Europäische Union

2006/945/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. September 2005 über die missbräuchliche Anwendung der Beihilfe N 192/1997 durch Italien — Autonome Provinz Bozen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2723) Text von Bedeutung für den EWR.

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Quellenkennung: 32006D0945. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nsbeihilfen merkt die Kommission an, dass die neuen Anwendungskriterien Großunternehmen, außer nach der „De-minimis“-Regelung, ausdrücklich ausschließen. (113) Bei den Investitionsbeihilfen zugunsten der KMU ist daran zu erinnern, dass die in den neuen Kriterien vorgesehene Definition der beihilfefähigen Investitionen die Voraussetzungen der Verordnung 70/2001 (24) erfüllt und dass sowohl Ersatzinvestitionen als auch Erhaltungsaufwendungen ausdrücklich ausgeschlossen sind. (114) Die Kommission merkt weiterhin an, dass der Grundsatz der Niederlassungsfreiheit nunmehr auch formal eingehalten wird, während dies zuvor nur de facto der Fall war, wie aus der während des Verfahrens hierzu übermittelten Liste hervorgeht (siehe Punkt 70 dieser Entscheidung), da eine Betriebsstätte im Gebiet der Provinz Bozen ausreicht, um Zugang zu den fraglichen Beihilfen zu erhalten. (115) Der Grundsatz der Notwendigkeit der Beihilfen ist gewahrt, da die Antragstellung nunmehr vor Beginn der Durchführungsarbeiten des geförderten Vorhabens erfolgen muss. (116) Auf Kleinstunternehmen findet Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag keine Anwendung, soweit es sich nur um im Nahbereich tätige Unternehmen handelt, da diese angesichts ihrer Merkmale, Größe und Lage keine Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel haben können und Unternehmen anderer Mitgliedstaaten kein Interesse an einem Zugang zu ihrem Markt haben. Bei diesen Unternehmen mit maximal zwei Beschäftigten handelt es sich im vorliegenden Fall um genau bestimmte Handwerkstätigkeiten (vor allem vom Aussterben bedrohte typische Traditionsberufe wie Feinschleifer, Binder, Wollkämmer und - spinner, Kerzengießer und Wachszieher, Korbflechter, Hufschmied usw.) und Handelsaktivitäten (insbesondere Verkauf von Erzeugnissen für den täglichen Bedarf im Einzelhandel — vor allem Lebensmittel — in Gemeinden mit maximal eintausend Einwohnern außerhalb von Handelszentren und auf jeden Fall außerhalb von Tourismusgebieten), die sowohl für das Handwerk als auch für den Handel in den neuen Kriterien für die Anwendung der Regelung ausdrücklich aufgeführt sind. (117) Mit Blick auf die Umweltschutzbeihilfen ist die Kommission der Auffassung, dass die nur für KMU geltenden vorübergehenden Beihilfen zur Anpassung an neue verbindliche Normen mit einer Beihilfeintensität von 15 % für einen Dreijahreszeitraum ab ihrer Annahme mit Randziffer 28 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen (25) (im Folgenden „Gemeinschaftsrahmen“) vereinbar sind. (118) Darüber hinaus erfüllen die Beihilfen zur Schaffung von Anreizen für Unternehmen jedweder Größe, die verbindlichen Gemeinschaftsnormen zu übertreffen oder bei Fehlen von verbindlichen Gemeinschaftsnormen Investitionen für den Umweltschutz zu tätigen, mit einer Beihilfeintensität von 30 % nunmehr die Voraussetzungen nach Randziffer 29 des Gemeinschaftsrahmens. (119) Die auf KMU beschränkten Beihilfen für Unterstützungs- und Beratungstätigkeiten im Umweltsektor stehen im Einklang mit Artikel 5 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (26) und sind daher mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. (120) Diese Entscheidung präjudiziert jedoch nicht die Vereinbarkeit des