Europäische Union

2003/521/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. April 2002 über die staatliche Beihilfe, die Italien Seilbahnbetreibern in der Autonomen Provinz Bozen gewährt hat (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1191)

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Avis juridique important | 32003D0521 2003/521/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. April 2002 über die staatliche Beihilfe, die Italien Seilbahnbetreibern in der Autonomen Provinz Bozen gewährt hat (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1191) Amtsblatt Nr. L 183 vom 22/07/2003 S. 0019 - 0029 Entscheidung der Kommission vom 9. April 2002 über die staatliche Beihilfe, die Italien Seilbahnbetreibern in der Autonomen Provinz Bozen gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1191) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/521/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung(1) und unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. DAS VERFAHREN (1) Die Kommission hat durch eine am 21. Mai 1996 eingegangene Beschwerde vom 27. Februar 1996 erfahren, dass Italien Betreibern von Seilbahnanlagen in der Provinz Bozen Beihilfen gewährt hat. Italien hat der Kommission mit Schreiben vom 29. Juli 1996, 21. Januar 1997 und 23. Juni 1998 ergänzende Angaben übermittelt. (2) Die Kommission hat Italien mit Schreiben vom 4. August 2000 von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen dieser Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (3) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(2). Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe aufgefordert. (4) Die Stellungnahmen, welche die Kommission von Beteiligten erhalten hat, sind Italien zugeleitet worden, das damit Gelegenheit erhalten hat, hierzu seine Bemerkungen abzugeben. (5) Mit Schreiben vom 12. März 2002 hat Italien sich verpflichtet, die Regelung im Jahre 2006 erneut anzumelden. II. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE (6) Auf der Grundlage einer verspäteten Anmeldung und einer Untersuchung im Zusammenhang mit einer von der Generaldirektion Regionalpolitik im Rahmen des Ziel-5b-Programms gewährten Beihilfe hat die Kommission mit Schreiben vom 4. Juni 1991 (Beihilfesache NN 45/91) die Beihilfemaßnahmen gemäß dem Provinzialgesetz der Autonomen Provinz Bozen Nr. 2 vom 21.1.1991 über die Aufstellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 1991 und den Dreijahreszeitraum 1991-1993 (nachfolgend Gesetz Nr. 2/1991) genehmigt. In diesem Gesetz waren staatliche Beihilfen für Drahtseil- und Standseilbahnen in der Autonomen Provinz Bozen mit einer Beihilfehöchstintensität von 33 % (brutto) der Kosten der einzelnen Vorhaben vorgesehen. (7) Später erließ die Autonome Provinz Bozen das Gesetz Nr. 6 vom 4. März 1996 über Förderungsmaßnahmen zum Bau und zur Modernisierung von Seilbahnanlagen (nachfolgend Gesetz Nr. 6/1996). Den Angaben der Autonomen Provinz Bozen zufolge verlängert das neue Gesetz lediglich die alte Regelung und ermöglicht Investitionsbeihilfen von bis zu 90 %. (8) Artikel 1 Absatz 1 Gesetz Nr. 6/1996 zufolge können Investitionsbeihilfen in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse gewährt werden für a) die Errichtung von neuen Personenbeförderungsanlagen mittels Luftseilbahnen, Standseilbahnen, Förderbändern oder Skiliften; b) Investitionen zur Qualitätssteigerung, zur technischen Innovation - auch in begrenztem Umfang - oder zur Kapazitätserweiterung bestehender Seilbahnanlagen; c) den Austausch von alten Teilen der bestehenden Anlagen; d) die technische Verbesserung der Fahrkartenausgabe- und -lesegeräte. Die Beihilfehöchstintensität (in Prozent der Investitionskosten) ist in Artikel 1 Absatz 2 Gesetz Nr. 6/1996 wie folgt festgelegt: a) 90 % für Zweiseilbahnen mit Pendelbetrieb, die von besonderer sozialer Bedeutung sind, da sie Ortschaften verbinden; b) 45 % für Standseilbahnen, Zweiseilbahnen, Einseilumlaufbahnen und Förderbänder; c) 45 % für Geräte, die zur Ausgabe und zum Einlesen der Fahrkarten dienen; d) 50 % für Einzelskilifte, die einen sozialpädagogischen Zweck erfuellen und für die einheimische Bevölkerung als besonders sinnvoll gelten, da sie im Winter das bestehende Angebot an Sport- und Freizeitanlagen bedeutend ergänzen; e) 30 % für die Skilifte, die nicht unter die vorhergehenden Buchstaben (d) fallen. (9) Gemäß Gesetz Nr. 6/1996 werden die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a), b) und c) angeführten Zuschüsse gleichmäßig auf drei aufeinander folgende Jahre verteilt. Die Bereitstellung der unter den Buchstaben d) und e) des genannten Artikels angeführten Zuschüsse erfolgt zulasten eines einzigen Haushaltsjahres. (10) Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) und d) bezeichnete Hoechstintensität der Investitionsbeihilfen kann um höchstens weitere 30 Prozentpunkte angehoben werden, sofern das Vorhaben von erheblichem Allgemeininteresse ist oder wenn es sich um die Verbindung von Skigebieten untereinander oder um die Verbindung der Skigebiete mit den Ortschaften handelt, oder schließlich, wenn zum umfassenden Schutz der Umwelt das Vorhaben einer technisch aufwendigen Lösung bedarf. III. STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN (11) Die Fianet (internationaler Dachverband nationaler Seilbahnbetreiberverbände) hob die wirtschaftliche Bedeutung von Seilbahnen in Gebirgszonen hervor, da sie zur Beschäftigungsentwicklung, zum Umweltschutz und zur Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der einheimischen Bevölkerung beitrügen. Der Auffassung der Fianet zufolge beeinträchtigten staatliche Beihilfen in diesem Bereich den Wettbewerb nicht. (12) Der Südtiroler Umweltschutzverband wies darauf hin, dass es keine objektiven Kriterien zur Festlegung der Höhe der genehmigten staatlichen Beihilfen gebe, und erklärte, dass die Überlegungen im Zusammenhang mit der Gewährung staatlicher Beihilfen allgemeiner Natur seien. Mit den fraglichen staatlichen Beihilfen werde Druck auf die Investoren ausgeübt, damit sie weitere Seilbahnen bauten, die der Landschaft und Umwelt ernsthaft Schäden zufügen würden. Neben der gemäß Gesetz Nr. 6/1996 bereitgestellten Beihilfe seien weitere Zuschüsse gewährt worden, und die staatlichen Beihilfen beeinträchtigten den Wettbewerb. (13) Die österreichischen Behörden erklärten, dass die Gewährung von staatlichen Beihilfen in diesem Bereich unter den fraglichen Bedingungen, d. h. bis zu 90 %, den Wettbewerb nicht in einer Weise veränderten, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die Gewährung von staatlichen Beihilfen nach wirtschaftspolitischen Grundsätzen zugunsten von Anlagen, die ohne Beihilfen nur mit Verlust arbeiten könnten, weil sie in Gebieten gelegen seien, in denen kein privater Investor investieren würde, entspreche sowohl dem allgemeinen Interesse des Mitgliedstaats als auch dem Interesse der Gemeinschaft. Im vorliegenden Fall erklären sich die österreichischen Behörden über die Haltung der Kommission im Sinne der Nichtanwendung von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag besorgt. (14) Der Verband Deutscher Seilbahnen vertrat die Auffassung, dass auf dem internationalen Seilbahnmarkt ein beträchtlicher Wettbewerb herrsche, und macht außerdem darauf aufmerksam, dass einige europäische Anrainerländer einen ermäßigten MwSt.-Satz (50 %) anwenden würden, wohingegen in Deutschland auf Seilbahnen der volle MwSt.-Satz anzuwenden sei, da diese Anlagen ausdrücklich von der Anwendung des ermäßigten MwSt.