Europäische Union

2006/945/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. September 2005 über die missbräuchliche Anwendung der Beihilfe N 192/1997 durch Italien — Autonome Provinz Bozen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2723) Text von Bedeutung für den EWR.

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Quellenkennung: 32006D0945. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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die Großunternehmen gewährt werden, was bei der Notifizierung des Gesetzes 4/97 ausdrücklich ausgeschlossen worden war, auch nicht aufgrund der Verordnung 69/2001 in den Genuss einer Freistellung kommen können. Beihilfen im Rahmen von Gemeinschaftsprogrammen (53) Diese Beiträge, die in der Beihilferegelung N 192/97 nicht vorgesehen waren, wurden im Beschluss 4607 nicht als staatliche Beihilfen betrachtet. (54) Die Kommission hat jedoch Zweifel dahingehend geäußert, dass die Unternehmen keinen Wettbewerbsvorteil aus der Teilnahme an gemeinsamen Projekten im Rahmen der Gemeinschaftsprogramme Leader und Interreg ziehen, für die eine Beihilfeintensität von 80 % vorgesehen ist. Beratungsdienstleistungen (55) Es empfiehlt sich eine Klärung des Begriffs Beratungsdienstleistungen. Aufgrund der derzeitigen Definition ist die Kommission nämlich der Auffassung, dass keine Beihilfe für Beratungsdienstleistungen zugunsten von Großunternehmen in den Genuss von Freistellungen kommen kann, ausgenommen Fälle, in denen diese Beratung eine beihilfefähige Ausgabe in einem Ausbildungsvorhaben nach Artikel 4 Absatz 7 Buchstabe e der Verordnung Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über Ausbildungsbeihilfen darstellt. Anwendung der „De-minimis“-Regelung (56) Nach Ansicht der italienischen Behörden wurden im Falle der Investitionsbeihilfen alle Erhöhungen der Beihilfeintensität gegenüber den Regelfördersätzen von 13 und 6 % für kleine bzw. mittlere Unternehmen nach der „De-minimis“-Regelung gewährt. (57) Hierzu ist anzumerken, dass weder das Gesetz Nr. 4/1997 noch der Wortlaut des am 17. Dezember 2001, d. h. nach Inkrafttreten der Verordnung 69/2001, angenommenen Beschlusses 4607 irgendeinen Bezug auf die Verfahren zur Überprüfung der Schwelle und der sonstigen Bedingungen nach Maßgabe der „De-minimis“-Regelung (16) oder der alten Mitteilung von 1996 zum selben Thema (17) enthält. (58) Angesichts der Höhe der beihilfefähigen Investitionen (3,5 und 4 Millionen Euro im Dreijahreszeitraum für kleine bzw. mittlere Unternehmen) und der im Beschluss 4607 vorgesehenen Beihilfehöchstintensität (25 % und 22,5 %, davon 12 und 16,5 Prozentpunkte nach der „De-minimis“-Regelung jeweils für kleine bzw. mittlere Unternehmen), äußerte die Kommission Zweifel hinsichtlich der tatsächlichen Einhaltung des in der „De-minimis“-Regelung vorgeschriebenen Schwellenwerts von 100 000 Euro im Dreijahreszeitraum. (59) Die Kommission äußerte generell Zweifel hinsichtlich der außerordentlich umfassenden Anwendung der „De-minimis“-Regel nach Maßgabe des Beschlusses 4607/2001, was auch angesichts der Höhe der beihilfefähigen Investitionen auf eine systematische Überschreitung der zulässigen Beihilfehöchstintensitäten gegenüber den KMU und die Gewährung von Beihilfen mit einer Höchstintensität von 22,5 % für Großunternehmen außerhalb der Fördergebiete abzielt. IV.