Europäische Union

2003/225/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Juni 2002 über das Programm des Landes Thüringen zugunsten von Investitionen für kleine und mittlere Unternehmen und seine Anwendung im Einzelfall (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2143) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32003D0225. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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en Unternehmen sind nach Auffassung der Kommission durch die genehmigte Regelung gedeckt, unter der Bedingung, dass die Summe der öffentlichen Beihilfen zur Förderung der fraglichen Investitionen eine Intensität von 35 % brutto bei Großunternehmen und bei Unternehmen mit unbekanntem Status (vgl. Randnummer 34), und von 50 % brutto in allen anderen Fällen nicht übersteigt. Beihilfen, die diese Bedingung nicht erfuellen, sind rechtswidrig. Beihilfen, die diese Bedingung erfuellen, brauchen dagegen nicht zusätzlich im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt untersucht zu werden. B. Vorliegen staatlicher Beihilfe (37) In der Frage, ob die 29 Zuschüsse an die laut Deutschland in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen und an gesunde Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich der Regelung fallen, staatliche Beihilfe darstellen, vertritt die Kommission folgende Auffassung: (38) Im vorliegenden Fall ist die Nichterfuellung einer in einer Beihilferegelung enthaltenen Bedingung Gegenstand der Analyse der Kommission. Die Analyse bezieht sich somit vielmehr auf die Frage der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt als auf die Frage, ob eine staatliche Beihilfe vorliegt oder nicht. (39) Die Beihilferegelung ist ein Instrument, mit dem der Mitgliedstaat Unternehmen, welche die in der Regelung festgelegten Bedingungen erfuellen, Vorteile bietet. Deutschland hat keine Vorteile ad hoc gewährt und hat bei der Kommission nicht jeden Fall einzeln angemeldet. Aus diesem Grunde ist die Kommission aufgrund der Art der Maßnahme selbst sowie aufgrund ihrer Befugnisse gemäß dem EG-Vertrag, der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(17) und der Rechtsprechung des Gerichtshofs(18) gehalten, eine allgemeine und abstrakte Analyse durchzuführen. Die Kommission prüft nicht einzeln, ob in jedem vom Anwendungsbereich der bestehenden Regelung ausgeschlossenen Fall eine staatliche Beihilfe vorliegt. (40) Deutschland hat die Beihilferegelung eingeführt und angewandt, um eine ganz bestimmte, klar definierte Wirkung zu erzielen. Alle Elemente, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob eine Beihilferegelung eine staatliche Beihilfe beinhaltet, sind in der Regelung enthalten. Darüber hinaus würde angesichts der besonderen Umstände des Falls eine Prüfung der Frage, ob die im Rahmen der Regelung gewährten Zuschüsse eine staatliche Beihilfe darstellen oder nicht, im Einzelfall wahrscheinlich nicht zu einem anderen Ergebnis führen, insbesondere nicht in Bezug auf gesunde Unternehmen oder Unternehmen in Schwierigkeiten. Wenn es sich um Unternehmen in Schwierigkeiten handelt, würden die Zuschüsse normalerweise als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag angesehen. Der Mitgliedstaat hat die ursprüngliche Regelung als eine staatliche Beihilfe angemeldet, und sie wurde von der Kommission als solche genehmigt. In der Folge hat der Mitgliedstaat seine Beihilfen außerhalb des Anwendungsgebiets der genehmigten Beihilferegelung gewährt. (41) Die Kommission ist der Auffassung, dass sie das Vorliegen von staatlicher Beihilfe in jedem dieser rechtswidrigen Fälle nur dann einzeln hätte feststellen müssen, wenn Deutschland darum ersucht hätte. Mit jedem Ersuchen hätten zumindest alle erforderlichen Informationen vorgelegt werden müssen, um der Kommission die Würdigung jedes Falles im Einzelnen zu ermöglichen, d. h. die Information hätte der Kommission normalerweise in Zusammenhang mit der vollständigen Anmeldung einer Einzelbeihilfe nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag vorgelegt