Europäische Union

64/300/EWG: Beschluß des Rats vom 8. Mai 1964 über die Zusammenarbeit zwischen den Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 1990-03-12

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1964D0300 — DE — 12.03.1990 — 001.001 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B BESCHLUSS DES RATS vom 8. Mai 1964 über die Zusammenarbeit zwischen den Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (64/300/EWG) (ABl. P 077, 21.5.1964, p.1206) Geändert durch:     Amtsblatt   No page date ►M1 Beschluss des Rates vom 12. März 1990   L 78 25 24.3.1990 ▼B BESCHLUSS DES RATS vom 8. Mai 1964 über die Zusammenarbeit zwischen den Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (64/300/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 105 Absatz (1) und Artikel 145 erster Gedankenstrich, auf Empfehlung der Kommission vom 19. Juni 1963, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 2 ), in Erwägung nachstehender Gründe: Die schrittweise Verwirklichung der Wirtschaftsunion muß zur Einführung einer Wirtschafts- und Währungspolitik führen, die darauf abzielt, die Stabilität der Wechselkursparitäten zwischen den Währungen der Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Konsultationen zwischen den Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die im Rahmen des Möglichen vor deren Entscheidungen stattzufinden hätten, sind geeignet, eine engere Koordinierung der Währungspolitik der Mitgliedstaaten zu fördern — BESCHLIESST: Artikel 1 Um die Zusammenarbeit zwischen den Zentralbanken der Mitgliedstaaten zu verstärken, wird ein „Ausschuß der Präsidenten der Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft“ — im folgenden „der Ausschuß“ genannt — gebildet. ▼M1 Artikel 2 Mitglieder des Ausschusses sind die Präsidenten der Zentralbanken der Mitgliedstaaten und der Generaldirektor des Luxemburgischen Währungsinstituts. Im Verhinderungsfall können sie einen anderen Vertreter ihrer Institution benennen. Die Kommission wird in der Regel eingeladen, sich durch eines ihrer Mitglieder in den Sitzungen des Ausschusses vertreten zu lassen. Ferner kann der Ausschuß, sofern er es für erforderlich hält, qualifizierte Persönlichkeiten, insbesondere den Präsidenten des Währungsausschusses, zur Teilnahme einladen. ▼M1 Artikel 2a Der Vorsitzende des Ausschusses wird eingeladen, an den Sitzungen des Ministerrates teilzunehmen, wenn dieser Fragen behandelt, welche die Aufgaben des Ausschusses berühren. ▼M1 Artikel 3 Der Ausschuß hat folgende Aufgaben: 1. Konsultationen über die allgemeinen Grundsätze und die Grundzüge der Währungspolitik, insbesondere auf dem Gebiet des Kredits, des Geld- und des Devisenmarktes sowie die unter die Zuständigkeit der Zentralbanken fallenden Fragen, welche die Stabilität der Finanzinstitute und -märkte berühren, durchzuführen; 2. über die wichtigsten Maßnahmen, die in die Zuständigkeit der Zentralbanken fallen, regelmäßig Informationen auszutauschen und diese Maßnahme zu prüfen. Der Ausschuß ist zu Entscheidungen der nationalen Behörden über die Ausrichtung der Geldpolitik, wie etwa die jährliche Festlegung nationaler Geld- und Kreditmengenziele, normalerweise im voraus zu hören; 3. die Koordinierung der Geldpolitik der Mitgliedstaaten mit dem Ziel der Preisstabilität als unerläßlicher Voraussetzung für das einwandfreie Funktionieren des Europäischen Währungssystems sowie die Verwirklichung seines Ziels der Währungsstabilität zu fördern; 4. Stellungnahmen zur generellen Ausrichtung der Geld- und Wechselkurspolitik sowie zu den einschlägigen Maßnahmen in den einzelnen Mitgliedstaaten abzugeben; 5. Stellungnahmen gegenüber einzelnen Regierungen und dem Ministerrat zu Maßnahmen abzugeben, die die innere und äußere monetäre Situation in der Gemeinschaft und insbesondere das Funktionieren des Europäischen Währungssystems beeinflussen können. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben verfolgt der Ausschuß die Entwicklung und Aussichten der Währungslage innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft. Der Ausschuß erstellt jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit sowie über die monetäre und finanzielle Situation in der Gemeinschaft; dieser Bericht wird dem Europäischen Parlament, dem Ministerrat und dem Europäischen Rat übermittelt. Der Vorsitzende des Ausschusses kann bei dieser Gelegenheit zu Sitzungen des Europäischen Parlaments eingeladen werden; er kann außerdem zu Sitzungen des zuständigen Ausschusses des Parlaments eingeladen werden, wenn dies durch die Umstände gerechtfertigt ist. Der Ausschuß kann seinen Vorsitzenden ermächtigen, das Ergebnis seiner Beratungen der Öffentlichkeit bekanntzugeben. ▼M1 Artikel 3a Die Mitglieder des Ausschusses, die die Vertreter ihrer Institutionen sind, handeln bei ihrer Tätigkeit im Ausschuß in eigener Verantwortung und berücksichtigen dabei die Ziele der Gemeinschaft. ▼B Artikel 4 Der Ausschuß tritt in regelmäßigen Zeitabständen zusammen; er tritt ferner zusammen, sooft es die Lage erfordert. Die Kommission kann um die sofortige Einberufung des Ausschusses ersuchen, wenn ihr dies nach der Lage erforderlich erscheint. ▼M1 Artikel 5 Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Er kann Unterausschüsse bilden und ein Sekretariat sowie einen Analysestab einrichten. ( 1 ) AB Nr. 24 vom 8. 2. 1964, S. 409/64. ( 2 ) AB Nr. 38 vom 5. 3. 1964, S. 652/64.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.