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN DRITTEN (60) Es gingen weder Stellungnahmen von beteiligten Dritten noch des Beschwerdeführers ein, der mit Schreiben D/51908 vom 24.3.2003 von der Eröffnung des Verfahrens und der entsprechenden Möglichkeit, andere als die in der ursprünglichen Beschwerde enthaltenen Anmerkungen vorzulegen, in Kenntnis gesetzt worden war. V.   BEMERKUNGEN DES MITGLIEDSTAATS ITALIEN (61) Nach zwei Treffen zwischen Vertretern der Provinz Bozen und den Dienststellen der GD Wettbewerb wurden die Bemerkungen Italiens abschließend mit Schreiben A/34747 vom 25.6.2004 übermittelt. In diesem Schreiben weisen die italienischen Behörden auf Folgendes hin: V.1   Zu den Investitionsbeihilfen für Großunternehmen (62) Der Beschluss 4607/2001 sah aufgrund eines inhaltlichen Fehlers, anders als im Fall der Handelsunternehmen, keinen ausdrücklichen Ausschluss von Großunternehmen des Tourismussektors vor. (63) Ungeachtet dessen kam kein Großunternehmen des Tourismussektors in den Genuss dieser Beihilfe, weder nach der Beihilferegelung N 192/1997 (Landesgesetz 4/97), noch nach der Beihilferegelung NN 69/1995 (Landesgesetz 9/91). Im Hinblick auf den Handel waren Großunternehmen nach Maßgabe des Beschlusses 4607/01 von dieser Vergünstigung bereits ausgeschlossen, ausgenommen nach der „De-minimis“-Regelung. (64) Mit Blick auf die Beihilfen in Form von zinsgünstigen Darlehen nach der Beihilferegelung NN 69/95 haben sich die italienischen Behörden dazu verpflichtet, die Großunternehmen ausdrücklicher auszuschließen, auch wenn keines von diesen, ausgenommen nach der „De-minimis“-Regelung, in deren Genuss gekommen war. (65) Im Anschluss an eine gezielte Anfrage der Kommission wurde dann mit Schreiben vom 2.6.2005 weiterhin klargestellt, dass kein Großunternehmen irgendeines Sektors eine Beihilfe erhalten hatte und dass Unternehmen, deren Haupttätigkeit im Verkehrssektor liegt, von der Vergünstigung ausgeschlossen waren. (66) Darüber hinaus sind unter Einhaltung aller Bedingungen der Verordnung 69/2001 im Entwurf für die neuen Anwendungskriterien alle Großunternehmen, ausgenommen nach der „De-minimis“-Regelung, ausdrücklich ausgeschlossen. V.2   Zu den Beihilfen zugunsten der KMU V.2.1.   Der fehlende Ausschluss reiner Ersatzinvestitionen aus dem Kreis der beihilfefähigen Ausgaben (67) Obwohl in den Anwendungskriterien nicht ausdrücklich ausgeschlossen, wurden nach Angaben der italienischen Behörden keine Beihilfen für reine Ersatzinvestitionen gewährt. (68) Im Einzelnen wurden in Übereinstimmung mit der Definition nach Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung 70/2001 getätigte Investitionen in Sachanlagen als beihilfefähig betrachtet, insbesondere die Schaffung neuer Betriebe sowie Modernisierungs- oder Diversifizierungsinvestitionen im Zusammenhang mit einem Produktwechsel oder der Änderung des Produktionsverfahrens in einem bestehenden Betrieb. Hierfür wurden gemessen an der durchschnittlichen Größe der betreffenden Unternehmen relativ hohe Investitionsmindestgrenzen festgelegt. (69) Im übermittelten Wortlaut der neuen Kriterien sind sowohl reine Ersatzinvestitionen als auch Erhaltungsinvestitionen ausdrücklich ausgeschlossen, und die Beschreibung der beihilfefähigen Investitionen entspricht voll den Bestimmungen der Verordnung 70/2001. V.2.2   Zur Niederlassungsfreiheit (70) Die in den alten Kriterien für die Beihilfegewährung enthaltene Bedingung, wonach der Rechtssitz im Hoheitsgebiet der Provinz Bozen liegen muss, wurde auch in der Vergangenheit nicht streng angewandt. Zur Stützung dieser These wurde eine Liste von 16 Begünstigten von Investitionsbeihilfen nach der oben genannten Regelung vorgelegt, deren