Europäische Union

Beschluss (GASP) 2025/335 des Rates vom 18. Februar 2025 zur Änderung des Beschlusses 2011/101/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Simbabwe

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2025/335 18.2.2025 BESCHLUSS (GASP) 2025/335 DES RATES vom 18. Februar 2025 zur Änderung des Beschlusses 2011/101/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Simbabwe DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29, auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat am 15. Februar 2011 den Beschluss 2011/101/GASP (1) angenommen, der restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Simbabwe betrifft. (2) Auf der Grundlage einer Überprüfung des Beschlusses 2011/101/GASP sollten die darin enthaltenen restriktiven Maßnahmen bis zum 20. Februar 2026 verlängert werden. Der Rat sollte die politische und sicherheitspolitische Lage in Simbabwe weiterhin beobachten und diese Maßnahmen unter Berücksichtigung der Entwicklungen fortlaufend überprüfen. (3) Der Rat ist der Auffassung, dass die verbleibende Organisation von der in Anhang I des Beschlusses 2011/101/GASP enthaltenen Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, gestrichen werden sollte, sodass keine Person oder Organisation mehr restriktiven Maßnahmen unterliegt. (4) Der Beschluss 2011/101/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Beschluss 2011/101/GASP wird wie folgt geändert: 1. Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2)   Dieser Beschluss gilt bis zum 20. Februar 2026.“ 2. Anhang I wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert. Artikel 2 Der vorliegende Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2025. Im Namen des Rates Der Präsident A. DOMAŃSKI (1)  Beschluss 2011/101/GASP des Rates vom 15. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Simbabwe (ABl. L 42 vom 16.2.2011, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/101(1)/oj). ANHANG In Anhang I des Beschlusses 2011/101/GASP wird in Teil „II. Organisationen“ folgender Eintrag gestrichen: „1. Zimbabwe Defence Industries 10th floor, Trustee House, 55 Samora Machel Avenue, PO Box 6597, Harare, Simbabwe. Mit dem Verteidigungsministerium und der ZANU-PF-Fraktion der Regierung verbunden.“ ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/335/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.