Europäische Union

2013/4/Euratom: Beschluss des Rates vom 11. Dezember 2012 über die Zustimmung zum Abschluss — durch die Europäische Kommission — des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits, mit dem die Schweizerische Eidgenossenschaft mit dem Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) assoziiert wird

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Quellenkennung: 32013D0004. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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hweiz. III.   Rechte des geistigen Eigentums der Vertragsparteien 1. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, gelten für die Kenntnisse, die die Vertragsparteien während der gemäß Artikel 2 Absatz 4 dieses Abkommens durchgeführten Tätigkeiten erwerben, folgende Regeln: a) Die Vertragspartei, die solche Kenntnisse erwirbt, ist deren Eigentümerin. Lässt sich nicht feststellen, welchen Anteil die Vertragsparteien an den Arbeiten jeweils hatten, so sind sie gemeinsam Eigentümer dieser Kenntnisse. b) Die Vertragspartei, die Eigentümerin dieser Kenntnisse ist, räumt der anderen Vertragspartei zur Durchführung der in Artikel 2 Absatz 4 dieses Abkommens genannten Tätigkeiten das Recht auf Zugang zu diesen Kenntnissen ein. Solche Zugangsrechte werden unentgeltlich eingeräumt. 2. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, gelten für wissenschaftliche Schriftwerke der Vertragsparteien folgende Regeln: a) Veröffentlicht eine Vertragspartei Daten, Informationen und technische oder wissenschaftliche Ergebnisse, die auf Arbeiten im Rahmen dieses Abkommens beruhen, in Zeitschriften, Artikeln, Berichten und Büchern, einschließlich audiovisueller Werke und Software, wird der anderen Vertragspartei eine weltweite, nicht ausschließliche, unwiderrufliche und gebührenfreie Lizenz zur Übersetzung, Bearbeitung, Weiterleitung und öffentlichen Verbreitung solcher Werke eingeräumt. b) Alle Exemplare urheberrechtlich geschützter Daten und Informationen, die öffentlich verbreitet werden sollen und aufgrund dieses Abschnitts entstanden sind, müssen den Namen des Verfassers oder der Verfasser tragen, sofern dieser/diese die Erwähnung seines/ihres Namens nicht ausdrücklich ablehnt/ablehnen. Außerdem müssen sie deutlich sichtbar auf die gemeinsame Unterstützung durch die Vertragsparteien hinweisen. 3. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, gelten für nicht verbreitete Informationen der Vertragsparteien folgende Regeln: a) Übermittelt eine Vertragspartei der anderen Informationen, die sich auf Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens beziehen, gibt sie gleichzeitig an, welche Informationen nicht verbreitet werden sollen. b) Für die Zwecke der Anwendung dieses Abkommens kann die empfangende Vertragspartei nicht verbreitete Informationen auf eigene Verantwortung an Gremien oder Personen weitergeben, die ihr unterstehen. c) Mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vertragspartei, die die nicht verbreiteten Informationen bereitstellt, kann die empfangende Vertragspartei diese Informationen in weiteren Kreisen verbreiten, als es nach Buchstabe b sonst zulässig wäre. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Entwicklung der Verfahren zur Einholung und Erteilung der erforderlichen vorherigen schriftlichen Zustimmung zu einer weitergehenden Verbreitung zusammen, wobei jede Vertragspartei diese Zustimmung erteilt, soweit die eigene Politik und die eigenen Regelungen und Rechtsvorschriften dies zulassen. d) Nicht zu verbreitende/Nicht verbreitete Informationen nicht dokumentarischer Natur oder sonstige vertrauliche Informationen, die in Seminaren oder anderen Sitzungen zwischen Vertretern der Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellt werden, oder Informationen, die sich aus dem Einsatz von Personal, der Nutzung von Einrichtungen oder aus indirekten Maßnahmen ergeben, bleiben vertraulich, sofern der Empfänger dieser nicht verbreiteten oder der sonstigen vertraulichen oder schutzwürdigen Informationen über den vertraulichen Charakter dieser Informationen vor ihrer Übermittlung gemäß Buchstabe a unterrichtet worden ist. e) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass nicht verbreitete Informationen, die sie gemäß den Buchstaben a und d erhält, gemäß diesem Abkommen geschützt werden. Stellt eine der Vertragsparteien fest, dass sie die Bestimmungen der Buchstaben a und d über die Nichtverbreitung nicht oder wahrscheinlich nicht einhalten kann, so unterrichtet sie davon unverzüglich die andere Vertragspartei. Die Vertragsparteien beraten daraufhin über geeignete Maßnahmen. (1)   ABl. L 47 vom 18.2.2012, S. 1. ANHANG B BESTIMMUNGEN FÜR DEN FINANZIELLEN BEITRAG DER SCHWEIZ I.   