Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/2422 der Kommission vom 5. Dezember 2022 über die Kohärenz des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates von Zypern vorgelegten überarbeiteten Leistungsplanentwurfs mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 8719) (Nur der griechische Text ist verbindlich) (Text mit Bedeutung für den EWR)

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12.12.2022    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 318/107 BESCHLUSS (EU) 2022/2422 DER KOMMISSION vom 5. Dezember 2022 über die Kohärenz des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates von Zypern vorgelegten überarbeiteten Leistungsplanentwurfs mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 8719) (Nur der griechische Text ist verbindlich) (Text mit Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c, gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 (2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: ALLGEMEINE ERWÄGUNGEN (1) Nach Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission sind die Mitgliedstaaten gehalten, auf nationaler Ebene oder auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke (FAB) Leistungspläne mit verbindlichen Leistungszielen für jeden Bezugszeitraum des Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen festzulegen. Diese Leistungsziele müssen mit den von der Kommission für den betreffenden Bezugszeitraum festgelegten unionsweit geltenden Zielen in Einklang stehen. (2) Ursprünglich wurden die unionsweit geltenden Leistungsziele für den dritten Bezugszeitraum (RP3) mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/903 der Kommission (3) festgelegt. Da diese unionsweit geltenden Leistungsziele und die anschließend im Oktober 2019 von den Mitgliedstaaten für den RP3 vorgelegten Leistungsplanentwürfe vor dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie im März 2020 erstellt wurden, konnten sie dem erheblichen Rückgang des Flugverkehrs aufgrund der von den Mitgliedstaaten und Drittländern zur Eindämmung der Pandemie ergriffenen Maßnahmen nicht Rechnung tragen. (3) Als Reaktion auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Erbringung von Flugsicherungsdiensten wurden in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1627 der Kommission (4) Sondermaßnahmen für den RP3 festgelegt, die von den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 abweichen. Die Kommission hat am 2. Juni 2021 den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 (5) zur Festlegung überarbeiteter unionsweit geltender Leistungsziele für den RP3 erlassen. Auf dieser Grundlage legten die Mitgliedstaaten der Kommission im Oktober 2021 Leistungsplanentwürfe mit überarbeiteten lokalen Leistungszielen für den RP3 vor. (4) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/728 der Kommission (6) war an Belgien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Lettland, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Rumänien, Schweden und Zypern gerichtet. In Bezug auf den Leistungsplanentwurf Zyperns für den RP3 stellte die Kommission fest, dass die Leistungsziele für die Kapazität und die Kosteneffizienz im Streckenflug nicht mit den unionsweit geltenden Leistungszielen vereinbar sind, und gab Empfehlungen für die Überarbeitung dieser Ziele ab. (5) Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine, der am 24. Februar 2022 begann, hat die Union restriktive Maßnahmen verhängt, mit denen russischen Luftfahrtunternehmen, in Russland registrierten Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugen, die zwar nicht in Russland registriert sind, sich jedoch im Eigentum einer russischen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden oder von dieser gechartert oder auf andere Weise kontrolliert werden, untersagt wird, in dem Gebiet der Union zu landen, dort zu starten oder das Gebiet zu überfliegen. Diese restriktiven Maßnahmen und die von Russland ergriffenen Gegenmaßnahmen haben zu Veränderungen des Flugverkehrs im europäischen Luftraum geführt. Einige Mitgliedstaaten sind von einer