Europäische Union

2012/669/EU: Beschluss des Rates vom 9. Oktober 2012 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits

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30.10.2012    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 300/2 BESCHLUSS DES RATES vom 9. Oktober 2012 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits (2012/669/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 23. Juli 2007 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 893/2007 über den Abschluss eines partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) angenommen. Ein Protokoll, das die Fangmöglichkeiten und die finanzielle Gegenleistung nach dem Abkommen festlegt, lief am 15. September 2012 aus. (2) Die Union hat mit der Republik Kiribati ein neues Protokoll zu dem Abkommen ausgehandelt, das Fischereifahrzeugen der EU in Gewässern, die in Bezug auf die Fischerei der Hoheit oder Gerichtsbarkeit der Republik Kiribati unterstehen, Fangmöglichkeiten einräumt (im Folgenden „Protokoll“). (3) Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurde das Protokoll am 3. Juni 2012 paraphiert. (4) Um die Kontinuität der Fangtätigkeiten der Fischereifahrzeuge der EU sicherzustellen, ist das Protokoll ab dem 16. September 2012 gemäß Artikel 15 des Protokolls vorläufig anzuwenden. (5) Das Protokoll sollte unterzeichnet und vorläufig angewendet werden, bis die für seinen Abschluss notwendigen Verfahren abgeschlossen sind — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Unterzeichnung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits (im Folgenden „das Protokoll“) wird hiermit im Namen der Europäischen Union vorbehaltlich seines Abschlusses genehmigt. Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird hiermit ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Union zu unterzeichnen. Artikel 3 Das Protokoll wird ab dem 16. September 2012 vorläufig angewendet, bis die für seinen Abschluss notwendigen Verfahren abgeschlossen sind. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 9. Oktober 2012. Im Namen des Rates Der Präsident V. SHIARLY (1)   ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 1. PROTOKOLL zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft (1) einerseits und der Republik Kiribati andererseits Artikel 1 Laufzeit und Fangmöglichkeiten (1)   Gemäß Artikel 6 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens (nachstehend „das Abkommen“) erteilt Kiribati den Thunfischfängern der Europäischen Union im Rahmen der durch die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen (CMM = Conservation and Management Measures) der Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC), insbesondere CMM 2008-01, vorgegebenen Grenzen jährliche Fanggenehmigungen (2). (2)   Die gemäß Artikel 5 des Abkommens eingeräumten Fangmöglichkeiten belaufen sich ab dem 16. September 2012 für einen Zeitraum von drei Jahren auf 15 000 Tonnen weit wandernde Arten gemäß Anhang 1 zum Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982 innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) Kiribatis für 4 (vier) Ringwadenfänger und 6 (sechs) Langleiner. (3)   Ab dem zweiten Jahr der Laufzeit dieses Protokolls und unbeschadet von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d des Abkommens und Artikel 5 dieses Protokolls kann die Zahl der gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieses Protokolls erteilten Fanggenehmigungen für Ringwadenfänger auf Antrag der EU erhöht werden, sofern es die Bestände und die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der WCPFC zulassen. (4)   Die Absätze 1, 2 und 3 gelten vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 5 und 6 dieses Protokolls. Artikel 2 Finanzielle Gegenleistung — Zahlungsweise (1)   Während