Europäische Union

2008/711/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. März 2008 über die staatliche Beihilfe C 15/07 (ex NN 20/07), die Italien in Form von Steueranreizen zugunsten einiger Kreditinstitute gewährt hat, die Gegenstand einer gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung waren (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 869) (Text von Bedeutung für den EWR)

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4.9.2008    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 237/70 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 11. März 2008 über die staatliche Beihilfe C 15/07 (ex NN 20/07), die Italien in Form von Steueranreizen zugunsten einiger Kreditinstitute gewährt hat, die Gegenstand einer gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung waren (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 869) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2008/711/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahme, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   DAS VERFAHREN (1) Am 24. Dezember 2003 verabschiedete das italienische Parlament das Gesetz Nr. 350 (Gesetz 350/2003) (2), das in Artikel 2 Absatz 26 eine Sonderregelung für die steuerliche Neubewertung des Anlagevermögens einiger Kreditinstitute vorsieht, die aus der per Gesetz Nr. 218 (Gesetz 218/1990) vom 30. Juli 1990 vorgenommenen Privatisierung der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Italien hervorgegangen oder Gegenstand von gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen waren. (2) Italien hatte diese Sonderregelung bei der Kommission im Hinblick auf eine Überprüfung ihrer Vereinbarkeit mit den Regelungen für staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag nicht angemeldet. Die Kommission hat jedoch eine vorläufige Prüfung dieser Regelung eingeleitet. (3) Mit Schreiben vom 26. September 2005 (D/57424) forderte die Kommission die italienischen Behörden auf, ihr sämtliche einschlägigen Informationen zukommen zu lassen, um die Vereinbarkeit der Sonderregelung mit den Beihilfevorschriften sowie ihre Rechtmäßigkeit vor dem Hintergrund der aus Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag resultierenden Pflicht einer vorherigen Anmeldung jeder beabsichtigten Gewährung von staatlichen Beihilfen prüfen zu können. (4) Italien erteilte die verlangten Auskünfte mit Schreiben vom 29. November 2005 (A/39913). (5) Mit Schreiben vom 31. März 2006 forderte hat die Kommission von Italien weitere Informationen an, um feststellen zu können, ob es sich bei der Sonderregelung um eine staatliche Beihilfe handelt und ob sie mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. (6) Italien übermittelte diese Informationen mit Schreiben vom 5. Mai 2006 (A/33466). (7) Am 3. Juli 2006 trafen Vertreter der Kommission und der italienischen Behörden zusammen, um die Funktionsweise und die Begründung dieser steuerlichen Sonderregelung zu erörtern. Die Kommission nahm die Erläuterungen der italienischen Behörden zur Kenntnis, hegte aber dennoch weiterhin gewisse Zweifel daran, dass die fragliche Regelung keine staatliche Beihilfe darstellte und dass sie mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar war. (8) Mit Schreiben vom 28. Juli 2006 (A/36106) übermittelten die italienischen Behörden eine Zusammenfassung der von Italien auf der Sitzung vom 3. Juli 2006 erteilten Auskünfte und Klarstellungen. (9) Die Kommission setzte Italien mit Schreiben vom 30. Mai 2007 (D/203295) von ihrer Entscheidung in Kenntnis, im Zusammenhang mit der Beihilfemaßnahme das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. In der im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlichten Entscheidung forderte die Kommission die Beteiligten auf, sich zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens zu äußern. (10) Die italienischen Behörden gaben ihre Stellungnahme mit Schreiben vom 5. Juli 2007 (A/35808) ab. (11) Die Kommission erhielt darüber hinaus Stellungnahmen von weiteren Beteiligten, insbesondere von der Bankengruppe Paribas, der die Banca Nazionale del Lavoro angehört, sowie von der Bankengruppe UniCredit, zu der Capitalina, Banca die Roma und Banco di Sicilia gehören. (12) Mit Schreiben vom 3. Oktober 2007 (D/53926) und vom 22. November 2007 (D/54681) leitete die Kommission den italienischen Behörden die Stellungnahmen der Beteiligten weiter und forderte Italien auf, sich erneut hierzu zu äußern. Die italienischen Behörden teilten daraufhin der Kommission mit Schreiben vom 5. November 2007 (A39031) und vom 21. Dezember 2007 (A/40631) mit, dass sie keine weiteren Bemerkungen und Kommentare abzugeben hätten. 