehoben. Dazu ist zu bemerken, daß nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1990 (Tubemeuse, C-142/87) die relativ geringfügige Höhe einer Beihilfe nicht von vornherein die Möglichkeit ausschließt, daß der Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt wird. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, daß die künftige Nachfrage nach Flachglas weitgehend vom Bedarf der beiden wichtigsten Absatzmärkte abhängt, nämlich dem Kraftfahrzeug- und dem Bausektor. Das künftige Flachglasangebot wird durch die neuen Produktionskapazitäten beeinflusst, die im Vereinigten Königreich und in Deutschland sowie in Drittländern im Bau oder geplant sind. Mit der neuen Floatglasanlage in Salaise-sur-Sanne wird die Kapazität in der Gemeinschaft um 2,5 % erhöht. Es ist ständige Politik der Kommission, dafür Sorge zu tragen, daß die strukturelle Entwicklung des Flachglassektors unter Berücksichtigung seiner Anfälligkeit nicht durch staatliche Beihilfen beeinträchtigt wird. Aus diesem Grunde hat sie mit ihren Entscheidungen 84/487/EWG (2), 84/507/EWG (3) und 89/373/EWG (4) befunden, daß die von der niederländischen, luxemburgischen bzw. italienischen Regierung geplanten Beihilfemaßnahmen für die Schaffung zusätzlicher Anlagen für die Produktion und Verarbeitung von Flachglas mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind und daher nicht gewährt werden dürfen. Sie war ferner der Auffassung, daß Beihilfemaßnahmen für die Modernisierung bestehender Floatglas-Anlagen mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar sind und hat infolgedessen mit ihren Entscheidungen 86/593/EWG (5) und 87/195/EWG (6) festgestellt, daß die belgische Regierung für derartige Modernisierungen keine Beihilfen gewähren darf, auch wenn die entsprechenden Investitionen technische Innovationen umfassen. Die Richtigkeit dieses Ansatzes ist vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 8. März 1988 in den verbundenen Rechtssachen 62/87 und 72/87 (7) bestätigt worden. Die Kommission ist daher der Auffassung, daß eine Beihilfe - auch in geringer Höhe - für den Bau zusätzlicher Produktionskapazitäten für Flachglas die Entwicklung des betreffenen Sektors im Sinne von Absatz 3 Buchstabe c) nicht fördert und deshalb diese Ausnahmebestimmung nicht angewendet werden kann. Die gewährte Beihilfe ist aufzuheben und zurückzuzahlen (vgl. in diesem Sinne das Urteil des Gerichtshofs vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87 (Boussac), Entscheidungsgrund 22). Die Rückzahlung hat gemäß den Verfahren und Vorschriften des französischen Rechts zu erfolgen, insbesondere was die Verzugszinsen auf Forderungen des Staates betrifft, die ab dem Zeitpunkt der unrechtmässigen Gewährung der betreffenden Beihilfe anfallen. Diese Maßnahme scheint erforderlich, um die frühere Situation wiederherzustellen, indem alle finanziellen Vorteile beseitigt werden, die die Empfänger unrechtmässiger Beihilfen seit dem Zeitpunkt der Zahlung dieser Beihilfen unzulässigerweise erhalten haben (vgl. in diesem Sinne das Urteil vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87 (Tubemeuse) Entscheidungsgrund 66). Dieser Auffassung ist die Kommision im übrigen in ihrer Entscheidung 91/304/EWG (8) (Heinrich Reinhold) gefolgt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfe, die die französische Regierung der Gesellschaft Saint-Gobain (Eurofloat) in Form eines Beitrags in Höhe von 1 329 000 ffrs für die berufliche Bildung gewährt hat, ist rechtswidrig, weil sie unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag gewährt wurde. Sie kann indessen im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Artikel 2 Die Beihilfe in Höhe eines Betrags von 2 499 400 ffrs, die die französische Regierung der Gesellschaft Saint-Gobin (Eurofloat) im August 1989 in Form der Differenz zwischen dem von SIVOM für den Erwerb von Grundstücken in den Jahren vor der Niederlassung gezahlten Preis in Höhe von 2 780 000 ffrs und dem Verkaufspreis dieser Grundstücke durch die SIVOM an die Gesellschaft Saint-Gobain, d. h. 280 600 ffrs, gewährt hat, ist rechtswidrig, weil sie unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag gewährt worden ist. Sie ist ferner gemäß Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, weil sie die Voraussetzungen für eine Anwendung der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 nicht erfuellt.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.