erheblichen Verringerung der Anzahl der Überflüge in dem ihrer Zuständigkeit unterstehenden Luftraum stark betroffen. Unionsweit betrachtet hielten sich die Auswirkungen auf die Anzahl der Flüge jedoch in Grenzen und waren nicht vergleichbar mit dem drastischen Rückgang des Flugverkehrs in ganz Europa infolge des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie. (6) Am 13. Juli 2022 legte Zypern der Kommission einen überarbeiteten Entwurf des Leistungsplans für den RP3 (im Folgenden „überarbeiteter Leistungsplanentwurf“) zur Bewertung vor. (7) Das Leistungsüberprüfungsgremium, das die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 bei der Umsetzung des Leistungssystems unterstützt, hat der Kommission einen Bericht mit seiner Stellungnahme zur Bewertung des überarbeiteten Leistungsplanentwurfs vorgelegt. (8) Die Kommission hat entsprechend Artikel 15 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission die Kohärenz der im überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthaltenen lokalen Leistungsziele auf der Grundlage der in Anhang IV Nummer 1 jener Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien und unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten bewertet. Für jeden wesentlichen Leistungsbereich und die damit verbundenen Leistungsziele hat die Kommission ihre Bewertung ergänzt, indem sie die in Anhang IV Nummer 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 aufgeführten Elemente überprüft hat. (9) In der im Juni 2022 veröffentlichten Verkehrsprognose des Eurocontrol Statistics and Forecast Service („STATFOR“) werden die in Erwägungsgrund 5 genannten veränderten Gegebenheiten berücksichtigt. Auf der Grundlage dieser Prognose stellt die Kommission fest, dass im RP3 für Zypern keine nachteiligen Auswirkungen infolge des russischen Krieges in der Ukraine auf den Verkehr zu erwarten sind. (10) Da Zypern keinen Flughafen hat, der in den Geltungsbereich der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 fällt, enthält der überarbeitete Leistungsplanentwurf für den RP3 keine lokalen Leistungsziele für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug. Somit beziehen sich die Feststellungen in diesem Beschluss ausschließlich auf Streckenflugsicherungsdienste. BEWERTUNG DURCH DIE KOMMISSION Bewertung der Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Sicherheit (11) In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Sicherheit hat die Kommission die Kohärenz der von Zypern vorgelegten Ziele hinsichtlich der Effektivität des Sicherheitsmanagements der Flugsicherungsorganisationen auf der Grundlage des in Anhang IV Nummer 1.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 festgelegten Kriteriums bewertet. (12) Zypern hat folgende Leistungsziele für den Bereich Sicherheit in Bezug auf die Effektivität des Sicherheitsmanagements – aufgeschlüsselt nach Sicherheitsmanagementzielen und ausgedrückt als Umsetzungsniveau – vorgeschlagen: Zypern Ziele für die Effektivität des Sicherheitsmanagements, ausgedrückt als Umsetzungsniveau (EASA-Niveau A bis D) Betroffene Anbieter von Flugsicherungsdiensten Ziel des Sicherheitsmanagements 2022 2023 2024 Unionsweit geltende Ziele (2024) CYATS Sicherheitspolitik und -ziele C C C C Management von Sicherheitsrisiken D D D D Gewährleistung der Sicherheit C C C C Förderung der Sicherheit C C C C Sicherheitskultur C C C C (13) Die von Zypern für den Anbieter von Flugsicherungsdiensten, d. h. CYPRUS-Flugsicherungsdienste (im Folgenden „CYATS“), vorgeschlagenen Leistungsziele für den Bereich Sicherheit entsprechen den unionsweit geltenden Leistungszielen für jedes Jahr des Bezugszeitraums. (14) Die Kommission stellt fest, dass der überarbeitete Leistungsplanentwurf Maßnahmen für CYATS zur Erreichung der lokalen Sicherheitsziele enthält, wie die Überprüfung und Aktualisierung von Änderungsmanagementprozessen, Leitlinien für eine Redlichkeitskultur und zusätzliches Personal zur Unterstützung der Realisierung der Sicherheitsziele. (15) Auf der Grundlage der Feststellungen in den Erwägungsgründen 12 bis 14 sowie in