Europäische Union

2008/711/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. März 2008 über die staatliche Beihilfe C 15/07 (ex NN 20/07), die Italien in Form von Steueranreizen zugunsten einiger Kreditinstitute gewährt hat, die Gegenstand einer gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung waren (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 869) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32008D0711. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

358/1997 (32) Da die Fusionsrichtlinie lediglich die gesellschaftsrechtliche Umstrukturierung von Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten vorsieht — ein System, das mit der Gesetzesverordnung Nr. 544/1992 in italienisches Recht umgesetzt wurde — hat Italien das bei der gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung angewendete System der steuerlichen Neutralität auch auf die Umstrukturierung von Unternehmen ausgedehnt, die auf dem nationalen Hoheitsgebiet niedergelassen sind. Mit der Gesetzesverordnung Nr. 358 vom 8. Oktober 1997 (D.Lgs. 358/1997) hat Italien allgemeine Steuervorschriften für die Umstrukturierung von Unternehmen mit Sitz im eigenen Hoheitsgebiet eingeführt, die auch im Fall der Übertragung von Aktivvermögen in Form der Übertragung eines Teilbetriebs im Austausch gegen Aktien zur Anwendung kommen. (33) Die allgemeine Regelung der Besteuerung von aus der gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung von in Italien niedergelassenen Unternehmen und insbesondere aus der Übertragung von Aktivvermögen gemäß Gesetzesverordnung Nr. 358/1997 resultierenden Wertzuwächsen basiert auf zwei alternativen Systemen. (34) Auf der einen Seite sieht Artikel 3 der Gesetzesverordnung Nr. 358/1997 eine optionale Regelung der ersatzweisen Besteuerung der Wertzuwächse vor, die sich aus der Übertragung von Betrieben oder qualifizierten Beteiligungen im Tausch gegen Anteile am Gesellschaftskapital der übernehmenden Gesellschaft ergeben. Artikel 3 besagt erstens, dass man zur Ermittlung dieser Wertzuwächse die Differenz zwischen dem steuerlich relevanten Wert der übertragenen Aktiva — als sich diese noch im Besitz der einbringenden Gesellschaft befanden — und dem Wert berechnen muss, zu dem die einbringende Gesellschaft die im Tausch gegen das eingebrachte Aktivvermögen erhaltenen Aktien in seine Bilanz eingestellt hat oder — falls dieser Wert höher ausfällt — dem Wert, zu dem die übernehmende Gesellschaft den übertragenen Teilbetrieb in ihre Bilanz eingestellt hat. Artikel 3 sieht darüber hinaus die Möglichkeit einer steuerlichen Berücksichtigung der Wertsteigerungen mittels Entrichtung einer Ersatzsteuer von 19 % vor. Nach der neuen Regelung werden die bilanzmäßig und steuerlich relevanten Werte einschließlich des realisierten Wertzuwachses als die neuen Werte berücksichtigt, die sowohl von der einbringenden als auch von der übernehmenden Gesellschaft diesem Aktivvermögen zugewiesen wurden, um zu vermeiden, dass der steuerliche Wert nicht mit dem Wert in der Bilanz übereinstimmt (bilanzierungsneutrale Übertragung). (35) Auf der anderen Seite sieht Artikel 4 der Gesetzesverordnung Nr. 358/1997 vor, dass die an einer Übertragung beteiligten Wirtschaftssubjekte auch die Möglichkeit eines Aufschubs der Besteuerung ähnlich der in der Fusionsrichtlinie vorgesehenen Option wählen können. Nach dieser Regelung erfolgt die Übertragung von Aktivvermögen oder eines Teilbetriebs einer im italienischen Hoheitsgebiet niedergelassenen Gesellschaft auf steuerlich neutrale Weise, was