Beschlusses Nr. 4007 vom 4.11.2002 zur Anpassung des gesamten Komplexes der Umweltschutzbeihilfen der Provinz Bozen an die neuen Leitlinien der Kommission, da dieser Beschluss nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. (121) Mit Blick auf die vermeintlichen Beschäftigungsbeihilfen nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass diese Beihilfen unter Beachtung der Verordnung 69/2001 (27) über „De-minimis“-Beihilfen auf die Gewährung von Liquiditätsdarlehen beschränkt sind. (122) Mit Blick auf die Beihilfen für die Internationalisierung der Betriebe merkt die Kommission an, dass in den übermittelten neuen Anwendungskriterien nur die Beihilfe mit einer Intensität von 50 % bezüglich Ausgaben für von externen Beratern erbrachte Beratungsdienstleistungen und für die erste Teilnahme an einer bestimmten Messe oder Ausstellung und nur zugunsten von KMU beibehalten wurde. Dies entspricht Artikel 5 der Verordnung 70/2001 (28). (123) Die Kommission merkt außerdem an, dass Prämien für Kreditversicherungen nur noch für auf dem Markt nicht versicherbare Risiken bei Geschäften mit Drittstaaten beihilfefähig sind, ausgenommen mit OECD-Staaten, in denen das Risiko auf dem Markt versicherbar ist (so genannte „marketable countries“; derzeit Australien, Kanada, Island, Japan, Neuseeland, Norwegen, Schweiz und USA). Dies entspricht der Mitteilung über die kurzfristige Exportkreditversicherung (29). VII.   SCHLUSSFOLGERUNGEN (124) Die Kommission bedauert, dass die mit Beschluss 4607 vom 17.12.2001 erlassenen Anwendungskriterien des Landesgesetzes 4/97 von Italien, Autonome Provinz Bozen, unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag ohne vorherige Notifizierung an die Kommission in Kraft gesetzt wurden und daher rechtswidrig sind. Dies hatte eine missbräuchliche Anwendung der Beihilferegelung N 192/97 (und indirekt auch der Regelung NN 69/95) im Sinne des Artikels 16 der Verordnung 659/99 (30) zur Folge. (125) Die Kommission hat daher die Einleitung dieses förmlichen Verfahrens zur Prüfung der betreffenden Beihilfen beschlossen. (126) Im Verlauf des Verfahrens haben die italienischen Behörden jedoch klargestellt, dass die aufgrund der Untersuchung der Kommission als unvereinbar oder rechtswidrig zu erachtenden Bestimmungen des Beschlusses 4607/2001 größtenteils nie oder nur in einer sehr begrenzten Zahl von Fällen mit sehr geringen Beträgen weit unterhalb der „De-minimis“-Schwelle zur Anwendung kamen, und das gilt auch für die KMU. (127) Zu diesem Zweck wurden zahlreiche Daten vorgelegt, insbesondere zur Zahl und zur Höhe der gewährten Beihilfen bezüglich der strittigsten Aspekte der verschiedenen Einzelmaßnahmen der Beihilferegelung. Danach soll mit Blick auf Investitionsbeihilfen kein Großunternehmen in den Genuss der fraglichen Beihilferegelung gekommen sein. Diese seien daher, wie in der Entscheidung der Kommission zur Genehmigung der Beihilferegelungen N 192/97 und NN 69/95 vorgesehen, de facto den KMU vorbehalten gewesen. (128) Die Italienischen Behörden haben außerdem aktiv kooperiert. So haben sie die Anwendung einiger Vorschriften ausgesetzt, die so bald wie möglich abgeschafft werden (vor allem bezüglich der Beihilfen für die Beratung von Großunternehmen), und schlagen eine Änderung der Kriterien für die Anwendung der Beihilfen vor, die Gegenstand dieses Verfahrens sind. (129) Die Kommission nimmt schließlich die Garantien und Zusicherungen Italiens bezüglich der Einhaltung der Voraussetzungen und der „De-minimis“-Schwelle zur Kenntnis, über deren sehr weit gefasste Anwendung die Kommission bei der Verfahrenseröffnung ihre Zweifel geäußert hatte. (130) Da weder