der Laufzeit des Protokolls begleicht die EU die Summe der Beträge nach Absatz 2 dieses Artikels jährlich. (2)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 des Abkommens für den in Artikel 1 Absatz 2 dieses Protokolls genannten Zeitraum umfasst a) einen Jahresbetrag für den Zugang zu der AWZ Kiribatis in Höhe von 975 000 EUR entsprechend einer jährlichen Referenzmenge von 15 000 Tonnen und b) einen spezifischen Betrag von 350 000 EUR für die Unterstützung und Durchführung von Initiativen im Zusammenhang mit fischereipolitischen Maßnahmen Kiribatis. (3)   Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 4, 5, 6 und 8 dieses Protokolls sowie der Artikel 14 und 15 des Abkommens. (4)   Beide Vertragsparteien stellen eine genaue Überwachung der EU-Fänge in der AWZ Kiribatis sicher. Übersteigt die jährliche Gesamtfangmenge der EU-Schiffe in der AWZ Kiribatis 15 000 Tonnen, wird die jährliche finanzielle Gegenleistung gemäß Absatz 2 Buchstabe a dieses Artikels für die ersten zusätzlichen 2 500 Tonnen um 250 EUR pro Tonne und für jede weitere Tonne über diesen zusätzlichen 2 500 Tonnen um 300 EUR pro Tonne angehoben. Von diesen zusätzlichen Kosten werden 65 EUR pro zusätzlicher Tonne von der EU und der Restbetrag von den Reedern getragen. (5)   Die Zahlung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b erfolgt für das erste Jahr bis spätestens 30. Juni nach Inkrafttreten dieses Protokolls und für die folgenden Jahre spätestens zum 30. Juni. (6)   Die Verwendung der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a dieses Protokolls unterliegt der ausschließlichen Zuständigkeit der kiribatischen Behörden. (7)   Der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b dieses Protokolls genannte Teil der finanziellen Gegenleistung wird auf das vom Finanzministerium für die kiribatische Regierung eröffnete Konto Nr. 4 der Regierung von Kiribati bei der ANZ Bank of Kiribati, Ltd., Betio, Tarawa („Fisheries Development Fund“), überwiesen. Der Restbetrag der finanziellen Gegenleistung wird auf das vom Finanzministerium für die kiribatische Regierung eröffnete Konto Nr. 1 bei der ANZ Bank of Kiribati, Ltd., Betio, Tarawa, überwiesen. Artikel 3 Förderung einer verantwortungsvollen Fischerei in der AWZ Kiribatis (1)   Die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b angegebene finanzielle Gegenleistung wird nach Maßgabe der von den beiden Vertragsparteien einvernehmlich festgelegten Ziele verwaltet. (2)   Binnen drei Monaten nach Beginn der Geltungsdauer dieses Protokolls legen die kiribatischen Behörden dem Gemischten Ausschuss ein detailliertes jährliches und mehrjähriges Programm vor. Der Gemischte Ausschuss verabschiedet dieses Programm, das folgende Anforderungen erfüllen muss: a) die jährlichen und mehrjährigen Leitlinien für die Verwendung des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten Teils der finanziellen Gegenleistung für die pro Jahr durchzuführenden Initiativen; b) die jährlichen und mehrjährigen Ziele, die letztendlich zur Ausübung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei führen sollen, wobei den Prioritäten Kiribatis auf dem Gebiet der nationalen Fischereipolitik oder in anderen Politikbereichen, die mit der Ausweitung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in Zusammenhang stehen oder sich auf sie auswirken, Rechnung zu tragen ist; c) Kriterien und Verfahren für die Bewertung der jährlich erzielten Ergebnisse. (3)   Alle Vorschläge zur Änderung des mehrjährigen sektoralen Programms müssen von beiden Vertragsparteien im gemischten Ausschuss genehmigt werden. Dringende Änderungen des mehrjährigen sektoralen Programms, die die kiribatischen Behörden hinsichtlich der Förderung der verantwortungsvollen Fischerei vornehmen wollen, können