Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 2. Februar 2016 zur Benennung der 2015 mit dem Europäischen Kulturerbe-Siegel ausgezeichneten Stätten

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3.2.2016    DE Amtsblatt der Europäischen Union C 40/3 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 2. Februar 2016 zur Benennung der 2015 mit dem Europäischen Kulturerbe-Siegel ausgezeichneten Stätten (2016/C 40/03) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf den Beschluss Nr. 1194/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Schaffung einer Maßnahme der Europäischen Union für das Europäische Kulturerbe-Siegel (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 2. Dezember 2015 legte die europäische Jury der Kommission ihren Bericht über das Verfahren zur Auswahl der Stätten vor, denen 2015 das Europäische Kulturerbe-Siegel zuerkannt werden sollte, und die Kommission sollte unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Jury die Stätten benennen, denen das Siegel zuerkannt wird. (2) Gemäß Artikel 15 des Beschlusses Nr. 1194/2011/EU wird jede Stätte, der das Siegel zuerkannt wurde, regelmäßig kontrolliert, um zu gewährleisten, dass die Stätte die Kriterien dauerhaft erfüllt und dem Projekt und dem Arbeitsprogramm, die mit der Bewerbung um das Siegel eingereicht wurden, nachkommt — BESCHLIESST: Einziger Artikel Das Europäische Kulturerbe-Siegel wird folgenden Stätten zuerkannt: Neandertalerstätte und Museum in Krapina (Kroatien), Přemyslidenburg und Erzdiözesanmuseum Olmütz (Tschechische Republik), Ponta de Sagres (Portugal), Wiener Hofburg (Österreich), Historisches Ensemble der Universität Tartu (Estland), Franz-Liszt-Musikakademie (Ungarn), Mundaneum (Belgien), Kriegsfriedhof Nr. 123 (Polen) und Europaviertel Straßburg (Frankreich). Brüssel, den 2. Februar 2016 Für die Kommission Tibor NAVRACSICS Mitglied der Kommission (1)  ABl. L 303 vom 22.11.2011, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.