Festlegung der finanziellen Beteiligung 1. Der Proportionalitätsfaktor, nach dem sich der Beitrag der Schweiz zum Euratom-Rahmenprogramm 2012-2013 mit Ausnahme des Euratom-Kernfusionsprogramms errechnet, entspricht dem Verhältnis des Bruttoinlandsprodukts der Schweiz zu Marktpreisen zur Summe der Bruttoinlandsprodukte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu Marktpreisen. Der Proportionalitätsfaktor, nach dem sich der schweizerische Beitrag zum Kernfusionsprogramm errechnet, wird weiterhin gemäß dem Fusionsabkommen bestimmt. Diese Verhältnisse werden anhand der jüngsten statistischen Eurostat-Daten errechnet, die bei der Veröffentlichung des vorläufigen Haushaltsplans der Europäischen Union für dasselbe Jahr vorliegen. 2. Die Kommission übermittelt der Schweiz so bald wie möglich zusammen mit einschlägigem Hintergrundmaterial folgende Informationen: a) die Beträge der Mittel für Verpflichtungen, die 2013 im Ausgabenplan des vorläufigen Haushaltsplans der Europäischen Union für das Euratom-Rahmenprogramm 2012-2013 vorgesehen sind, b) die aufgrund des vorläufigen Haushaltsplans veranschlagte Höhe der Beiträge für die Beteiligung der Schweiz am Euratom-Rahmenprogramm 2012-2013 im Jahr 2013. 3. Sobald der Gesamthaushaltsplan für das Jahr 2013 endgültig festgestellt worden ist, teilt die Kommission der Schweiz die im Ausgabenplan für die Beteiligung der Schweiz vorgesehenen Beträge mit. 4. Der finanzielle Beitrag der Schweiz aufgrund ihrer Beteiligung an der Durchführung des Euratom-Rahmenprogramms 2012-2013 wird zusätzlich zu dem Betrag festgelegt, der jedes Jahr im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für Mittel für Verpflichtungen vorgesehen wird, um die finanziellen Verpflichtungen der Kommission infolge der Arbeiten zu decken, die für die Durchführung, Verwaltung und Nutzung der unter dieses Abkommen fallenden Programme und Tätigkeiten notwendig sind. II.   Zahlungsverfahren 1. Spätestens am 31. Dezember 2012 übermittelt die Kommission der Schweiz eine Zahlungsaufforderung in Höhe des von ihr gemäß diesem Abkommen zu leistenden Beitrags für das Jahr 2012. In der Zahlungsaufforderung wird festgelegt, dass die Schweiz ihr spätestens 30 Tage nach ihrem Eingang nachzukommen hat. Bei der Berechnung des Betrags in Schweizer Franken im Jahr 2012 ist der von der Kommission anzuwendende Wechselkurs der von der Europäischen Zentralbank für den vorletzten Tag des vorangegangenen Monats angegebene Marktkurs oder, soweit verfügbar, ein von Delegationen oder anderen geeigneten Quellen zeitnah angegebener Wechselkurs. Außer wenn dieses Abkommen gemäß Artikel 13 Absatz 2 nach dem 31. Dezember 2012 nicht mehr anwendbar ist, übermittelt die Kommission der Schweiz nach dem 1. Juli, spätestens aber im November 2013, eine Zahlungsaufforderung in Bezug auf den Beitrag der Schweiz im Rahmen dieses Abkommens für das Jahr 2013, der gemäß Nummer I.1 dieses Anhangs berechnet wird. In dieser Zahlungsaufforderung wird festgelegt, dass die Schweiz ihr spätestens 30 Tage nach ihrem Eingang nachzukommen hat. 2. Die Zahlungen der Schweiz erfolgen im Jahr 2012 in Schweizer Franken und werden im Jahr 2013 in Euro ausgedrückt und geleistet; sie erfolgen auf das von der Kommission in der Zahlungsaufforderungen angegebene Bankkonto. 3. Die Schweiz leistet ihren aufgrund dieses Abkommens fälligen Beitrag nach dem in Absatz 1 angegebenen Zeitplan. Bei nicht fristgerechter Zahlung werden Verzugszinsen in Höhe des Satzes erhoben, der dem Interbank Offered Rate (EURIBOR) für einen Monat in Euro entspricht, der auf der Reuters-Seite EURIBOR01 (Telerate-Seite 248) angegeben ist. Dieser Satz erhöht sich um 1,5 Prozentpunkte für jeden Verzugsmonat. Der erhöhte Satz wird auf den gesamten Verzugszeitraum angewendet. Die Zinsen werden jedoch nur fällig, wenn der Beitrag nach den in Absatz 1 vorgesehenen Zahlungsterminen gezahlt wird. 4. Reisekosten, die schweizerischen Vertretern und Sachverständigen durch ihre Teilnahme an der Arbeit der Forschungsausschüsse und an der Durchführung des Euratom-Rahmenprogramms 2012-2013 entstehen, werden von der Kommission auf der gleichen Grundlage und nach den gleichen Verfahren erstattet, die derzeit auch für die Vertreter und Sachverständige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten. III.   