außerhalb des Gemischten Ausschusses durch Kommunikation mit der EU erfolgen. (4)   Kiribati stellt gegebenenfalls jedes Jahr einen zusätzlichen Betrag zu der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten finanziellen Gegenleistung zur Durchführung des mehrjährigen Programms bereit. Dieser Ergänzungsbetrag wird der Europäischen Union mitgeteilt. Kiribati teilt der EU den neuen Ergänzungsbetrag jeweils bis zum 1. März mit. (5)   Wenn die jährliche Bewertung der Fortschritte bei der Durchführung des mehrjährigen sektoralen Programms dies rechtfertigt, kann die Europäische Union über den Gemischten Ausschuss eine Anpassung der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b des Protokolls genannten finanziellen Gegenleistung vorschlagen, damit der Betrag der tatsächlich für die Durchführung des Programms eingesetzten Mittel an die Ergebnisse angepasst wird. (6)   Der Gemischte Ausschuss überwacht die Umsetzung des mehrjährigen sektoralen Unterstützungsprogramms. Falls erforderlich, setzen die beiden Vertragsparteien die Überwachung durch den Gemischten Ausschuss auch nach Ablauf dieses Protokolls fort, und zwar bis zur vollständigen Verwendung der spezifischen finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b. (7)   Allerdings kann die Zahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b längstens zehn Monate nach Ablauf dieses Protokolls getätigt werden. Artikel 4 Wissenschaftliche Zusammenarbeit für verantwortungsvolle Fischerei (1)   Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, die verantwortungsvolle Fischerei in den kiribatischen Gewässern nach den Grundsätzen des FAO-Verhaltenskodex sowie dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten zu fördern. (2)   Während der Laufzeit des Protokolls gewährleisten die Europäische Union und Kiribati die nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen in der AWZ Kiribatis. (3)   Die Vertragsparteien verpflichten sich zu einer verstärkten Zusammenarbeit im Hinblick auf eine verantwortungsvolle Fischerei auf regionaler Ebene, insbesondere im Rahmen der Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC) und der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC), aber auch in allen übrigen zuständigen regionalen und internationalen Organisationen. (4)   Gemäß Artikel 4 des Abkommens und Artikel 4 Absatz 1 dieses Protokolls sowie unter Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse ergreifen die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss bei Bedarf Maßnahmen bezüglich der Aktivitäten der EU-Fischereifahrzeuge, die aufgrund dieses Protokolls zu Fangtätigkeiten berechtigt sind, um eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in der AWZ Kiribatis zu gewährleisten. Artikel 5 Einvernehmliche Anpassung der Fangmöglichkeiten (1)   Die Fangmöglichkeiten nach Artikel 1 dieses Protokolls können einvernehmlich angepasst werden, sofern die Empfehlungen der WCPFC bestätigen, dass eine solche Anpassung eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen Kiribatis sicherstellt. In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a dieses Protokolls proportional und zeitanteilig entsprechend angepasst. (2)   Werden die Fangmöglichkeiten aufgrund einer neuen Schließung eines erheblichen Teils der AWZ Kiribatis eingeschränkt, kann die finanzielle Gegenleistung dieses Protokolls nach den Konsultationen zwischen den beiden Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss proportional und zeitanteilig entsprechend angepasst werden. Artikel 6 Neue Fangmöglichkeiten (1)   Bekundet die EU Interesse am Zugang zu Fangmöglichkeiten, die nicht in Artikel 1 dieses Protokolls aufgeführt sind, ist diese Interessenbekundung an Kiribati zu richten. Einem solchen Antrag auf den Zugang zu neuen