Europäische Union

2003/225/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Juni 2002 über das Programm des Landes Thüringen zugunsten von Investitionen für kleine und mittlere Unternehmen und seine Anwendung im Einzelfall (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2143) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 32003D0225 2003/225/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Juni 2002 über das Programm des Landes Thüringen zugunsten von Investitionen für kleine und mittlere Unternehmen und seine Anwendung im Einzelfall (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2143) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 091 vom 08/04/2003 S. 0001 - 0012 Entscheidung der Kommission vom 19. Juni 2002 über das Programm des Landes Thüringen zugunsten von Investitionen für kleine und mittlere Unternehmen und seine Anwendung im Einzelfall (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2143) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/225/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln(1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. DAS VERFAHREN (1) Mit Entscheidung vom 27. Oktober 1993 hat die Kommission das Programm des Landes Thüringen zugunsten von Investitionen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU-Investitionsprogramm des Landes Thüringen) (im Folgenden "die Regelung")(2) genehmigt. 1994 wurde eine geänderte Fassung angemeldet und am 7. Oktober 1994 von der Kommission genehmigt(3). (2) Die notifizierte Regelung für den Zeitraum 1994-1996 sah Beihilfen für produktive Investitionen vor. Beihilfen zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten hatte Deutschland in seiner Mitteilung vom 26. August, registriert am 30. August 1993, ausdrücklich ausgeschlossen. Der Ausschluss ist in der Entscheidung der Kommission ausdrücklich erwähnt worden, und die Genehmigung der Regelung durch die Kommission war auf solche Unternehmen beschränkt, die sich nicht in Schwierigkeiten befanden. (3) Mit Entscheidung vom 8. April 1998 hat die Kommission die Verlängerung der Beihilferegelung für den Zeitraum 1997-2001 unter geänderten Bedingungen genehmigt(4). Gleichzeitig hat die Kommission jedoch Zweifel an der Vereinbarkeit der Anwendungspraxis mit der angemeldeten und von der Kommission genehmigten Fassung geäußert. Diese Zweifel stützten sich auf Angaben Deutschlands in den Jahresberichten 1994 und 1995 sowie auf die Angaben über die Jahre 1995 und 1996. Aufgrund dieser Angaben konnte die Kommission die Gewährung von Beihilfen für die Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten nicht ausschließen. (4) Aus diesem Grunde hatte die Kommission Deutschland aufgefordert (Anordnung zur Auskunftserteilung im Sinne des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache "Italgrani"(5), ihr sämtliche Informationen vorzulegen, anhand derer sie feststellen kann, ob die Beihilfen in Übereinstimmung mit der genehmigten Beihilferegelung gewährt worden sind, einschließlich der Fälle, in denen Beihilfen für Unternehmen gewährt worden sind, die zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung als Unternehmen in Schwierigkeiten hätten angesehen werden müssen sowie die Bedingungen, unter denen diese Beihilfen gewährt wurden. (5) In seiner Stellungnahme vom 7. August 1998 hat Deutschland bestätigt, dass die Gewährung von Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen nach der genehmigten Beihilferegelung nicht möglich gewesen sei. Deutschland hat jedoch ebenfalls angegeben, bei der Gewährung von Beihilfen sei von Amts wegen nicht geprüft worden, ob das begünstigte Unternehmen wirtschaftlich gesund war. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass in diesem Schreiben weder Angaben über die betroffenen Einzelfälle noch über die Gewährungsmodalitäten vorgelegt worden sind, wie in der Anordnung zur Auskunftserteilung gefordert. (6) Aus diesem Grunde konnte die Kommission nicht feststellen, ob die Beihilferegelung in Übereinstimmung mit der angemeldeten und genehmigten Fassung angewandt worden ist. (7) Mit Schreiben vom 4. Dezember 1998(6) hat die Kommission Deutschland von ihrem Beschluss unterrichtet, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten, um die Anwendung der Beihilferegelung in der Vergangenheit und alle Fälle ihrer Anwendung zu prüfen. In dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens stellt die Kommission fest, dass Deutschland die in der Aufforderung zur Äußerung verlangten Informationen über die betroffenen Einzelfälle nicht vorgelegt hat, und dass die Beihilferegelung missbräuchlich angewandt worden ist. Gestützt auf das vorgenannte Urteil des Gerichtshofs hat die Kommission daher beschlossen, die Vereinbarkeit der bisherigen Anwendungspraxis mit dem EG-Vertrag wie im Falle einer neuen Beihilfe direkt zu beurteilen. In diesem Zusammenhang hat die Kommission Deutschland im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag zur Stellungnahme und zur Vorlage aller für die Beurteilung der Beihilfe und ihrer Anwendung im Einzelfall sachdienlichen Angaben aufgefordert. (8) Mit demselben Schreiben hat die Kommission Deutschland aufgefordert, ihr innerhalb eines Monats alle zur Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilferegelung und ihrer Anwendung im Einzelfall sachdienlichen Unterlagen, Angaben und Daten zu übermitteln. Sie hat die Angaben, die ihr ganz besonders mitzuteilen waren, einzeln aufgeführt. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass sie, wenn sie diese Informationen nicht erhalten sollte, eine Entscheidung auf der Grundlage der ihr vorliegenden Elemente erlassen wird, und dass sie jede im Rahmen der Beihilferegelung gewährte Einzelbeihilfe, in Ermangelung der für die Beurteilung ihrer Vereinbarkeit erforderlichen Informationen, für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ansehen wird. (9) Mit demselben Schreiben hat die Kommission Deutschland gebeten, den Beihilfeempfängern unmittelbar eine Kopie dieses Schreibens zuzuleiten. (10) Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(7) veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten zur Stellungnahme zu den betreffenden Maßnahmen aufgefordert. Bei der Kommission ist keine Stellungnahme der Beteiligten eingegangen. (11) Mit Schreiben vom 5. März, registriert am 8. März 1999, und vom 6. Mai 1999, registriert am 10. Mai, hat sich Deutschland zu dem oben genannten Verfahren geäußert. Mit Schreiben vom 26. September, registriert am 29. September 2001, hat Deutschland nach Aufforderung der Kommission bestimmte ergänzende Informationen über die Anzahl der durch die Beihilferegelung begünstigten Unternehmen vorgelegt, die im Jahr 2001 noch bestanden. 2. BESCHREIBUNG DER BEIHILFE (12) Die Beihilferegelung zielt ab auf die Förderung der Modernisierung und der Entwicklung bestehender KMU, die sich durch den Übergang zur Marktwirtschaft wirtschaftlichen Schwierigkeiten gegenüber sehen sowie auf die Förderung neuer KMU im verarbeitenden Gewerbe. In diesem Sinne förderfähig (Randnummer 11 der ursprünglichen Anmeldung vom 1. Juli 1993) sind produktive Investitionen (außer Grundstückserwerb) und Investitionen im Rahmen eines Umstrukturierungsprogramms. In seiner Mitteilung vom 26. August 1993 hat Deutschland erläutert, der vorgenannte Begriff der Umstrukturierung sei nicht als Maßnahme zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten zu verstehen, sondern ziele auf Investitionen in wirtschaftlich gesunde Unternehmen ab, zwecks Gründung einer neuen Niederlassung, Erweiterung oder Modernisierung einer bestehenden Niederlassung bzw. in Hinblick auf die Einführung eines neuen Produktionsverfahrens. (13) Für dieses Beihilfeprogramm waren ursprünglich 24 Mio. EUR veranschlagt, die später auf 42 Mio. EUR aufgestockt wurden. Die Erstinvestitionsbeihilfe wird in Form einer Subvention gewährt und ist auf 2,5 Mio. EUR je Projekt beschränkt, unter Berücksichtigung der für das Land Thüringen geltenden regionalen Hoechstgrenze. Die Hoechstgrenze liegt für große Unternehmen bei 35 %, zuzüglich eines Bonus in Höhe von 15 % in Fördergebieten nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag für KMU im Sinne der Definition des zum Zeitpunkt der Genehmigung der Beihilferegelung durch die Kommission gültigen Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (1992)(8). (14) Im Rahmen der Beihilferegelung sind insgesamt 62 Beihilfen an 61 Unternehmen gewährt worden(9). (15) Die Regelung macht die Gewährung einer Beihilfe von der Vorlage eines langfristig angelegten Unternehmenskonzepts abhängig. 3. GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS (16) Die Gründe, die die Kommission zur förmlichen Prüfung der bisherigen Anwendung der Beihilferegelung(10) sowie aller Einzelanwendungsfälle nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag bewogen haben, stützen sich insbesondere auf die Feststellung, dass Deutschland entgegen den Angaben seiner Behörden Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt hat. Insofern die Beihilferegelung missbräuchlich zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten angewandt wurde, sind ihre Modalitäten aus folgenden Gründen nicht mit der Politik der Kommission in Bezug auf Beihilfen zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten vereinbar: - Die fragliche Beihilferegelung sieht nicht die Verpflichtung zur Einzelanmeldung der Beihilfen zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten oder von in den sog. sensiblen Wirtschaftszweigen tätigen Unternehmen vor; - sie macht die Gewährung einer Beihilfe nicht von der Vorlage und der Umsetzung eines Umstrukturierungsplans abhängig, der die Wiederherstellung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit des Unternehmens in einem angemessenen Zeitraum gewährleistet, und - sie beschränkt die gewährte Beihilfe nicht auf die für die Umsetzung dieses Ziels erforderliche Höhe. In ihrem Schreiben, worin sie Deutschland über die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag informiert hat, hat die Kommission die Bundesrepublik auch aufgefordert, ihr mitzuteilen, in welchen Fällen Beihilfen im Rahmen der Regelung zugunsten von Unternehmen gewährt wurden, die zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung als gesund anzusehen waren, oder zugunsten von Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung als in Schwierigkeiten anzusehen waren. Die gewünschten Informationen bezogen sich insbesondere auf Angaben über die Unternehmensgröße, den Umfang der Beihilfe (Höhe und Intensität der Beihilfe gegenüber den geplanten Investitionen) sowie über die Summe der öffentlichen Beihilfen, die dem Unternehmen in den letzten drei Jahren vor Gewährung der zu prüfenden Beihilfe gewährt worden waren, und über die finanzielle Situation des Unternehmens zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung. In ihrem oben genannten Schreiben hat die Kommission Deutschland außerdem darauf hingewiesen, dass sie über die gesamte Beihilferegelung und alle Einzelfälle ihrer Anwendung entscheiden werde, unabhängig davon, ob die Beihilfe einem Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt wurde oder nicht. 4. BEMERKUNGEN DEUTSCHLANDS (17) Mit Schreiben vom 5. März 1999 hat Deutschland zwei Tabellen vorgelegt, wonach zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung 30 Unternehmen als Unternehmen in Schwierigkeiten und 31 Unternehmen als gesunde Unternehmen angesehen werden konnten(11). Da einem der gesunden Unternehmen zweimal Beihilfe gewährt wurde, erhöht sich die Zahl der Beihilfegewährungen zugunsten gesunder Unternehmen somit auf 32. Diese Beurteilung ist Ergebnis einer Prüfung der Situation der Unternehmen zum Zeitpunkt der Genehmigung der Beihilfe durch die deutschen Behörden. Mit Schreiben vom 26. September 2001 hat Deutschland die vorgenannten Tabellen korrigiert und erklärt, eines der zuvor als in Schwierigkeiten angesehenen Unternehmen müsse als gesundes Unternehmen angesehen werden. Daraus ergibt sich, dass in insgesamt 29 Fällen Beihilfe zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt wurde, gegenüber 33 Fällen der