Europäische Union

2013/4/Euratom: Beschluss des Rates vom 11. Dezember 2012 über die Zustimmung zum Abschluss — durch die Europäische Kommission — des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits, mit dem die Schweizerische Eidgenossenschaft mit dem Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) assoziiert wird

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9.1.2013    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 4/1 BESCHLUSS DES RATES vom 11. Dezember 2012 über die Zustimmung zum Abschluss — durch die Europäische Kommission — des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits, mit dem die Schweizerische Eidgenossenschaft mit dem Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) assoziiert wird (2013/4/Euratom) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Europäische Kommission hat im Einklang mit den Verhandlungsdirektiven des Rates ein Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits ausgehandelt, mit dem die Schweizerische Eidgenossenschaft mit dem Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) (im Folgenden „Abkommen“) assoziiert wird. (2) Dem Abschluss des Abkommens durch die Europäische Kommission sollte zugestimmt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Einziger Artikel Dem Abschluss des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits, mit dem die Schweizerische Eidgenossenschaft mit dem Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) assoziiert wird, durch die Kommission wird zugestimmt. Der durch den Vertreter der Europäischen Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft in Anhang dieses Beschlusses aufgeführten bei Abschluss des Abkommens abgegebenen Erklärung der Europäischen Kommission wird zugestimmt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 2012. Im Namen des Rates Der Präsident A. D. MAVROYIANNIS ANHANG Erklärung der Europäischen Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft Die Vertreter der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben die Europäische Kommission darum gebeten, zu bestätigen, dass der Gesamtbetrag der von der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Jahr 2012 erwarteten Beiträge zu allen Euratom-Forschungstätigkeiten 55 Mio. CHF nicht überschreitet. Die Europäische Kommission bestätigt, dass der von der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Jahr 2012 zu zahlende Gesamtbetrag unter Berücksichtigung der relevanten statistischen Daten und der Proportionalitätsfaktoren, die bei der Berechnung der von der Schweizerischen Eidgenossenschaft für 2012 erwarteten Beiträge zu allen Euratom-Forschungstätigkeiten, einschließlich der vor dem Abschluss des Abkommens durchgeführten Tätigkeiten, angewandt werden, 55 Mio. CHF nicht überschreiten wird. ABKOMMEN über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits, mit dem die Schweizerische Eidgenossenschaft mit dem Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) assoziiert wird DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT (nachstehend „Euratom“), vertreten durch die Europäische Kommission (nachstehend „die Kommission“), einerseits und DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT (nachstehend „die Schweiz“), vertreten durch den Schweizerischen Bundesrat, andererseits, nachstehend „die Vertragsparteien“ — IN DER ERWÄGUNG, dass eine enge Beziehung zwischen der Schweiz und Euratom für beide Vertragsparteien von Vorteil ist; IN DER ERWÄGUNG, dass die wissenschaftlich-technische Forschung für die Vertragsparteien wichtig ist und ein beiderseitiges Interesse an einer Zusammenarbeit in diesem Bereich besteht, um Ressourcen besser zu nutzen und unnötige Doppelarbeit zu vermeiden; IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien derzeit Forschungsprogramme auf Gebieten von gemeinsamem Interesse durchführen; IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien ein Interesse daran haben, bei diesen Programmen zu ihrem beiderseitigen Nutzen zusammenzuarbeiten; IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien ein Interesse daran haben, den beiderseitigen Zugang ihrer Forschungseinrichtungen zu Forschungs-, Entwicklungs- und Ausbildungstätigkeiten zu fördern; IN DER ERWÄGUNG, dass die Europäische Atomgemeinschaft und die Schweiz 1978 ein Abkommen über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion und der Plasmaphysik (nachstehend „Fusionsabkommen“) geschlossen haben; IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien am 8. Januar 1986 ein Rahmenabkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (nachstehend „Rahmenabkommen“) geschlossen haben, das am 17. Juli 1987 in Kraft trat; IN DER ERWÄGUNG, dass die mit dem Rahmenabkommen angestrebte Zusammenarbeit gemäß Artikel 6 des Rahmenabkommens durch geeignete Vereinbarungen zu verwirklichen ist; IN DER ERWÄGUNG, dass die Europäische Union und die Schweiz am 25. Juni 2007 ein Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit geschlossen haben, das am 28. Februar 2008 in Kraft trat und rückwirkend ab dem 1. Januar 2007 Anwendung fand; IN DER ERWÄGUNG, dass Artikel 9 Absatz 2 des genannten Abkommens eine Erneuerung oder Neuverhandlung des Abkommens zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen vorsieht, um eine Beteiligung der Schweiz an neuen mehrjährigen Rahmenprogrammen für Forschung und technologische Entwicklung zu ermöglichen; IN DER ERWÄGUNG, dass das Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013), das unter anderem zur Schaffung des Europäischen Forschungsraums beiträgt, mit dem Beschluss 2012/93/Euratom (1) des Rates, der Verordnung (Euratom) Nr. 139/2012 (2) des Rates sowie mit den Beschlüssen 2012/94/Euratom (3) und 2012/95/Euratom (4) des Rates verabschiedet wurde (nachstehend das „Euratom-Rahmenprogramm 2012-2013“); IN DER ERWÄGUNG, dass dieses Abkommen und alle in seinem Rahmen aufgenommenen Tätigkeiten unbeschadet des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft in keiner Weise die Befugnisse der Mitgliedstaaten berühren, bilaterale Tätigkeiten mit der Schweiz auf dem Gebiet der Wissenschaft, der Technik sowie der Forschung und Entwicklung aufzunehmen und gegebenenfalls zu diesem Zweck Abkommen zu schließen; IN DER ERWÄGUNG, dass Euratom ein Übereinkommen über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts geschlossen hat. Gemäß dessen Artikel 21 und gemäß den Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anwendung des ITER-Übereinkommens, des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten für den ITER und des Abkommens über das breiter angelegte Konzept auf das Hoheitsgebiet der Schweiz und über die Mitgliedschaft der Schweiz im europäischen gemeinsamen Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie vom 22. November 2007 gilt das Übereinkommen auch für die Schweiz, die als voll assoziierter Drittstaat am Euratom-Fusionsprogramm teilnimmt; IN DER ERWÄGUNG, dass Euratom Mitglied des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie ist, das mit Entscheidung des Rates vom 27. März 2007 errichtet wurde. Gemäß Artikel 2 dieser Entscheidung sowie gemäß den Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anwendung des ITER-Übereinkommens, des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten für den ITER und des Abkommens über das breiter angelegte Konzept auf das Hoheitsgebiet der Schweiz und über die Mitgliedschaft der Schweiz im europäischen gemeinsamen Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie von 22. November 2007 wurde die Schweiz als Drittstaat, der sein Forschungsprogramm mit dem Euratom-Kernfusionsprogramm assoziiert hat, Mitglied des gemeinsamen Unternehmens; IN DER ERWÄGUNG, dass Euratom ein Abkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung Japans zur gemeinsamen Durchführung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts im Bereich der Fusionsenergieforschung geschlossen hat. Gemäß dessen Artikel 26 gilt das Abkommen auch für die Schweiz, die am Euratom-Fusionsprogramm als voll assoziierter Drittstaat teilnimmt — SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Gegenstand 1.   Die Schweiz beteiligt sich gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens an der Durchführung des Euratom-Rahmenprogramms 2012-2013, wobei das Fusionsabkommen unberührt bleibt. Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz können sich an allen spezifischen Programmen des Euratom-Rahmenprogramms 2012-2013 beteiligen. 2.   Schweizerische Rechtspersonen können sich an den Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Union beteiligen, soweit diese Beteiligung nicht bereits von Absatz 1 abgedeckt ist. 3.   Rechtspersonen mit Sitz in der Europäischen Union, einschließlich der Gemeinsamen Forschungsstelle, können sich an Forschungsprogrammen und/oder -projekten in der Schweiz beteiligen, deren Themen denen der Programme des Euratom-Rahmenprogramms 2012-2013 entsprechen. 4.   Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen: „Rechtsperson“ ist eine natürliche oder juristische Person im Sinne des an ihrem Sitz geltenden nationalen Rechts oder des Rechts der Europäischen Union, die eigene Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit besitzt. Dazu gehören unter anderem Universitäten, Forschungseinrichtungen, Industrieunternehmen einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen sowie natürliche Personen. Artikel 2 Formen und Mittel der Zusammenarbeit Die Zusammenarbeit kann in folgender Form erfolgen: 1. Beteiligung von Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz an allen spezifischen Programmen des Euratom-Rahmenprogramms 2012-2013 gemäß den Vorschriften und Bedingungen, die in den Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Universitäten an den Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen der Europäischen Atomgemeinschaft festgelegt wurden. 2. Finanzieller Beitrag der Schweiz zum Budget der Programme, die zur Durchführung des Euratom-Rahmenprogramms 2012-2013 verabschiedet werden, gemäß Anhang B. 3. Beteiligung von Rechtspersonen mit Sitz in der Europäischen Union an schweizerischen Forschungsprogrammen und/oder -projekten, die der Bundesrat zu Themen verabschiedet, die denen des Euratom-Rahmenprogramms 2012-2013 entsprechen, gemäß den geltenden schweizerischen Vorschriften und Bedingungen und mit Zustimmung der Partner des jeweiligen Projekts und der Leitung des betreffenden schweizerischen Programms. Rechtspersonen mit Sitz in der Europäischen Union, die an schweizerischen Forschungsprogrammen und/oder -projekten teilnehmen, tragen ihre Kosten selbst, einschließlich ihres Anteils an den allgemeinen Verwaltungs- und Managementkosten des betreffenden Projekts, soweit in den einschlägigen schweizerischen Vorschriften nichts anderes vorgesehen ist. 4. Neben der rechtzeitigen Übermittlung von Informationen und Unterlagen über die Durchführung des Euratom-Rahmenprogramms 2012-2013 und der schweizerischen Programme und/oder Projekte kann die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in folgender Form und mit folgenden Mitteln erfolgen: a) regelmäßiger Meinungsaustausch über Kurs und Prioritäten der Forschungspolitik sowie über Vorhaben in der Schweiz und in der Europäischen Atomgemeinschaft, b) Meinungsaustausch über Aussichten und Entwicklung der Zusammenarbeit, c) rechtzeitiger Informationsaustausch über die Durchführung von Forschungsprogrammen und -projekten in der Schweiz und in der Europäischen Atomgemeinschaft sowie über die Ergebnisse der im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Arbeiten, d) gemeinsame Sitzungen, e) Besuche und Austausch von Forschern, Ingenieuren und Technikern, f) regelmäßige Kontakte und Nachverfolgung zwischen den Programm- oder Projektleitern in der Schweiz und der Europäischen Atomgemeinschaft, g) Teilnahme von Sachverständigen an Seminaren, Symposien und Workshops. Artikel 3 Anpassung Die Zusammenarbeit kann jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien angepasst und erweitert werden. Artikel 4 Rechte und Pflichten in Bezug auf geistiges Eigentum 1.   Vorbehaltlich des Anhangs A und des geltenden Rechts haben Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz, die sich am Euratom-Rahmenprogramm 2012-2013 beteiligen, in Bezug auf Eigentum, Verwertung und Verbreitung von Informationen und geistigem Eigentum, die bzw. das sich aus einer solchen Beteiligung ergeben/ergibt, dieselben Rechte und Pflichten wie Rechtspersonen mit Sitz in der Europäischen Union. 2.   Vorbehaltlich des Anhangs A und des geltenden Rechts haben Rechtspersonen mit Sitz in der Europäischen Union, die sich an schweizerischen Forschungsprogrammen und/oder -projekten im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 beteiligen, in Bezug auf Eigentum, Verwertung und Verbreitung von Informationen und geistigem Eigentum, die bzw. das sich aus einer solchen Teilnahme ergeben/ergibt, dieselben Rechte und Pflichten wie die an diesen Programmen und/oder Projekten mitwirkenden Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz. Artikel 5 Finanzielle Bestimmungen Die Regeln für den finanziellen Beitrag der Schweiz sind in Anhang B festgelegt. Artikel 6 Forschungsausschuss Schweiz/Gemeinschaft 1.   Der aufgrund des Rahmenabkommens eingesetzte „Forschungsausschuss Schweiz/Gemeinschaft“ sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Abkommens und prüft und beurteilt sie. Sämtliche Fragen, die sich in Bezug auf die Durchführung oder Auslegung dieses Abkommens ergeben, werden an diesen Ausschuss verwiesen. 2.   Der Ausschuss kann beschließen, Bezugnahmen in Anhang C auf Rechtsakte der Europäischen Union/der Europäischen Atomgemeinschaft zu ändern. Artikel 7 Beteiligung 1.   