bedeutet, dass der aufgrund der Übertragung der Anteile im Tausch gegen Aktien eingetretene Wertzuwachs dann steuerlich nicht berücksichtigt wird, wenn der steuerliche Wert der übertragenen Aktiva den Aktien zugeordnet wird, die die einbringende Gesellschaft im Gegenzug erhalten hat, und wenn den übernommenen Aktiva der steuerliche Wert zugeordnet wird, den diese aufwiesen, als sie sich noch im Besitz der einbringenden Gesellschaft befanden (steuerlich neutrale Übertragung). (36) Das italienische System der Unternehmensbesteuerung wurde 2003 grundlegend reformiert. Zur gleichen Zeit (am 1. Januar 2004) trat auch die im Gesetz Nr. 350/2003 vorgesehene Wertanpassungsregelung in Kraft. Die Reform wurde mit der Gesetzesverordnung Nr. 344 (D.Lgs. 344/2003) vom 12. Dezember 2003 in Kraft gesetzt. Damit gilt für das hier behandelte Verfahren folgendes: i) Abschaffung der IRPEG (der früheren Körperschaftssteuer) und Einführung einer neuen Unternehmenssteuer — IRES genannt — mit einem Steuersatz von 33 % und parallel dazu Abschaffung der Dual Income Tax (DIT), die in der Anwendung eines ermäßigten IRPEG-Steuersatzes (von 19 %) auf den steuerpflichtigen Einkommensteil bestand, der wieder ins Unternehmen investiert wurde. ii) Abschaffung des Systems der Anrechnung von Steuergutschriften, wonach die Dividenden zum Zeitpunkt der Ausschüttung an die Aktionäre erneut besteuert wurden. Dabei wurde allerdings die in Italien bereits entrichtete Steuer über die Anrechnung einer Steuergutschrift wieder abgezogen. Dieses System wurde durch eine Regelung der teilweisen Befreiung von den auf sowohl in Italien als auch im Ausland ausgeschüttete Dividenden fälligen Steuern ersetzt. iii) Einführung einer Steuerbefreiung für die Beteiligungen, die aufgrund des Verkaufs von qualifizierten Anteilen eine Wertsteigerung erfahren haben und parallel dazu Abschaffung der Abzugsmöglichkeit von Wertberichtigungen von Anteilen. iv) Abschaffung der Ersatzsteuer von 19 % auf Wertzuwächse, die sich aus gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen im Sinne von Artikel 3 der Gesetzesverordnung Nr. 358/1997 ergeben. Mit der Aufhebung der Gesetzesverordnung Nr. 358/1997 wurde per Gesetzesverordnung Nr. 344/2003 die steuerlich neutrale Regelung für alle gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen wie etwa Fusionen und Spaltungen eingeführt und über den Präsidentialerlass Nr. 917 vom 22. Dezember 1986 und die nachfolgenden Änderungen umgesetzt — Einkommenssteuer-Konsolidierungsgesetz („Testo unico delle imposte sui redditi“ — TUIR) — (Artikel 170 bis 174). Allerdings wurden die Übertragungen von Teilbetrieben und qualifizierten Aktienanteilen nicht in das TUIR und seine Änderungen aufgenommen, wodurch eine unterschiedliche Behandlung zwischen übertragenen Teilbetrieben, die gemäß Artikel 175 des Präsidentialerlasses Nr. 917/1986 bilanzierungsneutral behandelt werden, und den anderen gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen entstanden ist, die stattdessen steuerlich neutral behandelt werden. (37) Aufgrund der mit der Gesetzesverordnung Nr. 344/2003 eingeführten Reform werden sämtliche Umstrukturierungen zwischen in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen weiterhin nach dem Prinzip der Steuerneutralität gemäß der Fusionsrichtlinie behandelt, wo die Möglichkeit der steuerlich neutralen Übertragung von Vermögenswerten vorgesehen ist. Die Möglichkeit der Erhebung der Ersatzsteuer von 19 % gemäß Artikel 3 der Gesetzesverordnung Nr. 358/1997 wurde am 1. Januar 2004 