2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER REGELUNG 2.1.   Besteuerung von Wertsteigerungen des Anlagevermögens (13) Das italienische Steuersystem weist wie fast alle modernen Steuersysteme bestimmte Grundprinzipien für die Besteuerung von Unternehmen auf. Der größte Teil der Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit (im Wesentlichen die Handelsgesellschaften) wird auf Unternehmensebene besteuert, obwohl hinsichtlich bestimmter Einrichtungen, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, sowie für bestimmte Arten von Personengesellschaften auch obligatorisch oder fakultativ das Transparenzprinzip zur Anwendung kommen kann. Die Aktionäre der der Unternehmenssteuer unterliegenden Gesellschaft sind unabhängig von dem Unternehmen, an dem sie beteiligt sind, selbst steuerpflichtig. Sie unterliegen grundsätzlich der Steuerpflicht hinsichtlich des Wertzuwachses ihres Aktienkapitals und der ausgeschütteten Dividenden, obwohl auch Vorkehrungen zur Anwendung kommen können, mit denen die Auswirkungen einer Doppelbesteuerung der Erlöse aus Kapitalbeteiligungen gemildert werden. Auch Wertzuwächse des Anlagevermögens von Unternehmen sind steuerpflichtig, sobald diese realisiert und steuerlich berücksichtigt werden. Zinsaufwendungen von Unternehmen sind grundsätzlich steuerlich absetzbar, Kapitalkosten jedoch nicht. Damit werden erhaltene Zinserträge allein auf der Ebene des Inhabers der Verbindlichkeit (zum Steuersatz des Inhabers der Verbindlichkeit) ein einziges Mal, Dividenden jedoch doppelt besteuert — einmal auf der Unternehmensebene und — zumindest im Prinzip — auf der Ebene des Aktionärs, der diese Dividenden auf seine Anteile am Kapital des Unternehmens erhält. (14) Der Erwerb eines Anteils an einer Gesellschaft durch einen Aktionär bewirkt keine Veränderung der steuerlich relevanten Bemessungsgrundlage des Anlagevermögens eines Unternehmens. Die Veräußerung von Anteilen eines Unternehmens hingegen bewirkt in der Regel einen Wertzuwachs oder eine Wertminderung, die auf Ebene des veräußernden Unternehmens der Besteuerung unterliegt. Da die Steuer auf eine Veräußerung von Vermögenswerten in der Regel sofort fällig wird, die durch die Wertsteigerung von veräußerten Vermögenswerten entstehenden steuerlichen Vorteile sich jedoch erst im Laufe der Zeit realisieren lassen (periodische Abschreibungen), bewirkt eine Veräußerung steuerbarer Vermögenswerte auf Ebene des Unternehmens in der Regel eine Erhöhung der Nettogesamtbesteuerung der Anteile übertragenden und der Anteile empfangenden Gesellschaft. (15) Die Veräußerung von Anteilen einer Gesellschaft an die Aktionäre löst ebenso eine Besteuerung des mit dem veräußerten Anteil verbundenen Wertzuwachses mit einer entsprechenden Erhöhung der Steuerbemessungsgrundlage des Anlagevermögens aus, das die Aktionäre erwerben, insbesondere wenn es sich bei den Aktionären um Unternehmen handelt, da sich ein Wertzuwachs eines Anteils erst feststellen lässt, wenn der auf Unternehmensebene realisierte Wertzuwachs versteuert wird. 2.2.   