werden müssen. Deutschland ist sich der Zweifel bewusst, die die Kommission in Bezug auf diese Fälle angemeldet hat. Wäre es der Auffassung gewesen, bestimmte Einzelfälle hätten unter Berücksichtigung ihrer Merkmale einzeln gewürdigt werden müssen, wäre es verpflichtet gewesen, die Kommission über alle Einzelheiten zu informieren und ihr jede für eine Einzelwürdigung erforderliche Information zur Verfügung zu stellen. (42) Die Beihilferegelung sieht Beihilfen zur Förderung produktiver Investitionen von im Land Thüringen tätigen Unternehmen vor. Die gewährten Beihilfen stammen aus Mitteln des Landes Thüringen. Da die Regelung eine Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der begünstigten Unternehmen unabhängig davon ermöglicht, ob diese gesund sind oder nicht, und da bestimmte dieser Maßnahmen den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen können, beinhaltet die Regelung staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und 61 Absatz 1 EWR-Abkommen. (43) Deutschland hat weder bei der Anordnung zur Auskunftserteilung im Sinne der Rechtssache "Italgrani", noch entsprechend dem Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag Informationen vorgelegt, denen zu entnehmen ist, ob manche der fraglichen Beihilfen nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen. C. Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt (44) Die Ausnahmen und Freistellungen für Maßnahmen, die unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen, ergeben sich aus Artikel 87 Absätze 2 bzw. 3 EG-Vertrag. Die Ausnahmebestimmungen nach Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag und insbesondere Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) finden jedoch keine Anwendung, da die Beihilferegelung der Förderung der Entwicklung von KMU im Land Thüringen dient und nicht dem Ausgleich von durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse verursachten Schäden oder dem Ausgleich der durch die Teilung Deutschlands verursachten wirtschaftlichen Nachteile. Im Übrigen macht Deutschland diese Ausnahmebestimmungen nicht geltend. Weiterhin ist die Kommission der Auffassung, dass die fragliche staatliche Beihilfe insofern nicht unter die in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) EG-Vertrag vorgesehene Freistellungsmöglichkeit fällt, als die Beihilfen nicht für die Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats bestimmt ist. Schließlich kann die Regelung auch nicht nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, da sie nicht der Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes dient. (45) Die Beihilferegelung richtet sich an Unternehmen mit Standort in einem Fördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag, mit Ausnahme von Unternehmen, die sog. sensiblen Wirtschaftsbereichen angehören. Für das fragliche Fördergebiet hat die Kommission 1994(19) die Hoechstintensität für Investitionshilfen von 35 % brutto für Großunternehmen und von 50 % brutto für KMU bestätigt (46) Sofern die Beihilfe für eine Erstinvestition gewährt wurde, ist sie auf der Grundlage der für Regionalbeihilfen geltenden Kriterien zu würdigen. War eine Beihilfe für die Rettung oder die Umstrukturierung eines Unternehmens in Schwierigkeiten bestimmt, wird ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt anhand der für Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten geltenden Vorschriften bewertet. (47) Die fragliche Beihilferegelung wurde in dem Zeitraum von 1994 bis 1996 angewandt. a) Übereinstimmung mit den Vorschriften über Regionalbeihilfen (48) Im Falle der Unternehmen Marit und Topogramm sowie in den anderen Fällen der Anwendung zugunsten von zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung gesunden Unternehmen, die nicht durch die genehmigte Regelung gedeckt sind, da die Summe der öffentlichen Beihilfen zugunsten der fraglichen Investitionen eine Intensität von 35 % brutto bei Großunternehmen und bei Unternehmen mit unbekanntem Status bzw. von 50 % in allen übrigen Fällen überschreitet, wird die Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt nach Maßgabe der zum Zeitpunkt der missbräuchlichen Anwendung der Regelung geltenden Vorschriften(20) beurteilt, entsprechend der Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln(21) Diese Beurteilung erfolgt auf der Grundlage der Informationen, die der Kommission zur Verfügung stehen. (49) Da es sich um Erstinvestitionsbeihilfen handelt, dienen als Bewertungsgrundlage die Mitteilung der Kommission über die Methode zur Anwendung von Artikel 92 Absätze 3a) und c) auf Regionalbeihilfen von 1988(22) in Verbindung mit Ziffer 18 des Anhangs zu der Mitteilung der Kommission über Regionalbeihilferegelungen (1979)(23). In dem genannten Anhang ist eine "Erstinvestition" definiert als Anlageinvestition im Zusammenhang mit der Gründung eines neuen Unternehmens, der Ausweitung eines bestehenden Unternehmens oder der Aufnahme einer Tätigkeit, die eine grundlegende Änderung des Produkts oder des Produktionsverfahrens eines bestehenden Unternehmens mit sich bringt (durch Rationalisierung, Diversifizierung oder Modernisierung). Eine Anlageinvestition in Form der Übernahme eines Unternehmens, das den Betrieb eingestellt hat oder ohne diese Übernahme eingestellt hätte, wird ebenfalls als Erstinvestition angesehen. (50) Für den fraglichen Zeitraum und unbeschadet der besonderen Vorschriften über Investitionsbeihilfen zugunsten von in sensiblen Wirtschaftsbereichen tätigen Unternehmen gilt eine Beihilferegelung zugunsten der Erstinvestition in einem Fördergebiet als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, wenn die in Randnummer 45 genannte Hoechstintensität (50 % für KMU und 35 % für Großunternehmen) nach der Regelung auch im Fall einer Kumulierung mit anderen Regionalbeihilfen nicht überschritten wird. In den in Randnummer 48 genannten rechtswidrigen Fällen ist diese Bedingung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt nicht erfuellt. In diesen Fällen ist die Kommission somit nicht in der Lage, anhand der ihr zur Verfügung stehenden Informationen festzustellen, ob die Beihilfen insgesamt als Regionalbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. (51) Wenn jedoch Deutschland über alle erforderlichen Informationen verfügt und die Hoechstintensität bzw. die Kumulierungsobergrenze dennoch überschritten wird, ist der überschüssige Teil der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. b) Übereinstimmung mit den Vorschriften über Umstrukturierungsbeihilfen (52) Bei der Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt in den 29 Fällen, in denen Deutschland nach eigenen Angaben Unternehmen in Schwierigkeiten gefördert hat, trägt die Kommission dem Umstand Rechnung, dass in keinem Einzelfall ein Umstrukturierungsplan vorgelegt wurde und dass aus den der Kommission zur Verfügung stehenden Informationen nicht hervorgeht, ob ein solcher Plan zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung existiert hat. (53) Deutschland hat in seinen Antworten auf die Anordnung zur Auskunftserteilung sowie auf den Beschluss zur Einleitung des Verfahrens bestätigt, dass die Regelung entgegen seiner früheren verbindlichen Zusage auf Unternehmen in Schwierigkeiten angewandt worden ist, von denen mehrere als Großunternehmen angesehen werden müssen. Aus diesem Grunde muss die Kommission prüfen, ob die fraglichen Investitionshilfen zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. (54) Nach der bis 1999 üblichen Praxis der Kommission konnten im Rahmen einer Regionalbeihilferegelung Regionalbeihilfen zur Förderung von Erstinvestitionen in Unternehmen in Schwierigkeiten ohne vorherige Anmeldung gewährt werden(24). Bedingung dafür war allerdings, dass diese Beihilfe bei der Beurteilung der Vereinbarkeit eines Beihilfevorhabens zugunsten der Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß den Durchführungsbestimmungen für Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(25) berücksichtigt wird. (55) Im vorliegenden Fall wurden die fraglichen Beihilfen zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten nicht im Rahmen einer