Rechtssitz außerhalb der Provinz Bozen liegt (und in einem Fall sogar außerhalb des italienischen Staatsgebiets). Diese Beihilfen reichen in mehreren Fällen (nämlich 6 von 16) bis 1998 zurück, d. h. weit vor der Eröffnung eines Dossiers in dieser Sache durch die Kommission. Außerdem, können Unternehmen mit nur einer Produktionsstätte in der Provinz Bozen nunmehr in den Genuss der betreffenden Regelung kommen. V.2.3   Zur Einhaltung des Grundsatzes der Notwendigkeit der Beihilfe (71) Dieser Grundsatz wurde bereits nach Artikel 7 Spiegelstrich 2 der Verordnung 70/2001 eingehalten, da die Bedingungen für die Beihilfegewährung so objektiv waren, dass die Möglichkeit der Nutzung eines Ermessensspielraums seitens der Provinz völlig ausgeschlossen war. (72) Die italienischen Behörden haben sich jedoch zu der Festlegung verpflichtet, dass der Antrag zwingend vor Realisierungsbeginn des Projekts gestellt werden muss, für das eine Beihilfe beantragt wird. V.2.4   Zu den Beihilfen für Kleinstunternehmen (73) Generell ist jede Erhöhung der Intensität für Investitionsbeihilfen zugunsten von Kleinstunternehmen über den Fördersatz von 15 % hinaus nunmehr nur noch nach der „De-minimis“-Regelung vorgesehen. (74) Beihilfen mit einer Intensität von 40 %, die nicht unter den Anwendungsbereich des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen und auch nicht als „De-minimis“-Beihilfen gelten, sind nunmehr ausschließlich einigen Tätigkeiten der Nahversorgung vorbehalten, vor allem vom Aussterben bedrohten typischen Kleingewerben im Handwerk und kleinen Handelsgewerben, die in den neuen Kriterien erschöpfend aufgelistet sind. (75) Jedenfalls hat eine Umfrage der italienischen Behörden ergeben, dass bisher keine Beihilfe gewährt wurde, die gleichzeitig die Beihilfeintensität von 15 % und die „De-minimis“-Schwelle überschritten hat. V.2.5   Zu den Umweltschutzbeihilfen (76) Vorgesehen sind jetzt nur noch Beihilfeintensitäten von 15 und 30 % jeweils für vorübergehende Investitionsbeihilfen zugunsten von KMU zur Anpassung an neue Gemeinschaftsnormen und für Beihilfen für Maßnahmen, welche die Gemeinschaftsnormen übertreffen, oder zur Unterstützung von Investitionen bei Fehlen verbindlicher Gemeinschaftsnormen. (77) Beim Umweltaudit gilt zurzeit eine Beschränkung auf KMU im Sinne von Artikel 5 Buchstabe a der Verordnung 70/2001, während es für Großunternehmen nur nach der „De-minimis“-Regelung beihilfefähig bleibt. Die Vorschrift nach Artikel 12 Absatz 4 des Gesetzes 4/97, wonach die betreffende Maßnahme auch für Großunternehmen beihilfefähig war, wird so bald wie möglich außer Kraft gesetzt; die italienischen Behörden haben sich außerdem verpflichtet, diese bis dahin nicht mehr anzuwenden. (78) Schließlich haben sich die italienischen Behörden zur Einhaltung der unter den Randziffern 36 und 37 des Gemeinschaftsrahmens festgelegten Voraussetzungen für beihilfefähige Investitionen und die Berechnungsverfahren für beihilfefähige Kosten verpflichtet. (79) Nur ein Antrag wurde aufgrund der vorher gültigen Kriterien im Handwerk nach der betreffenden Maßnahme genehmigt. Der Beihilfebetrag betrug 14 719,02 Euro und lag damit über der zulässigen Beihilfeintensität von 7 359,51 Euro. Dieser Betrag wurde daher nach der „De-minimis“-Regelung verbucht. V.2.6   Zu den als „Beschäftigungsbeihilfen“ bezeichneten Beiträgen (80) Da diese Beihilfen mit der Gründungsphase neuer Unternehmen (den ersten 24 Monaten nach deren Gründung) zusammenhängen, zielen sie nach Auffassung der italienischen