Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/286 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die von Italien durchgeführte staatliche Beihilfe SA.20867 (12/C) (ex 12/NN) zugunsten der Carbosulcis S.p.A. (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 6836) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32016D0286. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Umweltnutzen hängt vor allem von folgenden Faktoren ab, die für hochschwefelhaltige Kohle gelten: a) durch das Laugungsverfahren soll der Schwefelgehalt der Kohle um etwa 30 % verringert werden, was wiederum die SOx-Luftemissionen bei Verbrennung der Kohle im Wärmekraftwerk reduziert; b) beim Entschwefelungsprozess entstehen als Nebenprodukte Huminsäuren, die in der Landwirtschaft als Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel eingesetzt werden können. Die Kohlenstoffbindung durch Ausbringung von organischer Bodensubstanz (OBS) ist eine der möglichen Maßnahmen zur Milderung der Folgen des Klimawandels durch Senkung der atmosphärischen Treibhausgasemissionen, die vom Weltklimarat (IPCC) 2007 genannt wurden. (58) Italien gibt an, dass der quantitative Beitrag dieser Tätigkeit zur Milderung der ökologischen Folgen der Kohleproduktion im Bergwerk Nuraxi Figus bewertet werden kann, sobald die Pilotumsetzungsphase abgeschlossen ist. 3.   WÜRDIGUNG DER MASSNAHME 3.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV (59) Eine Maßnahme stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar, wenn die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind: Die Maßnahme (a) verschafft dem Beihilfeempfänger einen wirtschaftlichen Vorteil; (b) wird vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt; (c) ist selektiv; (d) beeinträchtigt den Handel innerhalb der Union und droht den Wettbewerb innerhalb der EU zu verfälschen. (60) Unternehmen werden im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV begünstigt, wenn sie einen wirtschaftlichen Vorteil erlangen, den sie unter Marktbedingungen nicht erlangt hätten. Carbosulcis ist der einzige Empfänger der Maßnahme und wird (bzw. hat bereits) Beihilfen aus staatlichen Mitteln erhalten, die unmittelbar aus dem Staatshaushalt und dem Haushalt der Region Sardinien überwiesen wurden bzw. werden, um die Betriebsverluste des Unternehmens auszugleichen und um Sozial- und Sicherheitskosten zu decken, wodurch ein wirtschaftlicher Vorteil entsteht. Der Steinkohlemarkt ist vollständig für den Wettbewerb geöffnet. Folglich stärkt die finanzielle Beihilfe des Staates die Position des Beihilfeempfängers gegenüber seinen Mitbewerbern in der EU, hat potenziell wettbewerbsverfälschende Wirkung und droht den Handel innerhalb der EU zu beeinträchtigen. (61) Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme zugunsten des Unternehmens eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. 3.2.   Rechtmäßigkeit der Beihilfe (62) Italien hat einen Teil der Maßnahme ohne vorherige Notifizierung durchgeführt und somit gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV verstoßen. 3.3.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt (63) Die Kommission hat die Vereinbarkeit der Maßnahme auf der Grundlage des Beschlusses des Rates beurteilt, in dem gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe e AEUV die Kriterien für die Vereinbarkeit der geprüften staatlichen Beihilfe festgelegt sind. (64) Die im Bergwerk Nuraxi Figus geförderte Kohle fällt unter die Definition von Kohle in Artikel 1 Buchstabe a des Beschlusses des Rates, wonach der Ausdruck „Steinkohle“ oder „Kohle“ die höher und mittel inkohlten Kohlesorten sowie die niedriger inkohlten „A“- und „B“-Sorten im Sinne des internationalen Kohle-Klassifizierungssystems der UN-Wirtschaftskommission für Europa bezeichnet. (65) Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses des Rates lautet: „Die Beihilfen decken ausschließlich die Kosten für Steinkohle, die in der Europäischen Union für die Erzeugung von Elektrizität, die kombinierte Erzeugung von Wärme und Elektrizität, die Koksproduktion sowie für den Einsatz in den Hochöfen der Stahlindustrie verwendet wird.