Europäische Union

2006/945/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. September 2005 über die missbräuchliche Anwendung der Beihilfe N 192/1997 durch Italien — Autonome Provinz Bozen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2723) Text von Bedeutung für den EWR.

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Quellenkennung: 32006D0945. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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28.12.2006    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 383/1 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. September 2005 über die missbräuchliche Anwendung der Beihilfe N 192/1997 durch Italien — Autonome Provinz Bozen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2723) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2006/945/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, gestützt auf den Beschluss K(2003)517 endg. (1) der Kommission, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag wegen der Beihilfe C18/2003 (ex NN01/2003) zu eröffnen, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Artikeln, in Erwägung nachstehender Gründe: I.   DAS VERFAHREN (1) Mit Einschreiben vom 11. Februar 2002 (CAB(02)A/410) wurde eine Beschwerde gegen zwei Landesgesetze der Autonomen Provinz Bozen eingereicht, und zwar gegen die Abschnitte II und III des Gesetzes Nr. 4 vom 13. Februar 1997 und das Gesetz Nr. 9 vom 15. April 1991. (2) Mit den Schreiben D/50813 vom 25. Februar 2002 und D/53149 vom 18. Juni 2002 ersuchte die Kommission Italien um Auskünfte. Die italienischen Behörden haben mit den Schreiben A/32982 vom 22. April 2002 und A/36773 vom 18. September 2002 geantwortet. Im Anhang zum zweiten Schreiben wurde der Wortlaut der neuen Anwendungskriterien des Gesetzes 4/97, die durch die Beschlüsse der Regionalregierung Nr. 4732 vom 11. Dezember 2000 und Nr. 4607 vom 17. Dezember 2001 verabschiedet worden waren, übermittelt. (3) Mit Schreiben SG(2003)D/228597 vom 21.2.2003 hat die Kommission Italien ihren Beschluss mitgeteilt, wegen der vorerwähnten Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag zu eröffnen. (4) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten aufgefordert, sich zu der vorerwähnten Beihilfe zu äußern. (5) Die Kommission hat keine Stellungnahmen von beteiligten Dritten erhalten. (6) Am 9. April und am 5. August 2003 fanden zwei Besprechungen zwischen den italienischen Behörden und den Dienststellen der Kommission in Brüssel statt. (7) Der Kommission wurden mehrfach Antwortentwürfe vorgelegt, denen die Texte der neuen Kriterien für die Anwendung der Beihilferegelung beigefügt waren. Anschließend erfolgte ein Austausch von E-Mails. Am 22. Oktober 2003 und am 27. Februar 2004 wurde Italien zur förmlichen Vorlage seiner Stellungnahme aufgefordert. (8) Italien hat seine Stellungnahme mit Schreiben Nr. 8.000 vom 22. Juni 2004, eingegangen am 25. Juni 2004 (A/34747), übermittelt. (9) Nach einem Treffen am 3. März 2005 hat die Kommission mit Schreiben D/52114 vom 18. März 2005 die italienischen Behörden um weitere Angaben und Zusicherungen ersucht. Diese wurden mit Schreiben A/34426 vom 2. Juni 2005 übermittelt. II.