Fangmöglichkeiten kann stattgegeben werden; dies kann in einem gesonderten Abkommen geregelt werden. (2)   Auf Ersuchen einer der Vertragsparteien konsultieren sie einander und entscheiden von Fall zu Fall über die Arten, die Bedingungen und die sonstigen relevanten Parameter für die Durchführung von Versuchsfischerei in den kiribatischen Gewässern. (3)   Die Vertragsparteien üben die Versuchsfischerei in Einklang mit den kiribatischen Gesetzen und Bestimmungen einvernehmlich aus. Die Versuchsfischerei darf für einen Zeitraum von höchstens drei (3) Monaten genehmigt werden. (4)   Kommen die Vertragsparteien zu dem Schluss, dass die Versuchsfischereikampagnen zu positiven Ergebnissen geführt haben und sich daraus neue kommerziell nutzbare Arten ergeben haben, während gleichzeitig die Erhaltung der Ökosysteme und der biologischen Ressourcen des Meeres sichergestellt ist, so können den Schiffen der Europäischen Union nach entsprechenden Konsultationen der beiden Vertragsparteien für diese Arten neue Fangmöglichkeiten eingeräumt werden. Artikel 7 Bedingungen für die Ausübung der Fangtätigkeiten — Ausschließlichkeitsklausel (1)   Die Schiffe der Europäischen Union dürfen nur in der AWZ Kiribatis fischen, wenn sie im Besitz einer gültigen, von den kiribatischen Behörden nach den Bestimmungen dieses Protokolls erteilten Fanggenehmigung sind. (2)   Die kiribatischen Behörden können Schiffen der Europäischen Union für in diesem Protokoll nicht vorgesehene Fangkategorien sowie für Versuchsfischerei Fanggenehmigungen ausstellen. Diese Genehmigungen werden jedoch nur vorbehaltlich der Einhaltung der kiribatischen Gesetze und Bestimmungen sowie des gegenseitigen Einvernehmens der beiden Vertragsparteien erteilt. Artikel 8 Aussetzung und Anpassung der Zahlung der finanziellen Gegenleistung (1)   Wenn außergewöhnliche Umstände, ausgenommen Naturereignisse, die Ausübung der Fangtätigkeiten in der AWZ Kiribatis verhindern, kann die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b dieses Protokolls angepasst oder ausgesetzt werden, wenn innerhalb von zwei Monaten nach dem entsprechenden Antrag einer der beiden Vertragsparteien Konsultationen zwischen den beiden Vertragsparteien stattgefunden haben und die Europäische Union zum Zeitpunkt der Aussetzung alle fälligen Beträge gezahlt hat. (2)   Die Europäische Union kann die Zahlung des spezifischen Betrags gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b dieses Protokolls ganz oder teilweise aussetzen, wenn der Gemischte Ausschuss bestätigt, dass a) die erzielten Ergebnisse nach einer Bewertung durch den Gemischten Ausschuss nicht der Planung entsprechen oder b) Kiribati seinen Verpflichtungen in Bezug auf die Verwendung des spezifischen Betrags nicht nachkommt. (3)   Die Zahlung kann nur ausgesetzt werden, wenn die EU ihre Absicht mindestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt. (4)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wird wieder aufgenommen, sobald die Situation durch Maßnahmen zur Abmilderung der genannten Umstände bereinigt ist und die beiden Vertragsparteien nach Konsultationen und im Einvernehmen bestätigen, dass eine Wiederaufnahme der normalen Fangtätigkeiten möglich erscheint. Artikel 9 Aussetzung und Wiedererteilung von Fanggenehmigungen Kiribati behält sich das Recht vor, die in Artikel 1 Absatz 2 dieses Protokolls vorgesehenen Fanggenehmigungen auszusetzen, wenn a) ein Schiff einen schwerwiegenden Verstoß gegen die kiribatischen Gesetze und Bestimmungen begangen hat oder b) ein Gerichtsbeschluss in Bezug auf den Rechtsverstoß eines bestimmten Fischereifahrzeugs vom Reeder nicht beachtet wurde. Die Fanggenehmigung wird dem Fischereifahrzeug für die verbleibende Geltungsdauer der Genehmigung wieder erteilt, sobald dem