genehmigten Regionalbeihilferegelung gewährt. Sie sind im Gegenteil ausdrücklich vom Anwendungsbereich der genehmigten Regelung ausgenommen, so dass die Kommission nicht nachprüfen musste, ob die fraglichen Investitionsbeihilfen als Teil der gesamten Umstrukturierungshilfe berücksichtigt werden können. Darüber hinaus ist die Kommission angesichts der großen Zahl der Fälle, in denen Unternehmen in Schwierigkeiten in rechtswidriger Anwendung der Regelung Beihilfe gewährt worden ist, der Auffassung, dass eine regionale Zielsetzung der fraglichen Beihilfen nicht festgestellt werden kann. (56) Gemäß den von Deutschland vorgelegten Informationen handelt es sich bei den nachstehenden Beihilfeempfängern um Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung in Schwierigkeiten waren: 1. Graf von Henneberg Porzellan GmbH, 2. WEIDA Leder GmbH, 3. ALPA GmbH Textilwerk Triebes, 4. KMP Kunststoff und Metallproduktion GmbH, Hohleborn, 5. Porzellanambiente Reichenbach GmbH, 6. Thüringer Kleiderwerk Alfred Platz GmbH, Gotha, 7. Bergwerksmaschinen Diellas GmbH, Diellas, 8. Franz Götz KG, Gotha, 9. Modedruck Gera GmbH, 10. Spezialverpackungen Polymen GmbH, Gera, 11. Forstbetriebsgemeinschaft Katzhütte GmbH, 12. Barbarossa Brauerei GmbH, Artern, 13. Zeuro Möbelwerk GmbH, Zeulenroda, 14. LMG Leichtmetallgiesserei GmbH, Gera, 15. Artluminare Leuchten GmbH, Stadlilm, 16. Radisch Textilbetriebs-GmbH, Neustadt/orta, 17. Creaplat GmbH, Schlotheim, 18. Thüringer Motorenwerke und Getriebetechnik GmbH, Nordhausen, 19. Hewitt Industriekeramik, Triplis, 20. UNI PUSH Motoren und Getriebetechnik GmbH, Pössneck, 21. Feuerverzinkerei Heldrungen GmbH, Heldrungen, 22. AWA Antriebstechnik GmbH, Weimar, 23. Kyffhäuser Maschinenfabrik Artem GmbH, Artem, 24. ALZI Metallveredelung GmbH, Wünschendorf, 25. Göltzsch-Mühle Spezialpapierfabrik Greiz, 26. TPM Pralinenmanufaktur GmbH, Issaroda, 27. MAT Maschinen- und Automatisierungstechnik GmbH, Großruderstedt, 28. STENTEX GmbH, Gera, 29. GD Gotha Druck und Verpackung GmbH & Co. KG. (57) Die Kommission ist der Auffassung, dass die Einzelbeihilfe zur Förderung von Investitionen in Unternehmen in Schwierigkeiten nur dann als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, wenn sie mit den Durchführungsbestimmungen für Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten im Einklang stehen. Nach Ziffer 101 Buchstabe b) der Leitlinien der Gemeinschaft für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (1999) prüft die Kommission alle Umstrukturierungsbeihilfen, die ohne ihre Genehmigung und somit in Widerspruch zu Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt wurden, "auf Grundlage der Leitlinien, die zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung galten", auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt hin. (58) Die geprüften Beihilfen wurden im Zeitraum 1994-1996 gewährt. Maßgeblich für die in Widerspruch zu Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährten Beihilfen sind somit die Leitlinien der Gemeinschaft für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten aus dem Jahre 1994(26) (im Folgenden "Leitlinien von 1994"). Die Kommission ist der Auffassung, dass die vorgenannten Leitlinien in dieser Hinsicht ihre zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung im Rahmen der Regelung gängige Praxis in Bezug auf Umstrukturierungshilfen transparent widerspiegelt. (59) Um zwischen einem Unternehmen in Schwierigkeiten und einem gesunden Unternehmen zu unterscheiden, hat die Kommission in Ziffer 2.1 der Leitlinien von 1994 den Begriff des "Unternehmens in Schwierigkeiten" wie folgt definiert: "ein Unternehmen, das nicht in der Lage ist, sich aus eigener Kraft oder mit Mitteln seiner Anteilseigner oder Gläubiger zu sanieren". Die typischen Symptome eines Unternehmens in Schwierigkeiten sind "sinkende Rentabilität oder zunehmende Verluste, sinkende Umsätze, wachsende Lagerbestände, Überkapazitäten, verminderter Cashflow, zunehmende Verschuldung und Zinsbelastung sowie der geringe Reinvermögenswert". Diese Definition bildet