Europäische Union

2003/225/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Juni 2002 über das Programm des Landes Thüringen zugunsten von Investitionen für kleine und mittlere Unternehmen und seine Anwendung im Einzelfall (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2143) (Text von Bedeutung für den EWR)

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oder waren - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Programm des Landes Thüringen zugunsten von Investitionen für KMU (im Folgenden "die Regelung") stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Die Anwendung der Regelung unter Missachtung ihrer Bestimmungen ist rechtswidrig. Artikel 2 Insofern durch sie Unternehmen in Schwierigkeiten begünstigt wurden, sind die Beihilferegelung und alle entsprechenden Einzelbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Insofern sie Erstinvestitionen von wirtschaftlich gesunden Unternehmen begünstigen, sind die Beihilferegelung und alle entsprechenden Einzelbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, soweit die in Artikel 3 festgelegte Hoechstintensität nicht überschritten wird. Der Teil der Beihilfe, der über die zulässige Hoechstintensität hinausgeht, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 3 Die Erstinvestitionsbeihilfe darf auch im Falle der Kumulierung mit anderen Regionalbeihilfen die Hoechstintensität von 35 % brutto bei Großunternehmen und 50 % brutto bei KMU nicht übersteigen. Artikel 4 Deutschland ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 2 genannte, unrechtmäßig gewährte Beihilfe von den Empfängern zurückzufordern. Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige und tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe den Empfängern zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents von Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet. Artikel 5 Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 19. Juni 2002 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 73 vom 17.3.1999, S. 10. (2) ABl. C 335 vom 10.12.1993, S. 7 - Beihilfesache N 408/93 - SG(93) D/19245 vom 26.11.1993. (3) ABl. C 364 vom 20.12.1994, S. 7 - Beihilfesache N 480/94 - SG(94) D/14255 vom 10.10.1994. (4) Beihilfesache NN 142/97 - SG(98) D/04313 vom 2.6.1998. (5) Urteil vom 5. Oktober 1994, Rs. C-47/91, Italien/Kommission, Slg. 1994, S. I-4635. (6) SG(98) D/11285. (7) A. a. O. (siehe Fußnote 1). (8) ABl. C 213 vom 19.8.1992, S. 8. (9) Laut Mitteilung vom 5. März 1999, worin Deutschland die in den Jahresberichten 1994 und 1996 genannte Zahl der Fälle korrigiert hat. (10) D. h. vor dem 8.4.1998, dem Datum der Genehmigung der Beihilferegelung in der geänderten Fassung. (11) Mehrere der im Rahmen der Beihilferegelung begünstigten Unternehmen sind derzeit Gegenstand einer Einzelfallprüfung durch die Kommission. (12) ABl. C 373 vom 29.12.1994 - Beihilfesache N 464/93 (für den Zeitraum 1994-1996). (13) Gemäß der Mitteilung der deutschen Behörden vom 26. September 2001 waren 2001 nur noch 27 Unternehmen aktiv, vier davon gelten als Unternehmen in Schwierigkeiten und 23 Unternehmen sind als gesund zu betrachten. (14) Dieses Unternehmen war zweimal Beihilfeempfänger im Rahmen der Regelung. (15) Dieses Unternehmen stand zunächst auf der Liste der Unternehmen in Schwierigkeiten. In seiner Mitteilung vom 26.9.2001 hat Deutschland diese Liste korrigiert und erklärt, Kahla sei als ein zur Zeit der Beihilfegewährung wirtschaftlich gesundes Unternehmen zu betrachten. Dieser Einzelfall ist derzeit Gegenstand eines Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag (C 62/2000), und die vorliegende Entscheidung gilt unbeschadet der diesbezüglichen Entscheidung der Kommission. (16) Vgl. Fußnote 15. (17) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (18) Urteile des Gerichtshofs vom 14. Oktober 1987 in der Rechtssache 248/84, Deutschland/Kommission, Slg. 1987, S. 4013, Rndnrn. 17f, vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-47/91, Italien/Kommission, Slg. 1994, S. I-4635, Rndnrn. 20f; vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, Slg. 1999, S. I-3671, Rndnr. 48; vom 19. Oktober 2000 in den verbundenen Rechtssachen C-15/98 und C-105/99, Italien und Sardegna Lines/Kommission, Slg. 2000, S. I-8855, Rndnr. 51. (19) Beihilfesache N 464/1993 - SG(94)D/1551 vom 4.2.1994 (ABl. C 373 vom 29.12.1994). (20) In jedem Fall würde auch die Anwendung der derzeit geltenden Vorschriften über Regionalbeihilfen nicht zu einer günstigeren Beurteilung der Beihilfeempfänger führen, als die Anwendung der in dieser Entscheidung enthaltenen Bestimmungen. (21) ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22. (22) ABl. C 212 vom 12.8.1988, S. 2. (23) ABl. C 31 vom 3.2.1979, S. 9. (24) Die Kommission hat diese Praxis geändert, als sie 1999 die Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2) annahm und nach Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag mit zweckdienlichen Maßnahmen versah. Seitdem ist jede Investitionshilfe zugunsten eines großen Unternehmens in Schwierigkeiten einzeln anzugeben. (25) Vgl. in diesem Sinne die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung, Seite 21 unten. Die Prüfung bezieht sich insbesondere auf die Festsetzung der für die Wiederherstellung der Lebensfähigkeit des Unternehmens erforderlichen Mindesthöhe der Beihilfe, wobei jede im Rahmen eines Umstrukturierungsprojekts gewährte Investitionshilfe als Teil der Beihilfe insgesamt zu berücksichtigen ist und die Beihilfe insgesamt das für die Wiederherstellung der Lebensfähigkeit erforderliche Minimum nicht überschreiten darf. (26) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 2. (27) Wovon die meisten inzwischen Konkurs angemeldet haben.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.