Höherbewertung von Aktiva und generelle Wertanpassungen (16) Eine Höherbewertung der Vermögenswerte einer Gesellschaft ist ein Vorgang der Rechnungslegung, mit dem der Buchwert des in die Bilanz des Unternehmens eingestellten Anlagevermögens auf den aktuellen Stand gebracht wird (Anlagevermögen ist in der Regel abschreibbar, da der Buchwert von Anlagevermögen im Laufe der Zeit abnimmt. Der Marktwert hingegen kann unverändert bleiben und aufgrund einer im Laufe der Zeit erfahrenen Wertsteigerung sogar über dem Restwert des abgeschriebenen Anlagevermögens liegen). Da sich ein Zuwachs des Buchwerts des Anlagevermögens einer Gesellschaft erst registrieren lässt, wenn der auf Unternehmensebene realisierte Wertzuwachs versteuert wird, muss der durch die Höherbewertung bewirkte Überschuss als Wertzuwachs des Anlagevermögens betrachtet werden, der unter den gleichen Bedingungen wie das Anlagevermögen abgeschrieben werden kann. Darüber hinaus wird der bei einer späteren Veräußerung dieser (höher bewerteten) Vermögenswerte realisierte Veräußerungsgewinn wegen der geringeren Differenz zwischen dem aus der Veräußerung erzielten Gewinn und dem Buchwert des Anlagevermögens geringer ausfallen. (17) Höherbewertungen sind außerordentliche Rechnungslegungsvorgänge, da die Bilanzierungsregeln von traditionellen Kriterien des Vorsichtsprinzips geprägt sind, während Höherbewertungen auf der (ausnahmsweise) getroffenen Annahme basieren, dass bestimmte Vermögenswerte mehr wert sind, als für sie bezahlt wurde oder als es durch ihren Abschreibungsrestwert zum Ausdruck kommt. Diese Annahme kann sich im Lichte der weiteren Marktentwicklung als Irrtum erweisen. Darüber hinaus sehen die vor kurzem eingeführten Rechnungslegungsgrundsätze (die „International Financial Reporting Standards“ — IFRS), die in Italien für bestimmte Unternehmen und insbesondere die Banken inzwischen verbindlich vorgeschrieben sind, die Rechnungslegung für das Anlagevermögen und insbesondere für die Finanzinstrumente zum Zeitwert („Fair Value“) vor, (wobei die Wertzuwächse und Wertminderungen in regelmäßigem Abstand im Jahresabschluss registriert werden). Des Weiteren werden bei gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen von Unternehmen die Aktiva zu ihrem Marktwert (der in der Regel höher ist als der in die Bilanz eingetragene Buchwert) übertragen und der Wertzuwachs in der Rechnungslegung mit berücksichtigt. (18) Unter dem Aspekt der Anwendung der Körperschaftssteuer unterliegen Höherbewertungen des Buchwerts der Vermögenswerte in der Regel der Besteuerung, soweit ein Wertzuwachs realisiert und der Wertzuwachs des Anlagevermögens steuerlich berücksichtigt wird. Wertzuwächse bewirken eine Erhöhung des steuerpflichtigen Einkommens und folglich der Steuerschuld der Empfänger, selbst wenn diese Gewinne noch nicht realisiert sind. Damit auf noch nicht realisierte Veräußerungsgewinne keine Körperschaftssteuer entrichtet werden muss, sieht das Steuersystem in der Regel vor, dass der steuerlich relevante Wertzuwachs eingefroren wird, wobei diesen Vermögenswerten ihr ursprünglicher und im Verhältnis zum Buchwert niedrigerer Wert beigemessen wird. Damit wird der buchtechnische Gewinn (d. h. der realisierte, jedoch noch nicht als zu versteuerndes Einkommen berücksichtigte Veräußerungsgewinn) bis zum Zeitpunkt der effektiven Realisierung zum Beispiel durch Veräußerung der Vermögenswerte gegen Zahlung eines Barbetrags aufgeschoben. (19) Der sich aus dem aufgeschobenen Wertzuwachs ergebende buchtechnische Gewinn wird in der Regel zu steuerlichen Zwecken in eine Sonderrücklage eingestellt, die den steuerlich noch nicht berücksichtigten Gewinn darstellt. So lange der realisierte Gewinn steuerlich nicht berücksichtigt ist, findet keine Anpassung zwischen dem Buchwert und dem steuerlichen Wert der Aktiva statt. Die Anpassung stellt damit einen steuerlichen Vorgang dar, mit dem der steuerliche Wert an den Buchwert des jeweiligen Anlagevermögens angepasst wird. Folglich wird somit der Wertzuwachs steuerlich berücksichtigt und ist folglich zu versteuern. Der buchtechnische Gewinn wird somit aus der Sonderrücklage herausgenommen und zum Geschäftsergebnis im entsprechenden Geschäftsjahr hinzugerechnet, wobei das höher bewertete Anlagevermögen auch entsprechend steuerlich abschreibbar wird. (20) In diesem Zusammenhang sei jedoch darauf hingewiesen, dass Veräußerungsgewinne eine besondere Form von Einkommen darstellen, das im Unterschied zu anderen Erträgen