die Grundlage für die vorliegende Entscheidung der Kommission und bestätigt die bisherige Betrachtungsweise der Kommission. (60) In dieser Hinsicht stellt die Kommission fest, dass sich Deutschland bei der rückwirkenden Prüfung der begünstigten Unternehmen mit dem Ergebnis, dass 29 Unternehmen(27) zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung in Schwierigkeiten waren, im Wesentlichen auf die gleichen Indikatoren gestützt hat. Die Kommission stellt darüber hinaus fest, dass Deutschland, wenn es die Beihilferegelung in der von ihr genehmigten Form angewandt und darüber hinaus diese Prüfung rechtzeitig vorgenommen hätte, diese Fälle einzeln bei der Kommission hätte anmelden müssen. (61) Insofern die Beihilferegelung zu Zwecken der Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten eingesetzt worden ist, hätte sie, um mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu sein, Modalitäten gemäß den oben genannten Leitlinien enthalten müssen. Im Fall einer Rettungsbeihilfe hätte die Hilfe im vorliegenden Fall, um als vereinbar angesehen zu werden, die Form eines Darlehens zu Marktbedingungen oder einer Bürgschaft zu dem Zweck haben müssen, dem Unternehmen den Fortbestand auf dem Markt für den zur Erstellung eines Umstrukturierungsplans nötigen begrenzten Zeitraum zu ermöglichen. Es wird jedoch festgestellt, dass diese Bedingung nicht erfuellt worden ist, da die Beihilfe in Form von Zuschüssen erfolgt ist. Im Fall einer Umstrukturierungsbeihilfe hätte die Regelung einen realistischen, kohärenten und weitreichend angelegten Umstrukturierungsplan vorsehen müssen mit dem Ziel der langfristigen Wiederherstellung der Lebensfähigkeit des Unternehmens, unter Berücksichtigung der Umstände, die das Unternehmen in Schwierigkeiten gebracht haben sowie der Situation und der voraussichtlichen Entwicklung des Marktes in dem betroffenen Sektor. Darüber hinaus hätte die Regelung gemäß den Leitlinien von 1994 Maßnahmen zur Vermeidung von unzulässigen Wettbewerbsverzerrungen vorsehen und sich vergewissern müssen, dass Höhe und Intensität der Beihilfe den Kosten und den Vorteilen der Umstrukturierung angemessen sind. (62) Die Kommission stellt fest, dass die Beihilferegelung keine entsprechende Bestimmung enthält und dass Deutschland keine Informationen über die Sonderfälle der Einzelzuschüsse vorgelegt hat, die es der Kommission erlauben festzustellen, ob die verschiedenen Bedingungen erfuellt wurden. (63) Die Beihilferegelung sieht lediglich die vorherige Vorlage eines "kohärenten, langfristig angelegten Unternehmenskonzepts" vor, ohne jedoch eine Analyse der Umstände zu verlangen, die zum Niedergang des Unternehmens geführt haben, noch realistische Annahmen, welche die langfristige Wiederherstellung der Lebensfähigkeit des Unternehmens ermöglichen. Tatsächlich hat Deutschland zugegeben, es habe noch nicht einmal eine Prüfung durchgeführt, um sich zu vergewissern, ob die begünstigten Unternehmen zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung wirklich mit einer Wiederherstellung ihrer Lebensfähigkeit für einen angemessenen Zeitraum rechnen konnten. (64) In Ermangelung von Bestimmungen wie der Verpflichtung zur Einzelanmeldung von Beihilfen zugunsten von Großunternehmen in Schwierigkeiten, und insbesondere der Begrenzung der Höhe der gewährten Beihilfe auf das zum Erreichen dieses Ziels notwendige Maß, sowie in Ermangelung der erforderlichen Informationen über die Sonderfälle, werden die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen zur Rettung oder Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten geltenden Vorschriften bei den hier geprüften Beihilfen nicht eingehalten. Angesichts des Umstandes schließlich, dass die Mehrheit der begünstigten Unternehmen, welche Deutschland rückwirkend als Unternehmen in Schwierigkeiten anerkannt hat, inzwischen Konkurs angemeldet hat, konnte das "kohärente, langfristig angelegte Unternehmenskonzept" nicht, wie in den Leitlinien von 1994 verlangt, vollständig umgesetzt werden. (65) Die Kommission erinnert daran, dass sie Deutschland