ausgeschlossene Wirtschaftszweige noch Tätigkeiten im Zusammenhang mit Exporten davon profitiert haben und keine von der bevorzugten Verwendung innerstaatlicher Erzeugnisse gegenüber Importprodukten abhängige Beihilfe vorgesehen war, kann im Sinne der Verordnung Nr. 69/2001 auf die fraglichen Beihilfen die „De-minimis“-Regelung angewandt werden, sofern für jedes einzelne Unternehmen im Dreijahreszeitraum nicht die Schwelle von 100 000 Euro überschritten wird. Diese Beihilfen fallen daher nicht unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. (131) Die Kommission merkt weiterhin an, dass eine Entscheidung über eine Beihilferegelung die Möglichkeit nicht präjudiziert, dass Einzelmaßnahmen keine staatlichen Beihilfen darstellen (wenn die Einzelbeihilfe — wie im vorangehenden Punkt angegeben — z. B. der „De-minimis“-Regelung entspricht) oder aufgrund ihrer Merkmale (insbesondere aufgrund einer Freistellungsregelung als ganz oder teilweise mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gelten. (132) Auch wenn angesichts der vorstehenden Punkte 124-131 und der in Teil VI.3 über die Vereinbarkeit der Maßnahmen aufgrund der Anwendung des Beschlusses 4607/2001 dargelegten Erwägungen in diesem Fall die Möglichkeit besteht, dass keine oder nur in sehr begrenztem Umfang Rückforderungen erforderlich sind, ist es dennoch konsolidierte Praxis der Kommission, von den Begünstigten die Rückzahlung der Beihilfen anzuordnen, die aufgrund von Artikel 88 EG-Vertrag für rechtswidrig und unvereinbar erklärt wurden. Diese Praxis wurde in Artikel 14 der Verordnung Nr. 659/99 (31) bestätigt. (133) Die Kommission ordnet an, dass Italien alle notwendigen Maßnahmen zu treffen hat, um die unvereinbaren Beihilfen von den Begünstigten der Beihilferegelung zurückzufordern, ausgenommen die Einzelfälle, welche die notwendigen Voraussetzungen dafür erfüllen, dass sie aufgrund einschlägiger Vorschriften für vereinbar erklärt werden können. Die Kommission fordert die italienischen Behörden daher auf, die Begünstigten der Beihilferegelung binnen zwei Monaten nach dem Datum dieser Entscheidung zur Erstattung der Beihilfen zuzüglich Zinsen aufzufordern. (134) Nach Maßgabe des Artikels 14 Absatz 2 der Verordnung 659/99 wird auf die Beihilferückforderung ein Zinssatz angewandt, der nach den Bestimmungen in Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (32) festzusetzen ist. Der Zinssatz gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zum ersten Mal zur Verfügung gestellt wurde, bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung. (135) Die Kommission fordert Italien zur Übermittlung des beigefügten Formulars über den Stand des Rückforderungsverfahrens, zur Erstellung einer Liste der zur Rückzahlung verpflichteten Begünstigten und zur eindeutigen Angabe der konkreten Maßnahmen auf, die ergriffen wurden, um eine unverzügliche und tatsächliche Rückzahlung der Beihilfe zu erreichen. Außerdem ist binnen zwei Monaten nach Notifizierung dieser Entscheidung eine vollständige Liste aller darin genannten Beihilfemaßnahmen zu übermitteln, in welcher der bewilligte Betrag, der nach einer der genannten Freistellungen beihilfefähige Betrag sowie der zurückzuzahlende Betrag für jede Maßnahme gesondert aufzuführen sind. (136) Die Kommission fordert Italien außerdem auf, ihr binnen zwei Monaten nach dem Datum dieser Entscheidung Belege dafür zu übermitteln, dass die Rückforderungsmaßnahmen gegenüber den Begünstigten rechtswidriger und unvereinbarer Beihilfen (wie z. B. Rundschreiben, ergangene Rückzahlungs-aufforderungen usw.) eingeleitet wurden. (137) Wie in Teil VI.4 (Punkte 112-123) für jeden Einzelfall dargelegt, erfüllen