Behörden auf die Schaffung neuer Arbeitsplätze ab und sind daher beihilfefähig, obwohl sie Formen von Beiträgen zur Beratung, zur Forschung und/oder Patentierung von Warenzeichen und Unternehmensprodukten darstellen. Jedenfalls ist kein Großunternehmen in deren Genuss gekommen. (81) Nach Abschnitt V des Gesetzes 4/97 sind sie jetzt jedoch nur in Form von zinsgünstigen Darlehen nach Abschnitt VI desselben Gesetzes vorgesehen, um die Liquidität aufgrund und im Rahmen des „De-minimis“-Kriteriums zu erhöhen. V.2.7   Zu den Beihilfen zur Förderung der Internationalisierung der Betriebe (82) Bisher wurden nach dieser Regelung nur einige Beihilfen in unerheblicher Höhe gewährt. Für die Teilnahme an Messen und Ausstellungen wurden einigen KMU Beihilfen mit einer Intensität von 25 % statt mit der zulässigen Beihilfeintensität von 50 % gewährt, ohne zu prüfen, ob es sich um die erste Teilnahme an einer bestimmten Veranstaltung handelte, während nur zwei Beihilfen in Form eines Beitrags (50 %) zu Ausfuhrkreditversicherungskosten für Ausfuhren in Staaten außerhalb der EU in Höhe von 3 500 Euro und 7 Millionen Lire gewährt wurden. (83) Die neuen Anwendungskriterien sehen nur für KMU die Förderung mit einer Beihilfeintensität von 50 % für Kosten von Beratungen durch externe Berater sowie für Kosten einer Erstteilnahme an einer Messe oder Ausstellung innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft vor. (84) Mit Blick auf die Beihilfen für Ausfuhrkreditversicherungen ist jetzt nur noch die Prämie für nicht auf dem Markt versicherbare Risiken bei Geschäften mit Drittstaaten beihilfefähig, ausgeschlossen sind jedoch einige OECD-Staaten, in denen die Risiken auf dem Markt versichert werden können (d. h. mit so genannten „marketable countries“; derzeit Australien, Kanada, Island, Japan, Neuseeland, Norwegen, Schweiz und USA). V.2.8   Zu den Beihilfen im Rahmen der Gemeinschaftsprogramme (85) Die früher im Zusammenhang mit einigen Gemeinschaftsvorhaben im Rahmen der Gemeinschaftsprogramme Leader und Interreg vorgesehene Beihilfe mit einer Intensität von 80 % wird nicht mehr gewährt. V.2.9   Zur „De-minimis“-Anwendung (86) Nach Auffassung der italienischen Behörden ist die Einhaltung der Vorschriften nach der „De-minimis“-Regelung gewährleistet. Hierfür sind die zuständigen Dienststellen der Provinz Bozen durch ein Intranet-System miteinander verbunden. Bevor die Antragsteller irgendeine Beihilfe aufgrund dieser Vorschrift erhalten können, müssen sie außerdem eine Erklärung über alle anderen Beihilfen vorlegen, die sie im entsprechenden Dreijahreszeitraum nach dieser Regelung erhalten haben. (87) Derzeit wird ein weiteres automatisches Datenverarbeitungssystem zur Kontrolle aller Beihilfen — über die von der Provinz gewährten hinaus — eingeführt, das wiederum mit dem derzeit im Aufbau befindlichen nationalen Netz verbunden werden wird. VI.   WÜRDIGUNG DER MASSNAHME VI.1.   Bewertung des Beihilfecharakters der Maßnahme (88) Eine Maßnahme kann nur dann als Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag gelten, wenn sie alle vier folgenden Bedingungen erfüllt: Gewährung aus staatlichen Mitteln, Begünstigung bestimmter Unternehmen, Gefahr einer Verfälschung des Wettbewerbs, Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten. (89) Im vorliegenden Fall ist die erste Bedingung erfüllt, da die Maßnahme aus dem Haushalt der Autonomen Provinz Bozen, d. h. aus staatlichen Mitteln, finanziert wird, die zweite, da nur im Gebiet der Provinz Bozen tätige Unternehmen in den