“ Carbosulcis fördert Kohle für die lokale Erzeugung von Elektrizität. Daher ist dieses Kriterium erfüllt. (66) Italien beabsichtigt, eine Stilllegungsbeihilfe im Zusammenhang mit einem Stilllegungsplan für das Bergwerk zu gewähren. Entsprechend der Definition in Artikel 1 Buchstabe c des Beschlusses des Rates muss der vom Mitgliedstaat aufgestellte Stilllegungsplan Maßnahmen zur endgültigen Stilllegung von Steinkohleproduktionseinheiten enthalten. Der von Italien vorgelegte Stilllegungsplan enthält die in den Erwägungsgründen 11 bis 61 beschriebenen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, darunter auch die finanziellen Begleitmaßnahmen zur endgültigen und unwiderruflichen Schließung der betreffenden Einheiten, sodass sich daraus eine ordentliche Abwicklung der Tätigkeiten dieser Einheiten zu den geplanten Terminen ergibt. (67) Italien hat alle relevanten Daten vorgelegt, die zur Würdigung des Stilllegungsplanes gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Beschlusses des Rates erforderlich sind, das heißt die genaue Bezeichnung der Steinkohleproduktionseinheiten, für jede Steinkohleproduktionseinheit die tatsächlichen oder geschätzten Produktionskosten je Geschäftsjahr, für jede Steinkohleproduktionseinheit, die unter einen Stilllegungsplan fällt, die geschätzte Steinkohleproduktion je Geschäftsjahr und den geschätzten Umfang der Stilllegungsbeihilfe je Geschäftsjahr. 3.3.1.   Staatliche Beihilfe zur Deckung der Produktionskosten (68) Nach Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses des Rates können Beihilfen an Unternehmen, die speziell zur Deckung von Verlusten aus der laufenden Produktion in Steinkohleproduktionseinheiten bestimmt sind, nur dann als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen: „Der Betrieb der betreffenden Steinkohleproduktionseinheit ist in einen Stilllegungsplan einbezogen, der nicht über den 31. Dezember 2018 hinausgeht.“ (69) Italien hat sich verpflichtet, das nur aus einer Produktionseinheit bestehende Bergwerk Nuraxi Figus bis zum 31. Dezember 2018 endgültig stillzulegen. Das Bergwerk wird von Carbosulcis betrieben, dessen alleiniger Eigentümer, die Region Sardinien, den Stilllegungsplan aufgestellt und genehmigt hat. „Die betreffenden Steinkohleproduktionseinheiten müssen nach den Vorgaben des Stilllegungsplans definitiv geschlossen werden.“ (70) Der Stilllegungsplan enthält die von Italien und der Region Sardinien getroffenen und in den Erwägungsgründen 11 bis 61 beschriebenen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, die die ordentliche Abwicklung der Tätigkeiten dieser Einheit innerhalb der geplanten Fristen flankieren sollen. „Die angemeldete Beihilfe darf die Differenz zwischen den (voraussichtlichen) Produktionskosten und den voraussichtlichen Erlösen eines Geschäftsjahres nicht übersteigen. Die tatsächlich gezahlte Beihilfe unterliegt einer jährlichen Berichtigung anhand der tatsächlichen Kosten und Erlöse; diese Berichtigung erfolgt spätestens zum Ende des Geschäftsjahres, das auf das Jahr folgt, für das die Beihilfe gewährt wurde.“ (71) Wie in Tabelle 1 dargestellt, übersteigt die jährliche Beihilfe für die Kohleproduktion in der schließenden Produktionseinheit nicht die Differenz zwischen den (voraussichtlichen) Kosten und den (voraussichtlichen) Erlösen. „Der Beihilfebetrag pro Tonne Kohleneinheit darf nicht dazu führen, dass für Kohle aus der Union am Ort der Verwendung niedrigere Preise gezahlt werden als für Kohle ähnlicher Qualität aus Drittländern.