die mit Schreiben A/34747 vom 25.6.2004 übermittelten sowie mit Schreiben A/34426 vom 2.6.2005 geänderten und ergänzten neuen Anwendungskriterien die notwendigen Voraussetzungen für eine Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt. HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die mit Beschluss 4607 vom 17.12.2001 angenommenen Anwendungskriterien des Landesgesetzes 4/97 sind wegen fehlender vorheriger Notifizierung an die Kommission nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag rechtswidrig. Sie beinhalten eine missbräuchliche Anwendung der Beihilferegelung N 192/1997 und indirekt der Regelung NN 69/1995. Artikel 2 Folgende im Beschluss 4607/2001 vorgesehene Beihilfen sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar: a) alle Investitionsbeihilfen zugunsten von Großunternehmen; b) den KMU für Ersatzinvestitionen gewährte Beihilfen sowie der Teil aller Investitionsbeihilfen, der die Bruttobeihilfeintensität von 15 % für kleine Unternehmen und von 7,5 % für mittlere Unternehmen überschreitet; c) Investitionsbeihilfen für nicht in Artikel 3 aufgeführte Kleinstunternehmen, soweit die Bruttobeihilfeintensität von 15 % überschritten ist; d) nach Inkrafttreten des neuen Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen (33) und der durch den Mitgliedstaat (34) erfolgten Annahme des Vorschlags geeigneter Maßnahmen zur Anpassung der zuvor gemäß Randziffer 77 des vorgenannten Gemeinschaftsrahmens genehmigten Beihilferegelungen, d. h. ab 1. Januar 2002: i. Investitionsbeihilfen für den Umweltschutz, zur Anpassung an vor kurzem in Kraft getretene verbindliche Umweltnormen, für den über die Schwelle von 15 % hinausgehenden Teil der Bruttobeihilfeintensität — wenn sie KMU zugute kommen — und auf jeden Fall, wenn die Begünstigten Großunternehmen sind. ii. Investitionsbeihilfen für den Umweltschutz, um die verbindlichen Gemeinschaftsnormen zu übertreffen oder bei deren Fehlen, für den über eine Bruttobeihilfeintensität von 30 % bei Großunternehmen (bei den KMU von 40 %) hinausgehenden Teil, iii. alle für Großunternehmen bestimmte Beihilfen für Unterstützungs- und Beratungstätigkeiten im Umweltsektor; e) Beihilfen für die Internationalisierung der Unternehmen, ausgenommen Beihilfen für die erste Teilnahme eines Unternehmens an einer Messe oder Ausstellung, beschränkt auf KMU, sowie Beihilfen, welche die in der Mitteilung der Kommission über die kurzfristige Exportkreditversicherung festgelegten Kriterien erfüllen (35); f) als „Beschäftigungsbeihilfen“ bezeichnete Beiträge (die de facto Beihilfen für Unterstützungs- und Beratungsdienstleistungen und zu den Ausgaben für die Patentierung von Markenrechten darstellen), wenn die Begünstigten Großunternehmen sind; g) alle Beihilfen für Beratungsdienstleistungen, wenn die Begünstigten Großunternehmen sind; h) für gemeinsame Projekte im Rahmen von Gemeinschaftsprogrammen gewährte Beihilfen mit einer Intensität von 80 %, wenn auch Unternehmen zu den Begünstigten zählen. Artikel 3 Die Maßnahmen gemäß den mit Schreiben A/34747 vom 25.6.2004 übermittelten neuen Kriterien für die Anwendung der Beihilfe N 192/97, die mit Schreiben A/34426 vom 2.6.2005 zugunsten von Kleinstunternehmen mit maximal zwei Beschäftigten — vor allem bestimmten vom Aussterben bedrohten typischen traditionellen Handwerken und einigen Handelsgewerben im Nahbereich, die im Wortlaut dieser Anwendungskriterien ausdrücklich aufgeführt sind — geändert und ergänzt wurden, stellen keine Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Artikel 4 In den neuen Kriterien für die Anwendung der Beihilfe N 192/97 (übermittelt mit Schreiben A/34747 vom 25.6.2004, geändert und ergänzt im Sinne des Schreibens A/34426 vom 2.6.2005) vorgesehene andere Maßnahmen als diejenigen nach Artikel 3 sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 5 1.   