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFEN AUFGRUND DER ANWENDUNG DES BESCHLUSSES 4607/2001 (10) Nach Aussage des Beschwerdeführers werden aufgrund der vorgenannten Gesetze Investitionsbeihilfen in Form von Zuschüssen oder zinsgünstigen Darlehen mit einer Beihilfehöchstintensität von 40 % für Unternehmen in der Provinz Bozen gewährt, obwohl die Provinz kein Fördergebiet im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 Buchstaben a und c EG-Vertrag ist. (11) Folgende Gesetze der Provinz Bozen, die Gegenstand der Beschwerde sind, wurden von der Kommission genehmigt: (a) Das Landesgesetz Nr. 4 vom 13.2.1997 wurde unter der Beihilfe-Nr. N192/97 angemeldet und mit Schreiben SG (97) D/10781 vom 19.12.1997 (3) genehmigt. Dieses Gesetz beinhaltet verschiedene Maßnahmen, insbesondere Maßnahmen zur Förderung betrieblicher Investitionen (Abschnitt II); Maßnahmen zugunsten von Umweltinvestitionen (Abschnitt III); Maßnahmen zur Förderung von Beratung, Weiterbildung und Wissensvermittlung (Abschnitt V); Maßnahmen zur Schaffung von Arbeitsplätzen (Abschnitt VI); Förderung der Internationalisierung der Betriebe (Abschnitt VIII). Aufgrund der vorgenannten Genehmigung der Beihilfe N192/97 muss jede Beihilfe für Großunternehmen, welche die „De-minimis“-Schwelle überschreitet, Gegenstand einer Einzelanmeldung sein. Bezüglich der Investitionsbeihilfen hatten sich die italienischen Behörden zur Einhaltung der Höchstgrenzen von 15 % bzw. 7,5 % für kleine und mittlere Unternehmen verpflichtet, da die Provinz Bozen kein Fördergebiet im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 Buchstaben a und c EG-Vertrag ist. Für Kleinstunternehmen, deren Tätigkeit sich nicht auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten auswirkt, hat die Kommission jedoch eine Beihilfeintensität von 40 % genehmigt; (b) Das Gesetz Nr. 9 vom 15.4.1991, das unter der Beihilfe-Nr. NN 69/95 mit Schreiben SG(96) D/4842 vom 22.5.1996 (4) genehmigt wurde, betrifft die Einführung eines Fonds zur Förderung der Wirtschaftstätigkeit. Die fragliche Maßnahme regelt nur die Form der Beihilfe (zinsgünstige Darlehen) und verweist auf durch spätere Gesetze wie das Gesetz 4/97 einzuführende weitere Beihilfen. Die italienischen Behörden hatten sich verpflichtet, die Anwendung dieser Regelung auf KMU zu beschränken und alle entsprechenden Bedingungen der Beihilfevorschriften der Gemeinschaft einzuhalten. (12) Durch den Beschluss der Provinzregierung Nr. 4607 vom 17.12.2001 wurden jedoch neue Vergabekriterien der im Gesetz 4/97 vorgesehenen Beihilfen für das Handwerk, den Handel, den Tourismus und den Dienstleistungsbereich verabschiedet. Dieser wurde nicht zuvor bei der Kommission angemeldet. (13) Bei den Investitionsbeihilfen wird die in diesem Beschluss vorgesehene Regelbeihilfeintensität von 13 % für die kleinen und 6 % für die mittleren Unternehmen im Handwerk, Tourismus und Handel (Groß- und Einzelhandel) durch eine Reihe von Zuschlägen systematisch überschritten. (14) Aufgrund dieser Zuschläge: (a) wird Kleinstunternehmen eine Beihilfeintensität von 40 % (für eine maximale Investitionshöhe von 2 Millionen Euro für den Dreijahreszeitraum) gewährt; (b) ist für Kleinunternehmen eine Beihilfeintensität von 25 % (maximale Investitionshöhe von 3,5 Millionen Euro im Dreijahreszeitraum für das Handwerk und von 2 Millionen, ebenfalls im Dreijahreszeitraum, für den Tourismus und den Handel) vorgesehen, (c) ist eine Beihilfeintensität von 22,5 % (20 % im Handelssektor) für mittlere Unternehmen (die Höchstgrenze für beihilfefähige Investitionen im Handwerk beträgt 4 Millionen Euro für den Dreijahreszeitraum und 3 Millionen Euro für die übrigen Sektoren) vorgesehen. Alle Zuschläge auf die Regelbeihilfeintensität werden nach