“ (72) Italien ist der Auffassung, dass Zahlungen für Kohle aus Sulcis nicht zu einem kommerziellen Referenzpreis in Bezug gesetzt werden können, wie auch die Kommission im Falle Ungarns (SA.33861 (12/N)) befunden habe. (73) Italien macht geltend, dass die niedriger inkohlte Sulcis-Kohle nicht aus Drittländern beschafft werden kann und dass es keinen Markt für Kohle derart niedriger Qualität gibt. Der vom Wärmekraftwerk Portovesme an Carbosulcis gezahlte Kaufpreis berücksichtige die Schwankungen des Preises der regulär auf dem Weltmarkt gehandelten Steinkohle und es würden Abschläge gegenüber den Preisen für Kohle in Standardqualitäten gewährt, um der konkreten Qualität der gekauften Kohle Rechnung zu tragen. Daher sei es nicht möglich, einen Referenzpreis für Kohle ähnlicher Qualität aus Drittländern zu bestimmen. (74) Artikel 3 des Gesetzes Nr. 351 vom 27. Juni 1985 mit Vorschriften für die Wiederöffnung des Kohlereviers Sulcis lautet: „Kohle aus dem Revier Sulcis darf in Wärmekraftwerken und Anlagen zur kombinierten oder sonstigen Erzeugung von Strom und Dampf — vorausgesetzt, diese befinden sich ausschließlich in Sardinien — oder in ebenfalls in Sardinien gelegenen Industrieanlagen verwendet werden, in denen während des Produktions- oder Verbrennungsprozesses der Schwefel fixiert oder fixiert und kombiniert oder mit dem gewonnenen Produkt kombiniert wird.“ Somit kann Sulcis-Kohle theoretisch nur mit anderer Kohle innerhalb Sardiniens konkurrieren und darf vor allem nicht auf dem Weltmarkt verkauft werden. (75) Die Kommission kann nicht ausschließen, dass es dennoch möglich ist, einen Referenzpreis für Kohle ähnlicher Qualität zu berechnen. Daher hat sich Italien verpflichtet, den Preis für Sulcis-Kohle, der im Zusammenhang mit deren Verkauf an das Wärmekraftwerk Portovesme berechnet wird, jährlich zu überprüfen und unter Verwendung der im Kaufvertrag genannten Formel festzustellen, ob der Preis der Sulcis-Kohle unter den Preis von Kohle ähnlicher Qualität aus Drittländern fällt. Der Beihilfebetrag pro Tonne Kohleneinheit wird anhand des tatsächlichen Verkaufspreises für jedes Geschäftsjahr aktualisiert. (76) Im Einklang mit früheren Beschlüssen der Kommission (7) gelangt die Kommission daher zu der Feststellung, dass diese Bedingung im vorliegenden Fall erfüllt ist. „Die betreffende Steinkohleproduktionseinheit muss am 31. Dezember 2009 in Betrieb gewesen sein.“ (77) Das Bergwerk Nuraxi Figus war 2009 in Betrieb. „Der Gesamtbetrag der von einem Mitgliedstaat gewährten Stilllegungsbeihilfen muss abnehmende Tendenz aufweisen: Der Rückgang darf Ende 2013 nicht weniger als 25 %, Ende 2015 nicht weniger als 40 %, Ende 2016 nicht weniger als 60 % und Ende 2017 nicht weniger als 75 % der 2011 gewährten Beihilfen betragen.“ (78) Die Kommission schließt aus Tabelle 1, dass die zu gewährende staatliche Beihilfe abnehmende Tendenz aufweist und dem im Beschluss des Rates festgelegten Mindestrückgang entspricht. Das im Beschluss des Rates vorgeschriebene Kriterium der Degressivität ist daher erfüllt. „Der Gesamtbetrag einer Stilllegungsbeihilfe für die Kohleindustrie eines Mitgliedstaats darf in keinem Jahr nach 2010 den Betrag übersteigen, der 2010 von diesem Mitgliedstaat gewährt und von der Kommission im Einklang mit den Artikeln 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 genehmigt wurde.“ (79) Von der Kommission wurde für 2010 keine Beihilfe im Einklang mit den Artikeln 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 genehmigt. Da die Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 am 31. Dezember 2010 außer Kraft getreten ist, können die konkreten Regeln dieser Verordnung ohnehin nicht auf die vorliegende Maßnahme angewandt werden (8). Daher kann kein Beihilfebetrag für 2010 als Referenzwert im Sinne von Artikel 3 Buchstabe g des Beschlusses des Rates herangezogen werden, sodass diese Bedingung im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. „Die Mitgliedstaaten müssen einen Plan mit Maßnahmen zur Milderung der ökologischen Folgen der Produktion von Kohle durch Steinkohleproduktionseinheiten aufstellen, denen Stilllegungsbeihilfen gemäß diesem Artikel z. B. in den Bereichen Energieeffizienz, erneuerbare Energien oder Kohlenstoffabscheidung und -speicherung gewährt werden.