Anbetracht der Tatsache, dass die im Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 festgelegten unionsweit geltenden Sicherheitsleistungsziele bis zum letzten Jahr des RP3, d. h. 2024, erreicht werden müssen, sollten die im Leistungsplanentwurf enthaltenen Ziele als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen im wesentlichen Leistungsbereich Sicherheit kohärent bewertet werden. Bewertung der Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt (16) In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Umwelt wurde die Kohärenz der von Zypern vorgelegten Ziele für die durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs anhand des Kriteriums in Anhang IV Nummer 1.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 bewertet. Dementsprechend wurden die im überarbeiteten Leistungsplanentwurf vorgeschlagenen Ziele mit den einschlägigen Referenzwerten für die horizontale Streckenflugeffizienz verglichen, die im Plan zur Verbesserung des europäischen Streckennetzes (ERNIP) festgelegt sind, der zum Zeitpunkt der Annahme der überarbeiteten unionsweit geltenden Leistungsziele für den RP3, d. h. am 2. Juni 2021, vorlag. (17) Für das Kalenderjahr 2020 wurde das ursprünglich im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/903 noch vor dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie festgelegte unionsweit geltende Leistungsziel für den RP3 im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 nicht überarbeitet, da der Zeitraum seiner Anwendung abgelaufen war und das Ziel damit als endgültig umgesetzt galt, sodass es nicht mehr rückwirkend angepasst werden konnte. Ebenso wenig konnten die lokalen Leistungsziele im Bereich Umwelt für das Jahr 2021, die in den von den Mitgliedstaaten im Oktober 2021 vorgelegten Leistungsplanentwürfen enthalten waren, in den überarbeiteten Leistungsplanentwürfen rückwirkend geändert werden. Daher sollte die Kohärenz der lokalen Leistungsziele im Bereich Umwelt mit den entsprechenden unionsweit geltenden Leistungszielen für die Kalenderjahre 2022, 2023 und 2024 bewertet werden. (18) Die von Zypern vorgeschlagenen Leistungsziele für den wesentlichen Leistungsbereich Umwelt und die entsprechenden nationalen Referenzwerte für den RP3 aus dem ERNIP, ausgedrückt als durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs, lauten wie folgt: Zypern 2022 2023 2024 Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt, ausgedrückt als durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs 3,84  % 3,84  % 3,84  % Referenzwerte 3,84  % 3,84  % 3,84  % (19) Die Kommission stellt fest, dass die von Zypern in seinem Entwurf vorgeschlagenen Umweltziele den jeweiligen nationalen Referenzwerten für die Kalenderjahre 2022, 2023 und 2024 entsprechen. (20) Die Kommission stellt fest, dass Zypern in dem überarbeiteten Leistungsplanentwurf Maßnahmen zur Erreichung der lokalen Umweltleistungsziele vorgelegt hat, die im Wesentlichen bereits bestehende rechtliche Anforderungen des Unionsrechts erfüllen, sowie einen Plan für die Umstellung auf leistungsbasierte Navigation bis 2024, die Realisierung der Phase 1 des Luftraums mit freier Streckenführung („NICFRA“) für Zypern zwischen den Flugflächen 205 und 660 im März 2023 und weitere Verbesserungen des Streckennetzes innerhalb des Fluginformationsgebiets Nikosia enthalten. (21) Auf der Grundlage der Feststellungen in den Erwägungsgründen 18, 19 und 20 sollten die im überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthaltenen Ziele als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt kohärent betrachtet werden. Bewertung der überarbeiteten Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität (22) Die Kommission kam im Durchführungsbeschluss (EU) 2022/728 zu dem Ergebnis, dass die in dem 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurf vorgeschlagenen Streckenkapazitätsziele für die durchschnittliche ATFM-Verspätung im Streckenflug je Flug nicht mit den unionsweit geltenden Leistungszielen vereinbar waren. Als Teil seines überarbeiteten Leistungsplanentwurfs hat Zypern überarbeitete