abgeschafft, während das System der Ermittlung der Wertsteigerungen aufgrund von buchtechnisch neutralen Übertragungen von Teilbetrieben beibehalten wurde. Ebenso wurde die optionale Regelung des Aufschubs der Besteuerung gemäß Artikel 4 der Gesetzesverordnung Nr. 358/1997 abgeschafft. Aufgrund der vorstehend beschriebenen Reform ist die Besteuerung der durch Verkauf oder Übertragung von Teilbetrieben realisierten Wertzuwächse mit der Regelung identisch, die beim Verkauf einzelner Anteile zur Anwendung kommt. (38) Abschließend ist festzustellen, dass es angesichts der Gesetzeslage zum Zeitpunkt der Annahme des Gesetzes Nr. 350/2003 steuerlich immer noch günstiger war, Vermögensanteile im Tausch gegen Anteile am Gesellschaftskapital zu übertragen als sie zu verkaufen, da die Abtretung von qualifizierten Beteiligungen steuerfrei war, während der Verkauf der zugrunde liegenden Aktien ein steuerpflichtiger Vorgang war. (39) Nach dieser Erläuterung des Gesamtzusammenhangs, der von der Fusionsrichtlinie und der Gesetzesverordnung Nr. 358/1997 vorgegeben wird, kann die Kommission die verschiedenen Regelungen, derer sich die Gesellschaften bei Höherbewertungen oder Anpassungen des Wertes ihres Anlagevermögens bedienen, weiter prüfen und beschreiben. 2.4.   Wertanpassungen im Sinne der Gesetze Nr. 342/2000, 448/2001 und 350/2003 Umstrukturierung der Kreditinstitute gemäß Gesetz Nr. 218/1990 (40) Das Gesetz Nr. 218/1990 betrifft die Privatisierung im Wege der Umwandlung und Überführung bestimmter öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute (gemäß Artikel 29 des Königlichen Gesetzesdekrets Nr. 375 vom 12. März 1936, am 7. März 1938 in das Gesetz Nr. 141 umgewandelt) in Aktiengesellschaften, die im Kreditgeschäft tätig sind (Artikel 1 des Gesetzes Nr. 218/1990). Nach Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 219/1990 werden die im Zuge von Übertragungen von Aktiva realisierten Wertzuwächse zur Gewährleistung der Steuerneutralität der Vorgänge steuerlich nicht berücksichtigt. Allerdings werden 15 % dieser Wertzuwächse berücksichtigt und mit dem normalen seinerzeit geltenden Unternehmenssteuersatz besteuert. Folglich erhöht sich der steuerliche Wert der gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 218/1990 übertragenen Aktiva um 15 % des Wertzuwachses (Anpassung um 15 %), während die restlichen 85 % des Wertzuwachses steuerlich unberücksichtigt bleiben. (41) Der Saldo, der sich aus der Differenz zwischen dem steuerlichen Wert der erhaltenen Aktien und den übertragenen Vermögenswerten einerseits und dem (lediglich um die 15 % angepassten) Buchwert dieser Vermögenswerte andererseits ergibt, war letztlich ein zurückgestellter Veräußerungsgewinn. Die steuerliche Berücksichtigung des restlichen steuerlich relevanten Wertzuwachses wurde ganz bewusst bis zum Zeitpunkt seiner letztendlichen Realisierung aufgrund einer Veräußerung dieser Vermögensanteile oder bis zur Ausschüttung des in Form einer steuerlich noch nicht berücksichtigten Rücklage verbuchten Wertzuwachses in Form von Dividenden an die Aktionäre zurückgestellt. (42) Somit werden nach den im Gesetz Nr. 218 niedergelegten Grundsätzen der Finanzbuchhaltung 85 % des wirtschaftlichen Werts von Wertzuwächsen, die durch den Austausch von Aktivvermögen im Zuge von Umstrukturierungen im Sinne des genannten Gesetzes ausgelöst werden, steuerlich nicht berücksichtigt. Nach Angaben der italienischen Behörden erfolgten die hier relevanten Umstrukturierungen der Kreditinstitute in der Zeit von 1990 bis 1995. Die damals