“ (80) Die italienischen Behörden haben einen Umweltschutzplan zur Milderung der ökologischen Folgen der Kohleproduktion vorgelegt, der Anlagen für erneuerbare Energien sowie eine Kohleentschwefelung vorsieht. (81) Initiativen im Bereich erneuerbare Energien werden in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h des Beschlusses des Rates ausdrücklich als Beispiel für Maßnahmen genannt, die in einen Plan zur Milderung der ökologischen Folgen aufgenommen werden können. Die Kommission stellt fest, dass diese Maßnahmen Italiens in direktem Bezug zu dem stillzulegenden Bergwerk stehen, das derzeit noch Kohle fördert. (82) Hinsichtlich des Kohleentschwefelungsprojekts kann die Kommission in Anbetracht der Tatsache, dass dessen Rentabilität ungewiss ist und vom Ergebnis der noch einzuleitenden Pilotphase abhängt, nicht feststellen, dass diese Maßnahme zu einer erheblichen Verbesserung der Umweltbedingungen führen wird, die im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h zur Kohleproduktion in derselben Region in Bezug gesetzt werden kann. (83) In Anbetracht der Überlegungen in den Erwägungsgründen 80 bis 81 stellt die Kommission fest, dass allein schon die Anlagen für erneuerbare Energien, die der von Italien vorgelegte Umweltschutzplan vorsieht, die Bedingungen von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h des Beschlusses des Rates erfüllen. (84) Es ist darauf hinzuweisen, dass einige der von Italien genannten Maßnahmen die Gewährung staatlicher Beihilfen einschließen könnten. Die Billigung dieser Maßnahmen als Bestandteil eines Umweltschutzplans zum Zweck der Genehmigung von Beihilfen für den Kohlebergbau in Anwendung des Beschlusses des Rates kann nicht als allgemeine Freigabe derartiger Maßnahmen nach Artikel 107 und 108 AEUV ausgelegt werden. Italien ist weiterhin dafür verantwortlich, dass Maßnahmen, die staatliche Beihilfen darstellen können, der Kommission gemäß Artikel 108 Absatz 3 ordnungsgemäß notifiziert werden. (85) Dieser Beschluss gilt unbeschadet der Verpflichtungen Italiens im Rahmen der EU-Umweltschutzvorschriften. (86) Aus der vorstehenden Würdigung geht hervor, dass alle grundlegenden Kriterien von Artikel 3 des Beschlusses des Rates hinsichtlich der im Rahmen des Stilllegungsplans zu gewährenden Produktionsbeihilfe eingehalten werden. 3.3.2.   Staatliche Beihilfen zur Deckung außergewöhnlicher Kosten (87) Nach Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses des Rates können staatliche Beihilfen an Kohlebergwerke für die Deckung der Kosten, die durch die Stilllegung von Kohleproduktionseinheiten verursacht werden bzw. wurden und die nicht mit der laufenden Produktion in Zusammenhang stehen, als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn ihr Betrag die Höhe dieser Kosten nicht übersteigt. (88) Die von den italienischen Behörden notifizierten außergewöhnlichen Kosten umfassen — die Kosten aufgrund der Stilllegung des Bergwerks nach Maßgabe von Ziffer 1 Buchstaben f, g, h und l des Anhangs zum Beschluss des Rates; — die sozialen Kosten und die Kosten aufgrund der Umschulungsprogramme für Mitarbeiter nach der Stilllegung des Bergwerks nach Maßgabe von Ziffer 1 Buchstaben b und d des Anhangs zum Beschluss. (89) Die Kommission stellt fest, dass Italien keine Beihilfen plant, die die aufgrund der Stilllegung der Kohleproduktion entstehenden Kosten übersteigen würden. Zudem entsprechen die geplanten außergewöhnlichen Kosten und die Arten der Kosten, die abgedeckt werden sollen, den beihilfefähigen Kostenarten, die im Anhang des Beschlusses des Rates für die Zwecke von Artikel 4 genannt werden. Gemäß dem Stilllegungsplan erfolgt die Gewährung der Beihilfe gegen Vorlage entsprechender Belege. (90) Beihilfe zur Deckung außergewöhnlicher Kosten wird auch noch nach der Einstellung der Produktion im Jahr 2018 benötigt. Auf jeden Fall wird die Beihilfe bis 2027, also vor dem Außerkrafttreten des Beschlusses des Rates, gewährt werden. (91) Theoretisch können aus