-Satzes ausgenommen seien. Die Gemeinschaftsrichtlinie über öffentliche Aufträge beziehe sich dagegen ausdrücklich auch auf Seilbahnen. (15) Der Alpenverein Südtirol erklärte, dass die Gewährung staatlicher Beihilfen zugunsten von Seilbahnbauern diese zum Bau zahlreicher Anlagen verleite und damit die unberührte Landschaft Südtirols einer starken Belastung ausgesetzt werde. IV. BEMERKUNGEN ITALIENS (16) In Erwiderung auf das gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitete Verfahren lieferten die Behörden der Provinz Bozen mit Schreiben vom 22. Januar 2001 und 24. Mai 2002 weitere Angaben und trugen Folgendes vor: a) Zwischen dem früheren Gesetz Nr. 2/1991, das von der Kommission geprüft und genehmigt worden sei (NN 45/91), und dem neuen Gesetz Nr. 6/1996, mit dem das geltende Regelwerk der Provinz lediglich neugeordnet werde, bestehe vollständige Übereinstimmung und Kontinuität. b) Seilbahnen seien Verkehrsinfrastrukturen im Allgemeininteresse und könnten in folgende Kategorien unterteilt werden: Kategorie A: Luftseilbahnen, die Verkehrsinfrastrukturen darstellen und gemeinwirtschaftliche Beförderungsleistungen auf der Straße ersetzen. Sie sind von besonderer gesellschaftlicher Bedeutung, da sie das einzige Verkehrsmittel sind, das die Verbindung zwischen Ortschaften in Gebirgsregionen sicherstellt; Kategorie B: Luft-/Standseilbahnen für Freizeitaktivitäten von vorrangigem lokalem Interesse oder sozialer Natur; Kategorie C: Luft- und Standseilbahnen in touristischen Gebieten. c) Das Gesetz Nr. 6/1996 sei nicht geeignet, den Handel zu beeinträchtigen. d) Die Freistellung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) sei anwendbar, da die im Gesetz Nr. 6/1996 bezeichneten Zuschüsse zur Förderung der Investitionen von KMU gewährt würden. (17) Die Behörden der Provinz Bozen heben außerdem hervor, dass die öffentlichen und privaten Unternehmen mit Lizenz zum Betrieb von Seilbahnanlagen in der Provinz Bozen gemäß den anzuwendenden Gemeinschaftsdefinitionen allesamt KMU seien und keines von ihnen über den von der Gemeinschaft für KMU vorgesehenen Kennziffern liege. (18) Die Behörden weisen des Weiteren darauf hin, dass den gewerblich genutzten Anlagen in touristischen Gebieten, mit Ausnahme der drei Anlagen am Stilfser Joch und vier Anlagen in der Gemeinde Castelrotto, Ortsteil Alpe di Siusi, keine Finanzierung gemäß dem Gesetz Nr. 6/1996 gewährt worden sei. V. ALLGEMEINE ÜBERLEGUNGEN ZU SEILBAHNEN Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (19) Eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag liegt vor, wenn bestimmte Unternehmen durch staatliche Beihilfen gleich welcher Art, die den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, begünstigt werden. (20) Bisweilen wird die Meinung vertreten, dass Seilbahnen von den Bestimmungen über staatliche Beihilfen ausgenommen seien, weil sie Verkehrsinfrastrukturen darstellten. Diese Auffassung ist keinesfalls zu teilen. Die öffentliche Finanzierung einer Infrastruktur, die allen potenziellen Nutzern unterschiedslos offen steht und von einer staatlichen Einrichtung betrieben wird, fällt im Allgemeinen nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, wie dies von der Kommission bereits festgehalten wurde(3), weil in diesem Fall keinem Unternehmen, das im Wettbewerb mit anderen Unternehmen steht, ein Vorteil im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag gewährt wird. Ein Großteil der Verkehrsinfrastrukturen wird aus staatlichen Mitteln finanziert. Dies gilt z. B. für mautfreie öffentliche Straßen. (21) Im Falle von Seilbahnanlagen liegt die tatsächliche Kontrolle des Zugangs zu den Anlagen jedoch bei den Betreibern, und die Nutzer zahlen in der Regel für die Nutzung dieser Anlagen. Seilbahnen werden normalerweise von nur einem Betreiber betrieben, und die Seilbahnbeförderung kann, zumindest grundsätzlich, eine wirtschaftlich einträgliche Tätigkeit sein, die von gewinnorientierten privaten Betreibern durchgeführt wird. (22) Verkehrsunternehmer und andere gewerbliche Nutzer von Verkehrsinfrastrukturen fallen unter die Definition von Unternehmen gemäß Artikel 87 Absatz 1. Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Begriff "Unternehmen" ist es die entscheidende Frage festzustellen, ob das Unternehmen eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Die Organisation zur Durchführung dieser Tätigkeit ist dagegen weniger erheblich. Das Gericht erster Instanz hat befunden(4), dass der Betrieb und das Zurverfügungstellen von Anlagen für die Erbringung solcher Dienstleistungen eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sei. Ein privater oder öffentlicher Betreiber einer Verkehrsinfrastruktur, der nicht zur staatlichen Verwaltung gehört, sei immer als "Unternehmen" anzusehen. Jeder finanzielle Vorteil, der den wie oben definierten Unternehmen gewährt werde, könne den Wettbewerb mit bestehenden oder potenziellen Wettbewerbern grundsätzlich verzerren. (23) Des Weiteren werden nicht alle Seilbahnen zur Deckung eines allgemeinen Mobilitätsbedarfs genutzt, sondern sind für eine besondere wirtschaftliche Nutzergruppe gedacht, z. B. für die Verbraucher einer Dienstleistung, die nicht die Beförderung an sich ist. Dies gilt z. B. für Seilbahnen, die im Wesentlichen für Skifahrer eingerichtet wurden. Mit diesen Anlagen wird kein allgemeiner Beförderungsdienst erbracht, sondern eine Dienstleistung zur Ausübung einer sportlichen Tätigkeit. Verfälschung des Wettbewerbs und Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten (24) Grundvoraussetzung für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 ist, dass die fragliche Maßnahme den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht und den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigt. Im Fall der Seilbahnen ist bei der Prüfung des Vorliegens von Wettbewerbsverfälschungen sowie einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten dem Standort, der Zweckbestimmung und der Größe der Anlagen Rechnung zu tragen. (25) Seilbahnen erbringen eine ortsgebundene Dienstleistung, deren Erbringung an einem anderen Ort nicht möglich ist. Damit ist das Risiko einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten jedoch keineswegs ausgeräumt. In diesem Bereich sind durchaus auch auf internationaler Ebene agierende Betreiber vorstellbar, und die staatliche Finanzierung könnte den Beihilfeempfängern Vorteile verschaffen bzw. andere - auch ausländische - Betreiber davon abhalten, am entsprechenden Ort eine alternative Dienstleistung anzubieten, die auch durch andere Mittel als Seilbahnen erbracht werden könnte. Die staatliche Finanzierung kann dazu beitragen, auswärtige Nutzer zur Inanspruchnahme zu bewegen, zum Beispiel Skifahrer aus dem In- und Ausland, die ansonsten andere mit Seilbahnen ausgestattete Wintersportorte aufgesucht hätten, möglicherweise auch Orte in anderen Mitgliedstaaten. (26) Bei der Würdigung dieser Elemente ist es zweckmäßig, zwischen Seilbahnen für sportliche Aktivitäten und Seilbahnen für den allgemeinen Personenverkehr zu unterscheiden. Seilbahnen für sportliche Aktivitäten (27) Bei Seilbahnen für sportliche Aktivitäten sind Anzahl, Preis und Qualität wichtige Kriterien für die Nutzer, die sich auch für eine andere Anlage in einem anderen Mitgliedstaat entscheiden können. Im Gegensatz zu anderen Faktoren, die zwar auch die Entscheidung der Nutzer beeinflussen, wie Klima, Landschaft, Zugänglichkeit, Qualität des Bewirtungsangebots usw., sind diese Seilbahnen für alle Nutzer mit den gleichen Kosten verbunden und erlauben den problemlosen Vergleich verschiedener Wintersportgebiete. Die Skipässe machen einen erheblichen Teil der Gesamtkosten eines Winterurlaubs aus. Oft sind sie in den Pauschalangeboten der internationalen Reiseveranstalter bereits enthalten. Die Finanzierung von Seilbahnen in Wintersportgebieten beeinflusst somit die Erbringung von Dienstleistungen für Wintertouristen, eine internationale Geschäftstätigkeit, die von einem umfangreichen innergemeinschaftlichen Handel und starkem Wettbewerb gekennzeichnet ist. (28) Zudem gibt es Unternehmen, die Anlagen in verschiedenen