Europäische Union

2003/521/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. April 2002 über die staatliche Beihilfe, die Italien Seilbahnbetreibern in der Autonomen Provinz Bozen gewährt hat (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1191)

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Quellenkennung: 32003D0521. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ie Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, und b) Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaates von Fall zu Fall zu prüfen ist. Dabei sind die für alle Wirtschaftstätigkeiten geltenden Bestimmungen zu beachten. (42) Nach Maßgabe von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag können staatliche Beihilfen "zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete" als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, "soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft". In der Vergangenheit wurden diese Anforderungen angesichts der geringeren Mobilität der Skifahrer als erfuellt betrachtet. Mittlerweile hat die Erbringung von Dienstleistungen für Wintersportaktivitäten jedoch nach allgemeiner Ansicht einen so hohen wirtschaftlichen Entwicklungsstand erreicht und ist von einem so starken grenzüberschreitenden Wettbewerb gekennzeichnet, dass eine Freistellung von den für alle Wirtschaftstätigkeiten geltenden Bestimmungen nicht mehr gerechtfertigt ist; siehe hierzu auch die Randnummern 50 bis 55. (43) Je nach Einzelfall könnte eine Beihilfe für Seilbahnen gemäß den Bestimmungen über regionale Investitionsbeihilfen, staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen bzw. Beihilfen zu Umstrukturierungsmaßnahmen, die der Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens dienen(8), als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Im Allgemeinen ist jedoch nicht anzunehmen, dass solche Beihilfen "die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft", da sie in einem von starker internationaler Konkurrenz gekennzeichneten Sektor die Wettbewerbsfähigkeit der Begünstigten verbessern würden. Artikel 73 (44) Im Unterschied zu Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag geht es beim Konzept der "Koordinierung des Verkehrs" in Artikel 73 EG-Vertrag nicht nur um die Förderung der Entwicklung eines Wirtschaftszweigs, sondern auch um eine Form von staatlicher Planung. In einem liberalisierten Markt, in dem das freie Spiel der Kräfte nicht durch Mängel im Marktmechanismus behindert wird, kann die Koordinierung durch den Markt selbst erfolgen. Das Konzept von Beihilfen, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs entsprechen, bezieht sich also auf die Notwendigkeit staatlicher Eingriffe aufgrund des Fehlens freier Märkte bzw. aufgrund von Mängeln im Marktmechanismus. (45) Nach der Entscheidungspraxis der Kommission muss eine Beihilfe die folgenden drei Anforderungen erfuellen, damit sie gemäß Artikel 73 EG-Vertrag(9) den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs genügt: a) Die staatliche Beihilfe zur Gesamtfinanzierung des Projekts muss für die Verwirklichung des Projekts bzw. die Ausführung der Tätigkeit im gemeinschaftlichen Interesse erforderlich sein. b) Die Gewährung der Beihilfe muss auf der Grundlage nicht diskriminierender Bedingungen erfolgen. c) Die Beihilfe darf den Wettbewerb nicht in einer Weise verfälschen, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Artikel 86 Absatz 2 (46) Wenn die Finanzierung von Seilbahnen, die für Beförderungszwecke bestimmt sind, in Form einer staatlichen Beihilfe erfolgt, ist sie in der Regel nach Artikel 73 auf ihre Vereinbarkeit mit dem EG-Vertrag zu prüfen. Zweifelhaft ist jedoch, ob auf andere Anlagentypen die in Artikel 86 Absatz 2 dargestellte Ausnahme Anwendung finden kann. (47) Die für sportliche Aktivitäten bestimmten Seilbahnen erbringen in der Regel keine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, und ihre Finanzierung kann nicht mit den Bestimmungen in Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag gerechtfertigt werden. Sie sind nicht auf die Befriedigung grundlegender Bedürfnisse der Bevölkerung ausgerichtet, sondern darauf, über Wintersportaktivitäten Gewinn zu erzielen. Das Niveau der von den Nutzern entrichteten Preise macht deutlich, dass es sich bei dieser Dienstleistung nicht um ein lebenswichtiges Gut handelt. (48) Natürlich können die Mitgliedstaaten grundsätzlich selbst festlegen, welche Dienstleistungen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse liegen. Dieses Konzept darf jedoch nicht auf Dienstleistungen rein kommerzieller Art ausgedehnt werden, die nicht der Befriedigung allgemeiner, grundlegender Bedürfnisse der Bevölkerung dienen und deshalb als lebenswichtiger Aspekt des täglichen Lebens zu betrachten wären. (49) Diese Überlegungen werden auch nicht durch die Tatsache entkräftet, dass für den Bau und Betrieb von Seilbahnen eine Konzession erforderlich ist, die das Unternehmen verpflichtet, den Betrieb der Anlage sicherzustellen und alle Nutzer zum ortsüblichen Preis zu befördern. Es ist gängige Praxis, dass zur Ausübung bestimmter Berufe bzw. Tätigkeiten eine Genehmigung benötigt wird und bestimmte Anforderungen erfuellt werden müssen. Die Lage der Betreiber von Seilbahnen unterscheidet sich in dieser Hinsicht nicht grundlegend von der anderer Unternehmen in anderen Branchen, und eine Bewertung gemäß Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag ist somit nicht erforderlich. Übergangszeitraum (50) Nach Ansicht der Kommission könnten staatliche Beihilfen für Seilbahnen große Bedeutung für eine ausgewogene wirtschaftliche Entwicklung aller Landesteile haben. Vor allem in Bergregionen haben staatliche Beihilfen in der Vergangenheit den Ausbau einer der wenigen Wirtschaftstätigkeiten ermöglicht, die hier überhaupt betrieben werden können, mit positiven Folgen für die Beschäftigung und letztlich auch für die Verwurzelung der Bevölkerung am Ort und für den Landschafts- und Umweltschutz. (51) Allerdings sind die Dienstleistungen für den Wintersport immer mehr zum Gegenstand eines grenzüberschreitenden Wettbewerbs geworden. Durch den verschärften Wettbewerb ändert sich die Art der Probleme, und Beihilfen für den Betrieb von Seilbahnen führen zu stärkeren Verzerrungen. Mit zunehmendem Ausbau der Branche steigt das Risiko eines ungebremsten Wettbewerbs zwischen verschiedenen Gebieten der Gemeinschaft. Aus diesen Gründen erscheint es notwendig, dass die Kommission ihre Politik in Bezug auf diesen Wirtschaftszweig in Zukunft klarer definiert und die Vorschriften enger auslegt und einheitlicher anwendet. (52) Die Kommission erkennt an, dass die Unternehmen der Branche in der Vergangenheit breite wirtschaftliche Unterstützung von Seiten staatlicher, regionaler und kommunaler Behörden erhalten haben. Einige dieser Maßnahmen wurden gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen. Eine Veränderung der bisherigen Politik hin zu einer engeren Auslegung der Frage der Vereinbarkeit hätte bei den verschiedenen Dienstleistungen für den Wintersport (möglicherweise auch bei den Seilbahnen) wahrscheinlich Preisänderungen zur Folge, um den Abbau der Subventionen auszugleichen. Diese Anpassung darf nicht zu abrupt erfolgen, und die allgemeinen Regeln müssen schrittweise zur Anwendung gelangen. (53) Die Kommission legt deshalb einen Übergangszeitraum von fünf Jahren - vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2006 - fest, in dem bei staatlichen Beihilfen für Seilbahnen vorübergehend eine höhere Beihilfeintensität zulässig ist. Die vor diesem Zeitraum gewährten Beihilfen werden Fall für Fall geprüft, ohne dabei auf die zur Bestimmung der Vereinbarkeit zuvor festgelegten Schwellenwerte Bezug zu nehmen. (54) Während des Übergangszeitraums prüft die Kommission Beihilfevorhaben in der Seilbahnwirtschaft auf der Grundlage der geltenden Bestimmungen, wie sie z. B. in der Verordnung der Kommission über staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen, den Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten und den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung enthalten sind(10). Die Kommission akzeptiert hier jedoch eine vorübergehende Erhöhung der Beihilfeintensität gegenüber den geltenden Bestimmungen in folgendem Umfang: a) im Jahr 2002 gewährte Beihilfen: um 25 Prozentpunkte; b) im Jahr 2003 gewährte Beihilfen: um 20 Prozentpunkte; c) im Jahr 2004 gewährte Beihilfen: um 15 Prozentpunkte; d) im Jahr 2005 gewährte Beihilfen: um 10 Prozentpunkte; e) im Jahr 2006 gewährte Beihilfen: um 5 Prozentpunkte(11). Ab 2007 werden dann alle Beihilfemaßnahmen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt, die nicht nach einer der im EG-Vertrag und in den verschiedenen Verordnungen und geltenden Bestimmungen vorgesehenen Ausnahme- bzw. Freistellungsbestimmungen zulässig sind. Die in den Randnummern 19 bis 34 vorgenommene Analyse sowie insbesondere die in Randnummer 29 angestellten Überlegungen treffen weiterhin zu. (55) Nach den Informationen, die der Kommission vorliegen, scheinen die oben angegebenen Werte für die vorübergehende Erhöhung der Beihilfeintensität sowie die Länge des Übergangszeitraums von fünf Jahren zwei Notwendigkeiten miteinander zu verbinden: zum einen können die verschiedenen Gebiete die Übergangsregelung hinreichend lange nutzen und die Begünstigten sich auf die neue Situation einstellen und zum anderen besteht die Möglichkeit, die in diesem Wirtschaftszweig geltenden Regeln innerhalb eines angemessenen Zeitraums an die Regeln für andere Branchen anzupassen. Mit dem Betrieb von Seilbahnen verbundene Wirtschaftstätigkeiten (56) Bei einer vor allem für Skifahrer bestimmten Seilbahn lässt sich die von den Betreibern ausgeübte Wirtschaftstätigkeit als Bereitstellung der grundlegenden Dienstleistung für die Ausübung des Skisports beschreiben. Nicht selten bietet das entsprechende Unternehmen auch noch weitere unmittelbar damit zusammenhängende Leistungen an, die für den Skisport ebenso wichtig sind, wie z. B. die Pistenpräparierung oder die künstliche Beschneiung. Daher kann eine unter den beschriebenen Bedingungen beihilfefähige Investition auch die Kosten für die Anschaffung von Schneekanonen oder Wartungsfahrzeugen und für die Erstpräparierung der Pisten umfassen. Nicht mit der Bereitstellung der grundlegenden Dienstleistung zusammenhängende Investitionen - z. B. für Leihskiausrüstung oder Einrichtungen für Skischulen - sind nicht beihilfefähig.. VI. VERGLEICH MIT DEN DURCH DAS GESETZ Nr. 2/1991 EINGEFÜHRTEN MASSNAHMEN (57) Gemäß dem Gesetz Nr. 6/1996 können Seilbahnanlagen in der Autonomen Provinz Bozen Beihilfen bis zu 90 % der Investitionskosten gewährt werden. Mit diesem Gesetz wird das frühere Landesgesetz Nr. 2/1991 abgeändert, in dem die Gewährung von Beihilfen mit einer Hoechstintensität von 33 % der Kosten der einzelnen Vorhaben vorgesehen war. (58) Es ist zu berücksichtigen, dass gemäß Artikel 1 Absatz 1 Gesetz Nr. 2/1991, das bei der Kommission angemeldet und von dieser mit Schreiben vom 4. Juni 1991 genehmigt worden war, Beihilfen bis zu folgender Hoechstintensität vorgesehen waren: a) 33 % für Zweiseilbahnen mit besonderer sozialer Bedeutung, da sie Ortschaften verbinden; b) 15 % für Standseilbahnen, Zweiseilbahnen oder Einseilumlaufbahnen sowie für Fahrkartenausgabe- und -kontrollgeräte; c) Kapitalzuschüsse bis zu 30 % für den Bau und die qualitative Verbesserung von Skianlagen; d) Kapitalzuschüsse bis 200 Millionen ITL für die Wiederherstellung von Seilbahnbeförderungsanlagen. Die Provinz Bozen macht die Identität und Kontinuität zwischen dem alten Gesetz Nr. 2/1991, das von der Kommission geprüft und genehmigt wurde (NN 45/91), und dem neuen Gesetz Nr. 6/1996 geltend, mit dem die früheren Bestimmungen lediglich neu geordnet worden seien. Die Kommission teilt diese Auffassung nicht. Aus dem Vergleich der beiden Beihilferegelungen ergibt sich, dass das alte Gesetz durch das neue Gesetz