Angaben der italienischen Behörden im Rahmen der „De-minimis“-Regelung gewährt. (15) Außerdem können handwerkliche Kleinstunternehmen aller Größen unabhängig vom Tätigkeitssektor in den Genuss einer Beihilfeintensität von 40 % kommen. Insbesondere Kleinstunternehmen mit höchstens zwei Beschäftigten, deren Existenz gefährdet ist und deren Tätigkeit in dem betreffenden Beschluss erwähnt wird, können auch bei Fehlen der für andere Kleinstunternehmen geltenden Voraussetzungen in den Genuss einer derartigen Beihilfeintensität kommen. (16) Aufgrund des vorgenannten Beschlusses können außerdem auch Großunternehmen des Tourismussektors Investitionsbeihilfen mit einer Regelbeihilfeintensität von 6 % erhalten, wobei offensichtlich keine Verpflichtung zur vorherigen Einzelanmeldung vorgesehen ist. Aufgrund des „De-minimis“-Kriteriums sind für Großunternehmen jedoch Intensitätserhöhungen bis zu 22,5 % vorgesehen. Die Höchstgrenze für beihilfefähige Investitionen beträgt 3 Millionen Euro innerhalb von drei Jahren. (17) Der vorgenannte Beschluss sieht ferner einige aus drei Maßnahmen bestehende Umweltschutzbeihilfen vor. In erster Linie sind Beihilfen mit einer Intensität von 25 % für alle KMU sowie Großunternehmen des Tourismussektors zur Anpassung an neue zwingende Bestimmungen vorgesehen. Weiterhin sind Beihilfen mit einer Intensität von 40 % für Investitionen, welche über die einschlägigen Bestimmungen hinausgehen, vorgesehen. Schließlich ist eine Unterstützung ebenfalls mit einer Intensität von 40 % für Umweltaudit-Projekte vorgesehen. Aufgrund der „De-minimis“-Regel sind Zuschläge bis zur Höchstintensität von 30, 40 und 75 % jeweils für die drei verschiedenen Teile der Maßnahmen vorgesehen. Der Höchstbetrag für beihilfefähige Investitionen liegt insbesondere für Beihilfen zur Förderung der Einhaltung neuer zwingender EU-Bestimmungen je nach Unternehmensgröße bei 1 bis 4 Millionen Euro. (18) Im Rahmen der Beschäftigungsbeihilfen gelten laut Beschluss 4607/2001 als beihilfefähig Ausgaben für Rechts- und Steuerberatung, Ausgaben im Zusammenhang mit Betriebsneugründungen oder -übertragungen, aber auch „Tutor“-Ausgaben der neu gegründeten Betriebe in den ersten beiden Jahren nach der Betriebsgründung. Beihilfefähig sind außerdem Forschungsausgaben für existierende Marken und Patente und Ausgaben für die Patentierung von Warenzeichen. Der vorgesehene Fördersatz beträgt 50 %. Grundsätzlich können auch Großunternehmen des Tourismussektors in den Genuss der Beihilfe kommen. (19) Zu den Beihilfen für die Internationalisierung der Betriebe zählt die Förderung der Ausgaben der KMU für die Beteiligung an Messen und Ausstellungen (mit einer Beihilfeintensität von 25 % innerhalb und 40 % außerhalb der EU); Beihilfen für Studien, Untersuchungen und Beratungen (bis zu einer Beihilfeintensität von 50 %) und andere Vorhaben innerhalb und außerhalb der EU (anscheinend bestehend aus Unternehmenswerbung auf Web-Seiten) mit einer Förderhöhe von 50 %. Ebenfalls beihilfefähig sind Kosten für Exportkreditversicherungen und die Versicherung von Wechselkursrisiken mit einer Höchstbeihilfeintensität von 50 % für KMU. Für Großunternehmen sind außerdem Exportkredite für alle Länder außerhalb der EU mit einem Fördersatz von 50 % im Rahmen der „De-minimis“-Regel vorgesehen. (20) Vorgesehen sind Beihilfen für die Weiterbildung und Wissensvermittlung und für Beratung mit einem Fördersatz von 50 % der beihilfefähigen Kosten. Vorgesehen ist ein Zuschlag von 