Italien ergreift alle notwendigen Maßnahmen zur Rückforderung aller den Begünstigten eventuell zur Verfügung gestellten rechtswidrigen und unvereinbaren Beihilfen nach Artikel 2. 2.   Italien setzt ab dem Tag dieser Entscheidung alle Zahlungen rechtswidriger Beihilfen aus. 3.   Die Rückforderung erfolgt unverzüglich unter Einhaltung der innerstaatlichen rechtlichen Verfahren, unter der Voraussetzung, dass diese eine unverzügliche und wirkungsvolle Durchführung dieser Entscheidung zulassen. 4.   Der auf die zurückzuzahlenden Beihilfen anzuwendende Zinssatz gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem sie dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurden, bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung. 5.   Die Zinsen werden nach den Bestimmungen in Kapitel V del Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags berechnet. 6.   Italien fordert alle Begünstigten der Beihilfen nach Artikel 2 zur Rückzahlung der rechtswidrigen Beihilfen und der nach den vorstehend dargelegten Verfahren berechneten Zinsen auf, und zwar binnen zwei Monaten ab der Notifizierung dieser Entscheidung. Artikel 6 Binnen zwei Monaten ab dem Tag der Notifizierung dieser Entscheidung teilt Italien der Kommission die vorgesehenen und getroffenen Maßnahmen zur Befolgung der Entscheidung mit und füllt den dieser Entscheidung beigefügten Fragebogen aus. Bis zum selben Termin übermittelt Italien insbesondere eine vollständige Liste aller von dieser Entscheidung betroffenen Beihilfemaßnahmen, in welcher der gewährte Beitrag, der aufgrund einer der genannten Freistellungen beihilfefähige Betrag sowie der zurückzuzahlende Betrag für jede dieser Maßnahmen getrennt ausgewiesen ist. Schließlich übermittelt Italien ebenfalls zu diesem Termin alle Nachweise dafür, dass die Rückforderungsverfahren gegenüber den Begünstigten der rechtswidrigen und unvereinbaren Beihilfen eingeleitet wurden. Artikel 7 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 21. September 2005. Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)  Veröffentlicht im ABl. C 120 vom 22.5.2003, S. 2. (2)  Vgl. Fußnote 1. (3)  Veröffentlicht in Form einer Kurzfassung im ABl. C 47/1998, S. 4. (4)  Veröffentlicht in Form einer Kurzfassung im ABl. C 188/1996, S. 1-2. (5)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 (jetzt 88) des EG-Vertrags, ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (6)  Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen, ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33. (7)  Diese Liste erscheint in der Fußnote Nr. (3) der Tabelle A der Anlage 1 „Sachbereich Handwerk“ zum Beschluss Nr. 4607. (8)  Vgl. Punkt 3.1 der Anlage 1 „Sachbereich Handwerk“ zum Beschluss 4607/2001. (9)  Empfehlung 96/280/EG der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen, veröffentlicht im ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4. (10)  Veröffentlicht im ABl. C 72 vom 10.3.1994, S. 3. (11)  Veröffentlicht im ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3. (12)  Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen, ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33 (13)  D. h. Beihilfen im direkten Zusammenhang mit Exportmengen, der Schaffung und dem Funktionieren eines Vertriebsnetzes oder andere laufende Ausgaben im Rahmen von Exportaktivitäten. (14)  Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen, ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30. (15)  Veröffentlicht