beträchtlich abgeändert wurde, weil nunmehr eine Investitionsbeihilfe bis zu 90 % möglich ist, wohingegen im früheren Gesetz eine Beihilfehöchstintensität von 33 % der Projektkosten vorgesehen war. Des Weiteren enthält das neue Gesetz einige inhaltlich völlig neue Aspekte. Im Gesetz Nr. 6/1996 sind z. B. in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d) Zuschüsse von 50 % für Einzelskilifte vorgesehen, die einen sozialpädagogischen Zweck erfuellen, während das Gesetz Nr. 2/1991 keinerlei Verweis auf diese besondere Art von Anlagen enthielt. Die Kommission zieht folglich den Schluss, dass das Gesetz Nr. 6/1996 zweifellos eine neue Beihilferegelung darstellt. Da die Entscheidung vom 4. Juni 1991, mit der die Kommission die im Gesetz Nr. 2/1991 vom 21. Januar 1991 bezeichneten Maßnahmen genehmigt hatte, lediglich für den Zeitraum 1990 bis 1993 galt, hätte das neue Gesetz Nr. 6/1996 in jedem Fall bei der Kommission angemeldet werden müssen. VII. WÜRDIGUNG DER DURCH DAS GESETZ Nr. 6/1996 EINGEFÜHRTEN MASSNAHMEN (59) Mit Schreiben vom 24. Mai 2001 übermittelten die Behörden der Autonomen Provinz Bozen eine Aufstellung von 77 in der Provinz gelegenen Anlagen, die bereits in den Genuss der in Rede stehenden Maßnahmen gekommen sind. Des Weiteren übermittelten sie ein Verzeichnis dieser Anlagen, unterteilt in die drei folgenden Kategorien: Betreiber von Beförderungsanlagen, Betreiber von ausschließlich für die örtliche Bevölkerung bestimmten Anlagen und Betreiber touristischer Anlagen. Genauer gesagt handelt es sich um zwölf Luftseilbahnen, die Verkehrsinfrastrukturen als Ersatz für öffentliche Straßenverkehrsmittel (Kategorie A) darstellen, 56 Luft-/Standseilbahnen für Freizeitaktivitäten mit vorrangigem lokalen Interesse (Kategorie B) und neun Luft-/Standseilbahnen in touristischen Gebieten (Kategorie C). Alle diese Unternehmen sind kleine Unternehmen gemäß Verordnung (EG) Nr. 70/2001. Diese Einteilung wurde jedoch im Nachhinein zur Veranschaulichung vorgenommen, wohingegen das Gesetz Nr. 6/1996 keinerlei Unterscheidung zwischen den verschiedenen Kategorien von Anlagen trifft. (60) Im Hinblick auf die künftige Anwendung der Regelung ist die Kommission der Auffassung, dass sie bis zum Jahr 2007 mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, wenn sie gemäß den in dieser Entscheidung, insbesondere in den Randnummern 33, 34 und 50 enthaltenen Vorgaben, erfolgt. Die Kommission nimmt ferner die Zusage Italiens zur Kenntnis, die neue Regelung im Jahre 2006 erneut anzumelden. (61) Die Kommission muss jedoch auch die erste Anwendung der Beihilferegelung im Fall der 77 begünstigten Einzelunternehmen (siehe Randnummer 59) bewerten. Aufgrund der von den italienischen Behörden übermittelten Informationen kann die Kommission der Einteilung der Unternehmen in die drei vorgenannten Kategorien zustimmen. Daraus folgt, dass die Bewertung dieser staatlichen Beihilfen für Seilbahnen durch die Kommission sowohl hinsichtlich des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe als auch hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt von der Art des begünstigten Unternehmens abhängt, wie dies den in Abschnitt V dieser Entscheidung angestellten Überlegungen zu entnehmen ist. (62) Die Maßnahmen werden aus dem Staatshaushalt finanziert, d. h. mit staatlichen Mitteln. Sie entlasten den Beihilfeempfänger teilweise von den Kosten im Zusammenhang mit den für seine wirtschaftliche Tätigkeit notwendigen Investitionen und stellen für ihn deshalb eine Vergünstigung dar. (63) Im Hinblick auf die Frage der Verfälschung des Wettbewerbs sowie der Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels ist die Kommission der Ansicht, dass Betreiber von Seilbahnen, die allgemeinen Beförderungszwecken dienen, in einem durch grenzüberschreitenden Handel gekennzeichneten Wirtschaftszweig operieren. Einige der von den italienischen Behörden als Beförderungssysteme eingestuften Begünstigten haben ihren Standort in Gebieten, wo es