Beihilfegewährung zugunsten 32 gesunder Unternehmen. (18) Die Überprüfung der Einzelanwendungsfälle durch Deutschland erfolgte dort, wo die begünstigten Unternehmen noch aktiv sind, auf der Grundlage eines Fragebogens über die Anzahl der Beschäftigten, die Bilanzsumme, die Eigenkapitalrentabilität, das Jahresdefizit, den Umsatz, die Fremdkapitalquote, den Cash-flow und die Auslastung der Kapazitäten. Die mit Schreiben Deutschlands vom 6. Mai 1999 vorgelegten Angaben decken entweder die letzten drei Jahre vor der Beihilfegewährung oder, im Falle der Unternehmensgründung, das Jahr nach der Beihilfegewährung ab. (19) Laut dem Schreiben vom 5. März 1999 war Deutschland jedoch in bestimmten Fällen weder in der Lage, Angaben über die Intensität der gewährten Beihilfe, die Beschäftigtenzahl, die Bilanzsumme oder den Umsatz zu machen, noch Daten über mögliche öffentliche Beihilfen aus sonstigen öffentlichen Mitteln vorzulegen. Diese Angaben fehlen sowohl in Bezug auf die als gesund angesehenen Unternehmen (Liste II) als auch auf die als in Schwierigkeiten angesehenen Unternehmen (Liste I). Bei bestimmten in der Liste aufgeführten Unternehmen fehlen diese Angaben mit der Begründung, es habe sich um damals neue Unternehmen gehandelt. Darüber hinaus hat Deutschland keine weiteren Erklärungen dazu abgegeben, warum es nicht in der Lage ist, die von der Kommission angeforderten Informationen zu liefern. (20) Deutschland hat kein sonstiges Argument bezüglich der Anwendung der Beihilferegelung vorgebracht. (21) In seinem Schreiben vom 26. September 2001 hat Deutschland der Kommission mitgeteilt, von den 32 als gesund angesehenen Unternehmen seien 23 noch immer auf dem Markt aktiv. Die Informationen über die Unternehmen in Schwierigkeiten zeigen, dass von den 29 begünstigten Unternehmen nur noch vier auf dem Markt aktiv sind. 5. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE A. Rechtmäßigkeit der Beihilfe (22) In ihren Entscheidungen vom 27. Oktober 1993 und vom 7. Oktober 1994 hat die Kommission die Beihilferegelung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag aus folgenden Gründen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen: das Land Thüringen ist als förderfähiges Gebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag(12) anerkannt; die in der Regelung vorgesehene Beihilfeintensität ist angesichts der wirtschaftlichen Schwierigkeiten in der Region sowie der Notwendigkeit einer Förderung der Entwicklung und der Schaffung von Arbeitsplätzen insbesondere in KMU akzeptabel; zuletzt sind nur Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes mit guten Aussichten auf Fortbestand förderfähig. (23) Schließlich hatte sich die Kommission ausdrücklich vergewissert, dass die Beihilferegelung nicht auf Unternehmen in Schwierigkeiten angewandt wird. (24) Entgegen der Bestätigung Deutschlands in dem Schreiben vom 26. August 1993 wurden diese Beihilfen jedoch in dem Zeitraum von 1994 bis 1996 Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt, von denen 86 % inzwischen Konkurs angemeldet haben, was Deutschland in seinen Stellungnahmen vom 5. März 1999, vom 8. Mai 1999 und vom 26. September 2001(13) im Rahmen des Verfahrens im Übrigen auch bestätigt hat. Deutschland hat darüber hinaus zugegeben, dass es diese Unternehmen, nach einer rückwirkenden Prüfung der wirtschaftlichen Situation der Unternehmen zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung sowie ihrer Zukunftsperspektiven, als Unternehmen in Schwierigkeiten hätte einstufen müssen. Die Kommission stellt fest, dass diese Prüfung eine Beurteilung der Rentabilität, des Umsatzes, der Überkapazität, des Cash-flow, der Verschuldung und des Reinvermögenswertes beinhaltet hat. Sie stellt somit fest, dass Deutschland seine Prüfung auf die in den Leitlinien für die Beurteilung staatlicher Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (1994) festgelegten Kriterien gestützt hat. Aus diesen Daten ergibt sich darüber hinaus, dass Deutschland auch Beihilfen zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt hat, die als große Unternehmen im Sinne der Definition der Kommission aus dem Jahre 1992 anzusehen sind. (25) Bei der Anmeldung der Beihilferegelung in der ursprünglichen und in der geänderten Fassung von 1994 hatte sich Deutschland ursprünglich an seine Verpflichtungen nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gehalten. Durch die missbräuchliche, nicht durch die Genehmigungen von 1993 und 1994 gedeckte, Anwendung der Beihilferegelung hat Deutschland jedoch faktisch eine Reihe nicht angemeldeter und somit rechtswidriger Einzelfälle geschaffen. (26) Die Kommission bedauert insbesondere, dass sich Deutschland nicht an seine ausdrückliche Erklärung gegenüber ihr gehalten hat, die Beihilferegelung nicht auf Unternehmen in Schwierigkeiten anzuwenden. Diese Beihilfen sind nicht durch die Genehmigungen der Kommission gedeckt und somit als rechtswidrig anzusehen. (27) Darüber hinaus gibt Deutschland an, in bestimmten Fällen nicht über die erforderlichen Informationen verfügt zu haben, um bei der Gewährung der Beihilfe die Einhaltung der regionalen Hoechstgrenze und der Kumulierungsregeln sowie die korrekte Anwendung des KMU-Bonus sicherzustellen. Die Kommission stellt somit fest, dass Deutschland die korrekte Anwendung der Beihilferegelung zugunsten gesunder Unternehmen nicht beweisen kann. Es obliegt jedoch den Mitgliedstaaten, die Einhaltung der Bedingungen für die Genehmigung einer Beihilferegelung zu gewährleisten und erforderlichenfalls den Nachweis hierfür zu erbringen. Mangels vollständiger Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass auch diese Beihilfen nicht durch die Genehmigungen der Kommission gedeckt und demnach als rechtswidrig anzusehen sind. (28) Erste Aufgabe der Kommission war es festzustellen, welche Beihilfen außerhalb des Rahmens der Regelung gewährt worden sind. Zu diesem Zweck ist eine Anordnung im Sinne des Italgrani-Urteils des Gerichtshofs ergangen. Gestützt auf ihr zur Verfügung stehende Informationen, hat die Kommission dann entschieden, dass eine unbestimmte Zahl einzelner Beihilfen nicht gemäß den Bestimmungen der Regelung gewährt wurde, woraufhin sie das Verfahren in Bezug auf diese Einzelfälle eingeleitet hat. Da unter Berücksichtigung der verfügbaren Informationen bei allen Einzelfällen der Beihilfe zumindest die Möglichkeit zu bestehen scheint, dass sie nicht gemäß den Bestimmungen der Regelung gewährt wurden, und in Ermangelung einer endgültigen Liste der angeblich in Übereinstimmung mit der Regelung gewährten einzelnen Beihilfen, hat die Kommission gleichzeitig auch das Verfahren gegen die missbräuchlich angewandte Beihilferegelung als Ganzes eingeleitet. Absicht der Kommission war es, eine allgemeine und abstrakte Prüfung der missbräuchlich angewandten Beihilferegelung als Ganzes durchzuführen und auf dieser Grundlage direkt ihre Vereinbarkeit mit dem EG-Vertrag festzustellen. (29) Im Verlauf des Verfahrens hat Deutschland der Kommission eine Liste mit 62 Beihilfen vorgelegt, die angeblich in Übereinstimmung mit der Regelung 61 Unternehmen gewährt wurden. Deutschland hat die Fälle angegeben, in denen die Beihilfe seiner Auffassung nach zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt wurde (29), womit es zugegeben hat, dass sie nicht durch die Beihilferegelung gedeckt waren. Deutschland hat darüber hinaus die Fälle angegeben, in denen die Beihilfe seiner Auffassung nach zugunsten von gesunden Unternehmen gewährt wurde (33 Beihilfen für 32 Unternehmen), und es hat einige, wenn auch unvollständige, Informationen über diese 33 Fälle vorgelegt. (30) Diese Information hätte in Beantwortung der Anordnung zur Auskunftserteilung vorgelegt werden sollen. Ihre Vorlage nach Einleitung des Verfahrens ist somit verspätet erfolgt. Unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falles, hat die Kommission jedoch trotz der Einleitung des Verfahrens beschlossen zu prüfen, ob jeder einzelne der 33 von Deutschland angegebenen Fälle tatsächlich durch die Beihilferegelung gedeckt war oder nicht. (31) Gemäß den Angaben