Gerichtsbeschluss Folge geleistet wurde. Artikel 10 Aussetzung der Anwendung des Protokolls (1)   Wurden alle Möglichkeiten der Konsultation ausgeschöpft, ohne eine gütliche Einigung zu erzielen, kann die Anwendung dieses Protokolls auf Initiative einer der beiden Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn a) die Europäische Union die gemäß Artikel 2 Absatz 2 dieses Protokolls vorgesehenen Zahlungen aus anderen als den in Artikel 8 dieses Protokolls genannten Gründen unterlässt; b) Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder der Anwendung dieses Protokolls auftreten; c) eine der Vertragsparteien gegen die Bestimmungen dieses Protokolls verstößt oder d) eine der beiden Vertragsparteien einen Verstoß gegen wesentliche und fundamentale Elemente der Menschenrechte gemäß Artikel 9 des Cotonou-Abkommens feststellt. (2)   Die Anwendung des Protokolls kann auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn die Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien als schwerwiegend angesehen werden und in den Konsultationen zwischen den beiden Vertragsparteien nicht gütlich beigelegt werden konnten. (3)   Die Anwendung des Protokolls kann nur ausgesetzt werden, indem die betreffende Partei ihre Absicht mindestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt. (4)   Im Fall der Aussetzung konsultieren die Vertragsparteien einander und bemühen sich um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten. Wird eine solche Beilegung erreicht, so wird die Anwendung dieses Protokolls wiederaufgenommen und der Betrag der finanziellen Gegenleistung je nach Dauer der Aussetzung des Protokolls zeitanteilig entsprechend gekürzt. Artikel 11 Nationale Gesetze und Bestimmungen (1)   Die im Rahmen dieses Protokolls erfolgenden Tätigkeiten der Fischereifahrzeuge der Europäischen Union in der AWZ Kiribatis unterliegen den geltenden kiribatischen Gesetzen und Bestimmungen, sofern das Abkommen sowie das vorliegende Protokoll mit seinem Anhang und dessen Anlagen nichts anderes bestimmen. (2)   Alle Gesetzesänderungen und neuen Rechtsvorschriften im Bereich der Fischereipolitik gelten für die EU ab dem 60. Tag nach der entsprechenden Mitteilung Kiribatis an die EU. Artikel 12 Überprüfungsklausel Nach einer zweijährigen Anwendung dieses Protokolls wird der Beitrag der Reeder überprüft; jeder Änderung muss von beiden Vertragsparteien zugestimmt werden. Das dritte Jahr der Anwendung dieses Protokolls gilt als Übergangsphase mit Blick auf die künftige Einführung des neuen, von den kiribatischen Behörden eingeleiteten Bewirtschaftungs- und Erhaltungsplans für den Fischereisektor. Artikel 13 Laufzeit Dieses Protokoll und sein Anhang gelten für eine Laufzeit von drei Jahren ab dem 16. September 2012, wenn es nicht gemäß Artikel 14 dieses Protokolls gekündigt wird. Artikel 14 Kündigung (1)   Dieses Protokoll kann von jeder der Vertragsparteien gekündigt werden, wenn außergewöhnliche Ereignisse wie etwa die Erschöpfung der betroffenen Bestände, die Feststellung einer geringeren Ausschöpfung der den EU-Schiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten oder die Nichterfüllung der von den Vertragsparteien beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei dies rechtfertigen. (2)   Im Falle einer Kündigung dieses Protokolls teilt die kündigende Vertragspartei der anderen Vertragspartei mindestens sechs Monate vor dem Tag, an dem die Kündigung in Kraft treten soll, schriftlich ihre Absicht mit, das Protokoll zu kündigen. Die Absendung der Mitteilung gemäß dem vorstehenden Satz zieht Konsultationen der Vertragsparteien nach sich. (3)   Die Höhe der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 dieses Protokolls wird für das Jahr, in dem die Kündigung wirksam wird, zeitanteilig entsprechend