nicht nur technisch und wirtschaftlich machbare Alternativen gäbe, sondern wo als Betreiber auch Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten in Frage kämen. Die Kommission gelangt daher zu der Ansicht, dass auch staatliche Beihilfen für Anlagen aus der Kategorie Beförderungssysteme den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (64) Die Kommission ist weiter der Auffassung, dass staatliche Beihilfen für Seilbahnen in Tourismusregionen, deren Nutzer sich alternativ auch für ein Urlaubsziel in einem anderen Mitgliedstaat entscheiden könnten, den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (65) Die als Wintersportanlagen für die örtliche Bevölkerung beschriebenen Anlagen schließlich liegen in Gebieten, die nur in geringem Umfang mit Einrichtungen für den Wintersport ausgestattet sind und nicht über entsprechende Kapazitäten zur Aufnahme von Touristen verfügen. Ihre Nutzer kommen vornehmlich aus der örtlichen Bevölkerung und haben in der Regel nicht die Möglichkeit, sich für eine Alternative in einem anderen Mitgliedstaat zu entscheiden. Wegen der geringen Zahl von Nutzern würde die Dienstleistung ohne staatliche Beihilfen nicht erbracht werden. In diesem Fall kann man daher davon ausgehen, dass die Finanzierung aus staatlichen Mitteln nicht zu einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten führt und somit keine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. (66) Auf der Grundlage der vorstehenden Überlegungen beurteilt die Kommission, ob die gemäß dem Gesetz Nr. 6/1996 gewährte Beihilfe für die 12 Seilbahnanlagen für allgemeine Beförderungszwecke (von den Behörden der Provinz Bozen der Kategorie A zugeteilt) und die neun touristischen Anlagen in Wintersportgebieten (von den Behörden der Provinz Bozen der Kategorie C zugeteilt) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Nach Würdigung der von Italien übermittelten Informationen betrachtet die Kommission die staatliche Unterstützung für 56 von den italienischen Behörden als Anlagen mit rein örtlicher Bedeutung eingestuften Seilbahnen (Kategorie B) dagegen nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. Seilbahnen für allgemeine Beförderungszwecke (Kategorie A) (67) Den Angaben der italienischen Behörden zufolge dienen die Seilbahnanlagen der Kategorie A ausschließlich der Verbindung von Ortschaften. Einige Anlagen stellen das einzige Verkehrsmittel zur Verbindung von Ortschaften in Gebirgsregionen mit anderen Ortschaften in der Provinz dar, weshalb ihre soziale Funktion und ihre Infrastrukturfunktion offensichtlich sind. (68) Es wird allgemein anerkannt, dass die Finanzierung einer Anlage für allgemeine Beförderungszwecke, zu der es - aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen - keine machbaren Alternativen gibt, nicht zu einer Verfälschung des Wettbewerbs führen würde und nicht als staatliche Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zu betrachten ist. Die Kommission ist dennoch der Auffassung, dass mit dem Gesetz Nr. 6/1996 auch Finanzierungen für Anlagen gewährt werden können, für die es zumindest als Alternative auch andere Verkehrsmittel geben könnte. Aus diesem Grund (siehe Randnummer 63) hat sie zu prüfen, ob dies nach dem EG-Vertrag zulässig ist. (69) Im Fall von Seilbahnen, die in erster Linie allgemeinen Beförderungszwecken dienen, ist die Kommission der Ansicht, dass ein staatlicher Eingriff notwendig sein kann, weil es unwahrscheinlich ist, dass die Realisierung der erforderlichen Investitionen auf kommerzieller Grundlage allein durch die Marktkräfte erfolgen würde. Die Beihilfe für diese Sparte ist daher nach Artikel 73 EG-Vertrag zu bewerten. (70) Geeignete Maßnahmen zur Verlagerung des Verkehrs von der Straße auf andere Verkehrsträger liegen im Interesse der Gemeinschaft und die gewährten Beihilfen sind notwendig, um die Verwirklichung des Vorhabens zu ermöglichen. Außerdem ist die Kommission der Auffassung, dass die Gewährung von Beihilfen für diese Anlagen