Mitgliedstaaten betreiben. Die Finanzierung mit öffentlichen Mitteln bringt Vorteile mit sich, die auf einem Markt mit grenzüberschreitendem Wettbewerb auch auf der Angebotsseite ausgenutzt werden könnten. (29) Man kann allerdings sagen, dass die in Orten mit nur wenigen Einrichtungen für den Wintersport und geringen Kapazitäten zur Aufnahme von Touristen gelegenen Anlagen für sportliche Aktivitäten tendenziell eher einen lokalen Einzugsbereich haben und keine Nutzer zur Inanspruchnahme bewegen, die sich auch für eine Alternative in einem anderen Mitgliedstaat entscheiden könnten. In diesen Fällen käme es weder zu einer Wettbewerbsverfälschung noch zu einer nachfrageseitigen Beeinträchtigung des Handels. Auf der Angebotsseite wäre jedoch zu prüfen, ob die begünstigten Unternehmen nur auf örtlicher Ebene aktiv sind und ob ihre Begünstigung durch staatliche Mittel Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten schädigen bzw. sie davon abhalten würde, am Ort andere Freizeit- oder Sportanlagen als Alternativangebote einzurichten. In den Fällen, in denen es lediglich um eine begrenzte Zahl örtlicher Nutzer geht, erscheint diese Möglichkeit eher hypothetisch: die Erbringung der Dienstleistung könnte wirtschaftlich nicht rentabel sein und nur durch die staatliche Finanzierung sichergestellt werden. (30) Staatliche Beihilfen für solche Seilbahnen in Wintersportgebieten wirken daher in der Regel wettbewerbsverzerrend und beeinträchtigen den innergemeinschaftlichen Handel. Es gibt allerdings auch Anlagen, deren Einzugsgebiet auf das örtliche Umfeld beschränkt ist, so dass in diesem Fall eine Finanzierung aus öffentlichen Mitteln nicht die oben genannten negativen Auswirkungen zeitigen und somit auch keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen würde. Seilbahnanlagen für allgemeine Beförderungszwecke (31) Bei Anlagen, die in erster Linie allgemeinen Beförderungszwecken dienen, können sich die Nutzer in der Regel nicht für eine Alternative in einem anderen Mitgliedstaat entscheiden. Allerdings könnte eine öffentliche Unterstützung einen auf internationaler Ebene operierenden Betreiber begünstigen bzw. einen Betreiber aus einem anderen Mitgliedstaat daran hindern, am selben Ort ein alternatives Verkehrsangebot zu unterbreiten bzw. zu realisieren. Es sind Fälle denkbar, in denen sich die Tätigkeit des Betreibers auf das örtliche Umfeld beschränkt und keine technisch und wirtschaftlich machbare Alternative erkennbar ist: dann würde die Maßnahme weder den Wettbewerb verfälschen noch den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen. In anderen Fällen handelt es sich um mit einer Seilbahn oder einem anderen Transportmittel erbrachte Beförderungsleistung, die technisch bzw. wirtschaftlich machbar und geeignet ist, kommerzielle Betreiber anzuziehen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag ausüben. Angesichts der fortschreitenden Liberalisierung der Verkehrswirtschaft darf auch die Möglichkeit der Erbringung dieser Beförderungsdienstleistung durch Betreiber aus anderen Mitgliedstaaten nicht ausgeschlossen werden. In diesem Fall würden die Maßnahmen den Wettbewerb verfälschen bzw. zu verfälschen drohen sowie den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen und wären somit als Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zu betrachten. (32) Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass eine Anlage, die aufgrund ihres Zweckes geeignet ist, auch auswärtige Nutzer zur Inanspruchnahme zu bewegen, den innergemeinschaftlichen Handel beeinflusst. Dies trifft nicht notwendigerweise zu bei Anlagen in Orten, die nur in geringem Umfang mit Einrichtungen für den Wintersport ausgestattet sind und nicht über entsprechende Kapazitäten zur Aufnahme von Touristen verfügen. Bei Anlagen, die in erster Linie der Personenbeförderung dienen, käme es hingegen nur dann zu Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel, wenn