Europäische Union

2009/866/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. November 2009 über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte MIR604 (SYN-IR6Ø4-5) bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9399) (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2019-01-15

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02009D0866 — DE — 15.01.2019 — 001.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. November 2009 über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte MIR604 (SYN-IR6Ø4-5) bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9399) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2009/866/EG) (ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 102) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/60 DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 11. Januar 2019   L 12 31 15.1.2019 ▼B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. November 2009 über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte MIR604 (SYN-IR6Ø4-5) bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9399) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2009/866/EG) Artikel 1 Genetisch veränderter Organismus und spezifischer Erkennungsmarker Genetisch verändertem Mais (Zea mays L.) MIR604, wie unter Buchstabe b des Anhangs dieser Entscheidung beschrieben, wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der spezifische Erkennungsmarker SYN-IR6Ø4-5 zugewiesen. Artikel 2 Zulassung Folgende Erzeugnisse werden für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 2 und des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemäß den in dieser Entscheidung genannten Bedingungen zugelassen: a) Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die SYN-IR6Ø4-5-Mais enthalten, aus diesem bestehen oder aus diesem gewonnen werden; b) Futtermittel, die SYN-IR6Ø4-5-Mais enthalten, aus diesem bestehen oder aus diesem gewonnen werden; c) andere Erzeugnisse als Lebensmittel und Futtermittel, die SYN-IR6Ø4-5-Mais enthalten oder aus diesem bestehen, zu den gleichen Verwendungszwecken wie bei jeder anderen Maissorte, außer zum Anbau. Artikel 3 Kennzeichnung (1)  Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Mais“ festgelegt. (2)  Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf der Etikettierung und in den Begleitdokumenten der in Artikel 2 Buchstaben b und c genannten Erzeugnisse, die die Maissorte SYN-IR6Ø4-5 enthalten oder aus dieser bestehen, erscheinen. Artikel 4 Überwachung der Auswirkungen auf die Umwelt (1)  Der Zulassungsinhaber stellt sicher, dass der Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Buchstabe h des Anhangs aufgestellt und umgesetzt wird. (2)  Der Zulassungsinhaber legt der Kommission Jahresberichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Überwachungsplan festgelegten Tätigkeiten vor. Artikel 5 Gemeinschaftsregister Die im Anhang zur vorliegenden Entscheidung genannten Informationen werden gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel eingetragen. Artikel 6 Zulassungsinhaber Der Zulassungsinhaber ist ►M1  Syngenta Crop Protection NV/SA, Belgien ◄ , im Namen von Syngenta Crop Protection AG, Schweiz. Artikel 7 Geltungsdauer Diese Entscheidung gilt 10 Jahre ab dem Datum ihrer Bekanntgabe. Artikel 8 Adressat Diese Entscheidung ist gerichtet an ►M1  Syngenta Crop Protection NV/SA, Avenue Louise 489, 1050 Brüssel, Belgien ◄ . ANHANG a)   Antragsteller und Zulassungsinhaber: Name : ►M1  Syngenta Crop Protection NV/SA ◄ Anschrift : ►M1  Avenue Louise 489, 1050 Brüssel, Belgien ◄ Im Namen von Syngenta Crop Protection AG — Schwarzwaldallee 215 — CH-4058 Basel — Schweiz b)   Bezeichnung und Spezifikation der Erzeugnisse: 1. Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die SYN-IR6Ø4-5-Mais enthalten, aus diesem bestehen oder aus diesem gewonnen werden; 2. Futtermittel, die SYN-IR6Ø4-5-Mais enthalten, aus diesem bestehen oder aus diesem gewonnen werden; 3. andere Erzeugnisse als Lebensmittel und Futtermittel, die SYN-IR6Ø4-5-Mais enthalten oder aus diesem bestehen, zu den gleichen Verwendungszwecken wie bei jeder anderen Maissorte, außer zum Anbau. Der genetisch veränderte Mais SYN-IR6Ø4-5 gemäß dem Antrag exprimiert das Cry3A-Protein, das Schutz gegen bestimmte Coeloptera-Schädlinge (Diabrotica spp.) gewährt. Das pmi-Gen, das es den transformierten Maiszellen ermöglicht, Mannose als einzige Kohlenstoffquelle zu nutzen, wurde bei der gentechnischen Veränderung als Selektionsmarker benutzt. c)   Kennzeichnung: 1. Für die Zwecke der spezifischen Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“„Mais“ festgelegt. 2. Der Hinweis „nicht zum Anbau“ muss auf der Etikettierung und in den Begleitdokumenten der in Artikel 2 Buchstaben b und c dieser Entscheidung genannten Erzeugnisse, die die Maissorte SYN-IR6Ø4-5 enthalten oder aus dieser bestehen, erscheinen. d)   Nachweisverfahren: — Quantitative ereignisspezifische Methode auf Basis der Polymerase-Kettenreaktion in Echtzeit für genetisch veränderten SYN-IR6Ø4-5-Mais; — validiert an Saatgut durch das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 benannte gemeinschaftliche Referenzlabor, Validierung veröffentlicht unter http://gmo-crl.jrc.ec.europa.eu/statusofdoss.htm; — Referenzmaterial: ERM®-BF423 erhältlich bei der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) der Europäischen Kommission, beim Institut für Referenzmaterialien und -messungen (IRMM) unter folgender Internet-Adresse: http://www.irmm.jrc.be/html/reference_materials_catalogue/index.htm e)   Spezifischer Marker: SYN-IR6Ø4-5 f)   Informationen gemäß Anhang II des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt: Informationsstelle für biologische Sicherheit, Eintragskennung: siehe [zu ergänzen bei Bekanntgabe]. g)   Bedingungen oder Einschränkungen für Inverkehrbringen, Verwendung bzw. Handhabung der Erzeugnisse: Nicht erforderlich h)   Überwachungsplan: Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Anhang VII der Richtlinie 2001/18/EG [Link: im Internet veröffentlichter Plan] i)   Anforderungen an die Überwachung nach Inverkehrbringen bei Verwendung der Lebensmittel zum menschlichen Verzehr: Nicht erforderlich Hinweis: Die Links zu einschlägigen Dokumenten müssen möglicherweise von Zeit zu Zeit angepasst werden. Diese Änderungen werden mit der Aktualisierung des Gemeinschaftsregisters genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel veröffentlicht.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.