Unbeschadet des Artikels 4 haben Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz, die sich am Euratom-Rahmenprogramm 2012-2013 beteiligen, dieselben vertraglichen Rechte und Pflichten wie Rechtspersonen mit Sitz in der Europäischen Union. 2.   Für Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz gelten hinsichtlich der Einreichung und Bewertung von Vorschlägen und des Abschlusses von Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträgen im Zuge des Euratom-Rahmenprogramms 2012-2013 dieselben Vorschriften und Bedingungen wie für Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträge, die im Rahmen derselben Programme mit Rechtspersonen geschlossen werden, die ihren Sitz in der Europäischen Union haben. 3.   Die Schweiz ist als assoziierter Staat berechtigt, gemäß der Verordnung (Euratom) Nr. 139/2012 des Rates über die Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an indirekten Maßnahmen des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2012-2013) für das Euratom-Rahmenprogramm 2012-2013 Bewerter vorzuschlagen. 4.   Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 3, des Artikels 2 Absatz 3 und des Artikels 4 Absatz 2 sowie unbeschadet der bestehenden Vorschriften und Verfahrensregeln können Rechtspersonen mit Sitz in der Europäischen Union zu denselben Bedingungen wie die schweizerischen Partner an den Programmen und/oder Projekten der in Artikel 2 Absatz 3 genannten schweizerischen Forschungsprogramme teilnehmen. Die schweizerischen Behörden können die Beteiligung einer oder mehrerer Rechtspersonen mit Sitz in der Europäischen Union an einem Projekt an die Bedingung knüpfen, dass auch mindestens eine schweizerische Rechtsperson daran teilnimmt. Artikel 8 Mobilität Jede Vertragspartei verpflichtet sich, im Rahmen der geltenden Vorschriften und Übereinkünfte die Einreise und den Aufenthalt einer begrenzten Anzahl von Forschern, die in der Schweiz und in der Europäischen Union an Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens teilnehmen, zu gewährleisten, soweit dies für eine erfolgreiche Durchführung der jeweiligen Tätigkeit unabdingbar ist. Artikel 9 Überarbeitung und künftige Zusammenarbeit 1.   Sollte die Europäische Atomgemeinschaft Forschungsprogramme überarbeiten oder erweitern, so kann dieses Abkommen nach einvernehmlich festgelegten Bedingungen überarbeitet oder erweitert werden. Die Vertragsparteien tauschen Informationen und ihre Ansichten über eine solche Überarbeitung oder Erweiterung sowie über sämtliche Angelegenheiten aus, die die Mitwirkung der Schweiz in Bereichen des Euratom-Rahmenprogramms 2012-2013 direkt oder indirekt betreffen. Der Schweiz wird der genaue Inhalt der überarbeiteten oder erweiterten Programme innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Verabschiedung durch Euratom mitgeteilt. Im Fall einer Überarbeitung oder Erweiterung des Forschungsprogramms kann die Schweiz dieses Abkommen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen. Die Vertragsparteien teilen einander innerhalb von drei Monaten nach der entsprechenden Beschlussfassung durch Euratom ihre Absicht mit, dieses Abkommen zu kündigen oder zu erweitern. 2.   Verabschiedet Euratom ein neues mehrjähriges Forschungs- und Ausbildungsprogramm, so kann dieses Abkommen zu einvernehmlich von den Vertragsparteien festgelegten Bedingungen verlängert oder neu ausgehandelt werden. Die Vertragsparteien tauschen über den in Artikel 6 genannten Forschungsausschuss Schweiz/Gemeinschaft Informationen und ihre Ansichten zur Vorbereitung solcher Programme oder über sonstige laufende oder künftige Forschungstätigkeiten aus. Artikel 10 Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkünften 1.   Dieses Abkommen lässt die Vorteile unberührt, die in anderen für eine der Vertragsparteien verbindlichen internationalen Übereinkünften vorgesehen und Rechtspersonen mit Sitz im Gebiet dieser Vertragspartei vorbehalten sind. 2.   Eine Rechtsperson mit Sitz in einem anderen mit dem Euratom-Rahmenprogramm 2012-2013 assoziierten Drittstaat („assoziierter Staat“) hat dieselben Rechte und Pflichten gemäß diesem Abkommen wie Rechtspersonen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat, sofern der assoziierte Staat, in dem die Rechtsperson niedergelassen ist, Rechtspersonen der Schweiz dieselben Rechte und Pflichten gewährt bzw. auferlegt. Artikel 11 Räumlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft angewandt wird, gemäß diesem Vertrag und andererseits für das Gebiet der Schweiz. Artikel 12 Anhänge Die Anhänge A, B und C sind Bestandteil dieses Abkommens. Artikel 13 Inkrafttreten und Gültigkeit 1.   Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation bzw. des Abschlusses durch die Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren. Es tritt an dem Tag in Kraft, an dem die letzte Mitteilung über den Abschluss der dazu erforderlichen internen Verfahren erfolgt. 2.   Das Abkommen findet vom Beginn des Euratom-Rahmenprogramms 2012-2013 bis zum 31. Dezember 2013 Anwendung. Ungeachtet des Absatzes 5 kann jede Vertragspartei dieses Abkommen zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 30. Juni 2013 schriftlich kündigen. In diesem Fall ist das Abkommen nach dem 31. Dezember 2012 nicht mehr anwendbar. 3.   Ist das Abkommen gemäß Absatz 2 nach dem 31. Dezember 2012 nicht mehr anwendbar, kommt die Europäische Atomgemeinschaft denjenigen Verpflichtungen gegenüber schweizerischen Empfängern nach, die sie eingegangen ist, bis eine der Vertragsparteien eine Mitteilung der anderen Vertragspartei gemäß Absatz 2 erhalten hat. Sollte die Schweiz dieses Abkommen gemäß Absatz 2 kündigen, leistet die Schweiz eine Ausgleichszahlung, die dem Betrag der Zahlungsverpflichtungen von Euratom gegenüber schweizerischen Empfängern im Jahr 2013 entspricht, die bis zum Eingang der Mitteilung der Schweiz bei Euratom eingegangen wurden. Diese Ausgleichszahlung erfolgt spätestens 45 Tage nach Eingang der Aufforderung durch die Kommission. Anhang B Nummer II.2 gilt entsprechend. Die Vertragsparteien regeln einvernehmlich etwaige sonstige Kündigungsfolgen. 4.   Dieses Abkommen kann nur schriftlich im Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Für das Inkrafttreten der Änderungen gelten die gleichen Verfahren wie für das Inkrafttreten des Abkommens selbst. 5.   Jede der Vertragsparteien kann dieses Abkommen jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen. 6.   Zum Zeitpunkt der Kündigung und/oder des Ablaufs dieses Abkommens laufende Projekte und Tätigkeiten werden bis zu ihrem Abschluss nach den Bedingungen dieses Abkommens fortgeführt. Die Vertragsparteien regeln einvernehmlich etwaige sonstige Kündigungsfolgen. Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. (1)   ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 25. (2)   ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 1. (3)   ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 33. (4)   ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 40. ANHANG A GRUNDSÄTZE FÜR DIE ZUWEISUNG VON RECHTEN DES GEISTIGEN EIGENTUMS I.   Anwendungsbereich Für die Zwecke dieses Abkommens hat „geistiges Eigentum“ die in Artikel 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum festgelegte Bedeutung. Für die Zwecke dieses Abkommens sind „Kenntnisse“ die schutzfähigen und nicht schutzfähigen Ergebnisse und Informationen sowie Urheberrechte oder mit den genannten Informationen verbundenen Rechte aufgrund der Beantragung oder Erteilung eines Patents, eines Gebrauchs- oder Geschmacksmusters oder Sortenschutzes, eines ergänzenden Schutzzertifikats oder einer ähnlichen Form des Schutzes. II.   Rechte des geistigen Eigentums von Rechtspersonen der Vertragsparteien 1. Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass die Rechte des geistigen Eigentums von Rechtspersonen der anderen Vertragspartei, die an Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens teilnehmen, und die Rechte und Pflichten, die sich aus einer solchen Teilnahme ergeben, im Einklang mit den für die Vertragsparteien geltenden internationalen Übereinkommen, insbesondere dem TRIPS-Übereinkommen (von der Welthandelsorganisation verwaltetes Übereinkommen über handelsrelevante Aspekte von Rechten des geistigen Eigentums), der Berner Übereinkunft (Pariser Fassung von 1971) und der Pariser Übereinkunft (Stockholmer Fassung von 1967), behandelt werden. 2. Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz, die an indirekten Maßnahmen des Euratom-Rahmenprogramms 2012-2013 teilnehmen, haben unter den Bedingungen, die in der Verordnung (Euratom) Nr. 139/2012 des Rates vom 19. Dezember 2011 (1) sowie in der Finanzhilfevereinbarung und/oder dem mit Euratom geschlossenen Vertrag festgelegt wurden, Rechte und Pflichten in Bezug auf das geistige Eigentum im Einklang mit Nummer 1. 3. Rechtspersonen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die an schweizerischen Forschungsprogrammen und/oder -projekten teilnehmen, haben im Einklang mit Nummer 1 dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf das geistige Eigentum wie die daran mitwirkenden Rechtspersonen mit Sitz in der Sc

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.