aus der Geschäftstätigkeit eine Steigerung des wirtschaftlichen Werts des Anlagevermögens darstellt, die sich im Laufe der Zeit angesammelt hat, während die steuerliche Berücksichtigung zwangsläufig ein punktueller Vorgang ist. Daher werden realisierte Veräußerungsgewinne eines Unternehmens nicht nur bis zur steuerlich relevanten Anpassung des Werts der entsprechenden Vermögenswerte aufgeschoben, sondern unterliegen darüber hinaus einer ermäßigten Ersatzsteuer anstelle der normalen Körperschaftssteuer. Der ermäßigte Steuersatz stellt insofern einen Vorteil dar, als das betroffene Unternehmen einen im Vergleich zum normalen Steuersatz niedrigeren Satz auf seine Gewinne entrichtet und diese Gewinne dennoch in Form von Dividenden an die Aktionäre ausschütten kann, wodurch möglicherweise ein Anspruch auf eine Steuergutschrift oder Steuerbefreiung hinsichtlich der bereits entrichteten Körperschaftssteuer entstehen kann. Was die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen anbelangt, lässt sich der durch die Ersatzsteuer bewirkte Steuervorteil steuertechnisch (4) im Lichte des besonderen Charakters von Veräußerungsgewinnen verglichen mit normalen Geschäftsgewinnen erklären. 2.3.   In Italien geltende Regeln für die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen (21) Zur Beschreibung der besonderen Merkmale der hier untersuchten Regelung sollte kurz auf die italienischen Rechtsvorschriften für die steuerliche Behandlung von Veräußerungsgewinnen eingegangen werden, die sich aus der Übertragung von Vermögenswerten aufgrund von gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen von der Art ergeben haben, wie sie im Gesetz Nr. 218/1990 für das italienische Bankensystem vorgesehen waren. Übertragung von Unternehmensanteilen im Zusammenhang mit der gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung von bestimmten Kategorien von Kreditinstituten gemäß Gesetz Nr. 218/1990 (22) Zur Rationalisierung der Geschäftstätigkeit der Banken wurde in Italien mit dem Gesetz Nr. 218/1990 eine Sonderregelung eingeführt, wodurch die Übertragung von Unternehmensanteilen und anderer Aktiva von Banken oder von Teilbetrieben im Bankensektor von den öffentlich-rechtlichen lokalen Kreditinstituten auf neu gebildete oder bereits bestehende private Kreditinstitute erleichtert werden sollte (Artikel 1 des Gesetzes Nr. 218/1990). 1990 wurde die Übertragung eines Teilbetriebs steuerlich mit dem Verkauf von Aktiva gleichgestellt. Somit wäre die Entrichtung der Körperschaftssteuer auf den Wertunterschied zwischen dem Marktwert der übertragenen Anteile und dem steuerlichen Wert dieser Aktiva gemäß Artikel 54 Absatz 5 und Artikel 9 des damals rechtlich maßgeblichen Präsidentialerlasses Nr. 917 (DPR 917/1986) vom 22. Dezember 1986 fällig geworden. (23) Zur Erleichterung der Übertragung von Vermögensanteilen von Banken sieht Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 218/1990 u. a. eine steuerliche Ausnahmeregelung vor, nach der Wertzuwächse, die durch die Übertragung von Aktiva auf private Kreditinstitute — im Rahmen einer gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung gemäß Artikel 1 dieses Gesetzes — im Tausch gegen Aktien dieser Kreditinstitute entstanden, steuerlich erst dann berücksichtigt werden, wenn sie effektiv mit der Veräußerung der Aktiva oder mit der Ausschüttung in Form von Dividenden an die Aktionäre realisiert werden (Aufschub der steuerlichen Berücksichtigung des Wertzuwachses). (24) Die Ziele des Gesetzes Nr. 218/1990 lassen sich wie folgt zusammenfassen: i) Die öffentlichen Institute, die einer Geschäftstätigkeit im Bankensektor nachgehen (und ihren Kunden im Wesentlichen Finanzierungen bereitstellen) sollen sich die Rechtsform einer Aktiengesellschaft zulegen, was für Handelsgeschäfte als die geeignetere Gesellschaftsform erachtet wird. ii) Die öffentlichen Kreditinstitute sollen die Möglichkeit erhalten, sich besser mit Kapital auszustatten, um somit neues Aktienkapital anzulocken und um sich konsolidieren zu können. iii) Zwischen öffentlich-rechtlichen und privaten