30 Prozentpunkten zum „De-minimis“-Satz für die ersten vier Beratungstage, die über die entsprechenden Strukturen der Handelskammer oder die „Business Innovation Centers“ (BIC) durchgeführt werden. Auch Großunternehmen des Tourismussektors fallen unter die Regelung; im geprüften Fall sind außerdem Beihilfen mit einer Intensität von 35 % für die Realisierung von Web-Seiten vorgesehen. Nur Beihilfeintensitäten von mehr als 35 % bei Weiterbildung und Wissensvermittlung und mehr als 50 % bei der Beratung werden gegebenenfalls nach der „De-minimis“-Regel gewährt. (21) Im Rahmen von Gemeinschaftsprogrammen wie LEADER und INTERREG werden auch Beihilfen mit einer Höchstintensität von 80 % für gemeinsame Projekte gewährt (ausgeschlossen sind jedoch Einzelbeiträge an bestimmte Unternehmen). III.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS (22) Die Kommission hatte die Beihilferegelungen N 192/97 und NN 69/95 auf der Rechtsgrundlage der Landesgesetze 4/97 bzw. 9/91 genehmigt (vgl. hierzu Punkt 11 Buchstaben a und b. (23) Die Prüfung des Beschlusses 4607/2001 ergab, dass die neuen Kriterien für die Vergabe der im Gesetz 4/97 vorgesehenen Beihilfen im Handwerk, Handel, Tourismus und Dienstleistungssektor (auch als zinsgünstige Darlehen, wie im Gesetz 9/91 vorgesehen) anscheinend nicht den Genehmigungsbeschlüssen der Kommission entsprachen und auch nicht den geltenden neuen Verordnungen und Gemeinschaftsrahmen zu entsprechen schienen, und das aus folgenden Gründen. Investitionsbeihilfen für Großunternehmen (24) Im Rahmen dieses Verfahrens haben die italienischen Behörden zunächst mit Schreiben A/32982 mitgeteilt, dass sowohl mittlere als auch große Unternehmen des Handels und des Tourismussektors aufgrund des Beschlusses 4607/2001 in den Genuss von Beihilfen in Form von zinsgünstigen Darlehen für beihilfefähige Investitionen von 1 bis 3 Millionen Euro kommen könnten. (25) Aus den Tabellen im Beschluss 4607/2001 ergibt sich, dass Großunternehmen im Tourismussektor eine Regelbeihilfeintensität von 6 % gewährt werden kann, die ggf. bis auf 22,5 % steigen kann (der Zuschlag wird nach der „De-minimis“-Regel gewährt), und dass für Großunternehmen des Handels Beihilfeintensitäten von 6 bis 20 % gewährt werden können. Im vorgenannten Beschluss wird nur für den Handel präzisiert: „vorbehaltlich einer Notifizierung an die Kommission ‚in den zulässigen Fällen‘, können die Beihilfen an Großbetriebe nur unter Anwendung der ‚De-minimis‘-Regelung gewährt werden“. Anscheinend ist jedoch keine Einschränkung im Hinblick auf Großunternehmen des Tourismussektors vorgesehen. (26) Großunternehmen außerhalb der Fördergebiete nach Maßgabe von Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a und c EG-Vertrag dürften nicht in den Genuss von Investitionsbeihilfen kommen. Die Provinz Bozen war zum Zeitpunkt der Genehmigung der Beihilferegelungen N 192/97 und NN 69/95 kein Fördergebiet für Regionalbeihilfen und ist dies auch heute nicht. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass im Beschluss der Kommission im Fall N 192/97 Großunternehmen bereits ausdrücklich von der Inanspruchnahme der Beihilferegelung ausgeschlossen wurden, ausgenommen nach der „De-minimis“-Regelung. (27) Beihilfen in Form von zinsgünstigen Darlehen nach Maßgabe des Gesetzes 9/91 fallen auch unter die Regelung NN 69/95 betreffend die Form der Beihilfe. Die Kommission hatte diese Regelung unter der Bedingung genehmigt, dass sie nur auf KMU Anwendung findet, und nachdem die italienischen Behörden sich zur Einhaltung aller Vorschriften des damals geltenden Gemeinschaftsrahmens für KMU sowie zu einer Mitteilung der Anwendungskriterien dieses Gemeinschaftsrahmens in Form eines Rundschreibens an die Dienststellen der Provinzverwaltung verpflichtet hatten, um so die korrekte Anwendung zu gewährleisten. (28) Dennoch beinhaltet der Beschluss 4607/2001 zur Festlegung der Anwendungskriterien für die Beihilferegelung N 192/97 (und der Beihilferegelung NN 69/95, soweit die Beihilfen als zinsgünstiges Darlehen nach dem Gesetz 9/91 gewährt werden) die Gewährung von Investitionsbeihilfen auch für Großunternehmen. (29) Die Kommission war daher der Auffassung, dass der Beschluss 4607/2001 eine missbräuchliche Anwendung der Beihilfen N 192/97 und NN 69/95 im Sinne von Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 659/99 des Rates (5) darstelle und bezweifelte, dass die aufgrund dieses Beschlusses gewährten und nicht auf „De-minimis“-Fälle beschränkten Investitionsbeihilfen für Großunternehmen vom Verbot nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag freigestellt werden können. Investitionsbeihilfen für KMU (30) Vor allem im Zusammenhang mit der Prüfung der Maßnahme NN 65/95 durch die Kommission hatten sich die italienischen Behörden zur Einhaltung aller in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vorgesehenen Bedingungen bezüglich staatlicher Beihilfen für KMU verpflichtet. Bei der Anmeldung der Beihilfe N 192/97 hatten sie sich außerdem dazu verpflichtet, diesen keine Betriebsbeihilfen zu gewähren. (31) Es ist jedoch anzumerken, dass die im Beschluss 4607/2001 genannten beihilfefähigen Investitionen nicht der Definition einer Erstinvestition gemäß der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (6) entsprechen, da reine Ersatzinvestitionen anscheinend nicht ausge-schlossen sind. (32) Außerdem erscheint die Tatsache, dass nur KMU mit Rechtssitz in der Provinz Bozen Beihilfebegünstigte sind, als Verstoß gegen den Grundsatz der Niederlassungsfreiheit für Unternehmen innerhalb der Europäischen Union. (33) Schließlich ist der Grundsatz der Notwendigkeit der Beihilfe nicht gewahrt, da die Beihilfeanträge in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Arbeiten oder ab dem Datum der ersten Rechnung für diese Arbeiten eingereicht werden müssen. (34) Die Kommission bezweifelte daher die Zulässigkeit der betreffenden Beihilfe. Beihilfen für vermeintlich vom Verbot nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag freigestellte Kleinstunternehmen (35) Nach Auffassung der italienischen Behörden galt die Beihilfeintensität von 40 % nur für existenzgefährdete handwerkliche Kleinstunternehmen mit höchstens zwei Beschäftigten im Rahmen einer genau festgelegten Tätigkeitsliste (7), die im Schreiben A/36773 vom 18.9.2002 wiedergegeben war, sowie für einige Kleinstunternehmen des Handels. (36) Die Prüfung des Beschlusses 4607/2001 ergab, dass die vorgenannten handwerklichen Kleinstunternehmen auch dann in den Genuss dieser Förderintensität kommen können, wenn die Voraussetzungen für eine derartige Erhöhung der Beihilfeintensität gegenüber den sonstigen Kleinstunternehmen fehlen, aber auch dass diese Beihilfeintensität auf alle handwerklichen Kleinstunternehmen unabhängig von deren Größe und wirtschaftlicher Lage ausgedehnt wird. Da die Höhe der förderfähigen Investition bei 2 Millionen Euro im Dreijahreszeitraum liegt (1 Million Euro bei Kleinstunternehmen