Streckenkapazitätsziele vorgeschlagen. (23) Für das Kalenderjahr 2020 wurde das ursprünglich im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/903 noch vor dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie festgelegte unionsweit geltende Leistungsziel für den RP3 im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 nicht überarbeitet, da der Zeitraum seiner Anwendung abgelaufen war und das Ziel damit als endgültig umgesetzt galt, sodass es nicht mehr rückwirkend angepasst werden konnte. Ebenso wenig konnten die lokalen Leistungsziele im Bereich Kapazität für das Jahr 2021, die in den von den Mitgliedstaaten im Oktober 2021 vorgelegten Leistungsplanentwürfen enthalten waren, in den überarbeiteten Leistungsplanentwürfen rückwirkend geändert werden. Daher sollte die Kohärenz der lokalen Leistungsziele im Bereich Kapazität mit den entsprechenden unionsweit geltenden Leistungszielen für die Kalenderjahre 2022, 2023 und 2024 bewertet werden. (24) Die nachstehende Tabelle zeigt die ursprünglichen Leistungsziele für die Streckenkapazität für die Gebührenzone Zypern gemäß dem 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurf, die im überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthaltenen überarbeiteten Leistungsziele und die entsprechenden Referenzwerte aus dem Netzbetriebsplan, der zum Zeitpunkt der Annahme der überarbeiteten unionsweit geltenden Leistungsziele für den RP3, d. h. am 2. Juni 2021, vorlag. Zypern 2022 2023 2024 Ursprüngliche Streckenkapazitätsziele (im 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurf), ausgedrückt in Minuten ATFM-Verspätung je Flug 0,30 0,40 0,30 Überarbeitete Streckenkapazitätsziele (im überarbeiteten Leistungsplanentwurf), ausgedrückt in Minuten ATFM-Verspätung je Flug 0,16 0,15 0,15 Referenzwerte 0,16 0,15 0,15 (25) Die Kohärenz der von Zypern vorgelegten überarbeiteten Streckenkapazitätsziele wurde anhand des Kriteriums in Anhang IV Nummer 1.3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 bewertet, indem diese Ziele mit den einschlägigen Referenzwerten in dem am 2. Juni 2021 vorgelegten Netzbetriebsplan verglichen wurden. Die Kommission stellt fest, dass die von Zypern in seinem Entwurf vorgeschlagenen Kapazitätsziele den jeweiligen nationalen Referenzwerten für die Kalenderjahre 2022, 2023 und 2024 entsprechen. (26) Die Kommission stellt fest, dass Zypern in seinem überarbeiteten Leistungsplanentwurf Maßnahmen zur Erreichung der lokalen Streckenkapazitätsziele vorgelegt hat. Zu diesen Maßnahmen gehört die Einstellung neuer Fluglotsen (ATCO), sodass die Anzahl der einsetzbaren ATCO-Vollzeitäquivalente in der Bezirkskontrollstelle erhöht werden kann. Insbesondere berichtet Zypern in seinem überarbeiteten Leistungsplanentwurf, dass im Dezember 2021 eine Einigung mit den Gremien der Personalvertretung über eine bessere Schulung und flexiblere Arbeitszeit der Fluglotsen erzielt wurde. Die Kommission stellt ferner fest, dass Zypern seine ursprüngliche Planung für die einsetzbaren ATCO für die Kalenderjahre 2022 und 2023 überarbeitet hat, was zu zusätzlichen 4 VZÄ für diese beiden Kalenderjahre geführt hat. Darüber hinaus sieht der überarbeitete Leistungsplanentwurf umfangreiche Investitionen in die Modernisierung der ATM-Infrastruktur vor, um die Inbetriebnahme zusätzlicher Flugverkehrskontrollstellen zu ermöglichen, sowie die Durchführung eines operativen Exzellenzprogramms in Zusammenarbeit mit dem Netzmanager, Maßnahmen zur Umstrukturierung des Luftraums und Maßnahmen zur Verbesserung des Verkehrsfluss- und Kapazitätsmanagements. (27) Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass Zypern im Vergleich zu dem im Jahr 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurf die im Netzbetriebsplan vom September 2021 empfohlenen zusätzlichen Maßnahmen zur Kapazitätssteigerung vorgelegt hat. (28) In Anbetracht der vorstehenden Bemerkungen ist die Kommission der Auffassung, dass Zypern die Empfehlungen nach Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/728 in Bezug auf die Überarbeitung seiner Kapazitätsleistungsziele angemessen