Deutschlands handelte es sich in den 33 betroffenen Beihilfefällen bei den 32 begünstigten Unternehmen um die folgenden, zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung angeblich gesunden Unternehmen: 1. FEFA Fenster & Fassaden Produktions GmbH, Zeulenroda, 2. Thüringer Dämmstoffwerke GmbH, Bad Berka, 3. Marit GmbH, Vertriebsgesellschaft für Gärtnerei- und Floristik-Artikel, Bad Salzungen, 4. Schlacht- und Verarbeitungs GmbH, Jena, 5. Topogramm Gesellschaft für Erderkundung und Rauminformation mbH, Altenburg, 6. Konstruktion-Holz-Werk Saubert KHW GmbH & Co. KG, Serba-Trotz, 7. WEMAG Werkzeuge Maschinen Kunststofftechnik GmbH, Nordhausen, 8. Wilhelm Steinberg Pianofortefabrik GmbH, Eisenberg, 9. Möbelwerkstätten R. Nützel, Zeulenroda, 10. SAPA Leichtmetallguss Sömmerda GmbH, Sömmerda, 11. WEGRA-Anlagenbau GmbH, Westenfeld, 12. Metallwerk Langensalza GmbH, Bad Langensalza, 13. York Travelware GmbH, Kindelbrück, 14. Rhönmetall GmbH, Dermbach, 15. NTI New Technology Instruments GmbH, Kahla, 16. Stahl- und Anlagebau Grüssing GmbH, Kambachsmühle(14), 17. Metallgestaltung Hans Reiche, Gotha, 18. Schlossbrauerei Schwarzbach GmbH, 19. GEFO Folienbetrieb GmbH, Gera, 20. Bike Systems GmbH & Co Thüringer Radwerk KG, Nordhausen, 21. Metzgerei Holger Bennewitz, 22. Meder Reed GmbH, Fux, Hof, Werlich GbR, Großbreitenbach, 23. Fein-Elast Umspinnwerk GmbH, Zeulenroda, 24. Bäckerei und Konditorei Bretschneider, 25. Sägewerk Crawinkel GmbH, 26. Wiegand GbR, 27. Hausgeräte Altenburg GmbH, 28. Analytik Jena GmbH, 29. Oplibell Produktions GmbH, 30. Apparate- und Industrieanlagenbau Grüssing GmbH, 31. Kunststoffverarbeitung Tiefenort GmbH, 32. Kahla/Thüringen Porzellan GmbH, Kahla(15). (32) In den nachstehenden Fällen gibt Deutschland an, es sei nicht in der Lage gewesen, die Umstände der Beihilfegewährung zu überprüfen, entweder weil sich das Unternehmen in Liquidation befindet oder weil das Unternehmen nicht mehr aktiv ist oder keine Informationen zur Verfügung stehen. In diesen Fällen kann die Kommission auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen nicht beurteilen, ob die Beihilfe durch die Regelung gedeckt ist. (33) Deutschland ist insbesondere nicht in der Lage, für die Kategorie der gesunden Unternehmen Angaben über die Intensität der den beiden nachstehenden Unternehmen gewährten Beihilfe zu machen, da diese Information nicht in den Unterlagen über die Gewährung der Beihilfe enthalten ist: - Marit GmbH, Vertriebsgesellschaft für Gärtnerei- und Floristik-Artikel, Bad Salzungen, - Topogramm Gesellschaft für Erderkundung und Rauminformation mbH, Altenburg. Deutschland verfügt demnach in diesen beiden Fällen nicht über die erforderlichen Informationen, um angeben zu können, ob die in der Regelung festgelegte Beihilfeintensität beachtet wurde. Aus diesem Grunde ist die Kommission nicht in der Lage festzustellen, ob die fraglichen Beihilfen durch die Regelung gedeckt sind. (34) Bei den drei folgenden Unternehmen kann Deutschland ebenfalls nicht angeben, ob es sich um KMU handelt, da diese Information nicht in den Unterlagen über die Beihilfegewährung enthalten ist: - Marit GmbH, Vertriebsgesellschaft für Gärtnerei- und Floristik-Artikel, Bad Salzungen, - Topogramm Gesellschaft für Erderkundung und Rauminformation mbH, Altenburg, - Kahla Porzellan GmbH, Kahla. (35) Deutschland hat für keinen Beihilfefall Informationen darüber geliefert, ob für die durch das Programm des Landes Thüringen geförderten Investitionen auch Beihilfen im Rahmen eines anderen Investitionshilfeprogramms gewährt wurden, z. B. im Rahmen der Investitionszulageregelung. Allerdings hat die Kommission diese Information bei Einleitung des Verfahrens auch nicht ausdrücklich verlangt. (36) Zusammenfassend stellt die Kommission fest, dass die Anwendung der Regelung zugunsten der Unternehmen Marit, Topogramm und Kahla(16) rechtswidrig war. Die übrigen Fälle der Anwendung zugunsten von zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung gesund

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.