mit bis zu zwei Beschäftigten), konnte die Beihilfehöhe anscheinend 800 000 Euro (400 000 Euro für Kleinstunternehmen mit zwei Beschäftigten) erreichen. (37) Die im Beschluss 4607/2001 (8) enthaltene Definition von Kleinstunternehmen, von denen angenommen wird, dass deren Tätigkeit keine Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel hat und bei denen folglich eine Beihilfeintensität von 40 % zulässig ist, scheint den Schwerpunkt darauf zu legen, dass die Tätigkeit der begünstigten Einzelpersonen nicht zur Entstehung von Wirtschaftsbeziehungen mit Unternehmen anderer Mitgliedstaaten führen kann, statt, wie es richtig wäre, auf das Fehlen von innergemeinschaftlichen Wirtschaftsbeziehungen im Tätigkeitsbereich der betreffenden Unternehmen abzustellen. (38) Angesichts dieser Überlegungen und der Tatsache, dass die Kategorie der Kleinstunternehmen in ihrer Eigenschaft als KMU im Sinne der Empfehlung 96/280/EG (9) nicht automatisch von der Anwendung des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag ausgenommen ist, hat die Kommission Zweifel daran geäußert, dass alle ihnen mit der fraglichen Maßnahme gewährten Beihilfen außerhalb der Definition der staatlichen Beihilfen liegen. Umweltschutzbeihilfen (39) Die Kommission hatte die im Landesgesetz 4/97 vorgesehenen Umweltschutzbeihilfen aufgrund des früheren Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen (10) genehmigt, der danach durch einen am 3. Februar 2001 veröffentlichten neuen Gemeinschaftsrahmen (ABl. C 37, S. 3) ersetzt wurde. Bei Inkrafttreten des neuen Gemeinschaftsrahmens wurde den Mitgliedstaaten die Verabschiedung der gebotenen Maßnahmen vorgeschlagen. Da Italien diese angenommen hatte, war es gehalten, diese auch anzuwenden. Bei der Würdigung der oben genannten Maßnahme stützte sich die Kommission daher auf den derzeit gültigen neuen Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen. (40) Nach Randziffer 28 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen (11) (im Folgenden „Gemeinschaftsrahmen“) können vorübergehende Investitionsbeihilfen, die den KMU zur Anpassung an neue Gemeinschaftsnormen gewährt werden, drei Jahre lang nach Annahme der neuen verbindlichen Gemeinschaftsnormen bis höchstens 15 % brutto der beihilfefähigen Kosten genehmigt werden. (41) Die Kommission war folglich der Ansicht, dass die im Gesetz 4/97 vorgesehene und im Beschluss 4607/2001 bestätigte Beihilfeintensität von 25 % für die Anpassung von KMU an neue Gemeinschaftsnormen nicht dem Gemeinschaftsrahmen entspricht und dass die Beihilfen für Großunternehmen zur Anpassung an neue verpflichtende Umweltvorschriften nicht in den Genuss einer Ausnahmeregelung kommen können. (42) Aufgrund von Randziffer 29 des Gemeinschaftsrahmens ist außerdem eine Regelbeihilfeintensität von 30 % für Maßnahmen zulässig, mit denen die Gemeinschaftsnormen übertroffen werden, sowie zur Unterstützung von Investitionen bei Fehlen verbindlicher Gemeinschaftsnormen. (43) Die Kommission war daher der Ansicht, dass die insbesondere für Großunternehmen im Tourismussektor vorgesehene Beihilfeintensität von 40 % für Investitionen, welche die Gemeinschaftsnormen übertreffen, nicht als mit Randziffer 29 des Gemeinschaftsrahmens vereinbar betrachtet werden kann. (44) Im Sinne von Randziffer 41 des Gemeinschaftsrahmens können für Beratungstätigkeiten im Bereich des Umweltschutzes Beihilfen nach der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (12) zugunsten der KMU