Europäische Union

2003/521/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. April 2002 über die staatliche Beihilfe, die Italien Seilbahnbetreibern in der Autonomen Provinz Bozen gewährt hat (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1191)

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bern von Sportanlagen in touristischen Gebieten gewährt wurde, mit den Bestimmungen des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen vereinbar ist. Außerdem nimmt die Kommission die Verpflichtung zur Kenntnis, das Gesetz im Jahre 2006 erneut anzumelden. VIII. SCHLUSSFOLGERUNGEN (79) Auf der Grundlage der vorstehenden Überlegungen und der Angaben der italienischen Behörden stellt die Kommission daher fest, dass die Maßnahmen, die 77 Betreibern von Seilbahnen bereits gemäß Gesetz Nr. 6/1996 gewährt wurden, a) wegen ihres lokalen Charakters keine staatlichen Beihilfen darstellen, soweit die Regelung auch auf Anlagen angewendet wird, die gemäß der Definition unter Randnummer 65 zur Kategorie B gehören; b) staatliche Beihilfen darstellen, die gemäß Artikel 73 EG-Vertrag mit dem Vertrag vereinbar sind, soweit die Regelung auf Anlagen angewendet wird, die gemäß der Definition unter Randnummer 63 zur Kategorie A gehören; c) staatliche Beihilfen darstellen, die gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, soweit die Regelung auf Anlagen angewendet wird, die gemäß der Definition unter Randnummer 64 zur Kategorie C gehören. (80) Im Hinblick auf die künftige Anwendung der Regelung vertritt die Kommission folgende Auffassung: a) Die Regelung stellt keine staatliche Beihilfe dar, sofern sie auf Anlagen angewendet wird, die gemäß der Definition unter Randnummer 65 zur Kategorie B gehören. b) Die Regelung stellt eine staatliche Beihilfe dar, die gemäß Artikel 73 EG-Vertrag mit dem Vertrag vereinbar ist, sofern sie auf Anlagen angewendet wird, die gemäß der Definition unter Randnummer 63 zur Kategorie A gehören. c) Die Regelung stellt eine staatliche Beihilfe dar, die gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, sofern sie auf Anlagen angewendet wird, die gemäß der Definition unter Randnummer 64 zur Kategorie C gehören. Vorstehende Feststellung gilt gemäß den insbesondere in den Randnummern 33, 34 und 54 dieser Entscheidung formulierten Erwägungen bis zum Jahre 2007. Außerdem nimmt die Kommission die Zusage Italiens zur Kenntnis, das Gesetz im Jahre 2006 erneut anzumelden. (81) Diese Entscheidung lässt die Anwendung anderer einschlägiger Gemeinschaftsvorschriften und insbesondere der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr(14) unberührt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Maßnahmen, die Italien gemäß dem Gesetz Nr. 6 vom 4. März 1996 der Autonomen Provinz Bozen Seilbahnen in dieser Provinz gewährt hat, a) stellen wegen ihres lokalen Charakters keine staatliche Beihilfe dar, soweit die Regelung auf Luft-/Standseilbahnen für Freizeitaktivitäten angewendet wird, die von vorrangigem lokalem Interesse oder sozialer Natur sind; b) stellen eine staatliche Beihilfe dar, die gemäß Artikel 73 EG-Vertrag und Artikel 49 EWR-Abkommen mit dem Vertrag bzw. Abkommen vereinbar ist, soweit die Regelung auf Luftseilbahnen angewendet wird, die Verkehrsinfrastrukturen darstellen, die öffentliche Straßenverkehrsmittel ersetzen; c) stellen eine staatliche Beihilfe dar, die gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, soweit die Regelung auf Luft- und Standseilbahnen in touristischen Gebieten angewendet wird. Artikel 2 Die künftige Anwendung der Regelung bis zum 31. Dezember 2006 ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig: a) Die Regelung stellt keine staatliche Beihilfe dar, sofern sie auf Wintersportanlagen angewendet wird, die ausschließlich für die örtliche Bevölkerung bestimmt sind und in Gebieten liegen, die nur in geringem Umfang mit Einrichtungen für den Wintersport ausgestattet sind und nicht über entsprechende Kapazitäten zur Aufnahme von Touristen verfügen. b) Die Regelung stellt eine staatliche Beihilfe dar, die gemäß Artikel 73 EG-Vertrag und Artikel 49 EWR-Abkommen mit dem Vertrag bzw. Abkommen vereinbar ist, sofern sie auf Anlagen angewendet wird, die allgemeinen Beförderungszwecken dienen. c) Die Regelung stellt eine staatliche Beihilfe dar, die gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, sofern sie auf Seilbahnen in Tourismusregionen angewendet wird, deren Nutzer sich auch für ein Urlaubsziel in einem anderen Mitgliedstaat entscheiden könnten. Artikel 3 Die Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 9. April 2002 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 27 vom 27.1.2001, S. 37. (2) Siehe Fußnote 1. (3) Siehe Entscheidung der Kommission vom 14. September 2000 in der Beihilfesache N 208/2000, SOIT (NL). Siehe auch das Weißbuch der Kommission "Faire Preise für die Infrastrukturbenutzung: Ein abgestuftes Konzept für einen Gemeinschaftsrahmen für Verkehrsinfrastrukturgebühren in der EU", KOM 1998/466 endg. vom 22. Juli 1998, Kapitel 5, Randnummer 43, und die Mitteilung der Kommission: Verbesserung der Dienstequalität in Seehäfen: Ein zentraler Aspekt für den europäischen Verkehr - KOM 2001/35 endg. vom 13.2.2001, S. 11. (4) Urteil vom 12. Dezember 2000 in der Rechtssache T-128/98, Aéroports de Paris/Kommission, Slg. 2000, II-3929. (5) Wenn die Anlagen Vergünstigungen aus einer allgemeinen Maßnahme erhalten, liegen die Voraussetzungen für das Vorliegen einer staatliche Beihilfe natürlich nicht vor, da das Kriterium der Selektivität nicht erfuellt ist. (6) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (7) ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30. (8) Siehe Verordnung (EG) Nr. 70/2001 vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an KMU (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33); Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 288 vom 9.10.1999) und Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9). (9) Siehe KOM(2000) 5 endg. vom 26.7.2000: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gewährung von Beihilfen für die Koordinierung des Eisenbahnverkehrs, des Straßenverkehrs und der Binnenschiffahrt (Vorlage der Kommission). (10) Siehe Fußnote 8. (11) Für Beihilfen, die in mehreren Raten ausgezahlt werden, gilt die zum Zeitpunkt der Gewährung relevante Beihilfeintensität. Im Fall von Beihilferegelungen, die zu unterschiedlichen Terminen auszuzahlende Beihilfen umfassen, gilt die Beihilfeintensität zum Zeitpunkt der Gewährung. Dies bedeutet unter ansonsten gleichbleibenden Bedingungen, dass bei Beihilfen, die im Jahr 2003 und im Jahr 2004 auf der Grundlage ein und derselben Regelung gewährt werden, die Beihilfeintensität der 2004 gewährten Beihilfe um fünf Prozentpunkte niedriger läge. (12) Siehe Fußnote 7. (13) Siehe Fußnote 8. (14) ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 21.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.