Bedingungen der Umsetzung 1. Der in diesem Anhang vorgesehene finanzielle Beitrag der Schweiz zum Euratom-Rahmenprogramm 2012-2013 bleibt für das jeweilige Haushaltsjahr in der Regel unverändert. 2. Zum Zeitpunkt des Rechnungsabschlusses für das Haushaltsjahr n nimmt die Kommission im Rahmen der Einnahmen- und Ausgabenrechnung eine Berichtigung der Konten für die Beteiligung der Schweiz vor, wobei Änderungen infolge von Umbuchungen, Streichungen, Übertragungen, aufgehobenen Mittelbindungen oder Berichtigungs- und Nachtragshaushalten während des Haushaltsjahres berücksichtigt werden. Diese Berichtigung erfolgt zum Zeitpunkt der ersten Zahlung für das Jahr n + 1. Die letzte Berichtigung erfolgt spätestens im Juli des vierten Jahres nach Abschluss des Euratom-Rahmenprogramms 2012-2013. Die Zahlungen der Schweiz werden als Einnahmen für die Euratom-Programme verbucht und der entsprechenden Haushaltslinie im Einnahmenplan des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union zugewiesen. IV.   Information 1. Zum Zeitpunkt der Zahlung für das Jahr 2013 wird die Mittelaufstellung für das Euratom-Rahmenprogramm 2012-2013 in Bezug auf das Jahr 2012 im Format der Einnahmen- und Ausgabenrechnung der Kommission erstellt und der Schweiz zur Information übermittelt. Spätestens am 30. April 2014 wird die Mittelaufstellung für das Euratom-Rahmenprogramm 2012-2013 in Bezug auf das Jahr 2013 im Format der Einnahmen- und Ausgabenrechnung der Kommission erstellt und der Schweiz zur Information übermittelt. 2. Die Kommission übermittelt der Schweiz Statistiken und alle weiteren allgemeinen Finanzdaten in Bezug auf die Durchführung des Euratom-Rahmenprogramms, die den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden. ANHANG C FINANZKONTROLLE DER SCHWEIZERISCHEN TEILNEHMER AM EURATOM-RAHMENPROGRAMM 2012-2013 I.   Direkte Kommunikation Die Kommission steht in direktem Kontakt mit den in der Schweiz ansässigen Teilnehmern des Euratom-Rahmenprogramms 2012-2013 sowie mit deren Unterauftragnehmern. Diese übermitteln der Kommission direkt alle einschlägigen Informationen und Unterlagen, die sie ihr gemäß den in diesem Abkommen genannten Rechtsakten und gemäß den zu deren Durchführung geschlossenen Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträgen zu liefern haben. II.   Prüfungen 1. Gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (1) in der durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1081/2010 (2) geänderten Fassung, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission (3) in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 478/2007 (4) geänderten Fassung und gemäß den übrigen in diesem Abkommen genannten Vorschriften können die Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträge, die mit den in der Schweiz ansässigen Programmteilnehmern geschlossen werden, vorsehen, dass Bedienstete der Kommission oder andere von ihr beauftragte Personen jederzeit wissenschaftliche, finanzielle, technische oder sonstige Prüfungen bei den Teilnehmern oder ihren Unterauftragnehmern durchführen können. 2. Bedienstete der Kommission und andere von der Kommission beauftragte Personen erhalten in angemessenem Umfang Zugang zu Einrichtungen, Arbeiten und Unterlagen sowie zu allen Informationen, auch in elektronischer Form, die zur Durchführung solcher Prüfungen erforderlich sind. Dieses Zugangsrecht wird in den Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträgen, die zur Durchführung der in diesem Abkommen genannten Rechtsakte geschlossen werden, ausdrücklich erwähnt. 3. Der Europäische Rechnungshof hat dieselben Rechte wie die Kommission. 4. Die Prüfungen können auch nach dem Ablauf des Euratom-Rahmenprogramms 2012-2013 oder dieses Abkommens gemäß den jeweiligen Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträgen stattfinden. 5. Die schweizerische Bundesfinanzkontrolle wird von den auf schweizerischem Hoheitsgebiet durchgeführten Prüfungen vorab unterrichtet. Diese Unterrichtung ist keine rechtliche Voraussetzung für die Durchführung dieser Prüfungen. III.   