umgesetzt hat. (29) Auf der Grundlage der Feststellungen in den Erwägungsgründen 24 bis 28 sollten die im überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthaltenen Ziele als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität kohärent betrachtet werden. Bewertung der überarbeiteten Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz (30) Die Kommission kam im Durchführungsbeschluss (EU) 2022/728 zu dem Ergebnis, dass die in dem 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurf vorgeschlagenen Kosteneffizienzziele für den Streckenflug nicht mit den unionsweit geltenden Leistungszielen vereinbar waren. Als Teil seines überarbeiteten Leistungsplanentwurfs hat Zypern überarbeitete Kosteneffizienzziele für den Streckenflug vorgeschlagen. (31) Die nachstehende Tabelle zeigt die ursprünglichen Kosteneffizienzziele für den Streckenflug in der Gebührenzone Zypern im RP3, die in dem 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurf enthalten waren, und die entsprechenden überarbeiteten Leistungsziele, die in dem 2022 vorgelegten überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthalten sind. Streckengebührenzone Zypern 2014 Basiswert 2019 Basiswert 2020–2021 2022 2023 2024 Ursprüngliche Kosteneffizienzziele für den Streckenflug (im 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurf), ausgedrückt als festgestellte streckenbezogene Kosten je Leistungseinheit (zu realen Preisen des Jahres 2017) 32,94 EUR 26,61 EUR 49,85 EUR 34,14 EUR 32,52 EUR 32,26  EUR Überarbeitete Kosteneffizienzziele für den Streckenflug (im überarbeiteten Leistungsplanentwurf), ausgedrückt als festgestellte streckenbezogene Kosten je Leistungseinheit (zu realen Preisen des Jahres 2017) 32,94 EUR 26,61 EUR 49,85 EUR 30,92 EUR 29,35 EUR 29,11  EUR (32) Die Kommission stellt fest, dass Zypern seine lokalen Kosteneffizienzziele für den Zeitraum 2022–2024 überarbeitet hat, was im Vergleich zu dem im Jahr 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurf dazu führt, dass die festgestellten Kosten je Leistungseinheit (DUC) in diesen Kalenderjahren insgesamt um 9,7 % und im RP3 insgesamt um 6,6 % niedriger angesetzt werden. Diese niedrigeren Ansätze für die festgestellten Kosten je Leistungseinheit ergeben sich sowohl aus den im überarbeiteten Leistungsplanentwurf für die Kalenderjahre 2022, 2023 und 2024 verwendeten Annahmen über ein höheres Verkehrsaufkommen als auch aus der Abwärtskorrektur der in realen Preisen von 2017 ausgedrückten festgestellten Kosten für diese Kalenderjahre. (33) Die Änderungen in der Verkehrsprognose für die Kalenderjahre 2022, 2023 und 2024 sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen. Die Kommission stellt fest, dass die im überarbeiteten Leistungsplanentwurf verwendete Verkehrsprognose auf der im Juni 2022 veröffentlichten „STRATFOR-Base“-Verkehrsprognose von Eurocontrol beruht. Streckengebührenzone Zypern 2022 2023 2024 Ursprüngliche Verkehrsprognose (im 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurf), ausgedrückt in Tausend Streckendiensteinheiten 1 789 2 083 2 169 Aktualisierte Verkehrsprognose (im überarbeiteten Leistungsplanentwurf), ausgedrückt in Tausend Streckendiensteinheiten 1 837 2 129 2 235 Differenz +2,7  % +2,2  % +3,0  % (34) Die überarbeiteten festgestellten Kosten für die Kalenderjahre 2022, 2023 und 2024 zu realen Preisen von 2017 sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen. Streckengebührenzone Zypern 2022 2023 2024 Ursprüngliche festgestellte Kosten zu realen Preisen von 2017 (im 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurf) 61  Mio. EUR 68  Mio.EUR 70  Mio. EUR Überarbeitete festgestellte Kosten zu realen Preisen von 2017 (im überarbeiteten Leistungsplanentwurf) 57  Mio. EUR 62  Mio. EUR 65  Mio. EUR Differenz -7,0  % -7,8  % -7,0  % (35) Der überarbeitete Leistungsplanentwurf enthält eine aktualisierte Inflationsprognose für Zypern für die Kalenderjahre 2022, 2023 und 2024 (siehe nachstehende Tabelle). Streckengebührenzone Zypern 2022 2023 2024 Urspr

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.