Kreditinstituten sollen gleiche Ausgangsbedingungen geschaffen werden, wobei den privaten das gleiche Privileg der Steuerneutralität der nach gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen realisierten Veräußerungsgewinne zuerkannt werden soll, das zuvor lediglich den öffentliche Kreditinstituten zustand. (25) Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 218/1990 sah vor, dass 15 % des mit der Einbringung von Anteilen in das privatisierte Unternehmen realisierten Wertzuwachses des Anlagevermögens als steuerbares Einkommen des einbringenden Unternehmens (d. h. des öffentlich-rechtlichen Kreditinstituts) betrachtet wird und damit dem normalen Körperschaftssteuersatz unterliegt (seinerzeit 52,2 %, bestehend aus 36 % regulärer Körperschaftssteuer (IRPEG) und 16,2 % lokaler Ertragssteuer (ILOR)). Das Gesetz sah vor, dass der 15%ige Anteil des besteuerten Wertzuwachses einzelnen Aktiva — als neue Steuerbemessungsgrundlage der Bank, auf die die Anteile übertragen wurden — oder dem originären Firmenwert (Good Will) zugeordnet werden kann. Darüber hinaus sah das Gesetz vor, dass der steuerliche Wert der auf die Empfängerbank übertragenden Aktiva in die Bilanz dieser Bank eingeht (steuerlicher Übertragungswert) und auch als Wert des Anlagevermögens der Bank, auf die diese Anteile von der einbringenden Bank übertragen wurden, angerechnet wird (steuerlicher Ersatzwert). Ausgenommen davon bleibt der bereits versteuerte Anteil von 15 % des Wertzuwachses, der als Zuwachs des steuerlichen Werts berücksichtigt wurde (steuerlicher Übertragungs- und Ersatzwert). (26) Die Regelung sah somit im Wesentlichen eine teilweise Steuerneutralität vor, wodurch die Einbringung eines Teilbetriebs in eine andere Gesellschaft in den Genuss eines Aufschubs der fälligen Körperschaftssteuer unter der Voraussetzung kam, dass der steuerliche Wert des eingebrachten Teilbetriebs den von dem einbringenden Unternehmen enthaltenen Anteilen zugewiesen wurde und die die Anteile übernehmende Gesellschaft diesen den steuerlichen Wert beimaß, den sie aufwiesen, als sie sich noch im Besitz des einbringenden Unternehmens befanden. Eine solche Regelung sah vor, dass zunächst keine Wertanpassung zwischen dem Marktwert der Aktiva zum Zeitpunkt ihrer Einbringung und ihrem steuerlichen Wert vorgenommen wird. Nach Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 218/1990 waren sowohl das Anteile übernehmende Unternehmen als auch das Anteile einbringende Unternehmen gehalten, der Einkommenssteuererklärung eine „Aufstellung zum Steuerabgleich“ (Prospetto di Riconciliazione) beizulegen, in dem die unterschiedliche Bewertung zu Steuerzwecken und zu Zwecken der Rechnungslegung ausgewiesen werden musste. Übertragung von Aktiva im Zusammenhang mit gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen gemäß der Richtlinie über Fusionen (27) Italien hat die Richtlinie 90/434/EWG („Fusionsrichtlinie“) (5) per Gesetzesdekret Nr. 544 (D.Lgs 544/1992) vom 30. Dezember 1992 in die nationale Rechtsordnung umgesetzt. In ihrer ursprünglichen Fassung betrifft die Fusionsrichtlinie die Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensanteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, die die folgenden drei Kriterien erfüllen müssen: i) Die betroffenen Gesellschaften müssen eine der im Anhang der Richtlinie aufgeführten Rechtsformen annehmen; ii) sie müssen ihren Steuersitz in einem Mitgliedstaat haben; iii) sie müssen einer der in den Mitgliedstaaten üblichen Unternehmenssteuern unterliegen, die in Artikel 3 Buchstabe c der Richtlinie aufgeführt sind. (28) Die Einbringung von Anteilen ist in der Fusionsrichtlinie definiert als der Vorgang, durch den eine Gesellschaft, ohne aufgelöst zu werden, ihren Betrieb insgesamt oder einen oder mehrere Teilbetriebe in eine andere Gesellschaft gegen Gewährung von Anteilen am Gesellschaftskapital der übernehmenden Gesellschaft einbringt (dabei kann es sich um eine von der einbringenden Gesellschaft kontrollierte neu gegründete Gesellschaft handeln, deren Anfangskapitalausstattung aus den