Europäische Union

91/390/EWG: Entscheidung der Kommission vom 26. März 1991 betreffend Beihilfen, die die französische Regierung dem Unternehmen Saint-Gobain (Eurofloat) in Salaise-sur-Sanne gewährt hat (Glassektor) (Nur der französische Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

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Artikel 3 Die französische Regierung hat die in Artikel 2 genannte Beihilfe in Höhe von 2 499 400 ffrs aufzuheben und ihre Rückzahlung innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlangen. Die Rückzahlung erfolgt nach den einzelstaatlichen Verfahren und Vorschriften, insbesondere was die Verzugszinsen auf Forderungen des Staates betrifft, die ab dem Tag der Gewährung der rechtswidrigen Beihilfe fällig werden. Artikel 4 Die französische Regierung teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen sie getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 26. März 1991 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident (1) ABl. Nr. C 274 vom 31. 10. 1990, S. 13.(2) ABl. Nr. L 276 vom 19. 10. 1984, S. 37 (Maasglas).(3) ABl. Nr. L 283 vom 27. 10. 1984, S. 39 (Luxguard).(4) ABl. Nr. L 166 vom 16. 6. 1989, S. 60 (Veneziana Vetro).(5) ABl. Nr. L 342 vom 5. 12. 1986, S. 32 (St. Roch).(6) ABl. Nr. L 77 vom 19. 3. 1987, S. 47 (Glaverbel).(7) Slg. (1988), S. 1573.(8) ABl. Nr. L 156 vom 20. 6. 1991, S. 33.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.