realisierten Wertzuwächse wurden für die gesamten Jahre danach eingefroren, und die betreffenden Gesellschaften wurden verpflichtet, in einem eigenen Prospekt als Anlage zu ihren Einkommenssteuererklärungen die nicht angepassten Werte dieser Vermögensanteile auszuweisen. Wertanpassungen gemäß Gesetz Nr. 342/2000 (43) Gemäß Artikel 17 des Gesetzes Nr. 342 (7) (Gesetz 342/2000) ist es den aus der gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung der Kreditinstitute gemäß Gesetz Nr. 218/1990 hervorgegangenen Gesellschaften nun erlaubt, den ausgesetzten steuerlichen Wert an den Buchwert anzupassen, der im Wege des Austausches von Aktivvermögen im Rahmen besagter gesellschaftsrechtlicher Umstrukturierungen realisiert und zum 31. Dezember 1999 in die Bilanz eingestellt wurde. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass sie anstelle des seinerzeit fälligen Steuersatzes von 42,4 % die Ersatzkörperschaftssteuer von 19 % auf den Wertzuwachs entrichten (der Steuersatz von 42,4 % setzte sich aus der regulären Körperschaftssteuer in Höhe von 37 % und der lokalen Gewerbesteuer von 5,4 % zusammen). Die Wertanpassung war jedoch auf 85 % des steuerlich noch nicht berücksichtigten bzw. ausgesetzten Wertes des ursprünglichen Wertzuwachses beschränkt. (44) Mit der Entrichtung einer Steuer von 19 % auf die erzielten Wertzuwächse konnten sowohl die Gesellschaften, die die Bankenaktiva hielten, als auch die Gesellschaften, die die Aktien der die Aktiva haltenden Gesellschaften erhalten hatten, sowohl den steuerlichen Wert der Aktiva als auch den der dafür erhaltenen Aktien entsprechend anpassen. Bei Übertragung der Aktien auf andere Gesellschaften oder bei Tausch der Aktien gegen die anderer Gesellschaften ohne bare Zuzahlung hatten letztere ebenfalls die Möglichkeit, den Wert der ausgetauschten Aktien anzupassen. (45) Der Steuersatz auf den Wertzuwachs war jedoch auf 15 % beschränkt (anstelle der vormaligen Ersatzsteuer von 19 %), falls das Kreditinstitut nur den steuerlichen Wert seines Aktivvermögens anzupassen gedachte, statt eine wertmäßige Anpassung sowohl des Aktivvermögens als auch der Aktien vorzunehmen. In diesem Fall waren die einzigen Nutznießer der Anpassungsregelung die Kreditinstitute, die die Vermögensanteile hielten, die im Rahmen der ursprünglichen Übertragungen ausgetauscht worden waren. (46) Nach der Entrichtung der Steuer auf den Wertzuwachs konnten die Begünstigten diese im Zuge der ursprünglichen Anteilsübertragungen realisierten (und bis dahin in Form einer nicht ausschüttbaren Gewinnrücklage gehaltenen) Wertzuwächse freigeben und in Form von Dividenden an die Aktionäre ausschütten. (47) Parallel zur Anpassung des Wertes der Aktiva und der im Rahmen der vorstehend beschriebenen Umstrukturierung des Bankensektors ausgetauschten Aktien sah Artikel 19 vor, dass die Ersatzsteuer auf Wertzuwächse auch für Unternehmen in Betracht kommen kann, die bereit sind, den steuerlichen Wert von im Zuge von anderen gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen erhaltenen Aktiva und Aktien anzupassen, die in den Genuss einer steuerlich neutralen Behandlung im Sinne der Gesetzesverordnung Nr. 358/1997 gekommen waren. (48) Mit der Regelung gemäß Artikel 19 (die eine Ersatzsteuer auf den Wertzuwachs von 19 % und von 15 % bei Wertanpassungen von übertragenem Aktivvermögen und erhaltenen Aktien vorsah) wurde die steuerliche Berücksichtigung der aus Anpassungen des steuerlichen Werts im Zusammenhang mit gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen im Sinne von Gesetzesverordnung Nr. 358/1997 resultierenden Veräußerungsgewinne in jeder Hinsicht mit der steuerlichen Berücksichtigung der Veräußerungsgewinne gleichgestellt, die die Kreditinstitute gemäß Gesetz Nr. 218/1990 erzielt haben. (49) Darüber hinaus sah Artikel 20 des Gesetzes Nr. 342/2000 detaillierte Vorschriften für die auf die Wertzuwächse zu entrichtende Ersatzsteuer und die entsprechende Steuergutschrift zugunsten der Aktionäre vor, die aus den versteuerten Veräußerungsgewinnen Dividenden erhielten. Wertanpassungen gemäß Gesetz Nr. 448/2001 (50) Mit dem Gesetz Nr. 488 (Gesetz 488/2001) vom 28. Dezember 2001 wurde eine Verlängerung der im Gesetz Nr. 342/2000 vorgesehenen Fristen für die Anpassungsregelungen für die Aktiva vorgenommen, die in die Bilanzen der Gesellschaften eingestellt waren, deren Wert jedoch noch nicht angepasst worden war. (51) Im Gesetz Nr. 448/2001 Artikel 3 Absatz 11 war vorgesehen, die Anpassungsregelung gemäß Artikel 17 bis 20 des Gesetzes Nr. 342/2000 auch sowohl auf die noch nicht steuerlich berücksichtigten Gewinne im Zusammenhang mit aus Umstrukturierungen des Bankensektors auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 218/1990 herrührenden Aktiva und Aktien als auch auf Aktiva auszudehnen, die aus anderen Umstrukturierungen gemäß Gesetzesverordnung Nr. 358/1997 stammten und zum 31. Dezember 2001 immer noch in den Bilanzen standen. Das Gesetz Nr. 448 sah einen Steuersatz von 12 % auf die steuerlich berücksichtigten Gewinne für den Fall einer doppelten Anpassung vor (d. h. Wertanpassung sowohl der von der übernehmenden Gesellschaft gehaltenen Aktiva als auch der von der Gesellschaft erhaltenen Aktien, die diese Anteile vorher gehalten hatte und sie übertragen hat) und von 9 % für den Fall nur einer einzigen Wertanpassung (d. h. beschränkt auf die von der übernehmenden Gesellschaft gehaltenen Aktiva), und dies an Stelle der Körperschaftssteuer von 41 %, die zum Zeitpunkt der Wertanpassung fällig gewesen wäre (und die sich aus der normalen Körperschaftssteuer von 36 % und der lokalen Gewerbesteuer von 5 % zusammensetzte). Wertanpassungen gemäß Gesetz Nr. 350/2003 (52) In Artikel 2 Absatz 26 des Gesetzes Nr. 350/2003 heißt es, dass die in Artikel 17 des Gesetzes Nr. 342/2000 vorgesehene Wertanpassungsregelung auch auf die Wertzuwächse angewandt werden kann, die zwar bereits realisiert, aber steuerlich noch nicht berücksichtigt sind und sich auf Aktiva im Zusammenhang mit der gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung des Bankensektors auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 218/1990 ergeben haben und in dem für den 31. Dezember 2003 maßgeblichen Geschäftsjahr immer noch in den Bilanzen standen. Das Gesetz Nr. 350/2003 sah hierfür vor, dass sich die Ersatzsteuer auf die durch die Wertanpassungen dieser Aktiva entstandenen Wertzuwächse im Fall der doppelten Wertanpassung (d. h. Wertanpassung sowohl der vom Kreditinstitut gehaltenen Aktiva als auch der von der Gesellschaft erhaltenen Aktionen, die diese Anteile vorher gehalten hatte und sie übertragen hat) auf 12 % bzw. auf 9 % für den Fall nur einer einzigen Wertanpassung (d. h. beschränkt auf die von dem Kreditinstitut gehaltenen Aktiva) beläuft. Artikel 26 des Gesetzes Nr. 350/2003 sieht bisher jedoch keine Wertanpassung von bei allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen im Sinne von Gesetzesverordnung Nr. 358/1997 übertragenen Aktiva vor. (53) Artikel 2 Absatz 26 des Gesetzes Nr. 350/2003 sah im Einzelnen vor, dass die auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 218/1990 im Zusammenhang mit der Übertragung von Anlagevermögen und anderem Aktivvermögen von Banken auf private neu gegründete oder bereits bestehende Kreditinstitute im Tausch gegen Aktien dieser Kreditinstitute realisierten historischen Veräußerungsgewinne im Wege der Entrichtung der Ersatzsteuer in Höhe von 12 % bzw. 9 % an Stelle der seinerzeit fälligen Körperschaftssteuer von 37,25 % (bestehend aus 33 % normaler Körperschaftssteuer und 4,25 % lokaler Gewerbesteuer) steuerlich berücksichtigt werden konnten. Darüber hinaus sah das Gesetz Nr. 350/2003 vor, dass die Ersatzsteuer in drei Raten entrichtet werden musste (50 % in 2004, 25 % in 2005 und 25 % in 2006), ohne dass darauf Zinsen fällig wurden. (54) Anhand der von den italienischen Behörden erteilten Auskünfte haben neun Bankengruppen den Wert ihrer Aktiva gemäß Artikel 2 Absatz 26 des Gesetzes Nr. 350/2003 mittels Entrichtung der Ersatzsteuer in Höhe von 9 % auf die Wertzuwächse angepasst (einzige Anpassung). Die somit steuerlich berücksichtigten Veräußerungsgewinne beliefen sich insgesamt auf über 2 059 Mio. EUR. Die neun Nutzer dieser Regelung haben insgesamt Ersatzsteuern in Höhe von 180 615 534 EUR überwiesen. Zur Berechnung der Beihilfeintensität der Steuern im Hinblick auf ihre Wirkung als staatliche Beihilfen müssen die 2005 und 2006 zu zahlenden Raten um den Referenzzinssatz von 3,7 % für die Rückforderung rechtswidriger Beihilfen gemäß Verordnung Nr. 794/2004 der Kommission erhöht werden (8). Die effektiv entrichtete Steuer beläuft sich damit auf 185 505 996 EUR (9) und ist damit der Referenzbetrag zur Berechnung einer eventuellen Beihilfe in Form eines Subventionsäquivalents. Höherbewertungen gemäß Gesetz Nr. 350/2003 (55) In Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes Nr. 350/2003 heißt es, dass alle steuerpflichtigen Gesellschaften den steuerlichen Wert ihrer zum 31. Dezember 2002 in ihren Büchern stehenden Aktiva höher bewerten können, um ihnen den tatsächlichen Zeitwert zuzuweisen. Dies erfolgt im Wege der Entrichtung der Ersatzsteuer von 19 % im Fall einer Höherbewertung von abschreibbaren Aktiva und von 15 % im Fall von nicht abschreibbaren Aktiva, wobei die Steuer in drei Raten zu zahlen ist (50 % in 2004, 25 % in 2005 und 25 % in 2006). (56) Wie zuvor erläutert sind Höherbewertungen außerordentliche Vorgänge, die gelegentlich durch bestimmte Steuersonderbestimmungen zulässig sind, um den Anschaffungswert der Aktiva an ihren aktuellen Marktwert anzupassen. Eine steuerlich relevante Höherbewertung ist etwas anderes als eine Wertanpassung, da der steuerliche Wert der Aktiva einer Gesellschaft im ersten Fall an den zum Zeitpunkt der Höherbewertung aktuellen Marktwert angepasst werden kann, während im zweiten Fall der steuerlich berücksichtigte Wertzuwachs nicht den Wert übersteigen darf, der bei einem vorherigen Realisierungsvorgang — zum Beispiel bei einer gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung — erzielt wurde. 