Genuss der Beihilfe kommen, die dritte aufgrund der Tatsache, dass dadurch die finanzielle Lage der Begünstigten gestärkt wird, und die vierte, weil die Betroffenen tatsächlich internationale Handelsbeziehungen haben können, da sie sich zudem in einer im Tourismussektor sehr aktiven Grenzregion befinden. Aus diesen Gründen können die vorgenannten Maßnahmen den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, ohne damit der Bewertung der Maßnahmen in Anwendung der neuen Kriterien zugunsten bestimmter Kleinstunternehmen vorzugreifen, von denen in Punkt 116 dieser Entscheidung die Rede ist. (90) Die Maßnahmen, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, waren außerdem bereits im Rahmen der Prüfung der Akten über die staatlichen Beihilfen N 192/97 und NN 69/95 durch die Kommission als staatliche Beihilfen nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag bewertet worden. VI.2.   Zulässigkeit der Maßnahme (91) Die Maßnahmen sind wegen fehlender Notifizierung rechtswidrig, da sie der Kommission nicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag vorab notifiziert wurden. Da sie im vorliegenden Fall Anwendungskriterien für die Beihilferegelung N 192/97 (und indirekt der Beihilferegelung NN 69/95) begründen, hatten sie eine missbräuchliche Anwendung dieser Regelungen zur Folge. VI.3.   Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen aufgrund der Anwendung des Beschlusses 4607/2001 VI.3.1.   Investitionsbeihilfen zugunsten von Großunternehmen (92) Da die Provinz Bozen im gesamten Geltungszeitraum der Maßnahmen kein Fördergebiet für Regionalbeihilfen war, kann keine Freistellung der Investitionsbeihilfen zugunsten von gebietsansässigen Großunternehmen gewährt werden. (93) Im Übrigen waren laut Entscheidung der Kommission im Fall N 192/97 Großunternehmen außer nach der „De-minimis“-Regelung als Begünstigte bereits ausdrücklich ausgeschlossen. (94) Beihilfen in Form von zinsgünstigen Darlehen nach Maßgabe des Gesetzes Nr. 9/91 fallen außerdem auch unter die Regelung N 69/95. Die Kommission hatte die letztgenannte Regelung unter der Bedingung genehmigt, dass nur KMU in deren Genuss kommen und nachdem die italienischen Behörden sich verpflichtet hatten, alle Bestimmungen des KMU-Gemeinschaftsrahmens einzuhalten und diese den Dienststellen der Provinzverwaltung zur Kenntnis zu bringen, um eine korrekte Anwendung der Beihilferegelung sicherzustellen. (95) Die Bestimmungen des Beschlusses 4607/2001 über die Kriterien für die Anwendung der Beihilferegelung N 192/97 (und der Beihilferegelung NN 69/95, soweit die Beihilfen in Form von zinsgünstigen Darlehen nach Maßgabe des Gesetzes 9/91 gewährt werden) sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, da sie die Gewährung von Investitionsbeihilfen auch für Großunternehmen vorsehen. (96) Die Kommission merkt schließlich an, dass nach den von den italienischen Behörden gelieferten Informationen de facto kein Großunternehmen in den Genuss dieser Maßnahme gekommen ist. VI.3.2.   Investitionsbeihilfen zugunsten der KMU (97) Die Kommission bestätigt vor allem, dass jede Beihilfe im Zusammenhang mit Ersatzinvestitionen als unvereinbar betrachtet werden muss, merkt jedoch an, dass nach Mitteilung der italienischen Behörden im Rahmen der geprüften Regelung keine Beihilfe für diese Art von Investitionen gewährt wurde. (98) Weiterhin sind Investitionsbeihilfen unvereinbar, die über die Schwelle von 15 % für kleine Unternehmen und von 7,5 % für mittlere Unternehmen hinausgehen. VI.3.3.   