eingebrachten Anteilen besteht, oder um eine bereits bestehende Gesellschaft). (29) In Artikel 2 Buchstabe i der Richtlinie heißt es, dass die eingebrachten Anteile einen Teilbetrieb darstellen müssen, d. h. die Gesamtheit der in einem Unternehmensteil einer Gesellschaft vorhandenen aktiven und passiven Wirtschaftsgüter, die in organisatorischer Hinsicht einen selbständigen Betrieb, d. h. eine aus eigenen Mitteln funktionsfähige Einheit darstellen. Der Gerichtshof hat in einem vor kurzem ergangenen Urteil (6) klargestellt, dass eine Übertragung von Anteilen dann unter die Fusionsrichtlinie fällt, wenn sie die Gesamtheit der aktiven und passiven Wirtschaftsgüter eines Teilbetriebs umfasst. Gemäß der Fusionsrichtlinie darf der Gegenwert der Einbringung von Anteilen ausschließlich in der Gewährung von Anteilen am Kapital der Gesellschaft bestehen, da es im Unterschied zu anderen ebenfalls in der Richtlinie erfassten Vorgängen wie Fusionen, Spaltungen und Austausch von Aktien in diesem Fall nicht zulässig ist, als Gegenleistung für die Übertragung eine bare Zuzahlung vorzusehen. (30) Artikel 9 der Fusionsrichtlinie enthält einen Verweis auf Artikel 4 und besagt, dass die Übertragung von Aktivvermögen auf Ebene der empfangenden Gesellschaft keine Besteuerung des Wertzuwachses auslösen darf. In der Richtlinie werden Wertzuwächse als Unterschied zwischen dem tatsächlichen Wert (dem Marktwert) und dem steuerlichen Wert des übertragenen Aktiv- und Passivvermögens definiert — vorbehaltlich bestimmter im einzelstaatlichen Recht vorgesehener Vorschriften für die Definition dieser Werte. Diese in der Fusionsrichtlinie vorgesehene Vorzugsbehandlung der realisierten Veräußerungsgewinne — wo es um die Übertragung von Vermögensanteilen zwischen Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten geht — basiert auf dem Kriterium der „Betriebsstätte“. Anders ausgedrückt: nur die Aktiva, die in einer Gesellschaft mit Steuersitz im Mitgliedstaat der einbringenden Gesellschaft verbleiben oder die effektiv mit der Betriebsstätte der übernehmenden Gesellschaft verbunden sind, die sich im Mitgliedstaat der einbringenden Gesellschaft befindet, können in den Genuss des Aufschubs der Besteuerung gemäß Artikel 4 der Richtlinie kommen. (31) Somit sieht die Richtlinie statt einer Steuerbefreiung eine Regelung der Steuerneutralität oder des Steueraufschubs vor, da sich der Mitgliedstaat der übernehmenden Gesellschaft das Recht der Besteuerung der durch die Übertragung der des Aktivvermögens realisierten Wertzuwächse für den Zeitpunkt ihrer zukünftigen Veräußerung vorbehält. Um weiterhin steuerbar zu bleiben, müssen die mit den übertragenen Aktivvermögenswerten realisierten Wertzuwächse in der Rechnungslegung der übernehmenden Gesellschaft ausgewiesen werden. Dazu sind sämtliche Elemente des übertragenen Aktiv- und Passivvermögens in der Rechnungslegung der übernehmenden Gesellschaft zum letzten Wert auszuweisen, den sie in der Rechnungsperiode unmittelbar vor der Übertragung aufwiesen (steuerlicher Übertragungswert). Die übernehmende Gesellschaft muss demnach das steuerlich zu berücksichtigende Ergebnis der einbringenden Gesellschaft feststellen, ohne dieses Ergebnis an den Marktwert anpassen zu können. Daher sehen die Bestimmungen der Fusionsrichtlinie eine Verzugsbehandlung für die Übertragung von Aktivvermögen vor, die der in Artikel 1 des hier maßgeblichen Gesetzes Nr. 218/1990 weitgehend ähnlich sind, abgesehen von der Tatsache, dass in der Richtlinie keine Vorschriften für die Bewertung der von der übernehmenden Gesellschaft im Gegenzug zu den übertragenen Anteilen erhaltenen Aktien vorgesehen sind, während in Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 218/1990 ausdrücklich die Zugrundelegung des steuerlichen Ersatzwertes vorgesehen ist. Daraus ergibt sich demnach ein System des doppelten Verzichts auf Wertanpassung. Übertragung von Aktivvermögen im Zusammenhang mit gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen gemäß Gesetzesverordnung Nr.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.