gewährt werden. (45) Daher könnten für die im vorgenannten Beschluss vorgesehenen Umweltaudit-Projekte Beihilfen nach der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 gewährt werden, sofern nur KMU in deren Genuss kommen und die Voraussetzungen nach Artikel 5 Buchstabe a dieser Verordnung erfüllt sind. (46) Die Kommission hat außerdem im Hinblick auf die beiden unter den Punkten 41 und 43 dieser Begründung angegebenen ersten Elemente der in der Regelung vorgesehenen Umweltmaßnahme Zweifel hinsichtlich der Einhaltung der Randziffern 36 und 37 des Gemeinschaftsrahmens geäußert, die sich jeweils auf die berücksichtigungsfähigen Investitionen und auf die Verfahren für die Berechnung der beihilfefähigen Kosten von Umweltschutzinvestitionen beziehen. Beschäftigungsbeihilfen (47) Die Kommission hatte für die KMU im Rahmen der Beihilfe N 192/97 Beschäftigungsbeihilfen mit einer Höchstbeihilfeintensität von 25 % der Lohnkosten genehmigt. (48) Da die im Beschluss 4607 hierfür vorgesehenen Beihilfen weder beschäftigungsschaffende, noch beschäftigungserhaltende Maßnahmen betreffen, merkte die Kommission an, dass sie nicht als Beschäftigungsbeihilfen bezeichnet werden könnten; einige unter ihnen (Beihilfen für Beratungsdienstleistungen) könnten eventuell in den Genuss einer Freistellung kommen, soweit die Voraussetzungen nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 erfüllt und die Begünstigten ausschließlich KMU seien. (49) Die Kommission war außerdem der Auffassung, dass die unter anderem im Rahmen der spezifischen Maßnahme zu den Beschäftigungsbeihilfen vorgesehenen Beihilfen für die Forschung zu existierenden Marken und Patenten und solche zur Patentierung von Warenzeichen und Unternehmensprodukten nicht in den Genuss einer Freistellung für Großunternehmen kommen könnten, da sie mit keinerlei Forschungs- und Entwicklungstätigkeit in Zusammenhang zu stehen schienen. Beihilfen zur Förderung der Internationalisierung von Betrieben (50) Bei der Verfahrenseröffnung wurde daran erinnert, dass Beihilfen für die Beteiligung an Messen oder Ausstellungen als förderfähig im Sinne von Artikel 5 Buchstabe b der Verordnung 70/2001 betrachtet werden können, soweit die Ausgaben, auf welche die Höchstbeihilfeintensität von 50 % Anwendung findet, in der Anmietung, Einrichtung und Unterhaltung des Standes bestehen. Diese Freistellung gilt nur für die erste Beteiligung eines Unternehmens an einer bestimmten Messe oder Ausstellung. Von externen Beratern erbrachte Beratungsdienstleistungen dürfen keine ständige oder regelmäßige Tätigkeit darstellen und nicht mit normalen Betriebsausgaben des Unternehmens wie etwa Werbung in Zusammenhang stehen. Beihilfen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Export (13) fallen weder unter die Verordnung 70/2001 noch unter die Verordnung 69/2001 (14) und auch nicht unter die Mitteilung der Kommission von 1996 über die „De-minimis“-Beihilfen (15). (51) Nach Auffassung der Kommission konnten die im Beschluss 4607/2001 genannten Beihilfen zur Förderung der Internationalisierung der Unternehmen folglich nicht als zulässig gelten, auch unter der Annahme, dass nur die KMU in deren Genuss kämen, außer im Hinblick auf die Teilnahme an Messen oder Ausstellungen und sofern die Voraussetzungen nach Artikel 5 der Verordnung 70/2001 eingehalten werden. (52) Weiterhin war die Kommission der Auffassung, dass Ausfuhrkredite, vor allem solche,

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.