ausländische Wettbewerber dieselbe Beförderungsdienstleistung anböten. Unterscheidungsmerkmale (33) Die Unterscheidung zwischen den genannten Anlagenkategorien sollte auf der Grundlage der folgenden Merkmale getroffen werden: a) Standort der Anlage (innerstädtisch oder zur Verbindung von Bevölkerungszentren); b) Betriebszeiten (saisonal oder ganzjährig, nur tagsüber oder auch nach Einbruch der Dunkelheit); c) Nutzertyp - vorwiegend örtlich (Verhältnis zwischen der Anzahl der Tages- und Wochenskipässe); d) Verhältnis zwischen Anzahl und Kapazität der Anlagen und der Anzahl der am Ort wohnenden Nutzer; e) Vorhandensein anderer touristischer Einrichtungen im fraglichen Gebiet. (34) Eine Beihilferegelung, die für einen spezifischen Anlagentyp bestimmt ist bzw. je nach Anlagentyp unterschiedliche Vergünstigungen gewährt, müsste objektive Kriterien umfassen, auf deren Grundlage die Kategorie(n) von Begünstigten festgelegt werden können. Vereinbarkeit der Maßnahmen zur Förderung von Seilbahnen mit dem Gemeinsamen Markt (35) Die finanzielle Förderung von Seilbahnen mit staatlichen Mitteln(5), die den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen, fällt unter die beihilferechtlichen Bestimmungen des EG-Vertrags. Die Beihilfe muss gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag und der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(6) angemeldet werden. (36) Dies gilt auch für Anlagen, die von staatlichen Institutionen errichtet wurden bzw. betrieben werden; in diesen Fällen kommt der allgemeine Grundsatz zur Anwendung, demzufolge die staatliche Finanzierung gemäß dem Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers zu erfolgen hat. Das heißt, dass öffentliche Mittel, die in größerem Umfang oder zu günstigeren Bedingungen gewährt werden, als es ein privater Investor in einer vergleichbaren Situation tun würde, eine gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag anmeldepflichtige staatliche Beihilfe darstellen. Dies gilt für wirtschaftliche Interventionen jeder Art wie Kapitalzuführungen, Darlehen und Bürgschaften. (37) Liegen nachweislich Elemente einer staatlichen Beihilfe vor, so ist zu prüfen, ob diese gegebenenfalls aufgrund einer Ausnahme- bzw. Freistellungsbestimmung nach Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Ungeachtet dieser Überlegungen kann die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf "De-minimis"-Beihilfen(7) Anwendung finden. (38) Im Bereich des Verkehrs sind staatliche Beihilfen vor dem Hintergrund zu bewerten, dass es staatlicher Eingriffe bedarf, um sicherzustellen, dass den sozialen und ökologischen Bedürfnissen entsprechende Beförderungsdienstleistungen erbracht werden. In Artikel 73 EG-Vertrag ist eigens zu diesem Zweck eine Ausnahme vorgesehen. (39) Schließlich gelten für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, nach Maßgabe von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag die Wettbewerbsregeln nur insoweit, als ihre Anwendung nicht die Erfuellung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Artikel 87 (40) Während über das Vorliegen der Bedingungen für die Anwendung der Ausnahmeregelungen in Artikel 87 Absatz 2 Buchstaben b) Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, und c) Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland natürlich von Fall zu Fall zu entscheiden ist, scheint die Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a) Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher im Fall der Beihilfen für die Betreiber von Seilbahnen nicht von Belang zu sein. (41) Unter normalen Voraussetzungen muss die Anwendung der Freistellungsmöglichkeit nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d) Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes auf Beihilfen für Seilbahnen wohl ausgeschlossen werden, während die Relevanz von Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.