keine Wettbewerbsverzerrungen bewirken, die im Widerspruch zum gemeinsamen Interesse stuenden. (71) Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der Angaben der italienischen Behörden die Bedingungen für eine Ausnahme nach Artikel 73 EG-Vertrag erfuellt sind und die den Betreibern der zwölf Luftseilbahnen der Kategorie A gewährte Beihilfe mit den Regeln des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen im Einklang steht. Die Kommission nimmt darüber hinaus zur Kenntnis, dass sich Italien verpflichtet, die Beihilferegelung im Jahre 2006 erneut anzumelden. Wintersportanlagen (Kategorie C) (72) Den Angaben der italienischen Behörden zufolge sind in der dritten Anlagenkategorie C alle Seilbahnen enthalten, die sportlichen Aktivitäten dienen und in touristischen Gebieten betrieben werden. Wie unter Randnummer 64 ausgeführt, fällt ihre Finanzierung in den Anwendungsbereich der Bestimmungen des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen. Zur Prüfung, ob die Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, muss folglich beurteilt werden, ob sie in den Genuss einer der Ausnahme- bzw. Freistellungsbestimmungen nach Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag kommen können. (73) Die gemäß Gesetz Nr. 6/1996 gewährte Beihilfe ist weder sozialer Art, noch wurde sie einzelnen Verbrauchern gewährt; sie ist auch nicht zur Beseitigung von Schäden bestimmt, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind. Ebenso wenig ist sie eine Beihilfe für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland. Infolgedessen gelangen die Ausnahmebestimmungen nach Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag nicht zur Anwendung. (74) Auf die fragliche Beihilfe kann auch Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und b) EG-Vertrag nicht zur Anwendung gelangen, da sie weder der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, noch der Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamen europäischem Interesse dienen. (75) Für eine Freistellung als Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag fehlen die Voraussetzungen für die Anwendung der Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(12). Die Beihilfen wurden weder einzeln bei der Kommission angemeldet noch wurde ein Umstrukturierungsplan vorgelegt. Bei den durch die Beihilfen begünstigten Anlagen handelt es sich nicht notwendigerweise um Unternehmen in Schwierigkeiten, und die Maßnahme ist auch nicht zur langfristigen Wiederherstellung der Rentabilität und Lebensfähigkeit der Unternehmen bestimmt. In den Leitlinien werden Maßnahmen gefordert, die mögliche negative Auswirkungen der Beihilfe auf Wettbewerber nach Möglichkeit ausgleichen. Solche Maßnahmen sind im Gesetz Nr. 6/1996 jedoch nicht vorgesehen. (76) Die italienischen Behörden betonen jedoch, dass es sich bei allen Beihilfeempfängern aus dieser Kategorie um kleine Unternehmen handelt, die für Beihilfen bis zu der in der Verordnung der Kommission über staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen festgelegten Beihilfeintensität in Betracht kommen(13). Dies ist gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstaben c) und d) der Verordnung für Investitionen in Sachanlagen und in immaterielle Anlagen eine Bruttobeihilfeintensität von 15 %. (77) Addiert man zu dem so festgelegten Wert von 15 % die in Randnummer 54 angegebene vorübergehende Beihilfeerhöhung von 25 Prozentpunkten für das Jahr 2002, so ergibt sich eine zulässige Bruttobeihilfeintensität von 40 %. Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Intensität auch bei Beihilfen zulässig ist, die vor dem Jahre 2002 gewährt wurden. (78) Da den Angaben der italienischen Behörden zufolge der im Rahmen der Kategorie C gewährte Hoechstbetrag 30 % betrug und folglich unter den genehmigten Hoechstsätzen lag, ist die Kommission auf der Grundlage dieser Angaben zu dem Schluss gelangt, dass die Beihilfe, die den Betrei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.