aufgefordert hatte, ihr alle für die Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt und aller aufgrund der Beihilferegelung gewährten Einzelbeihilfen sachdienlichen Unterlagen, Angaben und Daten zu übermitteln. Außerdem wies sie darauf hin, dass sie diese Beihilfen in Ermangelung der für die Beurteilung ihrer Vereinbarkeit erforderlichen Informationen als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ansehen wird. Aus diesem Grund ist die Kommission der Auffassung, dass diese Einzelbeihilfen in den Fällen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, in denen die Beihilferegelung die Gewährung von Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmens in Schwierigkeiten zuließ. 6. SCHLUSSFOLGERUNGEN (66) Mit Ausnahme der Fälle Marit und Topogramm sind die Beihilfen zugunsten von zum Zeitpunkt ihrer Gewährung gesunden Unternehmen durch die bestehende Beihilferegelung gedeckt, unter der Bedingung dass die Summe der zur Förderung der fraglichen Investitionen gewährten öffentlichen Beihilfen eine Intensität von 35 % bei Großunternehmen und bei Unternehmen mit unbekanntem Status (vgl. Randnummer 34) bzw. von 50 % in allen übrigen Fällen nicht übersteigt. Wenn diese Bedingung erfuellt ist, erübrigt sich eine weitere Prüfung im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt. Die übrigen Einzelfälle der Anwendung der Beihilferegelung, einschließlich der 29 Beihilfen zugunsten von Unternehmen, die sich zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung in Schwierigkeiten befanden, sind nicht durch die genehmigte Regelung gedeckt. (67) Die in Zusammenhang mit der missbräuchlichen Anwendung des Programms des Landes Thüringen zugunsten von Investitionen für kleine und mittlere Unternehmen im Zeitraum von 1994 bis 1996 gewährten Beihilfen stellen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. (68) Die missbräuchliche Anwendung der Beihilferegelung im Zeitraum 1994-1996 und die sich daraus ergebenden Einzelfälle ihrer Anwendung sind rechtswidrig. (69) Die Fälle der rechtswidrigen Anwendung zugunsten von gesunden Unternehmen und die missbräuchliche Anwendung der Regelung zugunsten gesunder Unternehmen sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. (70) Für den Fall, dass die missbräuchliche Anwendung der Regelung die Gewährung von Rettungsbeihilfen zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten ermöglicht hat, sind alle entsprechenden Einzelbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. (71) Insofern als die missbräuchliche Anwendung der Regelung die Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten unter Missachtung der einschlägigen Kriterien - d. h. der Verpflichtung zur Einzelanmeldung, der Vermeidung von unzulässigen Wettbewerbsverzerrungen sowie der Begrenzung auf das strikte Minimum - ermöglicht hat, sind alle entsprechenden Einzelbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. (72) Gemäß der ständigen Praxis der Kommission ist jede unrechtmäßig gewährte Beihilfe, die als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar angesehen wird, gemäß Artikel 87 EG-Vertrag vom Empfänger zurückzufordern. Diese Praxis wurde durch Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates bestätigt, wonach der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen hat, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern, worüber er die Kommission informieren muss. (73) Die vorliegende Entscheidung betrifft die Beihilferegelung in ihrer missbräuchlichen Anwendung sowie alle fraglichen Einzelbeihilfen und ist unverzüglich auszuführen, einschließlich der Rückforderung jeder angegebenen Einzelbeihilfe, unabhängig davon, ob sie im Rahmen der Regelung gewährt wurde oder nicht. (74) Die Kommission weist auch darauf hin, dass die vorliegende Entscheidung unbeschadet der Entscheidungen gilt, die sie in Hinblick auf Einzelfälle der Anwendung getroffen hat oder noch treffen wird, welche Gegenstand eines Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag sind

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.