im ABl. C 68 vom 6.3.1996, S. 9. (16)  Vgl. Fußnote 14. (17)  Mitteilung der Kommission über „De-minimis“-Beihilfen, veröffentlicht im ABl. C 68 vom 6.3.1996, S. 9. (18)  Empfehlung 96/280/EG der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen, veröffentlicht im ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4. (19)  Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, veröffentlicht im ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 136. (20)  Verordnung (EG) Nr. 364/2004 der Kommission vom 25. Februar 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 im Hinblick auf die Erstreckung ihres Anwendungsbereichs auf Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 22. (21)  Veröffentlicht im ABl. C 281 vom 17.9.1997, S. 4, geändert durch Mitteilung 2001/C 217/02, veröffentlicht im ABl. C 217 vom 2.8.2001, S. 2. (22)  Veröffentlicht im ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 20. (23)  Vgl. Fußnote 14. (24)  Vgl. Fußnote 14. (25)  Veröffentlicht im ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3. (26)  Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen, ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33. (27)  Vgl. Fußnote 14. (28)  Vgl. Fußnote 26. (29)  Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten zur Änderung der Mitteilung nach Artikel 93 Absatz 1 EG-Vertrag zur Anwendung der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag auf die kurzfristige Exportkreditversicherung, veröffentlicht im ABl. C 217 vom 2.8.2001, S. 2. (30)  Vgl. Fußnote 5. (31)  Vgl. Fußnote 5. (32)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags, ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1. (33)  Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen, veröffentlicht im ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3. (34)  Mit Schreiben Nr. 4592 vom 5.4.2001, eingegangen am 6.4.2001 (A/32899). (35)  Veröffentlicht im ABl. vom 17.9.1997, S. 4, geändert durch Mitteilung 2001/C 217/02, veröffentlicht im ABl. C 217 vom 2.8.2001, S. 2. ANHANG Informationen über die Anwendung der Entscheidung der Kommission C(2005)2723 1.   Gesamtzahl der Begünstigten und Gesamtbetrag der zurückzufordernden Beihilfen 1.1. Genaue Angaben, wie der von den einzelnen Begünstigten zurückzufordernde Beihilfebetrag berechnet wird, getrennt nach — Kapital — Zinsen 1.2. wie hoch der Gesamtbetrag der nach Maßgabe der vorgenannten Regelung gewährten und zurückzufordernden rechtswidrigen Beihilfe (in Bruttosubventionsäquivalent, Stand …) ist 1.3. wie hoch die Gesamtzahl der Begünstigten ist, von denen die nach Maßgabe der vorgenannten Regelung gewährten rechtswidrigen Beihilfen zurückzufordern sind 2.   Vorgesehene und bereits ergriffene Maßnahmen zur Rückforderung der Beihilfe 2.1. Bitte geben Sie genau an, welche Maßnahmen vorgesehen sind und welche Maßnahmen bereits ergriffen wurden, um eine unverzügliche und tatsächliche Rückzahlung der Beihilfe zu erreichen. Bitte geben Sie die Rechtsgrundlage für diese Maßnahmen an. 2.2. Bis zu welchem Termin wird die Rückforderung abgeschlossen sein? 3.   Angaben zu den einzelnen Begünstigten 3.1. Bitte machen Sie in der nachstehenden Tabelle folgende Einzelangaben zu jedem Begünstigten, von dem aufgrund der Beihilferegelung gewährte rechtswidrige Beihilfen zurückzufordern sind: Identität des Begünstigten Höhe der rechtswidrig gewährten Beihilfe (*1) Valuta:…… Zurückgezahlter Beihilfebetrag (*2) Valuta:……                   (*1)  dem Begünstigten zur Verfügung gestellter Betrag (in Bruttosubventionsäquivalent) (*2)  zurückgezahlte Bruttobeträge (inklusive Zinsen)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.