dem Verkauf von Maschinen und Anlagen Erlöse erzielt werden. Nach Aussage Italiens ist dies jedoch unwahrscheinlich, wenn man das Alter dieser Ausrüstungen am Ende des Jahres 2018 bedenkt. Selbst wenn die Maschinen und Anlagen noch über einen geringen Restwert verfügen sollten, wäre es außerdem aufgrund einer Vereinbarung zwischen Carbosulcis und der Gemeinde Gonnessa vom 15. Februar 1990 nicht möglich, sie zu verkaufen. Gemäß Artikel 16 dieser Vereinbarung ist Carbosulcis verpflichtet, nach Einstellung der Kohleförderung das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen (Büros, Dienste, Kohleförderungsanlagen und -maschinen usw.) unter Bewahrung der Originalarchitektur zu konservieren, damit das Bergwerk mitsamt seinen Anlagen als historisches örtliches Denkmal erhalten bleibt. (92) Daher werden die Maschinen und Anlagen sämtlich außer Dienst gestellt und für die Einrichtung eines Museums und einer industriearchäologischen Stätte genutzt sowie als historisches örtliches Denkmal bewahrt. (93) Nach Auffassung Italiens kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Verschluss des Bergwerks und die Umweltsanierung zu einer Steigerung des Grundstückswertes führen, da das Gelände abgesehen von den Flächen, die für Anlagen zur Erzeugung erneuerbare Energie genutzt werden, eine Industriebrache darstellen wird und keine weitere Nutzung vorauszusehen ist. (94) Abgesehen von den Flächen, die für die Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien genutzt werden, soll das Grundstück nach der Sanierung in seinem derzeitigen Zustand erhalten bleiben, um entsprechend der Vereinbarung zwischen Carbosulcis und der Gemeinde Gonnessa das historische Andenken an den Bergbau zu bewahren. Zu den Kosten nach Ziffer 1 Buchstabe h des Anhangs zum Beschluss des Rates ist zu sagen, dass Carbosulcis ohnehin nicht der Grundstückseigentümer ist und nicht von einer etwaigen Steigerung des Grundstückswertes profitiert (9). (95) Italien bestätigt, dass die mit der Beihilfe gedeckten Kosten in keinem Zusammenhang mit der Finanzierung von Kosten stehen, die durch Nichteinhaltung von Umweltvorschriften entstanden sind, so z. B. durch Verstöße gegen — Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10); — Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11); — Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12); — Richtlinie 92/43/EWG des Rates (13); — Richtlinie 85/337/EWG des Rates (14). (96) Die Beihilfe wird nicht mit anderen staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV oder anderen Finanzierungen der Europäischen Union für dieselben beihilfefähigen Kosten kombiniert (Artikel 5 des Beschlusses des Rates). Die Kommission möchte die italienischen Behörden außerdem daran erinnern, dass im Falle einer Kofinanzierung durch Strukturfonds der Union die für diese Fonds geltenden Regeln einzuhalten sind. (97) Darüber hinaus ist gemäß Artikel 5 des Beschlusses des Rates jede Beihilfe, die das Bergwerk Nuraxi Figus erhält, in der Gewinn- und Verlustrechnung vom Umsatz getrennt als Einnahme auszuweisen. Ferner muss Carbosulcis über die Produktionstätigkeit und Stilllegungsarbeiten getrennt Buch führen (Artikel 6). Daraus folgt, dass die Beihilfe die im Beschluss des Rates festgelegten Bedingungen hinsichtlich der Kumulierung und der getrennten Buchführung für alle anderen, nicht mit dem Steinkohlebergbau verbundenen wirtschaftlichen Tätigkeiten erfüllt. (98) Italien hat im Zusammenhang mit der Notifizierung des Stilllegungsplans sehr ausführliche Informationen übermittelt. Insbesondere hat Italien für das Bergwerk detaillierte, in Einzelposten aufgeschlüsselte Kostenschätzungen für jedes Jahr des Stilllegungsplans bereitgestellt. Nach Ansicht der Kommission erfüllen die von Italien vorgelegten Informationen (einschließlich der Angaben in Anhang 1 und Anhang 2 des vorliegenden Beschlusses) für den gesamten Zeitraum der Maßnahme die Anforderungen von Artikel 7 Absatz 4 des Beschlusses des Rates. (99) Des