Zu den Kleinstunternehmen (99) Die Kommission bestätigt, dass die Kategorie der Kleinstunternehmen, die sowohl nach der Empfehlung 96/280/EG (18) als auch nach der seit 1. Januar 2005 geltenden neuen Definition (19) zu den KMU zählen, nicht automatisch von der Anwendung des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag ausgeschlossen ist. Daraus folgt, dass die diesen Unternehmen gewährten Investitionsbeihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar gelten müssen, sofern sie eine Beihilfeintensität von 15 % überschreiten und nicht als „De-minimis“-Beihilfen betrachtet werden können. (100) Die Kommission nimmt den Hinweis der italienischen Behörden zur Kenntnis, wonach Kleinstunternehmen keine Beihilfe gewährt worden sei, die zugleich die Intensität von 15 % und die „De-minimis“-Schwelle überschritten habe. VI.3.4.   Zu den Umweltbeihilfen (101) Die Kommission ist der Auffassung, dass die für die ersten beiden Aspekte dieser Maßnahme vorgesehene Beihilfeintensität von 25 % beziehungsweise 40 % (d. h. für die Anpassung an neue verbindliche Normen oder für Maßnahmen, mit denen die Gemeinschaftsnormen übertroffen werden) sowie die Zulassung von Großunternehmen als Beihilfeempfänger für Umweltaudit-Projekte mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. (102) Die Kommission merkt hierzu an, dass nach den von Italien übermittelten Informationen bisher nur eine über die zulässigen Schwellen hinausgehende Beihilfe weit unter „De-minimis“ gewährt wurde und dass die Rechtsgrundlage der dritten vorgenannten Maßnahme (Umweltaudit-Beihilfen) nicht mehr angewandt und so schnell wie möglich abgeschafft wird. VI.3.5.   Zu den als „Beschäftigungsbeihilfen“ bezeichneten Beiträgen (103) Die Kommission bestätigt, dass die unter dieser Bezeichnung im Beschluss 4607 vorgesehenen Beihilfen überhaupt nicht den mit dem Beschluss der Kommission über die Beihilfe N 192/97 genehmigten Beihilfen entsprechen. Außerdem betreffen sie weder die Schaffung noch den Erhalt von Arbeitsplätzen, sondern vielmehr Beratungsdienstleistungen und Aktivitäten im Zusammenhang mit Markenrechten und Patenten; daher können sie nicht als Beschäftigungsbeihilfen gelten. (104) Da man jedoch davon ausgeht, dass die nach dieser Maßnahme beihilfefähigen Kosten größtenteils aus Beratungstätigkeiten zugunsten neu gegründeter KMU oder aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Patentierung von Warenzeichen und Betriebsprodukten bestehen, die nach den Artikeln 5 und 5 quater der Verordnung 70/2001 beihilfefähig sein können, sind diese Beihilfen nur in dem Maße unvereinbar, in dem die Voraussetzungen der Verordnungen 70/2001 und 364/2004 (20) nicht erfüllt sind. (105) Diese Beihilfen sind jedoch in dem Maße unvereinbar, in dem auch Großunternehmen in deren Genuss kommen. VI.3.6.   Zu den Beihilfen zur Förderung der Internationalisierung der Betriebe (106) Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass aufgrund der Anwendungskriterien, die Gegenstand der Verfahrenseröffnung waren, nur einige Beihilfen in unerheblicher Höhe hierfür gewährt wurden. Die für die Teilnahme an Messen und Ausstellungen gewährte Beihilfeintensität beträgt außerdem statt der zulässigen 50 % nur 25 %, auch wenn es zutrifft, dass nicht überprüft wurde, ob es sich um die erste Teilnahme an einer bestimmten Veranstaltung handelte. Insgesamt wurden 5 Fälle mit einem Beihilfevolumen zwischen 1 250 und 8 875 Euro festgestellt. Hinsichtlich der Beihilfe zur Exportkreditversicherung wurden nur zwei Fälle mit einer