Kontrollen vor Ort 1. Im Rahmen dieses Abkommens ist die Kommission (OLAF) berechtigt, gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/96 (5) des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 (6) des Europäischen Parlaments und des Rates auf schweizerischem Hoheitsgebiet Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen. 2. Die Kommission bereitet die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort in enger Zusammenarbeit mit der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle oder mit den anderen zuständigen, von der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle bestimmten Behörden vor, die rechtzeitig über den Gegenstand, den Zweck und die Rechtsgrundlage der Kontrollen und Überprüfungen unterrichtet werden, so dass sie die notwendige Unterstützung gewähren können. Zu diesem Zweck können die Bediensteten der zuständigen schweizerischen Behörden an den Kontrollen und Überprüfungen vor Ort teilnehmen. 3. Auf Wunsch der betreffenden schweizerischen Behörden kann die Kommission die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemeinsam mit ihnen durchführen. 4. Sollten sich die Teilnehmer des Euratom-Rahmenprogramms 2012-2013 einer Kontrolle oder Überprüfung vor Ort widersetzen, leisten die schweizerischen Behörden den Kommissionskontrolleuren gemäß den nationalen Bestimmungen die notwendige Hilfe, damit diese ihre Kontrollaufgaben vor Ort erfüllen können. 5. Die Kommission teilt der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle so schnell wie möglich alle Fakten und jeden Verdacht im Zusammenhang mit einer Unregelmäßigkeit mit, von der sie bei der Kontrolle oder Überprüfung vor Ort Kenntnis erhalten hat. Die Kommission unterrichtet die genannte Behörde in jedem Fall über das Ergebnis dieser Kontrollen und Überprüfungen. IV.   Information und Beratungen 1. Zur ordnungsgemäßen Durchführung dieses Anhangs tauschen die zuständigen Behörden der Schweiz und der Gemeinschaft regelmäßig Informationen aus und halten auf Wunsch einer der Vertragsparteien Beratungen ab. 2. Die zuständigen schweizerischen Behörden informieren die Kommission unverzüglich über jeglichen ihnen bekannten Umstand oder Verdacht in Bezug auf eine Unregelmäßigkeit im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträge, die in Anwendung der in diesem Abkommen genannten Rechtsakte geschlossen wurden. V.   Vertraulichkeit Die aufgrund dieses Anhangs in jeglicher Form übermittelten oder erhaltenen Informationen unterliegen dem Amtsgeheimnis und dem Schutz, der vergleichbaren Informationen nach schweizerischem Recht und nach den entsprechenden Vorschriften für die Organe der Gemeinschaft zukommt. Diese Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den Gemeinschaftsorganen, den Mitgliedstaaten oder der Schweiz aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten müssen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden. VI.   Administrative Maßnahmen und Sanktionen Unbeschadet der Anwendung des schweizerischen Strafrechts kann die Kommission gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 in der durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1081/2010 des Rates geänderten Fassung (7), gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 478/2007 geänderten Fassung (8) und gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (9) administrative Maßnahmen treffen und Sanktionen verhängen. VII.   Einforderung und Vollstreckung Die Entscheidungen, die die Kommission aufgrund des Euratom-Rahmenprogramms 2012-2013 innerhalb des Geltungsbereichs dieses Abkommens trifft und mit denen Personen mit Ausnahme von Staaten eine Zahlungsverpflichtung auferlegt wird, sind in der Schweiz vollstreckbar. Der Vollstreckungstitel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von den Behörden erteilt, die die schweizerische Regierung zu diesem Zweck bestimmt und der Kommission benennt. Die Vollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des schweizerischen Verfahrensrechts. Die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsentscheidung unterliegt der Kontrolle des Gerichtshofs der Europäischen Union. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgrund einer Schiedsklausel in einem Vertrag, der im Zuge des Euratom-Rahmenprogramms 2012-2013 geschlossen wurde, sind zu denselben Bedingungen vollstreckbar. (1)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. (2)   ABl. L 311 vom 26.11.2010, S. 9. (3)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. (4)   ABl. L 111 vom 28.4.2007, S. 13. (5)   ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2. (6)   ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1. (7)   ABl. L 311 vom 26.11.2010, S. 9. (8)   ABl. L 111 vom 28.4.2007, S. 13. (9)   ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.