Weiteren haben sich die italienischen Behörden gemäß Artikel 7 Absatz 5 des Beschlusses des Rates verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der Europäischen Kommission die Abrechnungen des Bergwerks innerhalb von sechs Monaten nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums zugeleitet werden. (100) Daraus folgt, dass die Beihilfen die diesbezüglichen Anforderungen des Beschlusses des Rates erfüllen. (101) Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass sowohl der Stilllegungsplan als auch die bereits gewährten und die vorgesehenen Beihilfen genehmigt werden können. 4.   SCHLUSSFOLGERUNG (102) Die Kommission bedauert, dass Italien einen Teil des Beihilfevorhabens durchgeführt und damit gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstoßen hat. (103) Die Kommission hat jedoch beschlossen, dass die Beihilfen, die Carbosulcis vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2027 gewährt wurden bzw. werden, als gemäß dem Beschluss des Rates mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können. (104) Die Kommission erinnert die italienischen Behörden daran, dass im Einklang mit Artikel 108 Absatz 3 AEUV jede Neufinanzierung, Verlängerung oder Umgestaltung dieser Maßnahme gemäß Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (15) bereits in der Planungsphase der Kommission zu notifizieren ist. Darüber hinaus sind gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses des Rates jegliche Änderungen des Stilllegungsplans zu notifizieren. Nach Artikel 7 Absatz 4 sind außerdem Notifizierungen für den Fall vorgeschrieben, dass die von Italien geplanten Beihilfen an die Kohleindustrie während eines Geschäftsjahres die im vorliegenden Beschluss genehmigten Beträge überschreiten oder dass sich die Angaben zur Berechnung der Vorausschätzung der für Beihilfen vorgesehenen Produktionskosten im Stilllegungsplan von den Angaben in der vorliegenden Notifizierung unterscheiden. Italien muss gesonderte jährliche Notifizierungen übermitteln, wenn eine Diskrepanz zwischen den jährlichen Maßnahmen und dem genehmigten Stilllegungsplan besteht. Es muss die Kommission ordnungsgemäß über den Betrag und die Berechnung der jedes Jahr bis zum Ende des Stilllegungsplans tatsächlich gezahlten Beihilfen unterrichten, wie in Artikel 7 Absatz 5 des Beschlusses des Rates festgelegt. (105) Die Kommission erinnert die italienischen Behörden ferner daran, dass sie gemäß Artikel 7 Absatz 5 des Beschlusses des Rates die Kommission spätestens sechs Monate nach Abschluss eines Geschäftsjahres über den Betrag und die Berechnung der während dieses Geschäftsjahres tatsächlich gezahlten Beihilfen unterrichten müssen. Werden in einem Geschäftsjahr die ursprünglich gezahlten Beträge korrigiert, müssen die italienischen Behörden dies der Kommission vor Ablauf des darauf folgenden Geschäftsjahres mitteilen. (106) Nach Artikel 3 Absatz 3 des Beschlusses des Rates muss Italien den gesamten Beihilfebetrag zurückfordern, der für den vom Stilllegungsplan abgedeckten Zeitraum gewährt wurde, wenn das Bergwerk, für das eine Beihilfe gewährt wird, nicht zu dem Termin geschlossen wird, der in dem von der Kommission genehmigten Stilllegungsplan festgelegt ist — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die staatlichen Beihilfen, die der Carbosulcis S.p.A. von Italien entsprechend dem am 9. April 2014 vorgelegten und am 17. Juli 2014 geänderten Stilllegungsplan gewährt werden, sind gemäß dem Beschluss 2010/787/EU mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Republik Italien gerichtet. Brüssel, den 1. Oktober 2014 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)   ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 24 („Beschluss des Rates“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist. Der AEUV hat auch bestimmte terminologische Änderungen wie zum Beispiel die Ersetzung von „Gemeinschaft“ durch „Union“ und von „Gemeinsamer

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.