Beihilfeintensität von 50 % ermittelt, beschränkt auf Ausgaben für Versicherungsprämien und im Zusammenhang mit Nicht-EU-Staaten mit Beihilfebeträgen von 3 500 Euro und 7 Millionen Lire (die wiederum rund 3 500 Euro entsprechen). Letztere sind nur unter der Voraussetzung vereinbar, dass sie die Voraussetzungen der Mitteilung der Kommission zur Anwendung der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag auf die kurzfristige Exportkreditversicherung (21) erfüllen. (107) Alle Beihilfen für die Beratung von Großunternehmen und für Ausfuhraktivitäten (letztere auch dann, wenn sie KMU betreffen) sind jedoch mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Ebenfalls unvereinbar sind Beihilfen zugunsten von Unternehmen jeglicher Größe für fortlaufende oder in regelmäßigen Abständen erbrachte Beratungsleistungen sowie Beihilfen für normale Betriebsausgaben des Unternehmens wie Werbung. VI.3.7.   Zu den Beihilfen im Rahmen von Gemeinschaftsprogrammen (108) Die Kommission merkt an, dass diese im Beschluss 4607 vorgesehene Unterstützungsform mit einer Beihilfeintensität von 80 % im Beschluss der Kommission zur Beihilferegelung N 192/97 nicht genehmigt wurde. Angesichts der sehr hohen Beihilfeintensität und der Tatsache, dass anscheinend kein zulässiger Förderzweck gegeben ist, sind diese Beihilfen unvereinbar, soweit Artikel 87 Absatz 1 Anwendung findet, insbesondere wenn auch Wirtschaftssubjekte in deren Genuss kommen, die an durch diese spezifische Maßnahme geförderten Gemeinschaftsvorhaben teilnehmen. (109) Die Kommission merkt jedoch an, dass die nach dieser Regelung für die einzelnen berücksichtigten Projekte gewährten Beträge nach Angaben der italienischen Behörden sehr begrenzt sind und insbesondere weit unter der „De-minimis“-Schwelle liegen. Daraus ergibt sich das Fehlen von Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel. Man kann daher davon ausgehen, dass diese Maßnahmen keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 87 EG-Vertrag darstellen, sofern die italienischen Behörden der Kommission den Nachweis vorlegen, dass alle Anwendungskriterien der Verordnung 69/2001 eingehalten werden. Die Kommission nimmt weiterhin zur Kenntnis, dass die Beihilfe für gemeinsame Vorhaben im Rahmen der Programme Leader und Interreg, an denen auch Unternehmen teilnehmen, im neuen Entwurf der Anwendungskriterien für diese Regelung nicht mehr vorgesehen ist. VI.3.8.   Zu den Beihilfen für Beratungsdienstleistungen (110) Die Kommission bekräftigt ihre Auffassung, wonach für Unterstützungs- und Beratungsdienstleistungen zugunsten von Großunternehmen keine Beihilfen gewährt werden können, ausgenommen im Rahmen eines Ausbildungsvorhabens im Sinne von Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 (22). Abgesehen von dieser Möglichkeit sind die Beihilfen daher unvereinbar. VI.3.9.   Zur Anwendung der „De-minimis“-Regelung (111) Die Kommission nimmt die von den italienischen Behörden vorgetragenen Zusicherungen zur Kenntnis, wonach alle anwendbaren Voraussetzungen der „De-minimis“-Regelungen, d h. die derzeit gültigen Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 (23) streng eingehalten werden, und zwar vor allem aufgrund des Überwachungssystems „servizio controlling dell'ASTAT“. VI.4.   Vereinbarkeit der Maßnahmen anhand der mit Schreiben A/34/747 vom 25.6.2004 übermittelten und gemäß Schreiben A/34426 vom 2.6.2005 geänderten und ergänzten neuen Kriterien. (112) Mit Blick auf die Investitio

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.