gekürzt. Artikel 15 Vorläufige Anwendung Dieses Protokoll wird ab dem 16. September 2012 vorläufig angewendet. Artikel 16 Inkrafttreten Dieses Protokoll und sein Anhang treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren. (1)   „Europäische Gemeinschaft“ wurde am 1. Dezember 2009 zu „Europäische Union“. (2)  Fanggenehmigung ist in diesem Protokoll und seinem Anhang gleichbedeutend mit Fanglizenz. ANHANG BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER FANGTÄTIGKEITEN DURCH EU-SCHIFFE IN DER FISCHEREIZONE KIRIBATIS KAPITEL I VERWALTUNG VON FANGGENEHMIGUNGEN (LIZENZEN) ABSCHNITT 1 Registrierung 1. Bevor Schiffe der Europäischen Union in der AWZ Kiribatis fischen können, muss ihnen von den zuständigen kiribatischen Behörden eine Registriernummer zugeteilt werden. 2. Anträge auf Registrierung werden auf den zu diesem Zweck von den Fischereibehörden Kiribatis ausgegeben Formblättern nach dem Muster in Anlage I gestellt. 3. Die Registrierung erfolgt nur gegen Vorlage eines Fotos des Antrag stellenden Schiffes im Format 15 x 20 cm und gegen Zahlung einer jährlichen Registriergebühr von 2 300 EUR je Schiff, die nach etwaigen Abzügen im Einklang mit Artikel 2 Absatz 7 des Protokolls auf das Konto Nr. 1 der kiribatischen Regierung zu überweisen ist. ABSCHNITT 2 Fanggenehmigungen 1. Eine Fanggenehmigung für Fischereitätigkeiten in der AWZ Kiribatis kann nur für zugelassene Fischereifahrzeuge ausgestellt werden. 2. Zugelassen wird ein Schiff nur, wenn dessen Reeder und dessen Kapitän allen früheren in Kiribati aus Fischereitätigkeiten im Rahmen des Abkommens erwachsenen Verpflichtungen nachgekommen sind. Das Schiff muss ordnungsgemäß im FFA-Regionalregister der Fangschiffe und dem WCPFC-Verzeichnis der Fischereifahrzeuge eingetragen sein. Fischereifahrzeuge der Europäischen Union, die eine Fanggenehmigung beantragen, müssen durch einen Schiffsagenten mit Wohnsitz in Kiribati vertreten sein. Name, Anschrift und Kontaktnummern dieses Vertreters sind im Genehmigungsantrag anzugeben. Die Europäische Kommission legt dem kiribatischen Fischereiministerium für jedes Schiff, das im Rahmen des Protokolls Fischfang betreiben will, einen Antrag vor und übersendet eine Kopie an die für Kiribati zuständige Delegation der Europäischen Union (nachstehend „die Delegation“). Für die beim kiribatischen Fischereiministerium einzureichenden Anträge ist das Formular gemäß dem Muster in Anlage II zu verwenden. 3. Die kiribatischen Behörden treffen alle notwendigen Maßnahmen, um die Vertraulichkeit der mit dem Genehmigungsantrag übermittelten Daten zu gewährleisten. Die Daten werden ausschließlich im Rahmen der Durchführung des Protokolls verwendet. 4. Jedem Antrag auf Fanggenehmigung ist Folgendes beizufügen: a) die Zahlung oder ein Beleg über die Zahlung der Gebühren für die Geltungsdauer der Fanggenehmigung; b) eine vom Flaggenmitgliedstaat beglaubigte Kopie des Messbriefs, in dem die Tonnage des Schiffes in BRT oder BRZ festgesetzt ist; c) alle sonstigen Unterlagen oder Bescheinigungen, die nach den für den jeweiligen Schiffstyp geltenden besonderen Bestimmungen gemäß dem Protokoll erforderlich sind; d) eine Bescheinigung, dass das Schiff ordnungsgemäß im FFA-Regionalregister der Fangschiffe und dem WCPFC-Verzeichnis der Fischereifahrzeuge eingetragen ist; e) eine Kopie des für die gesamte Geltungsdauer der Fanggenehmigung gültigen Versicherungsnachweises in englischer Sprache; f) eine jährliche Gebühr von 2 300 EUR pro Schiff als Beitrag zum Beobachterprogramm. 5. Alle Gebühren, mit Ausnahme des Beitrags zum Beobachterprogramm, sind nach etwaigen Abzügen im Einklang mit Artikel 2 Absatz 7 des Protokolls auf das Konto Nr. 1 der kiribatischen Regierung zu überweisen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.