3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS (57) Per Beschluss von 30. Mai 2007 (10) hat die Kommission das förmliche Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag im Zusammenhang mit der in Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes Nr. 50/2003 vorgesehenen Regelung zur steuerlichen Wertanpassung eingeleitet, da diese Regelung sämtliche Bedingungen zu erfüllen schien, um als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag betrachtet werden zu können, und da darüber hinaus ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zweifelhaft erschien, da offenbar keine der in Artikel 87 Absatz 2 und 3 EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen auf diese Regelung zuzutreffen schien. (58) Die Kommission war insbesondere der Auffassung, dass Artikel 2 Absatz 26 des Gesetzes Nr. 350/2003 einen finanziellen Vorteil in Höhe der Differenz zwischen der 2004 zur Wertanpassung der Aktiva tatsächlich entrichteten Steuer und der Steuer darstellte, die fällig geworden wäre, wenn diese Wertanpassung ohne Rückgriff auf die Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 26 des Gesetzes Nr. 350/2003 erfolgt wäre. Der normale Steuersatz auf die Wertsteigerung hätte 2004 37,25 % betragen (zusammengesetzt aus der normalen Körperschaftssteuer in Höhe von 33 % und der lokalen Gewerbesteuer in Höhe von 4,25 %), während sich der Steuersatz der tatsächlich entrichteten Ersatzsteuer auf 9 % belief. Darüber hinaus wurde die Ersatzsteuer gemäß Gesetz Nr. 350/2003 in drei Raten entrichtet (50 % in 2004, 25 % in 2005 und 25 % in 2006), ohne dass darauf Zinsen fällig wurden, während die Steuer, die ohne die Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 26 des Gesetzes Nr. 350/2003 fällig gewesen wäre, bereits in 2004 in voller Höhe hätte entrichtet werden müssen. Die Kommission hat nachgerechnet, dass sich der Wert der tatsächlich von den neun Nutznießern der hier beanstandeten Regelung entrichteten Steuern in Subventionsäquivalent umgerechnet auf 185 505 996 EUR belief, während sich die normale Steuer auf 771 991 022 EUR belaufen hätte (37,25 % des realisierten Veräußerungsgewinns in Höhe von 2 059 Mio. EUR). Damit macht die Differenz zwischen der normalerweise fälligen Steuer und der tatsächlich entrichteten Ersatzsteuer 586 485 026 EUR aus. (59) Des Weiteren ist die Kommission der Ansicht, dass die steuerlich relevanten Wertanpassungen zugunsten der Nutzer der Regelung gemäß der Gesetze Nr. 342/2000 und 448/2001 einfache allgemeine steuerliche Maßnahmen darstellen, mit denen eine gleiche Besteuerung der realisierten Wertzuwächse gewährleistet werden sollte, während die Wertanpassung gemäß Artikel 2 Absatz 26 des Gesetzes Nr. 350/2003 ausschließlich für die Banken bestimmt war, die Gegenstand der gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 218/1990 waren, und somit nicht als allgemeine Maßnahme betrachtet werden können, da sie auch keine Gleichbehandlung der vorliegenden Wertzuwächse mit denen im Rahmen anderer vergleichbarer gesellschaftsrechtlicher Umstrukturierungen erzielten Wertzuwächse gewährleisten. Nach Auffassung der Kommission hätte die Tatsache, dass einige italienische Banken ihre ausgesetzten Steuerschulden für in ihren Bilanzen ausgewiesene, aber steuerlich noch nicht berücksichtigte Wertzuwächse mittels Entrichtung einer (ermäßigten) Nominalsteuer verrechnen konnten, ihre Attraktivität als Übernahmeziele erhöhen können, wodurch es auf dem Markt für Bankenübernahmen zu Verzerrungen gekommen wäre. (60) Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die vorliegende Regelung eine staatliche Beihilfe darstellen könnte, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar wäre, und hat folglich das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag eingeleitet. Die Kommission wies darauf hin, dass diese Beihilfe gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (11) wieder zurückgefordert werden müsste, falls sie bei Abschluss des Verfahrens zu dem Schluss gelangen sollte, d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.